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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008

Vollzitat: Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008 vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515; 2007 S. 25)

Gesetz
über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen
(Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008)

Vom 15. Dezember 2006

Berichtigt durch Bekanntmachung vom 29. Januar 2007

Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung
des Sozialgesetzbuches

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177), wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,“.
2.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 11 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Dieser Betrag kann entsprechend der durch Vergleich mit den Ausgaben des Jahres 2004 festgestellten Wohngeldentlastung ab dem Jahr 2007 angepasst werden.“
 
 
cc)
Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausgleichsquote nach Satz 2 kann durch das Staatsministerium der Finanzen auf bis zu 95 Prozent angehoben werden, sofern unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausgleichsmasse landesweit eine Nettobelastung festgestellt wird. Die Ermittlung der Nettobelastung gemäß Satz 3 erfolgt durch Saldierung der kommunalen Be- und Entlastungen, die durch die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige gemäß dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bedingt sind, und ohne Berücksichtigung der kommunalen Entlastungen bei der Hilfe zur Arbeit.“
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung die Faktoren zur Ermittlung der Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bestimmen sowie das Verfahren zur Ermittlung der Nettobelastung zu regeln.“
3.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Landesamt für Familie und Soziales gemäß § 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 SGB II den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Landesamt für Familie und Soziales an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den ihnen jeweils zustehenden Betrag unverzüglich weiter. Einzelheiten der Zahlungsabwicklung legt das Staatsministerium für Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen fest.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Finanzierungsfondsgesetzes

Das Gesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen (Finanzierungsfondsgesetz) vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „31. Dezember 2004“ wird durch die Angabe „31. Dezember 1996“ ersetzt.
 
b)
Nach dem Wort „Dienstverhältnis“ werden die Wörter „zum Freistaat Sachsen“ eingefügt.
 
c)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Für Versorgungsempfänger und künftige Versorgungsempfänger, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf, deren Ansprüche auf einem vor dem 1. Januar 1997 begründeten Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen beruhen, erfolgt eine Teilfinanzierung.“
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Rücklage dient der vollständigen Finanzierung der Versorgung und Beihilfen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personenkreises.“
 
a)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Daneben werden Mittel zur teilweisen Finanzierung der Versorgung und Beihilfen des in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personenkreises in den Fonds nach § 7 aufgenommen. Die Anstalt erstattet dem Freistaat Sachsen auf Anforderung die Haushaltsausgaben in der im Haushaltsplan bestimmten Höhe. Die Mittel können in die Rücklage überführt werden.“
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird das Wort „ruhegehaltfähigen“ gestrichen.
 
 
bb)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 1 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für Beamte und Richter, deren Dienstverhältnis vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 im Sinne des § 1 Abs. 1 begründet worden ist, sind der Rücklage nach Absatz 1 einmalig Mittel zuzuführen. Deren Höhe bestimmt sich nach den nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben, jeweils berechnet für den Zeitraum ab Begründung des Dienstverhältnisses zum Freistaat Sachsen bis zum 31. Dezember 2006. Als Besoldungsausgaben sind für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die als ruhegehaltfähig anerkannt worden sind, die Dienstbezüge heranzuziehen, die den Betroffenen ohne Beurlaubung zustehen würden. Bestandteil der einmaligen Zuführungen ist zudem eine rechnungsmäßige Verzinsung der nach Satz 2 berechneten Jahresbeträge bis zum Zeitpunkt der Zuführung an den Fonds. Der rechnungsmäßigen Verzinsung ist der Zinssatz für einjährige Festanlagen zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Jahresbeträge angelegt worden wären, zugrunde zu legen. Das Staatsministerium der Finanzen legt die Höhe der einmaligen Zuführungen fest. Sie sind spätestens zum 27. Dezember 2008 zu leisten. Bis zum 29. Dezember 2006 ist jedoch ein Betrag in Höhe von 314 000 000 EUR zuzuführen. Die regelmäßigen Zuführungen nach Absatz 1 sind für den in Satz 1 genannten Personenkreis beginnend ab 1. Januar 2007 zu leisten.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die der Anstalt insgesamt zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind bei Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite anzulegen. Die Anlage der Mittel kann auf eine in der Geldwirtschaft erfahrene Einrichtung übertragen werden. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.“
4.
Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:

„§ 7
Vorsorgepflicht des Freistaates Sachsen für weitere Versorgungslasten

(1) Der Freistaat Sachsen leistet an den Fonds zur finanziellen Vorsorge für die Versorgungs- und Beihilfenaufwendungen des Personenkreises nach § 1 Abs. 1 Satz 2 regelmäßige und sonstige Zuführungen, die von der Rücklage nach § 6 getrennt zu halten und auszuweisen sind. § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Höhe der regelmäßigen Zuführungen beträgt jährlich für die

