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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsgesetz 2007/2008

Vollzitat: Haushaltsgesetz 2007/2008 vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 502)

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes
des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2007 und 2008
(Haushaltsgesetz 2007/2008)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 (Haushaltsgesetz 2007/2008) und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2007 und 2008

Vom 15. Dezember 2006

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 wird in Einnahmen und Ausgaben auf

1.
16 617 085 800 EUR für das Haushaltsjahr 2007 und
2.
16 133 767 400 EUR für das Haushaltsjahr 2008
festgestellt.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Nettokreditaufnahme zu tätigen:

1.
für das Haushaltsjahr 2007 bis zur Höhe von 0 EUR,
2.
für das Haushaltsjahr 2008 bis zur Höhe von 0 EUR,
3.
die in den vergangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht aufgenommen wurden.

(2) Darüber hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages dazu ermächtigt, die Nettokreditaufnahme nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils um den Betrag zu erhöhen, der der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, sowie von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger oder Träger ist, dient. Satz 1 gilt auch für den Fall von Begründung und Veränderung von Beteiligungen und Gewährträgerstellung oder Trägerschaften an solchen Unternehmen. Die durch die erhöhte Nettokreditaufnahme entstehenden Kosten, insbesondere Zins- und Tilgungsausgaben, sollen durch laufende Einnahmen oder sonstige Erlöse aus den Anteilen von den Unternehmen refinanziert werden.

(3) Die gemäß § 18 Abs. 6 und 7 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festzulegenden Prozentsätze betragen jeweils 10 Prozent.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab November des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 Prozent des in § 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Einnahmen aus Kreditaufnahmen in Anwendung von § 72 Abs. 6 SäHO in das folgende Haushaltsjahr umzubuchen. Desgleichen dürfen unter Beachtung des § 76 SäHO im folgenden Haushaltsjahr eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zu Gunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden.

(6) Über Absatz 1 hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, zum Ankauf von Grundstücken für den Freistaat Sachsen zu Gunsten des Grundstocks (§ 113 Abs. 2 SäHO) Kredite bis zur Höhe von 75 000 000 EUR am Geldmarkt und Kredite bis zur Höhe von 100 000 000 EUR am Kapitalmarkt aufzunehmen. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Sächsischen Landtages ist bei Inanspruchnahme der Ermächtigung nach Satz 1 zu unterrichten.

(7) Über Absatz 1 hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, in Höhe der bei Programmen der Europäischen Union erforderlichen Vorfinanzierung aus Landesmitteln und der erforderlichen, nicht veranschlagten Komplementärfinanzierungsmittel Haushaltskredite aufzunehmen.

§ 3
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 101 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2315) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, über die in § 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 100 000 000 EUR aufzunehmen.

(3) Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. Das Staatsministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres freiwerdenden Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.

§ 4
Verwendung der Solidarpaktmittel

Der Betrag der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FinanzausgleichsgesetzFAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2811) geändert worden ist, der dem Freistaat Sachsen gemäß dem Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), zufloss (881 978 000 EUR pro Jahr), soll für Zwecke des Infrastrukturaufbaus verausgabt werden.

§ 5
Regelungen nach Artikel 96 der Verfassung des Freistaates Sachsen
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 2 SäHO

(1) Für die nachträgliche Genehmigung des Sächsischen Landtages nach Artikel 96 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen, in die das Staatsministerium der Finanzen eingewilligt hat (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 2 SäHO), sind dem Sächsischen Landtag die über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen halbjährlich und alle Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen (§ 37 Abs. 4 ). Erhebliche finanzielle Bedeutung liegt ab einer Betragshöhe von mehr als 10 000 000 EUR vor; bei Verpflichtungsermächtigungen sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen Jahresbeträge maßgebend. Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 SäHO wird auf 10 000 000 EUR festgesetzt.

(2) Vor Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungen von erheblicher finanzieller Bedeutung kann das Staatsministerium der Finanzen den Haushalts- und Finanzausschuss des Sächsischen Landtages anhören.

