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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen

Vom 9. Juli 2007

1Aufgrund von Artikel 6 des Gesetzes zur Einführung der Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG im Freistaat Sachsen vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der seit dem 10. Mai 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
den am 30. September 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418),
2.
den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265),
3.
den am 10. Mai 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 9. Juli 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im Freistaat Sachsen
(SächsUVPG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019

§ 1
Zweckbestimmung

Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17, 18) geändert worden ist, und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Durchführung der Umweltprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen (Strategische Umweltprüfung) gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) und § 2 Abs. 4 UVPG im Freistaat Sachsen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) 1Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. 2Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere und Pflanzen,
2.
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

3Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. 4Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst.

(2) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

1.
Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden,
2.
Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die im anschließenden Verfahren beachtlich sind,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878, 2912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 BauGB über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne von § 3 Abs. 1 ersetzen.

(3) 1Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Staatsregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden und erhebliche Umweltauswirkungen haben können. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. 2Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne. 3Nicht ausgenommen sind die Programme, die für den Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013 zur Umsetzung der allgemeinen EU-Strukturfondsverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) im Freistaat Sachsen aufgestellt werden.

(5) 1Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. 2Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung nach Absatz 2 oder einen Plan oder ein Programm nach Absatz 4 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch die Entscheidung, den Plan oder das Programm berührt wird.

§ 3
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vorhaben, die

1.
in der Anlage 1 UVPG oder
2.
in der Anlage 1 zu diesem Gesetz

aufgeführt sind, sowie für deren Änderung einschließlich der Erweiterung.

(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme, die

1.
in der Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt oder nach den §§ 14b bis 14d UVPG einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind oder
2.
in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind,

sowie für deren Änderung.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
weitere Vorhaben, Pläne und Programme in die Anlagen zu diesem Gesetz aufzunehmen, die aufgrund von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind,
2.
die Festlegungen zu den in den Anlagen zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, Plänen und Programmen an Vor gaben des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften anzupassen, sowie
3.
Vorhaben, Pläne und Programme unter Beachtung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zum Anwendungsbereich der durch dieses Gesetz umgesetzten Richtlinien aus den Anlagen zu diesem Gesetz herauszunehmen.

§ 4
Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) 1Die Feststellung der Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sowie die Durchführung selbst richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 2§ 3b Abs. 3 Satz 5 UVPG findet auf die unter Nummer 2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben entsprechende Anwendung.

(2) 1Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben abgesehen werden, wenn durch das Vorhaben schwere Nachteile für das Gemeinwohl verhütet oder beseitigt werden. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben der Beseitigung eines Schadens dient, der im Zusammenhang mit einer Katastrophe im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245) eingetreten ist. 3Bei der Entscheidung über das Absehen von der Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch zu prüfen, ob dem integrativen Bewertungsansatz und der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne der Umweltverträglichkeitsprüfung auf andere Weise entsprochen werden kann. 4Die Entscheidung ist mit einer Begründung zu versehen und unter entsprechender Anwendung des § 3a UVPG mit der Begründung bekannt zu geben sowie der Europäischen Kommission vor Erteilung der Zulassung des Vorhabens zu übermitteln. 5Die Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar.

(3) Soweit für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gelten abweichend von Absatz 1 für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung folgende Maßgaben:

