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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatstministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Landesprogramm zum Erwerb von Wohnungen und von Anteilen an ausgegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften im Freistaat Sachsen (VwV-LP/Pr - Landesprivatisierungsprogramm)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatstministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Landesprogramm zum Erwerb von Wohnungen und von Anteilen an ausgegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften im Freistaat Sachsen (VwV-LP/Pr - Landesprivatisierungsprogramm) vom 14. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 78)

Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
Landesprogramm zum Erwerb von Wohnungen und von Anteilen an ausgegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften im Freistaat Sachsen
(VwV-LP/Pr – Landesprivatisierungsprogramm)

Vom 14. Dezember 1997

I

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern Landesprogramm zum Erwerb von Wohnungen und von Anteilen an ausgegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften im Freistaat Sachsen (VwV-LP/Pr – Landesprivatisierungsprogramm) vom 10. Dezember 1996 (SächsdABl. 1997 S. 21) wird wie folgt geändert:

Nummer 5.2 Satz 4 wird wie folgt neu gefaßt:
„Eigentumsorientierte Genossenschaften sind solche, bei denen die Satzung den Genossenschaftsmitgliedern unwideruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat (Erwerbsoption).“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 3, S. 78

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1998