§ 6
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung

(1) Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte zur Anstellung und Richter auf Probe, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Angestellte und Arbeiter gebunden. Die in den im Haushaltsplan ausgewiesenen Wirtschaftsplänen der Staatsbetriebe enthaltenen Stellenpläne sind verbindlich; das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(2) Bei der Zuweisung von Aufgaben und der Stellenbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass sich aus dem Tarifrecht keine Ansprüche auf Eingruppierung oder Einreihung ergeben, die nicht durch vorhandene Stellen abgedeckt werden können.

(3) Die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen müssen sich im Rahmen von Stellenobergrenzen halten. Diese ergeben sich

1.
für Professoren an Fachhochschulen aus § 12 Abs. 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) und durch Gesetz vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
im Übrigen aus § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039, 2042) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den gemäß § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz – BesStruktG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwendenden Rechtsvorschriften.
Die sich nach Maßgabe von Satz 2 Nr. 2 aus übergangsweise fortgeltenden Rechtsvorschriften des Bundes ergebenden Stellenobergrenzen werden im Freistaat Sachsen zu höchstens 90 Prozent ausgeschöpft. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen sind mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(4) Für Professoren der Besoldungsgruppen W1, W2 und W3 können im Fall gemeinsamer Berufungen gemäß § 43 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über § 50 Abs. 4 SäHO hinaus bis zu 43 Leerstellen an Hochschulen im Sinne des § 1 SächsHG geführt werden, wenn ein Dritter die entsprechenden Personalausgaben in Höhe von mindestens 85 Prozent trägt. Die Leerstellen gelten mit Abschluss der Berufungsvereinbarung zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem zu Berufenden als ausgebracht, sofern sie nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Die Leerstelle entfällt mit der Kündigung der Vereinbarung über die gemeinsame Berufung nach Satz 2.

(5) Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt gemäß § 14 Abs. 2 SächsBesG darf im Jahr 2007 um bis zu 1,5 Prozent und im Jahr 2008 um bis zu 2 Prozent im Rahmen der in den Kapiteln 12 07 bis 12 41 verfügbaren Personalausgaben überschritten werden.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen für Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter auszubringen, die als Abgeordnete in den Sächsischen Landtag gewählt sind. Des Weiteren wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Leerstellen anzupassen, wenn der Bedienstete befördert, höhergruppiert oder seine Beurlaubung verlängert worden ist. Wird Bediensteten Elternzeit gewährt, können diese über § 50 Abs. 4 SäHO hinaus auf Leerstellen geführt werden. Die entsprechende Leerstelle gilt mit Beginn der Elternzeit als ausgebracht.

(7) Wird Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganz oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nach Tarifvertrag ein Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ruht. Das ganz oder teilweise freie Stellengehalt einer Stelle, die von einem langzeiterkrankten Bediensteten, der mehr als sechs Wochen erkrankt ist, besetzt ist, kann gleichfalls für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

(8) Abweichend von § 17 Abs. 5 SäHO wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages Planstellen für Beamte und Richter und sonstige Stellen auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.

(9) Das für den Einzelplan zuständige Ressort übersendet seine Anträge auf Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen auch dem Sächsischen Rechnungshof. Dieser kann dazu Stellung nehmen.

(10) Über § 50 Abs. 1 SäHO hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts hinsichtlich neu zu begründender Ausbildungsverhältnisse freie oder freiwerdende Stellen des Personalsolls B (§ 9 Abs. 3) und entsprechende Mittel in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen.

(11) Über § 50 Abs. 1 SäHO hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Planstellen und Stellen sowie entsprechende Mittel in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen, wenn dies dem beschlossenen oder einem zusätzlichen Stellenabbau dient.

(12) Abweichend von § 17 Abs. 5 SäHO wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Planstellen zu heben, soweit dies zur Umsetzung strukturverbessernder besoldungsgesetzlicher Regelungen in Bund und Ländern erforderlich ist.

