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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes vom 11. September 2006 (SächsGVBl. S. 461)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes

Vom 11. September 2006

Der Sächsische Landtag hat am 19. Juli 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Sächs. Ingenieurgesetz – SächsInG –) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(Sächs. Ingenieurgesetz – SächsInG –)“ durch die Angabe „(Sächsisches Ingenieurgesetz – SächsIngG)“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
3.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a) und b)“ durch die Angabe „Buchst. a und b“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger)“ ersetzt.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 5
EU-Abschlüsse“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Genehmigung nach § 4 ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Unionsbürger ist und
 
 
a)
ein Diplom im Sinne von Artikel 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) geändert worden ist, oder ein Diplom im Sinne von Artikel 1 Buchst. a der Richtlinie 92/51 EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Entscheidung 2004/108/EG der Kommission vom 28. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 32 S. 15) geändert worden ist, in einem Mitgliedstaat erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, für dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung ‚Ingenieur‘ entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder
 
 
b)
den Beruf eines Ingenieurs als Vollzeittätigkeit mindestens in zwei von den zehn Jahren, welche dem Antrag vorausgehen, in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung ‚Ingenieur‘ entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an die Innehabung eines Diploms bindet, sofern er dabei im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise oder ihnen gleichgestellter Prüfungszeugnisse im Sinne von Artikel 3 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 der Richtlinie 89/48/EWG war.
Eine zweijährige Berufserfahrung ist entbehrlich, wenn die erforderlichen Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen. Reglementiert ist eine Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Buchst. d a der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 1 Buchst. g der Richtlinie 92/51/EWG.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Buchstabe a)“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Buchst. a“ ersetzt.
 
 
bb)
In Halbsatz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe b)“ durch die Angabe „Satz 1 Buchst. b“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
 
e)
Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Unionsbürger, die ein Diplom im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchst. a erworben haben oder die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 Buchst. b oder Satz 2 erfüllen, können ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.
(5) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige der Schweiz, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 2. September 2001 (BGBl. 2001 II S. 810) eine Gleichstellung ergibt.“
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 6
Verfahren von Unionsbürgern“.
 
b)
Die Wörter „Staatsangehörigen der Europäischen Gemeinschaft“ werden durch das Wort „Unionsbürgers“ ersetzt.

Artikel 2

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Ingenieurgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 11. September 2006

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 11, S. 461

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Oktober 2006

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2017