  1. Beamten des einfachen und mittleren Dienstes 50 EUR,
  2. Beamten des gehobenen Dienstes 100 EUR,
  3. Beamten des höheren Dienstes sowie Richter 150 EUR.
Die regelmäßigen Zuführungen sind ab 1. Januar 2007 zu leisten. Sonstige Zuführungen können jederzeit nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen. Dem Fonds sind ab 1. Januar 2007 auch die Mittel zuzuführen, die dem Freistaat Sachsen für Versorgungsaufwendungen des in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personenkreises gezahlt wurden. Die Zuführungen sind jährlich, spätestens bis zum 27. Dezember, zu leisten.

(3) Die nach Absatz 2 zugeführten Mittel können erst nach dem 31. Dezember 2017 zur Finanzierung der Versorgung und Beihilfen des in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personenkreises entnommen werden. Abweichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Verwendung der Mittel möglich, wenn diese Mittel zur Erweiterung des Personenkreises nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vollständig als einmalige Zuführung zur Abgeltung bis zum Zuführungszeitpunkt bereits entstandener Versorgungsanwartschaften des neu einzubeziehenden Personenkreises in die Rücklage nach § 6 überführt werden. Über die Höhe der zu verwendenden Mittel entscheidet das Staatsministerium der Finanzen auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters, die im Zeitpunkt der Überführung nicht älter als drei Jahre sein sollen.“

Artikel 3
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz – WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Staatsministerium für Kultus regelt durch Rechtsverordnung eine angemessene Förderung von Einrichtungen, Landesorganisationen und Landesverbänden der Weiterbildung.“
2.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. ein System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität ihrer Bildungsarbeit anwendet;“
 
b)
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „leistungsbezogene Personal- und Sachkostenzuschüsse“ werden durch die Wörter „pauschalierte Zuschüsse“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Ein Landesverband der Weiterbildung erhält auf Antrag Personal- und Sachkostenzuschüsse für den Betrieb einer Geschäftsstelle.“
 
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen:
 
 
1.
eine Auskunftspflicht für Träger von Einrichtungen und Landesorganisationen sowie Landesverbände der Weiterbildung über Art und Umfang ihrer Weiterbildungsmaßnahmen, anonymisierte Angaben zu den Teilnehmern, Teilnahmeentgelte und andere Einnahmen, den Beschäftigungsumfang und die Vergütung ihres Personals sowie ihren finanziellen Aufwand, wenn die Erhebungen vom Staatsministerium für Kultus oder einem Regierungspräsidium angeordnet werden, und
2.
Anteile der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festzulegen, die für die Förderung von Landesverbänden der Weiterbildung oder Volkshochschulen oder nicht anerkannten Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung oder für Zuschüsse gemäß Absatz 1 oder 2 mindestens oder höchstens einzusetzen sind.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) und durch Gesetz vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Amtsbezeichnung „Seminarkonrektor – als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen“ wird gestrichen.
 
b)
Bei der Amtsbezeichnung „Studienrat“ werden die Funktionszusätze „– am Sächsischen Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut“ und „– an der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung“ durch den Funktionszusatz „– am Sächsischen Bildungsinstitut“ ersetzt.
2.
In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Bei der Amtsbezeichnung „Oberstudienrat“ werden die Funktionszusätze „– am Sächsischen Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut“ und „– an der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung“ durch den Funktionszusatz „– am Sächsischen Bildungsinstitut“ ersetzt.
 
b)
Die Amtsbezeichnung „Seminarkonrektor“ mit den Funktionszusätzen „– als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen und Förderschulen“ und „– als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Mittelschulen“ sowie die Amtsbezeichnung „Seminarrektor – als Leiter eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen“ werden gestrichen.
3.
In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Amtsbezeichnungen „Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements“, „Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements³“, die Amtsbezeichnung „Seminarrektor“ mit den Funktionszusätzen „– als Leiter eines Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen und Förderschulen„ und „– als Leiter eines staatlichen Seminars für das Lehramt an Mittelschulen“ sowie die Fußnote 3 werden gestrichen.
 
b)
Nach der Amtsbezeichnung „Kanzler der Fachhochschule für Polizei“ wird die Amtsbezeichnung „Kanzler des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau“ eingefügt.
 