1.
1Die zuständige Behörde kann unverzüglich nach Befassung mit dem Vorhaben mit Zustimmung des Vorhabensträgers anstelle der Besprechung nach § 5 Satz 2 UVPG von dem Vorhabensträger und den nach § 7 UVPG zu beteiligenden Behörden eine Stellungnahme im schriftlichen Verfahren anfordern. 2Sie soll eine nach den gesamten Umständen und dem Umfang der Unterlagen angemessene Frist zur Stellungnahme setzen. 3Gehen die schriftlichen Stellungnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ein, erklärt die zuständige Behörde, welche Unterlagen voraussichtlich beizubringen sind. 4Die Unterrichtung des Vorhabensträgers über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen soll innerhalb eines Monats nach der Besprechung nach § 5 Satz 2 UVPG oder nach Ablauf der Stellungnahmefrist gemäß Satz 3 erfolgen.
1a.
1Die zuständige Behörde soll auf die Anforderung solcher Unterlagen und Angaben nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 UVPG verzichten, die bereits in einem Umweltbericht nach §§ 14g und 14k UVPG enthalten sind. 2Der Umweltbericht und die Ergebnisse der Überwachung nach § 14m Abs. 4 UVPG sind bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 zu berücksichtigen. 3Beinhaltet ein bereits vorliegender Umweltbericht oder beinhalten die für dessen Erstellung erhobenen Daten nicht alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben oder können die Angaben aufgrund mangelnder Aktualität nicht mehr zugrunde gelegt werden, sind die zusätzlichen oder neuen Angaben nach Möglichkeit so beizubringen oder aufarbeiten zu lassen, dass sie auf den Ergebnissen des vorliegenden Umweltberichts aufbauen. 4Die Entscheidung in dem Zulassungsverfahren, innerhalb dessen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, ist der für die Aufstellung des Plans oder Programms zuständigen Behörde zu übermitteln. 5Auf deren Anforderung sind auch die nach Satz 3 zusätzlich erhobenen Angaben zu übermitteln.
2.
1Die zuständige Behörde soll den nach § 7 Satz 1 UVPG zu beteiligenden Behörden für ihre Stellungnahme nach § 7 Satz 2 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Frist zur Stellungnahme von sechs Wochen setzen. 2Nach Ablauf dieser Frist gilt § 73 Abs. 3a Satz 2 VwVfG entsprechend.
3.
1Im Rahmen von § 8 Abs. 1 Satz 4 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG soll die zuständige Behörde der von dem anderen Staat benannten Behörde eine Frist von sechs Wochen setzen. 2Nach Ablauf dieser Frist gilt § 73 Abs. 3a Satz 2 VwVfG entsprechend.
4.
1Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG kann die zuständige Behörde die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 73 Abs. 3, 4 und 5 VwVfG ohne eine Erörterung im Sinne von § 73 Abs. 6 VwVfG durchführen, soweit die Zulassungsentscheidung nicht in einem Planfeststellungsverfahren getroffen wird. 2Die Möglichkeit zum Verzicht auf eine Erörterung im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 6 Satz 6 VwVfG in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwVfG bleibt unberührt. 3Wird von einer Erörterung abgesehen, ist die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen im Sinne von § 11 UVPG abweichend von § 11 Satz 3 UVPG innerhalb eines Monats nach Ablauf der letzten Stellungnahme- oder Einwendungsfrist fertig zu stellen. 4Wird die Zulässigkeit eines in der Anlage 1 aufgeführten Vorhabens, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, durch einen Bebauungsplan begründet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(4) Wird das Verfahren nach § 5 UVPG gemäß § 5 Abs. 2 ganz oder teilweise von einem Sachverständigen durchgeführt, ist die Behörde, die die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 trifft, am Verfahren zu beteiligen.

(5) Erfolgt eine grenzüberschreitende Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 8, 9a, 9b UVPG, so setzt die zuständige Behörde das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft über die einzelnen vorgenommenen Verfahrens schritte jeweils unverzüglich in Kenntnis.

§ 4a
Feststellung der Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung und Durchführung der Strategischen Umweltprüfung

(1) 1Die Feststellung der Pflicht, eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, und die Durchführung selbst sowie die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 2Für Pläne oder Programme nach Anlage 3 Nr. 1.3, 1.4, 2.1 bis 2.5 UVPG und nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. c dieses Gesetzes sowie für Pläne und Programme, die durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes in die Anlage 2 aufgenommen werden, gilt dies nur, soweit nicht dieses Gesetz oder sonstige Vorschriften, die den Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG genügen, etwas anderes bestimmen. 3Die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung sowie die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen richten sich für Raumordnungspläne im Sinne der Anlage 3 Nr. 1.5 UVPG und Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a bis d dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), und des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 10. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1§ 14b Abs. 2 UVPG findet auf landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme keine Anwendung. 2Die Staatsregierung hat durch Rechtsverordnung Pläne und Programme in die Anlage 2 aufzunehmen, soweit durch Landesrecht die Pflicht zu deren Aufstellung nach dem 10. Mai 2007 begründet wird und sie den Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG entsprechen. 3Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Pläne und Programme in die Anlage 2 aufzunehmen, soweit durch Landesrecht die Pflicht zu deren Aufstellung nach dem 10. Mai 2007 begründet wird und sie

1.
den Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42/EG entsprechen oder
2.
den Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben setzen, welche voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, aber keiner Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen.

