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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 9. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 133, 136), die durch Artikel 49 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Verordnung
über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
(VwKLMBGVO)

erlassen als Artikel 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygiene-, Geflügelfleischhygiene- sowie dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

Vom 9. Februar 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

§ 1
Kostenpflichtige Tatbestände

(1) Kostenpflichtige Tatbestände sind:

1.
bei der Anlandung von Fischereierzeugnissen nach Kapitel V, Abschnitt II des Anhangs der RL 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen – ABl. EG Nr. L 268 S. 15 – die folgenden amtlichen Kontrollmaßnahmen:
 
a)
organoleptische Prüfungen,
 
b)
parasitologische Kontrollen,
 
c)
chemische Kontrollen und
 
d)
mikrobiologische Untersuchungen,
2.
in zugelassenen und registrierten Fischereierzeugnisbetrieben nach Kapitel V Abschnitt I in Verbindung mit Abschnitt II des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG die folgenden Überwachungsmaßnahmen:
 
a)
Fischereifahrzeugkontrolle,
 
b)
Überprüfung der Anlande- und Erstverkaufsbedingungen,
 
c)
regelmäßige Kontrolle der Betriebe (auf Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, auf ordnungsgemäße Behandlung der Fischereierzeugnisse, auf Einhaltung der Sauberkeit in Räumen, bei Einrichtungen und Arbeitsgeräten, Einhaltung der Personalhygienevorschriften und ordnungsgemäße Anbringung der Kennzeichnung),
 
d)
Kontrolle der Großhandelsmärkte und der Versteigerungshallen und
 
e)
bei der Überprüfung der Lager- und Transportbedingungen,
3.
die Rückstandsuntersuchungen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG.

(2) Werden bei der Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 2 die Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 1 mit durchgeführt, entsteht auch für die letztgenannten eine Gebührenpflicht.

(3) Weitere kostenpflichtige Tatbestände gemäß Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln (Fischhygiene-Verordnung – FischHV) vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 1999 (BGBl. I S. 938), Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (Milchverordnung) vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juli 1998 (BGBl. I S. 1935, 1937) und Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eiprodukte (Eiprodukte-Verordnung) vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807, 1808), die in anderen Rechtnormen geregelt sind, bleiben unberührt.

§ 2
Grundsätze zur Berechnung der Gebührenanteile, Erhebung der Auslagen

(1) Die Löhne (Vergütungen, Besoldungen), Sozialabgaben (Lohnnebenkosten), Zulagen, Zuwendungen und Fortbildungskosten für das Personal, das für die amtlichen Kontrollen und für die Überwachung gemäß § 1 Abs. 1 zuständig ist, sind entsprechend der Zeitdauer der jeweiligen Amtshandlung in die Gebührenberechnung kostendeckend einzubeziehen. Zu den Lohn- und Lohnnebenkosten gehören auch die Kosten für Vertretungsfälle (Krankheit, Urlaub).

(2) Die Höhe der Löhne, Zulagen und Zuwendungen gemäß Absatz 1 ergeben sich aus folgenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Bundesangestellten-Tarifvertrag-Ost,
2.
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) vom 10. Dezember 1990 und
3.
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (TV Urlaubsgeld Ang-O) vom 10. Dezember 1990.

(3) Die Gebühren für kostenpflichtige Tatbestände nach § 1 Abs. 1 dürfen um höchstens 55 Prozent ermäßigt werden,

1.
wenn die Einteilung in Frische- und/oder Größenklassen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 zur Festlegung von gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fischerzeugnisse vom 19. Januar 1976 (ABl. EG Nr. L 20 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1935/93 vom 12. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 176 S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Garnelen (Crangon crangon), Taschenkrebse (Cancer pagurus) und Kaisergranate (Nephrops norvegicus) vom 19. Januar 1976 (ABl. EG Nr. L 20 S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3162/91 vom 28. Oktober 1991 (ABl. EG Nr. L 300 S. 1) vorgenommen oder nach Maßgabe einzelstaatlicher Vorschriften anerkannt wird oder
2.
wenn die Erstverkäufe zentral durchgeführt werden, insbesondere in einer Versteigerungshalle oder auf einem Großmarkt.

(4) Die Gebühren für kostenpflichtige Tatbestände nach § 1 Abs. 2 dürfen um höchstens 55 Prozent ermäßigt werden,

1.
wenn die Zubereitung oder Verarbeitung an dem Ort erfolgt, an dem auch der Erstverkauf oder die Bearbeitung vorgenommen wird oder
2.
wenn die Arbeitsbedingungen in dem betreffendem Betrieb und die vorgelegten Unterlagen über die Eigenkontrolle eine Reduzierung des Bedarfs an Kontrollpersonal ermöglichen.

(5) Für Rückstandsuntersuchungen gemäß nationalem Rückstandskontrollplan wird eine Pauschalgebühr je vermarktete Tonne Erzeugnisse der Aquakultur und für Milch- und Milcherzeugnisse je 1000 l Rohmilch als Ausgangserzeugnis erhoben, die jährlich durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen neu berechnet und durch das Staatsministerium für Soziales bekannt gegeben wird. Bei der Gebührenberechnung werden die Produktionsmengen eines Jahres, die Vorgaben der Untersuchungszahlen des Nationalen Rückstandskontrollplanes und die entstehenden Kosten der Landesuntersuchungsanstalt einbezogen. Für Rückstandsuntersuchungen bei Eiprodukten wird eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten der Kontrolle erhoben. Für Rückstandsuntersuchungen bei Honig kann eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten der Kontrolle erhoben werden. Für Rückstandsuntersuchungen im Rahmen der Einfuhruntersuchung wird die kostendeckende Gebühr je Sendung mit Probenahme gemäß LUA-Benutzungsgebührenverordnung erhoben. 1

(6) Die für die kostenpflichtigen Tatbestände gemäß § 1 Abs. 1 zu erhebenden Gebühren werden bei der Erstvermarktung erhoben, sofern dies bei der Anlandung nicht bereits geschehen ist. Gebührenschuldner ist der Erstkäufer.

(7) Die Gebühr für die kostenpflichtigen Tatbestände gemäß § 1 Abs. 2 wird auf jede Tonne Fischereierzeugnisse erhoben, die von einem Fabrikschiff stammen oder die an Betriebe geliefert wird, die derartige Erzeugnisse zubereiten und/oder verarbeiten.

(8) Die Gebühr wird in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten in Betrieben erhoben, die Fischereierzeugnisse lediglich einfrieren, tiefgefrieren, verpacken oder lagern, sofern die Gebühr für die kostenpflichtigen Tatbestände gemäß § 1 Abs. 2 diese Kontrollkosten nicht mit abdeckt. Für diese Gebühren und die Gebühren für die kostenpflichtigen Tatbestände gemäß § 1 Abs. 2 ist der Gebührenschuldner der Inhaber oder Eigentümer des Betriebes.

(9) Die Gebührenschuldner haben der zuständigen Behörde eine schriftliche Bescheinigung oder sonstigen Beleg über die Zahlung der Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 vorzulegen. Dies gilt nicht für Fischereierzeugnisse, die in der Bundesrepublik Deutschland zubereitet oder verarbeitet werden sollen, wenn sie auch hier angelandet wurden, sofern die Gesamtgebühr im Zubereitungs- oder Verarbeitungsbetrieb gezahlt wird.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 4, S. 133, 136
    Fsn-Nr.: 608-10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 22. März 2008