(13) An bis zu 10 Prozent, mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen darüber hinaus an bis zu 15 Prozent, der Beamten der Besoldungsordnung A dürfen Leistungsstufen und Leistungsprämien gewährt werden (Leistungsbezahlung). An bis zu 10 Prozent, mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen darüber hinaus an bis zu 15 Prozent, der Arbeitnehmer dürfen Leistungsprämien gewährt werden. Die hierfür erforderlichen Mittel sind im jeweiligen Einzelplan wie folgt zu erwirtschaften:

1.
Soweit Vermerke, die Planstellen oder Stellen als künftig wegfallend bezeichnen (kw-Vermerk), früher vollzogen werden als angegeben, können die dadurch eingesparten Personaldurchschnittskosten im laufenden Haushaltsjahr für die Leistungsbezahlung herangezogen werden.
2.
Mittel, die dadurch eingespart werden, dass eine im laufenden Haushaltsjahr frei werdende, wieder besetzbare Stelle vorübergehend nicht besetzt wird, können bis zum Zeitpunkt der Wiederbesetzung, längstens für die Dauer von 12 Monaten, jedoch nicht über den 31. Dezember 2008 hinaus, ebenfalls für die Leistungsbezahlung herangezogen werden.
3.
Mittel, die dadurch eingespart werden, dass Beamte im Stufenaufstieg im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gehemmt werden, dürfen zur Gewährung von Leistungsstufen herangezogen werden. Stellen für Anwärter und Auszubildende können für die Einsparungen nicht herangezogen werden.
Die Leistungsbezahlung setzt in allen genannten Fällen voraus, dass die verfügbaren Ausgabeermächtigungen bei den Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht überschritten werden. Abweichende Leistungsbezahlungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

(14) Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes dürfen im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Staatsministerium gewährt werden. Absatz 13 Satz 3 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.

(15) 10 Prozent der eingesparten Personalmittel im Bereich der Beamtenbesoldung aufgrund des Sächsischen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sächsisches Sonderzahlungsgesetz – SächsSZG) vom 6. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, können entsprechend des Planansatzes jeweils in den Jahren 2007 und 2008 wie folgt zusätzlich für Leistungsbezahlung im Beamtenbereich verwandt werden:

Leistungsbezahlung
Einzelplan   Bezahlung
Einzelplan 01    – 5 800 EUR
Einzelplan 02    – 13 000 EUR
Einzelplan 03    – 1 095 400 EUR
Einzelplan 04    – 389 700 EUR
Einzelplan 05    – 166 800 EUR
Einzelplan 06    – 471 800 EUR
Einzelplan 07    – 39 100 EUR
Einzelplan 08    – 16 500 EUR
Einzelplan 09    – 108 500 EUR
Einzelplan 11    – 19 200 EUR
Einzelplan 12    – 274 200 EUR

Insgesamt    – 2 600 000 EUR

(16) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird.

(17) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass ein kw-Vermerk auch bei einer anderen Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- oder Entgeltgruppe vollzogen wird, als er im Haushaltsplan ausgebracht ist.

§ 7
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Stellenpool für schwerbehinderte Menschen aus dem Haushaltsjahr 2006 fortzuführen. Dazu werden die in dem Haushaltsjahr 2006 gesperrten Planstellen und Stellen, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 2006 mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnten, einschließlich der im Stellenpool des Jahres 2006 noch vorhandenen Stellen in den Stellenpool für das Haushaltsjahr 2007 überführt.

(2) Zusätzlich werden 49 Planstellen und Stellen im Haushaltsjahr 2007 und 49 Planstellen und Stellen im Haushaltsjahr 2008 sowie die dazugehörigen Mittel gesperrt.

(3) Die Zahl der je Ressort zu sperrenden Stellen bemisst sich nach der ressortspezifischen durchschnittlichen Einstellungsquote schwerbehinderter Menschen, nach dem Anteil der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze (jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote) und nach dem geplanten Personalsoll A, ohne die Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4). Für die Anzahl der Sperrstellen je Ressort wird eine Obergrenze von 25 festgelegt. Diese Obergrenze entfällt, wenn in einem Ressort die Beschäftigungsquote im Vorvorjahr und Vorjahr deutlich rückläufig ist.

(4) Die nach Absatz 3 gesperrten Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dabei ist die Zuführung von befristeten Planstellen und Stellen nicht möglich. Solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl der regulären Planstellen und Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde, ist jede Neubesetzung einer freien Planstelle und Stelle nicht zulässig. Besetzt ein Ressort in einem Haushaltsjahr mehr freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen, als Sperrstellen ausgebracht sind, können diese Mehrbesetzungen auf die Sperrstellen im Folgejahr angerechnet werden. Ist die Zahl der mit schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten besetzten Planstellen und Stellen am 31. Oktober des Vorjahres kleiner als zum gleichen Zeitpunkt des Vorvorjahres, erhöht sich die Anzahl der zu sperrenden Stellen um den Differenzbetrag.

(5) Die konkrete Aufteilung der Stellensperren auf die Ressorts erfolgt durch das Staatsministerium für Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Die Zuführung der Planstellen und Stellen und der dazugehörigen Mittel in den Stellenpool erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales. Die Stellensperren gelten nicht für Ressorts, die im Vorvorjahr die Pflichtquote nach § 71 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 261 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2441) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht haben.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 50 SäHO hinaus diese Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel auf Antrag der Ressorts, die schwerbehinderte Bewerber neu einstellen, umzusetzen.

§ 8
Stellenabbau

Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen und Stellen des Personalsolls A sollen bis 2010 auf 80 000 Planstellen und Stellen zurückgeführt werden. Jede Möglichkeit eines weiteren Stellenabbaus ist zu nutzen. Dies gilt auch für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger.

§ 9
Personalsoll A und B

(1) Der Stellenplan gliedert sich in Personalsoll A und B.

(2) Personalsoll A umfasst:

1.
Planstellen,
2.
Stellen mit unbefristeten Arbeitsverträgen,
3.
Stellen mit befristeten Arbeitsverträgen von mehr als 24 Monaten Dauer,
4.
Stellen für Beamte, denen noch kein Amt verliehen ist und die nicht auf Planstellen geführt werden, und
5.
Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(3) Personalsoll B umfasst:

1.
Hilfsleistungen durch Angestellte und Arbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen ab 6 Monaten und bis zu 24 Monaten bei Neueinstellungen im Rahmen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und BefristungsgesetzTzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002, 3003), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Stellen für sonstige Auszubildende, Praktikanten, Volontäre und Akademiker in Fachausbildung (Ärzte) mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten,
3.
Zeitstellen für künstlerisches und künstlerisch-technisches Personal an Theatern, Stellen, die vom Freistaat Sachsen gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften finanziert werden und einem wechselnden Verteilerschlüssel unterliegen.

(4) Nicht in Personalsoll A oder B enthalten sind:

1.
geringfügig Beschäftigte,
2.
Beschäftigte, die aus Mitteln Dritter vollständig finanziert werden oder durch Erstattungen Dritter in Höhe von mindestens 75 Prozent finanziert werden, studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte,
3.
Beschäftigte, die anteilig aus Mitteln der Europäischen Union im Rahmen der technischen Hilfe finanziert werden,
4.
Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Zivildienstleistende,
5.
Beschäftigte, die unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses aus Projektmitteln finanziert werden, bei Ausweisung in den Erläuterungen des entsprechenden Kapitels,
6.
Aushilfskräfte nach § 6 Abs. 7 bis zur Dauer von 12 Monaten.

§ 10
Übertragung von Ausgaben

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 45 Abs. 3 SäHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen des geltenden Haushaltsplans einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (§ 8 SäHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.

§ 11
Bewegliche Sachen und Grundstücke

(1) Ein erheblicher Wert eines Grundstücks liegt nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SäHO vor, wenn der volle Wert mehr als 2 500 000 EUR beträgt.

(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird unbeschadet der Regelung des § 63 Abs. 4 SäHO zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene Grundstücke an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund, mit anderen Bundesländern oder mit dem Bund und anderen Bundesländern geförderte Zuwendungsempfänger unentgeltlich oder verbilligt zur Nutzung überlassen werden. Soweit als Anreiz zur Privatisierung erforderlich, ist eine zeitweise Überlassung im Sinne von Satz 1 an Unternehmen des privaten Rechts und an freigemeinnützige Träger möglich.

(3) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird zugelassen, dass

1.
landeseigene Liegenschaften an Studentenwerke (Anstalten des öffentlichen Rechts), außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie soziale Einrichtungen gegen ermäßigten Erbbauzins, ermäßigtes Nutzungsentgelt oder unentgeltlich überlassen werden können,
2.
landeseigene Liegenschaften an Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 141 der Verfassung des Deutschen Reichs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 100-2 und 401-2, veröffentlichten bereinigten Fassung zu Zwecken des Gottesdienstes und der Seelsorge in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten unentgeltlich überlassen werden können,
3.
Kantinen in landeseigenen oder vom Freistaat Sachsen genutzten Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.

(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SäHO wird zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke in Konversionsstandorten an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund geförderte Zuwendungsempfänger unter dem vollen Wert veräußert werden können. Dabei sind Regelungen für den Fall zu treffen, dass die Grundstücke weiterveräußert werden.

(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SäHO wird zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke zur Sicherung der Versorgung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Jugendhilfe, der Familienförderung und Behinderten- und Pflegeeinrichtungen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und anerkannt gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert veräußert werden können. Gleiches gilt, wenn durch eine Veräußerung unter dem vollen Wert eine materielle Privatisierung von Teilen der Staatsverwaltung erreicht werden kann und der Freistaat Sachsen dauerhaft von seinen diesbezüglichen Finanzierungsverpflichtungen befreit wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Grundstücke dem vorgesehenen Zweck auf angemessene Dauer dienen. Bei anerkannt freigemeinnützigen Trägern muss ferner sichergestellt werden, dass die verbilligt erworbenen Grundstücke bei Liquidation an den Freistaat Sachsen zurückfallen.

(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SäHO wird zugelassen, dass vom Freistaat Sachsen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben oder zur Nutzung überlassen werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 1 SäHO dem Staatsbetrieb „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“ und der Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ Einnahmen aus Erbbaurechtsverträgen zur Bewirtschaftung überlassen.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, abweichend von § 113 Abs. 2 Satz 2 SäHO zeitweilig überschüssiges Barvermögen des Sondervermögens Grundstock an den allgemeinen Staatshaushalt (Kapitel 15 20 Titel 356 01) abzuliefern, soweit dies zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 14 01 bis 14 20 für staatliche Hochbaumaßnahmen zur Unterbringung von Landesbehörden (Kapitel 14 20 Titel 713 91) und für den Bauunterhalt landeseigener Liegenschaften, die veräußert werden sollen (Kapitel 14 04 Titel 519 53), erforderlich ist. Sonstige Ablieferungspflichten bleiben hierdurch unberührt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 113 Abs. 2 Satz 2 SäHO hinaus Mittel des Sondervermögens Grundstock für Zahlungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschädigungsgesetzEntschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1471) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder für Zahlungen von Kommunalabgaben und Erschließungskosten für landeseigene Liegenschaften zu verwenden. Abweichend von § 113 Abs. 2 Satz 2 SäHO dürfen Mittel, die dem Sondervermögen Grundstock im Zusammenhang mit den ehemaligen Truppenübungsplätzen Königsbrück und Zeithain zugeführt wurden, nur für diese Liegenschaften und für alle mit diesen Liegenschaften im Zusammenhang stehenden Zwecke verwendet werden.

§ 12
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird unabhängig von den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 SäHO ermächtigt, zusätzlichen Ausgaben einschließlich Kofinanzierungsmitteln zuzustimmen, wenn hierfür im laufenden Haushaltsjahr nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. Die Kreditermächtigung des § 2 Abs. 1 erhöht sich um die zusätzlich bereitgestellten Ausgaben. § 5 gilt entsprechend.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 im Zusammenhang mit der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, sowie Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger oder Träger ist, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 EUR jährlich zu übernehmen.

(3) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen, insbesondere zur Förderung des Wohnungsbaues, sowie, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht, der Wirtschaft und des sozialen Bereiches, nach Maßgabe der jeweils gültigen Bürgschaftsrichtlinien Bürgschaften, Garantien und andere Gewährleistungen in Höhe von bis zu 1 750 000 000 EUR jährlich übernehmen.

(4) Gewährleistungsübernahmen nach Absatz 3 bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages, soweit sie 50 000 000 EUR im Einzelfall übersteigen.

(5) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Sächsischen Landtages ist darüber hinaus über die geleisteten Gewährleistungen nach Absatz 3 nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger sowie Höhe, Art und Zweck der jeweils geleisteten Gewährleistungen ausweist.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 zu Gunsten von Landeseinrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts und vom Freistaat Sachsen institutionell geförderten Einrichtungen im Rahmen der von diesen zu erbringenden atomrechtlichen Deckungsvorsorge Freistellungen bis zur Höhe von 65 000 000 EUR jährlich neu zu übernehmen. Soweit eine Einrichtung gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gefördert wird, gilt dies nur für den Anteil an der Deckungsvorsorge-Summe, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an der institutionellen Förderung der betreffenden Einrichtung entspricht.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Ausführung von § 6 und § 34 Abs. 2 SäHO erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzusehen. Dies gilt auch für Planstellen und Stellen, insbesondere durch Besetzungssperren. In diesem Fall können Vermerke, die Planstellen oder Stellen als künftig wegfallend bezeichnen, zwischen den Kapiteln übertragen werden.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages bei zweckgebundenen Zuweisungen des Bundes, die über die im geltenden Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinausgehen, zur Rückführung der veranschlagten Nettokreditaufnahme Sperren nach § 41 SäHO bei anderen Ausgabeermächtigungen mit entsprechender Zweckbestimmung im geltenden Haushaltsplan auszubringen.

(9) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den laufenden Ausgaben im Einzelplan oder durch Deckung im Gesamthaushalt zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 über 10 000 000 EUR im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages. Auf nicht verausgabte Umschichtungs- und Verstärkungsbeträge ist § 45 Abs. 4 SäHO entsprechend anzuwenden.

(10) Soweit durch die Einschaltung Dritter im Bereich der Verwaltungshilfsdienstleistungen Stellen eingespart werden, dürfen die im Laufe des Haushaltsjahres frei werdenden Mittel mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zur Verstärkung von Titeln der Obergruppen 51 bis 54 – Sächliche Verwaltungsausgaben – herangezogen werden.

(11) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2007 oder 2008 zum Ausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2005 (SächsGVBl. S. 145), das durch Gesetz vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 527) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie zum Ausgleich nach § 18 Abs. 2 Satz 5 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils eine besondere zweckgebundene Rücklage zu bilden und in Verwahrung zu nehmen. Die Bildung einer Rücklage gemäß Satz 1 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages. Eine im Jahr 2006 gebildete Rücklage nach Satz 1 muss in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 nicht aufgelöst werden. Sofern die Rücklage nicht vollständig für den Ausgleich aufgebraucht wird, kann sie für Investitionsausgaben im Staatshaushalt eingesetzt werden. Eines Nachtragshaushaltes bedarf es in diesem Fall nicht.

(12) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Vorsorge für Risiken aus dem Vollzug des Bund-Länder-Finanzausgleiches eine zweckgebundene Rücklage zu bilden.

(13) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium Teile der Staatsverwaltung in einen Staatsbetrieb im Sinne des § 26 SäHO im Haushaltsvollzug umzuwandeln.

(14) Die Haushaltsansätze für institutionell geförderte Dritte sind zu 75 Prozent gesperrt. Die vollständige Freigabe der Haushaltsansätze für institutionell geförderte Dritte bedarf der Einwilligung der jeweiligen, vom zuständigen Ressort auf ihre sachliche und rechnerische Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften und bestätigten Wirtschaftspläne durch das Staatsministerium der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet. Die Einwilligung gilt als erteilt, sofern seitens des Staatsministeriums der Finanzen innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Wirtschaftspläne keine Rückäußerung erfolgt. Die Frist beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch nicht vor dem Tag, der dem Beschluss des Sächsischen Landtages über dieses Gesetz folgt.

(15) Im Hinblick auf eine Zentralisierung der Veranschlagung von Ausgaben und Personal für den Bereich der Informationstechnologie wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts

1.
einen Einzelplan neu zu bilden und Mittel und Planstellen oder Stellen über § 50 Abs. 1 SäHO hinaus umzusetzen, die dazu erforderlichen neuen Titel über § 37 Abs. 1 Satz 2 SäHO hinaus auszubringen sowie Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zu erklären oder
2.
bei Bildung eines Staatsbetriebes gemäß § 26 SäHO Mittel und Planstellen oder Stellen über § 50 Abs. 1 SäHO hinaus in den Wirtschaftsplan des Betriebes umzusetzen und entsprechende Zuführungstitel an den Staatsbetrieb auszubringen und auszustatten.
§ 5 Abs. 1 gilt entsprechend.

(16) Soweit zum Vollzug von Organisationsänderungen einer durch den Sächsischen Landtag beschlossenen Verwaltungs- und Funktionalreform erforderlich, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, zwischen bereits bestehenden oder neu zu bildenden Kapiteln im Einvernehmen mit den betreffenden Ressorts und nach Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages

1.
Mittel, Planstellen oder Stellen über § 50 Abs. 1 SäHO hinaus umzusetzen und die dazu erforderlichen neuen Titel auszubringen sowie
2.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zu erklären.

(17) Mittelansätze und Verpflichtungsermächtigungen mit Bezug zur Strukturfondsförderperiode der Europäischen Union 2007 bis 2013 bleiben bis zur Genehmigung des betreffenden Operationellen Programms gesperrt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit der Verwaltungsbehörde für die EU-Strukturfondsmittel, Mittel und Verpflichtungsermächtigungen ganz oder teilweise vorab freizugeben. Wenn und soweit sich zur Umsetzung des Operationellen Programms die Notwendigkeit von Umschichtungen ergibt, kann das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ressorts Mittel und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb und auch zwischen Einzelplänen umschichten und dafür auch neue Titel ausbringen. Für das Verfahren gilt Absatz 9 entsprechend.

§ 13
Erprobung von Budgetierungsverfahren

(1) Mit der modellhaften Einführung der Budgetierung in einzelnen Dienststellen der Staatsverwaltung soll erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung und durch Einsatz betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente nachweislich Einsparungen oder ein höherer Wirkungsgrad erreicht werden können. Hierzu soll bestimmt werden, inwieweit zeitlich befristet

1.
Titel unter Beachtung der Mindesterfordernisse des § 13 Abs. 3 SäHO zusammengelegt werden,
2.
Mittel und Planstellen oder Stellen über § 50 Abs. 1 SäHO hinaus umgesetzt und die dazu erforderlichen neuen Titel über § 37 Abs. 1 Satz 2 SäHO hinaus ausgebracht werden,
3.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind,
4.
Titel über § 19 SäHO hinaus übertragbar sind,
5.
die Deckung von Ausgaben durch Einnahmen über § 8 SäHO hinaus zulässig ist,
6.
die Bildung von Ausgaberesten über § 45 Abs. 2 und 3 SäHO hinaus zulässig ist,
7.
die Bildung von Rücklagen zulässig ist und
8.
Abweichungen von der Stellenplanbindung gemäß § 6 Abs. 1 zulässig sind.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsvollzuges Behörden Flexibilität in der Mittelbewirtschaftung gemäß Absatz 1 zu gestatten, sofern die Voraussetzungen nach § 7a SäHO vorliegen. Vor Beginn der Erprobung ist eine Ressortvereinbarung zwischen dem zuständigen Staatsministerium und dem Staatsministerium der Finanzen abzuschließen. Die Gestattung des Modellversuchs bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages.

§ 14
Durchführungsbestimmungen

Das Staatsministerium der Finanzen kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen, insbesondere über

1.
die Deckungsfähigkeit innerhalb der Personalausgaben und innerhalb sächlicher Verwaltungsausgaben über § 20 SäHO hinaus,
2.
Festlegungen über die Besetzung von Planstellen und Stellen über § 49 SäHO hinaus sowie über die Bewirtschaftung der Personalausgaben,
3.
die Abweichung vom Stellenplan aufgrund tariflicher Bestimmungen,
4.
die Ausschöpfung der Stellenobergrenzen über § 6 Abs. 3 hinaus,
5.
die haushaltsmäßige Umsetzung der Altersteilzeit,
6.
Festlegungen zur Freistellung vom Dienst bei einer Teilzeitbeschäftigung (Inanspruchnahme des Sabbatjahrmodells),
7.
die Abweichung vom Bruttonachweis über § 35 SäHO hinaus,
8.
die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben über §§ 8, 37, 45 und 72 SäHO hinaus,
9.
die Abgabe von Erzeugnissen für den eigenen Verbrauch an Beschäftigte nach § 52 SäHO über § 63 Abs. 3 SäHO hinaus.

Teil I: Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2007

Teil I: Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2008

Teil II: Finanzierungsübersicht 2007/2008

Teil III: Kreditfinanzierungsplan 2007/2008

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 502
    Fsn-Nr.: 520-2:07

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008