(3) Ein Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben wird dann gesetzt, wenn ein Plan oder Programm Festlegungen trifft, die Maßstäbe oder Kriterien für die spätere Zulassung von Vorhaben, insbesondere zu deren Bedarf, Größe, Standort, Beschaffenheit oder Betriebsbedingungen oder für die Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.

(4) 1Pläne oder Programme nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. b, die lediglich die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, bedürfen keiner Strategischen Umweltprüfung, wenn sie das Gebiet einer Gemeinde nicht vollständig erfassen und ihre Bestimmungen diejenigen anderer Pläne und Programme nicht wesentlich beeinflussen. 2Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt die Prüfung des Einzelfalls nach § 14d Satz 1 Alternative 2 UVPG unberührt.

(5) 1Änderungen von Plänen und Programmen nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. c bedürfen dann nicht der Strategischen Umweltprüfung, wenn sie geringfügig sind. 2Eine Änderung ist geringfügig, wenn sie

1.
das Grundkonzept des Plans oder Programms unberührt lässt und
2.
keine Bestimmungen ändert, die unmittelbar an der Rahmensetzung im Sinne des Absatzes 3 teilhaben, oder die Änderung sich nicht wesentlich auf andere Ziele, Grundsätze oder sonstige unmittelbar rahmensetzende Bestimmungen auswirkt.

(6) Das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen für Pläne und Programme nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. c richtet sich nach § 9 Abs. 3 UVPG.1

§ 5
Zuständigkeiten

(1) 1Zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 9a, 10, 11 und § 12 Halbsatz 1 UVPG ist die Behörde, welche die Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 2 trifft. 2Steht die behördliche Zuständigkeit für die Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3a, 3c UVPG noch nicht fest, so ist für diese Entscheidung die Behörde zuständig, die die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 zu treffen hätte, wenn ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. 3Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, ist für die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 7, 8 Abs. 1 und 3, §§ 9, 9a und 11 UVPG diejenige zuständig, die das Verfahren, das den Schwerpunkt für die Zulassung des Vorhabens bildet, durchzuführen hat (federführende Behörde). 4In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde. 5Soweit die Geschäftsbereiche mehrerer oberster Landesbehörden betroffen sind, bestimmen die betroffenen obersten Landesbehörden einvernehmlich die federführende Behörde. 6Bedürfte ein in einem anderen Staat geplantes Vorhaben in Deutschland der Zulassung durch mehrere Behörden, ist zuständige Behörde nach § 9b Abs. 1 Satz 1 UVPG diejenige, die für die Zulassung in Deutschland federführende Behörde wäre. 7Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) 1Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 5 bis 7, 9, § 11 Satz 1 bis 3, § 12 Halbsatz 1 UVPG im Einvernehmen mit dem Vorhabensträger einem Sach-verständigen nach § 6 als Beliehenem übertragen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung dieser Aufgaben, soweit sie sich nach den §§ 2a, 10, 11, 20 Abs. 1a und 1b Satz 1 und 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1667) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmen. 3Eine Übertragung soll nicht erfolgen, wenn Art, Umfang oder Bedeutung des Vorhabens oder der festgestellten oder erwarteten Umweltauswirkungen dem entgegenstehen. 4Die Entscheidung über die Aufgabenübertragung wird erst wirksam, wenn der Vorhabensträger und der Sachverständige der zuständigen Behörde den Abschluss eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages nachweisen, der den Maßgaben des § 7 entspricht; der Nachweis ist innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist beizubringen. 5Die Entscheidung über die Aufgabenübertragung auf einen Sachverständigen ist für den Vorhabensträger nicht selbstständig anfechtbar.

(3) 1Ist für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für ein Vorhaben mehr als ein Sachverständiger nach § 6 beliehen, kann der Vorhabensträger gegenüber der für die Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 2 zuständigen Behörde einen Sachverständigen vorschlagen. 2Die Behörde ist an den Vorschlag nicht gebunden. 3Sie kann den vorgeschlagenen Sachverständigen insbesondere ablehnen, wenn aufgrund von Umständen des Einzelfalls begründete Zweifel bestehen, ob er zu einer sachgerechten Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das betreffende Vorhaben in der Lage ist. 4Der Sachverständige ist abzulehnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Voraussetzungen der Beleihung als Sachverständiger nach § 6 weggefallen sind. 5Schlägt der Vorhabensträger keinen Sachverständigen vor, bestimmt die Behörde den zuständigen Sachverständigen nach billigem Ermessen nach der Eignung für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem Vorhaben.

