Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft
RL-Nr.: 52/2004
Vom 28. Juni 2005
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft (RL-Nr.: 52/2004) vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1202) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 25.2 Satz 2 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
- 2.
- In Nummer 25.2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„Unabhängig davon sind flächig zusammenhängende Pflanzenausfälle über 0,1 ha durch Nachbesserung zu ersetzen.“ - 3.
- Die Nummer 26.2.1 wird wie folgt neu gefasst:
„nach Nummer 24.1 (Erstaufforstung bisher nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen)
Es wird folgender maximaler Zuschuss gewährt:maximaler Zuschuss Baumart Stückzahl Betrag Baumart Mindeststückzahl
Stück/haBetrag
EUR/haGemeine Fichte, Douglasie, Europäische Lärche 1 700 2 045 Gemeine Kiefer 5 500 2 555 Rot-Buche, Trauben-Eiche, Stiel-Eiche 6 000 5 420 Sonstige Hartlaubbäume (insbesondere Ahorn, Esche), Linde 4 000 4 090 Pappel, Weide und andere schnellwachsende Arten 1 200 1 020 Sonstige Laubbäume und Sträucher 2 500 2 045“ - 4.
- Nummer 31.3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Unbezahlte freiwillige Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers oder seiner Familienangehörigen sind nicht förderfähig.“ - 5.
- Nummer 31.3: Der Satz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- In Nummer 31.9 Satz 3 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „70“ ersetzt.
- 7.
- In Nummer 31.9 Satz 4 wird nach dem Wort „Ein“ die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
- 8.
- In Nummer 32.4 Satz 4 werden nach dem Wort „Verlohnungsunterlagen“ die Wörter „und/oder Eigenleistungen durch Stundenaufschriebe“ gestrichen.
- 9.
- Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 28. Juni 2005
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich