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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Amtsgerichten des Freistaates Sachsen in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Amtsgerichten des Freistaates Sachsen in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen vom 10. Oktober 2006 (SächsGVBl. S. 494)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Amtsgerichten des Freistaates Sachsen in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen
(SächsERVRegVO) 1

Vom 10. Oktober 2006

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 8a Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1950) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 32 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu ) vom 10. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 582);
  2. § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1931) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs und § 1 Abs. 1 Nr. 32 ZustÜVJu :

§ 1
Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form

Die in § 8a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Schriftstücke können bei den gemäß Anlage 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen (Justizzuständigkeitsverordnung – JuZustVO ) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 281), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 136) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Führung der Handels- und Genossenschaftsregister zuständigen Amtsgerichten elektronisch eingereicht werden (elektronische Dokumente).

§ 2
Form der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich der elektronische Justizbriefkasten der Gerichte (§ 3) bestimmt. Die elektronische Einreichung in anderer Weise ist unzulässig. Elektronische Dokumente müssen so übermittelt werden, dass sie vom Empfänger automatisiert weiterverarbeitet werden können.

(2) Soweit andere Rechtsvorschriften die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verlangen, muss diese den Anforderungen gemäß § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2013) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat durch das Gericht prüfbar sein (§ 4 Nr. 2). Das Gericht kann andere staatliche Stellen und juristische Personen des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen mit einer automatisierten Überprüfung des Zertifikats beauftragen.

(3) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version (§ 4 Nr. 3) aufweisen:

  1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und Sonderzeichen,
  2. UNICODE als reiner Text ohne Formatierungscodes,
  3. Microsoft RTF (Rich Text Format),
  4. PDF (Portable Document Format),
  5. XML (Extensible Markup Language),
  6. TIFF (Tag Image File Format),
  7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten, wie beispielsweise Makros, verwendet werden.

(4) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 3 genannten Dateiformate in der nach § 4 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als Kompressionsdatei im ZIP-Dateiformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.

(5) Für den Inhalt des einzureichenden Dokuments sind, neben den in Absatz 3 genannten Formaten und den darstellbaren Grafiken, für Text nur der Zeichensatz ISO/IEC 10646, erschienen im Beuth Verlag Berlin und archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, sowie die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 genannten Zeichensätze zugelassen.

§ 3
Kommunikation über den elektronischen
Justizbriefkasten

(1) Der elektronische Justizbriefkasten der Gerichte ist über die von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Software kann über die Internetseite www.justiz.sachsen.de lizenzfrei heruntergeladen werden.

(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen Justizbriefkasten des Gerichts mittels der zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI-Transport Version 1.2 oder höher nach § 2 Abs. 4 Satz 2, 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung  – 1. BMeldDÜV) vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die durch Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4
Bekanntgabe der Bearbeitungs-
und Teilnahmevoraussetzungen

Auf der in § 3 Abs. 1 genannten Internetseite werden bekannt gegeben:

  1. die Einzelheiten des Verfahrens, die bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen Justizbriefkastens einzuhalten sind, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personbezogenen Daten,
  2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die den in § 2 Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen und für das Gericht prüfbar sind,
  3. die für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der in § 2 Abs. 3 und 4 sowie in § 3 Abs. 2 festgelegten Formatstandards unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt

  1. in dem Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Dresden gemäß Anlage 1 Nr. 1 JuZustVO am 1. November 2006,
  2. in dem Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Leipzig gemäß Anlage 1 Nr. 1 JuZustVO am 15. November 2006
    und
  3. in dem Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Chemnitz gemäß Anlage 1 Nr. 1 JuZustVO am 1. Dezember 2006
in Kraft.

Dresden, den 10. Oktober 2006

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 12, S. 494
    Fsn-Nr.: 300-16

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006