(4) 1Zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 14a bis 14o UVPG ist die Behörde, welcher die Aufstellung des Plans oder Programms obliegt. 2Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 6
Beliehene Sachverständige

(1) 1Sachverständige, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 durchführen, bedürfen der Beleihung durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 2Die Beleihung einer juristischen oder natürlichen Person erfolgt auf Antrag, wenn diese die für die selbstständige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit besitzt. 3Diese Voraussetzung erfüllt, wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation nach §§ 9 oder 10 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (UmweltauditgesetzUAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166, 3179) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen oder als Sachverständiger in Genehmigungsverfahren im Umweltbereich nach § 36 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 144 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2423), in der jeweils geltenden Fassung, geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, öffentlich bestellt ist. 4Die Beleihung darf nur deutschen Staatsangehörigen, sonstigen Unionsbürgern oder Angehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden. 5Sachverständigenorganisationen müssen ihren Sitz in einem dieser Staaten haben.

(2) 1Die Beliehenen werden bei dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in einer öffentlich zugänglichen Liste geführt. 2In die Liste werden der Name, die Anschrift, das Datum der Beleihung und gegebenenfalls die Bezeichnung der Vorhaben, bei denen der Sachverständige zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung beliehen ist, eingetragen. 3In der Liste wird ein laufendes Verfahren zur Rücknahme oder zum Widerruf der Beleihung vermerkt.

(3) Die Beleihung kann auf die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Vorhaben oder Vorhabensarten im Sinne der Anlage 1 UVPG und der Anlage zu diesem Gesetz beschränkt werden.

(4) Der Antrag auf Beleihung muss Angaben dazu enthalten,

1.
für welche Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, die Beleihung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung begehrt wird und
2.
für welche Vorhaben und Umweltauswirkungen die antragstellende Person selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt und für welche Bereiche sie fachkundige Personen eingestellt hat.

(5) 1Dem Antrag sind beglaubigte Abschriften der im Sinne des Absatzes 1 tatbestandsmäßigen Zulassung nach §§ 9 oder 10 UAG oder der Bestellung nach § 36 Gewerbeordnung sowie der in diesen Verfahren vorgelegten Nachweise beizufügen. 2Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie kann bei den für die Zulassung oder Bestellung nach dem Umweltauditgesetz und der Gewerbeordnung zuständigen Stellen jederzeit Auskünfte über den Bestand und Umfang der Zulassung oder Bestellung einholen. 3Das Antragsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden. 4Eine beantragte Beleihung gilt nach sechs Monaten als erteilt; im Übrigen findet § 42a VwVfG Anwendung.

(6) 1Für die Rücknahme und den Widerruf der Beleihung gelten die Vorschriften des § 17 UAG entsprechend. 2Der Beliehene ist verpflichtet, Änderungen der Zulassung oder Bestellung nach Absatz 1 dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie unverzüglich mitzuteilen.2

§ 7
Vergütung des Sachverständigen

1Die vom Vorhabensträger an den Sachverständigen zu entrichtende Vergütung für die nach § 5 Abs. 2 übertragenen Aufgaben unterliegt der Vereinbarung mit dem Vorhabensträger. 2Sie muss nach den gesamten Umständen, namentlich dem Umfang, der Schwierigkeit und der Dauer der Bearbeitung, angemessen sein. 3Die Vorschriften der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. 4Die an den Sachverständigen entrichtete Vergütung wird auf diejenigen Gebühren angerechnet, die die Zulassungsbehörde für Amtshandlungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebt; die Erhebung von Auslagen bleibt unberührt.

§ 8
Elektronische Datenübermittlung

1Die zuständige Behörde soll zulassen, dass die Unterrichtung nach § 5 UVPG, die Vorlage der Unterlagen nach § 6 UVPG sowie die Beteiligung anderer Behörden nach den §§ 7, 8, 9b Abs. 1 und 3, §§ 14h und 14j Abs. 1 und 3 UVPG im Wege der elektronischen Datenübermittlung erfolgt, sofern sichergestellt ist, dass die Vertraulichkeit der Daten gewahrt ist. 2Soweit die Schriftform vorgeschrieben ist, sind die übermittelten Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders im Sinne des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2013) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen und zu verschlüsseln.

§ 9
Verhältnis zu naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Notwendigkeit zur Durchführung von Prüfungen nach den §§ 14 bis 17, 30, 34 und 67 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 9 bis 12 und 21 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(2) 1Ist für ein Vorhaben neben der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Prüfung im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich, sollen die Verfahren gemeinsam durchgeführt und die notwendigen Verfahrensschritte miteinander verbunden werden. 2Die Ergebnisse der Verfahren nach Absatz 1 sind gesondert darzustellen.

(3) 1Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen nach § 11 BNatSchG sind die Darstellungen nach § 9 Abs. 2 BNatSchG um

1.
die in § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsUVPG genannten Schutzgüter,
2.
eine Darstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde, und
3.
eine Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen

zu erweitern, um den Anforderungen des § 14g UVPG zu entsprechen. 2Die Strategische Umweltprüfung für diese Pläne soll mit der Strategischen Umweltprüfung für diejenigen räumlich entsprechenden Pläne nach den §§ 5 oder 8 BauGB verbunden werden, die im zeitlichen Zusammenhang mit einem Landschafts- oder Grünordnungsplan aufgestellt werden. 3Das Verfahren zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung von landschaftsplanerischen Fachbeiträgen nach § 6 SächsNatSchG richtet sich nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes.3

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Antragstellung nach § 6 Abs. 4 und 5 falsche Angaben macht oder als Beliehener oder für eine beliehene juristische Person vertretungsbefugte Person Änderungen im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 2 nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde.

§ 11
Zuständigkeiten in Verfahren nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Ausführung des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu regeln.4

§ 12
Übergangsvorschrift

(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 10. Mai 2007 erfolgt. 2Als erster förmlicher Vorbereitungsakt im Sinne von Satz 1 gilt die Unterrichtung der Öffentlichkeit, der beteiligten Kreise oder der in ihrem Aufgabengebiet betroffenen Behörden über die Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms. 3Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) 1Ist die Annahme oder Vorlage eines Plans oder Programms nach Anlage 2, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 liegt, noch nicht erfolgt, entscheidet die zuständige Behörde, ob und in welchem Umfang die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden können. 2Hält sie die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise für ausgeschlossen und verzichtet daher auf die Anwendung, ist diese Entscheidung bekannt zu geben. 3Die Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar.

§ 13
(Inkrafttreten)

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 2)5

Nachstehende Vorhaben fallen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, wird auf § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3c UVPG Bezug genommen.

In der Spalte „UVP-Festlegung“ stehen

„X“ für UVP-Pflicht

„A“ für allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

„S“ für standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Tabelle
Nr.  Vorhaben UVP-Festlegung

Nr.

Vorhaben

UVP-Festlegung

   1. Neu- oder Ausbau eines schiffbaren Fließgewässers,  
  a) das für Schiffe mit mehr als 1 350 t zugänglich ist, X
  b) im Übrigen; A
   2. Bau von Straßen sowie Ausbau und Verlegung von bestehenden Straßen,  
  a) wenn die neue Straße eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. 1983 II S. 245) ist,
X
  b) wenn die neue Straße oder der ausgebaute oder verlegte Straßenabschnitt mindestens vier Streifen und eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist, X
  c) wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße durch einen Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, ein Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG oder durch Gebiete führt, die durch die Richtlinie 79/409/EWG oder durch die Richtlinie 92/43/EWG unter besonderem Schutz stehen oder solche Gebiete berührt, X
  d) wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 2,5 km durch ein Biosphärenreservat im Sinne von § 25 BNatSchG oder ein Landschaftsschutzgebiet im Sinne von § 26 BNatSchG führt, X
  e) wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 5 km durch einen Naturpark im Sinne von § 27 BNatSchG führt, X
  f) wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 1 km durch geschlossene Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung führt und auf der Grundlage der aktuellen Verkehrsprognose eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen innerhalb von 24 Stunden in einem Prognosezeitraum von mindestens zehn Jahren zu erwarten ist, X
  g) wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 500 m durch Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG, Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG oder Gebiete führt, die aufgrund ihrer historischen, kulturellen oder archäologischen Bedeutung unter Schutz gestellt sind, X
  h) Bau, Ausbau und die Verlegung von sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4b des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Gebieten nach den Buchstaben d bis g bei doppelter Kilometerzahl, X
  i) Vorhaben der Buchstaben d bis g, das zwar keine Größen- und Leistungswerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Werte zu über 75 Prozent erreicht; X
   3. selbstständige Abgrabungen, die nicht dem Bergrecht unterliegen,  
  a) von mehr als 10 ha Abbaufläche einschließlich der unmittelbar betriebsbedingten Aufschüttungen, X
  b) mit mehr als 1 ha ihrer Abbaufläche einschließlich der unmittelbar betriebsbedingten Aufschüttungen in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebiet, in einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG, einem Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, einem Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder in einem Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG; X
   4. Seilbahn und Schleppaufzug, wenn  
  a) die Personenbeförderungskapazität 1 000 Personen pro Stunde und Richtung bei Schleppaufzügen oder 1 000 Personen pro Stunde und Richtung bei den übrigen Seilbahnen überschreitet, X
  b) die Luftlinienlänge zwischen der Tal- und der Bergstation über 750 m bei Schleppaufzügen oder 1 000 m bei den übrigen Seilbahnen beträgt oder X
  c) die Hälfte der in Buchstaben a oder b genannten Größen- und Leistungswerte erreicht ist und das Vorhaben in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebiet, in einem Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG, einem Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder einem Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG realisiert werden soll oder ein solches berührt oder durchschneidet; X
   5. Skipiste und zugehörige Einrichtungen (Bei der Ermittlung der Flächen sind einzelne Flächen zusammenzurechnen, wenn Anfangs- und Endpunkt des erschlossenen Geländes durch dieselbe Aufstiegshilfe verbunden sind.)  
  a) auf einer Fläche von mehr als 5 ha, X
  b) auf einer Fläche von mehr als 2 ha in einem Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG, in einem Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG, einem Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder einem Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG; X
   6. Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, wenn das Vorhaben mindestens 3 ha der Fläche eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebiets, eines Naturschutzgebiets im Sinne von § 23 BNatSchG, Nationalparks im Sinne von § 24 BNatSchG, Biosphärenreservats im Sinne von § 25 BNatSchG, Naturdenkmals im Sinne von § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder Biotops im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG erfasst (Sind mehrere geschützte Gebiete der genannten Art betroffen, sind die betroffenen Flächen zusammenzurechnen; ausgenommen sind Flächen, die Teil eines öffentlichen Programms oder einer Vereinbarung im Sinne von § 3 SächsNatSchG zur Bewirtschaftungsbeschränkung sind oder im Zeitraum von fünf Jahren vor der beabsichtigten Verwendung waren.); X
   7. Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835); A
   8. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht in oberirdischen Gewässern oder verbunden mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit einem Fischertrag je Jahr von 1 000 t oder mehr. X

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1a Nr. 2)6

Liste der Pläne und Programme
Nr.  Plan oder Programm
Nr. Plan oder Programm
1 Obligatorische Strategische Umweltprüfung
a) Landesweiter Raumordnungsplan oder Landesentwicklungsplan nach § 8 ROG in Verbindung mit § 3 SächsLPlG
b) Regionalplan nach § 8 ROG in Verbindung mit § 4 SächsLPlG
c) Braunkohlenplan nach § 8 ROG in Verbindung mit § 5 SächsLPlG
d) Regionaler Flächennutzungsplan nach § 8 ROG
e) Verkehrswegeplanung auf Landesebene (Landesverkehrsplan)
f) Nahverkehrsplan nach § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
g) Maßnahmenprogramm nach § 82 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
h) Hochwasserschutzkonzept oder Risikomanagementplan nach § 75 WHG in Verbindung mit § 71 SächsWG
i) Landschaftsplanung nach den §§ 10 und 11 BNatSchG
2 Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung im Sinne des § 4a Abs. 3
a) Abwasserbeseitigungskonzept nach § 51 Abs. 1 SächsWG
b) Programme zur Umsetzung der allgemeinen EU-Strukturfondsverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nach § 2 Abs. 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 9, S. 349
    Fsn-Nr.: 660-7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. April 2019

    Vorschrift außer Kraft seit:
    12. Juli 2019