c)
Bei der Amtsbezeichnung „Studiendirektor“ werden die Funktionszusätze „– als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für das Höhere Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen“, „– am Sächsischen Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut“ und „– an der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung“ durch den Funktionszusatz „– am Sächsischen Bildungsinstitut“ ersetzt.
4.
In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Amtsbezeichnungen „Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 1) “, „Direktor der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung“, „Direktor des Deutschen Hygienemuseums“, „Direktor des Sächsischen Staatsinstitutes für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut“, „Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 1) “, bei der Amtsbezeichnung „Oberstudiendirektor“ der Funktionszusatz „– als Leiter eines Staatlichen Seminars für das Höhere Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen“ und die Fußnote 1 werden gestrichen.
 
b)
Die Amtsbezeichnung „Unternehmensbereichsleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 2) “ wird durch die Amtsbezeichnung „Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagements 1) “ ersetzt.
 
c)
Die Fußnote 2 wird die Fußnote 1.
5.
In der Besoldungsordnung B wird die Besoldungsgruppe B 2 wie folgt gefasst:

„Besoldungsgruppe B 2

Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen
Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts
Direktor des Sächsischen Staatsarchivs
Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur 1)   2)
Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur

  • als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur
Kanzler der Technischen Universität Chemnitz
Leitender Direktor
  • als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250 000 Einwohnern 3)
Polizeipräsident
  • als Leiter einer Polizeidirektion
  • als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste
Präsident des Autobahnamtes
Präsident des Oberbergamtes
Sächsischer Landesarchäologe
  • als Leiter des Landesamtes für Archäologie mit Museum für Vorgeschichte 1)
Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst
Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 4)

__________________

 
1)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
 
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung.
 
3)
Die Zahl der Planstellen darf höchstens drei, in einer Stadt mit mehr als 450 000 Einwohnern höchstens vier betragen.
 
4)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3.
6.
In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Amtsbezeichnungen „Cost-/Profitcenterleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 1) “, „Fachleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 1) “, „Landesforstpräsident“ und die Fußnote 1 „ 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2.“ werden gestrichen.
 
b)
Nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Landeszentrale für politische Bildung“ werden die Amtsbezeichnungen „Direktor der Sächsischen Bildungsagentur“ und „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung“ eingefügt.
 
c)
Die Amtsbezeichnung „Unternehmensbereichsleiter des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 2) “ wird durch die Amtsbezeichnung „Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 1) “ ersetzt.
 
d)
Die Fußnote 2 wird die Fußnote 1.
7.
In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Amtsbezeichnung „Landesforstpräsident 1) “ wird gestrichen.
 
b)
Nach der Amtsbezeichnung „Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden“ werden die Amtsbezeichnungen „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung 1) “, „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst“ und nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Landesvermessungsamtes“ die Amtsbezeichnung „Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst 1) “ eingefügt.
8.
In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Amtsbezeichnungen „Präsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie 1) “ und „Rechnungshofdirektor – als Abteilungsleiter“ werden gestrichen.
 
b)
Die Amtsbezeichnung „Sächsischer Datenschutzbeauftragter“ wird durch die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 2) “ und die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements 2) “ durch die Amtsbezeichnung „Sächsischer Datenschutzbeauftragter“ ersetzt.
9.
In der Besoldungsordnung B wird die Besoldungsgruppe B 6 wie folgt gefasst:

„Besoldungsgruppe B 6

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst 1)
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 2)
Landespolizeipräsident

  • als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern
Rechnungshofdirektor
  • als Abteilungsleiter

_________________
 
1)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
 
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B5.“
10.
In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen“ eingefügt.
11.
In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeichnung „Direktor beim Sächsischen Landtag“ eingefügt.
12.
In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 9 wird die Amtsbezeichnung „Direktor beim Sächsischen Landtag“ gestrichen.

Artikel 5
Gesetz
über die Gewährung einer Infrastrukturpauschale an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden in den Jahren 2007 und 2008

Artikel 6
Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), wird wie folgt geändert:

1.
In § 25 Abs. 3 Satz 2 und § 59 Abs. 3 wird das Wort „Regionalschulämter“ jeweils durch die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
2.
In § 25 Abs. 4 Satz 4, § 30 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Regionalschulamtes“ jeweils durch die Wörter „der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
3.
In § 26 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 werden die Wörter „Das Regionalschulamt“ jeweils durch die Wörter „Die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
4.
In § 28 Abs. 5 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Regionalschulamt“ jeweils durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
5.
§ 40 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung der Lehrer zu erlassen. Dabei können für den Vorbereitungsdienst Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten oder für den Fall geregelt werden, dass die bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben des Haushaltsplans des Freistaates Sachsen zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, die Höchstzahl der je Lehramt zuzulassenden Bewerber, das Zulassungsverfahren einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen und die Zulassungsquoten nach Maßgabe der Eignung und Leistung der Bewerber, der Fächer mit besonderem öffentlichen Bedarf, der Wartezeit sowie besonderer Härtefälle geregelt werden.“
6.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Sächsische Bildungsagentur.“
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „in seinem Bezirk liegenden“ gestrichen.
7.
In § 59a Abs. 2 werden die Wörter „eine Einrichtung unterstützt, die“ durch die Wörter „das Sächsische Bildungsinstitut unterstützt, das“ ersetzt.
8.
§ 62 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Spätaussiedler zu regeln. Absatz 3 gilt entsprechend.“
 
b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
9.
§ 64 wird wie folgt gefasst:

„§ 64
Übergangsbestimmungen

(1) Die Sächsische Bildungsagentur und das Sächsische Bildungsinstitut nehmen die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten vom 1. Januar 2007 an wahr. Alle an diesem Tage noch nicht abgeschlossenen Verwaltungs-, Widerspruchs-, Gerichts- und sonstigen Verfahren der Regionalschulämter werden durch die Sächsische Bildungsagentur weitergeführt.

(2) Zuständigkeiten, die den Regionalschulämtern oder den Staatlichen Seminaren für Lehrerbildung durch Rechtsverordnungen bisher übertragen sind, gehen am 1. Januar 2007 auf die Sächsische Bildungsagentur über.

(3) Zuständigkeiten, die dem Sächsischen Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut – oder der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung durch Rechtsverordnungen bisher übertragen sind, gehen am 1. Januar 2007 auf das Sächsische Bildungsinstitut über.

(4) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Zuständigkeiten innerhalb seines Geschäftsbereiches zu bestimmen, insbesondere wenn dies der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient.“

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 (aufgehoben) “.
 
b)
Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe „§ 18a Beurlaubung und Anrechnung von Beschäftigungszeiten“ eingefügt.
 
c)
Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe „§ 19a Übergangsvorschriften“ eingefügt.
2.
Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt für juristische Personen und Personengesellschaften, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft mittelbar oder unmittelbar, allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluss ausübt.“
3.
§ 9 wird aufgehoben.
4.
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Internationale Schulen sind Ergänzungsschulen in der Sekundarstufe I oder II, die von der International Baccalaureate Organization anerkannt sind und in denen das > erreicht werden kann. Sie können darüber hinaus das > oder, wenn sie von einer vom United States Department of Education anerkannten regionalen Akkreditierungsbehörde anerkannt sind, das > anbieten. Durch den Besuch einer staatlich anerkannten Internationalen Schule wird die Schulpflicht erfüllt. Die Vorschriften über die staatliche Finanzhilfe nach diesem Gesetz gelten für staatlich anerkannte Internationale Schulen entsprechend. Der Zuschuss wird von der staatlichen Anerkennung an gewährt, wenn die staatliche Anerkennung mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erfolgt. Maßgebend ist der für Schüler eines Gymnasiums geltende Schülerausgabensatz.“
5.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Tritt die Schule an die Stelle der im Gebiet eines öffentlichen Schulträgers einzigen öffentlichen Schule dieser Schulart, für welche die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung ganz oder teilweise widerrufen worden ist, und wird die Schule unmittelbar oder mittelbar durch den öffentlichen Schulträger bezuschusst oder von ihm in anderer Weise durch geldwerte Leistungen unterstützt, verringert sich die staatliche Finanzhilfe in Höhe dieser Bezuschussung oder Unterstützung.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Zuschuss wird erstmals nach Ablauf einer dreijährigen Wartefrist gewährt. Lagen in dem Bildungsgang bis zum Ablauf die Genehmigungsvoraussetzungen nicht durchgängig vor oder wurde der Schulbetrieb unterbrochen, verlängert sich die Wartefrist um den entsprechenden Zeitraum. Die Wartefrist verlängert sich auch um den Zeitraum einer Bezuschussung oder Unterstützung gemäß Absatz 2. Die Sächsische Bildungsagentur kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von der Wartefrist absehen, wenn aufgrund der Aufnahme des Schulbetriebs eine entsprechende öffentliche Schule nicht eingerichtet wird.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
 
e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Zuschuss wird jeweils für die Dauer eines Schuljahres rückwirkend bewilligt. Es werden Abschläge ausgezahlt.“
6.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15
Umfang

(1) Der Zuschuss wird für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabensatz) gewährt. Er setzt sich aus folgenden Teilbeträgen je Schüler zusammen:

  1. den Personalausgaben für Lehrer,
  2. den Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen an allgemein bildenden Förderschulen für Blinde, geistig Behinderte, Körperbehinderte oder für Erziehungshilfe und
  3. den Sachausgaben.
Die Teilbeträge sind anhand der Absätze 2 bis 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 19 Nr. 5 bis 11 zu ermitteln.

(2) Ein Schülerausgabensatz wird für jeden Schüler gewährt, der an der Schule beschult wird. Verlängert der Schulträger die Ausbildungsdauer, erhält er den Zuschuss nur für die Dauer des Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule. Für einen mehrfachbehinderten oder schwerstmehrfachbehinderten Schüler einer allgemein bildenden Förderschule erhöht sich der gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und gegebenenfalls Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zu gewährende Betrag nach Maßgabe von Art und Umfang der Behinderung um bis zu 100 Prozent; die Sächsische Bildungsagentur stellt die Mehrfachbehinderung oder Schwerstmehrfachbehinderung aufgrund fachlicher Gutachten fest.

(3) Die Personalausgaben für Lehrer je Schüler berechnen sich wie folgt:

das Produkt aus Unterrichtsstunden, Jahresentgelt und 0,954; geteilt durch das Produkt aus Jahreslehrerstunden, Klassenstufen und Schüleranzahl pro Klasse
Formel
Unterrichtsstunden x Jahresentgelt x 0,9 x 1,06.

Jahreslehrerstunden x Klassenstufen x Schüler je Klasse

Es gelten folgende Maßgaben:

  1. bei berufsbildenden Schulen mit Ausnahme der berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,9 durch den Faktor 0,8 ersetzt;
  2. bei allgemein bildenden Förderschulen und berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,9 gestrichen;
  3. bei berufsbildenden Schulen wird der Faktor 1,06 durch den Faktor 1,05 ersetzt;
  4. bei berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 1,06 durch den Faktor 1,7 ersetzt;
  5. bei berufsbildenden Schulen einschließlich der berufsbildenden Förderschulen wird die Berechnung für den ausschließlich theoretischen Unterricht, den ausschließlich fachpraktischen Unterricht und die fachliche Begleitung von Praktika oder von berufspraktischen Ausbildungen getrennt durchgeführt und
  6. für Schüler, für die sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung, integrativ unterrichtet werden, werden die Personalausgaben auf die Personalausgaben des Förderschultyps erhöht, den die Schüler nach ihrer Art der Behinderung ohne integrative Unterrichtung besuchen würden; Nummer 2 findet keine Anwendung.

Das Jahresentgelt ist das im jeweils vorangegangenen Schuljahr für Lehrer an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen gezahlte durchschnittliche Bruttoentgelt eines Lehrers zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; maßgebend sind die für die entsprechende Schulart an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen geltenden Entgeltgruppen. Die Sätze 2 und 3 gelten für pädagogische Unterrichtshilfen entsprechend; die Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen berechnen sich, indem das Jahresentgelt mit den für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Stellenanteilen je Klasse multipliziert und durch die Zahl der Schüler je Klasse geteilt wird.

(4) Die Sachausgaben je Schüler betragen 25 Prozent der Personalausgaben für Lehrer je Schüler im Schuljahr 2007/2008, wobei für allgemein bildende Förderschulen die Erhöhung gemäß Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 nicht zu berücksichtigen ist. Mindestens alle vier Jahre prüft das Staatsministerium für Kultus unter Berücksichtigung der in § 19 Nr. 13 genannten Unterlagen, ob Anlass für eine Änderung von Satz 1 besteht.

(5) Erhebt der Schulträger einer Förderschule ein Schulgeld, verringert sich der Schülerausgabensatz in Höhe dieses Schulgeldes.“

7.
In § 17 Abs. 3 werden die Wörter „das zuständige Regionalschulamt“ durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
8.
In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „den Regionalschulämtern“ durch die Wörter „der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
9.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a
Beurlaubung und Anrechnung von Beschäftigungszeiten

Lehrer öffentlicher Schulen werden auf ihren Antrag zur Dienstleistung an Schulen in freier Trägerschaft befristet für insgesamt höchstens drei Jahre beurlaubt. Die Beurlaubung wird abgelehnt, sofern ein dringendes dienstliches Interesse, insbesondere die Absicherung des Unterrichts an öffentlichen Schulen, entgegensteht. Die Dienstleistung als Lehrer an Schulen in freier Trägerschaft kann bei einer Verwendung als Lehrer im öffentlichen Dienst auf die Beschäftigungszeit angerechnet werden.“

10.
§ 19 Nr. 5 bis 7 wird durch folgende Nummern 5 bis 13 ersetzt:
 
„5.
das Antragsverfahren für die Genehmigung, die Anerkennung und die staatliche Finanzhilfe; dabei können die vorzulegenden Unterlagen, Stichtage, insbesondere zur Ermittlung der Schülerzahl, und Ausschlussfristen bestimmt werden;
 
6.
das Nähere zu § 14 Abs. 5 in der am 1. August 2007 geltenden Fassung;
 
7.
die Zahl der Unterrichtsstunden gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 in der am 1. August 2007 geltenden Fassung nach der für den entsprechenden einzügigen Bildungsgang an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen geltenden Stundentafel ohne Ergänzungsbereich; dabei sind vierzig Unterrichtswochen im Jahr zugrunde zu legen; in begründeten Fällen kann von dieser Stundentafel abgewichen werden;
 
8.
die für das Jahresentgelt maßgebenden Entgeltgruppen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 in der am 1. August 2007 geltenden Fassung; dabei kann bei Geltung unterschiedlicher Entgeltgruppen für dieselbe Schulart die Entgeltgruppe festgelegt werden, in der die Mehrheit der Lehrer dieser Schulart an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen im Haushaltsjahr 2006 eingruppiert war, oder eine dieser Entgeltgruppen oder eine zwischen ihnen liegende Entgeltgruppe festgelegt werden; für berufsbildende Schulen einschließlich der berufsbildenden Förderschulen wird zudem gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 in der am 1. August 2007 geltenden Fassung unterschieden;
 
9.
die Zahl der Jahreslehrerstunden gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 in der am 1. August 2007 geltenden Fassung nach den für den entsprechenden Bildungsgang an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen geltenden Regelstundenmaßen; dabei sind vierzig Unterrichtswochen im Jahr zugrunde zu legen; in begründeten Fällen kann von diesen Regelstundenmaßen abgewichen werden;
 
10.
die Zahl der Klassenstufen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 in der am 1. August 2007 geltenden Fassung; dabei ist die Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen des entsprechenden Bildungsgangs einer öffentlichen Schule im Freistaat Sachsen zugrunde zu legen; von ihr kann in begründeten Fällen abgewichen werden;
 
11.
die Zahl der Schüler je Klasse gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 in der am 1. August 2007 geltenden Fassung; dabei ist der für die entsprechende Schulart an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen geltende Klassenrichtwert zugrunde zu legen; gelten unterschiedliche Klassenrichtwerte für dieselbe Schulart oder denselben Förderschultyp, kann einer von ihnen oder ein zwischen ihnen liegender Klassenrichtwert festgelegt werden;
 
12.
eine Erhöhung des Zuschusses um bis zu 720 EUR je Schüler, soweit der Schulträger aus sozialen Gründen auf die Erhebung eines Schulgeldes verzichtet, und
 
13.
die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuschüsse sowie die einzureichenden Unterlagen; dabei können
 
 
a)
Fristen für die Vorlage des Nachweises,
 
 
b)
ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuschüsse bei nicht fristgerechter Vorlage,
 
 
c)
Pflichten des Schulträgers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien,
 
 
d)
ein Prozentsatz des Zuschusses, bis zu dessen Höhe Ausgaben für die Geschäftsführung des Schulträgers als Ausgaben für den Schulbetrieb gelten, und
 
 
e)
für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der staatlichen Finanzhilfe, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuschüssen
 
 
festgelegt werden.“
11.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

„§ 19a
Übergangsvorschriften

(1) Internationale Schulen, die bereits im Schuljahr 2006/2007 staatliche Finanzhilfe erhielten, gelten als mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen staatlich anerkannte Ergänzungsschulen.

(2) Der Lauf von Wartefristen nach dem vor dem 1. August 2007 geltenden Recht wird auf den Lauf von Wartefristen nach § 14 Abs. 3 angerechnet.

(3) § 14 Abs. 2 und 3 Satz 3 findet für solche Schulen keine Anwendung, die bereits im Schuljahr 2006/2007 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden.

(4) § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Faktor 0,8 für das Schuljahr 2007/2008 auf den Faktor 0,9 und für die Schuljahre 2008/2009 und 2009/2010 auf den Faktor 0,85 erhöht wird.

(5) Für das Schuljahr 2009/2010 wird das auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Satz 3 ermittelte Jahresentgelt für Lehrer um 4,5 Prozent erhöht.

(6) Die §§ 14, 15 dieses Gesetzes und § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178) geändert worden ist, finden jeweils in der vor dem 1. August 2007 geltenden Fassung für solche Schüler berufsbildender Schulen, einschließlich berufsbildender Förderschulen, bis zum Ende ihrer Beschulung im jeweiligen Bildungsgang Anwendung, die bereits im Schuljahr 2006/2007 an der Ersatzschule in demselben Bildungsgang beschult wurden. Die staatliche Finanzhilfe gemäß Satz 1 ist auf die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben des laufenden Schulbetriebs beschränkt.“

12.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer

Das Gesetz zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem europäischen Ausland (Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer – BefäAnG Lehrer) vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2, 1997 S. 541), geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 67), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „einem Staatlichen Seminar“ durch die Wörter „einer Ausbildungsstätte“ ersetzt.
2.
In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „die in den Regionalschulämtern Dresden und Leipzig eingerichteten Prüfungsämter“ durch die Wörter „das in der Sächsischen Bildungsagentur eingerichtete Prüfungsamt“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Heilberufezuständigkeitsgesetzes

In § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz – HeilbZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 277, 282) geändert worden ist, wird das Wort „Regionalschulämter“ durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

§ 11 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „die Regionalschulämter“ durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut –“ durch das Wort „Bildungsinstitut“ ersetzt.
 
c)
Folgender Satz wird angefügt:
„Das Staatsministerium für Kultus kann Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur einrichten und aufheben.“
2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Regionalschulämter nehmen“ durch die Wörter „Sächsische Bildungsagentur nimmt“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung – Comenius-Institut –“ durch das Wort „Bildungsinstitut“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

In § 67 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, werden die Wörter „jedem Regionalschulamt“ durch die Wörter „jeder Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 276), geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 1), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
2.
In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
3.
Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. die Staatliche Studienakademie Plauen.“

Artikel 13
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 7), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu § 38 wird das Wort „Professoren“ durch das Wort „Hochschullehrer“ ersetzt.
 
b)
In der Angabe zu § 40 wird das Wort „Berufungsvoraussetzungen“ durch das Wort „Einstellungsvoraussetzungen“ ersetzt.
 
c)
Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren“.
 
d)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren“.
 
e)
In der Angabe zu § 47 werden die Wörter „wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten“ durch das Wort „Juniorprofessoren“ ersetzt.
 
f)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter“.
 
g)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Akademische Assistenten“.
 
h)
Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe zu § 49a eingefügt:
„§ 49a Dienstrechtliche Stellung der Akademischen Assistenten“.
 
i)
Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Lehrkräfte für besondere Aufgaben“.
 
j)
In der Angabe zu § 57 werden die Wörter „ ,Gastprofessoren und Gastdozenten“ gestrichen.
2.
§ 13 Abs. 12 wird aufgehoben.
3.
In § 30 Abs. 4 wird das Wort „Hochschullehrer“ durch das Wort „Professoren“ ersetzt.
4.
§ 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht aus den Professoren und Juniorprofessoren (Hochschullehrer) und den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern einschließlich der Akademischen Assistenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben (akademische Mitarbeiter).“
5.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Professoren“ durch das Wort „Hochschullehrer“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 wird das Wort „Professoren“ durch das Wort „Hochschullehrern“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Professoren“ durch das Wort „Hochschullehrer“ ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zu den Aufgaben der Hochschullehrer gehören insbesondere
 
 
1.
die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltung,
 
 
2.
die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
 
 
3.
die Teilnahme an Promotionsverfahren,
 
 
4.
die Förderung der Studenten,
 
 
5.
die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,
 
 
6.
die Wahrnehmung von Aufgaben der Studienreform und Studienberatung und
 
 
7.
die Erstattung von dienstlich veranlassten Gutachten in ihren Fächern.
 
 
Die Aufgaben in der Lehre einschließlich der Prüfungsverpflichtungen sind während der Vorlesungszeit vorrangig zu erfüllen. Professoren haben darüber hinaus die Aufgabe, an Habilitations- und Berufungsverfahren mitzuwirken.“
 
e)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufgaben des Juniorprofessors sind so festzulegen, dass ihm hinreichend Zeit zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher und künstlerischer Leistungen bleibt.“
 
f)
In Absatz 6 wird das Wort „Professor“ durch das Wort „Hochschullehrer“ ersetzt.
6.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „privatrechtlichen Dienstverhältnis“ durch das Wort „Angestelltenverhältnis“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erstmals Berufene können zunächst für die Zeit von bis zu zwei Jahren in ein befristetes Angestelltenverhältnis auf Probe eingestellt werden; Juniorprofessoren und Akademische Assistenten, die in derselben Hochschule zum Professor berufen werden, können befristet, aber nicht auf Probe eingestellt werden.“
7.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Berufungsvoraussetzungen“ durch das Wort „Einstellungsvoraussetzungen“ ersetzt.
 
b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind
 
 
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
 
 
2.
die pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,
 
 
3.
die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigungen zur künstlerischen Arbeit und
 
 
4.
je nach den Anforderungen der Stelle
 
 
 
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
 
 
 
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
 
 
 
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
 
 
(3) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a werden durch eine Juniorprofessur, eine Habilitation oder durch eine gleichwertige wissenschaftliche Tätigkeit an einer Hochschule, einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht.“
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „Buchst. b“ durch die Angabe „Buchst. c“ ersetzt.
 
 
bb)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „Buchst. a“ durch die Angabe „Buchst. a oder b“ ersetzt.
 
 
cc)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Professorenstelle gemäß Funktionsbeschreibung abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht überwiegend der Wahrnehmung praxisorientierter Lehr- und Forschungsaufgaben dient.“
8.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Stellen für Hochschullehrer werden durch Funktionsbeschreibungen inhaltlich festgelegt. Das Rektoratskollegium überprüft bei freiwerdenden Stellen für Hochschullehrer, ob die Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat, dem insoweit ein Vorschlagsrecht zusteht, und der Senat sind vor der Entscheidung zu hören. Sind mit der freiwerdenden Stelle Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum verbunden, ist der Beschluss über die Funktionsbeschreibung im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum zu treffen. Die Entscheidung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Soweit eine Professorenstelle aufgrund des Eintritts eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 39 Abs. 4 frei wird, ist die Entscheidung nach Satz 2 zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Jahre vor Freiwerden der Stelle, zu treffen. Im Ausnahmefall kann der Professor gemäß § 50 Satz 1 SächsBG über die Altersgrenze nach § 39 Abs. 4 hinaus weiterbeschäftigt werden, wenn dies im Interesse der Hochschule liegt. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein mit Dritten langfristig vertraglich vereinbartes wissenschaftliches Projekt ansonsten nicht weiter bearbeitet oder erfolgreich beendet werden kann.

(2) Die Stellen für Hochschullehrer sind unter Angabe von Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, der geforderten Einstellungsvoraussetzungen und des Zeitpunkts der Besetzung frühestmöglich öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. Von der Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor, der an einer anderen Hochschule promoviert hat oder vor seiner Einstellung mindestens zwei Jahre außerhalb der Hochschule wissenschaftlich tätig war, an derselben Hochschule auf eine Professorenstelle berufen werden soll, sofern im Ergebnis der Zwischenevaluierung gemäß § 45 Satz 3 seine herausragende Befähigung in Lehre und Forschung festgestellt worden ist. Die Entscheidung darüber trifft die Hochschule frühestens nach vier und spätestens nach fünf Jahren der Juniorprofessur. In diesem Falle sind in die Zwischenevaluierung drei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten Wissenschaftlern, von denen mindestens zwei nicht der Hochschule angehören, einzubeziehen. § 42 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
9.
In § 42 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Professorenamt“ die Wörter „und für Juniorprofessoren, die an einer anderen Hochschule promoviert haben oder vor ihrer Einstellung mindestens zwei Jahre außerhalb der Hochschule tätig waren“ eingefügt.
10.
Die §§ 45 bis 48 werden wie folgt gefasst:

„§ 45
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren

Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt. Sie führen während ihres Dienstverhältnisses den Titel ‚Juniorprofessor'. Das Dienstverhältnis des Juniorprofessors soll spätestens vier Monate vor seinem Ablauf mit seiner Zustimmung auf Vorschlag des zuständigen Fakultätsrates vom Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich nach den Ergebnissen einer Evaluation und einer auswärtigen Begutachtung seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation regeln die Hochschulen durch Ordnung. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 54 Abs. 5, nicht zulässig. Auch eine erneute Einstellung als Juniorprofessor ist ausgeschlossen. Wird das Dienstverhältnis im Ergebnis der Evaluation nach Satz 3 nicht auf insgesamt sechs Jahre verlängert, kann es bis zu einem Jahr verlängert werden.

§ 46
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. die pädagogische Eignung und
  3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

(2) Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestellung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung von erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 HRG gilt entsprechend.

§ 47
Einstellung von Juniorprofessoren

(1) Die Juniorprofessoren werden vom Rektor eingestellt. Bei der Einstellung können Mitglieder der eigenen Hochschule in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem Hochschulabschluss mindestens zwei Jahre außerhalb der einstellenden Hochschule hauptberuflich wissenschaftlich tätig waren.

(2) Die Vorschriften des § 42 Abs. 2, 3 Satz 1, 5 bis 7, Abs. 4, 5 und 7 sowie des § 43 gelten entsprechend.

§ 48
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sind den Fakultäten, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen, den Betriebseinheiten oder dem Aufgabengebiet eines Hochschullehrers zugeordnete Bedienstete, denen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen obliegen. Sie sind an die Weisungen des Leiters ihres Aufgabengebiets gebunden. In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. An Fachhochschulen können Laboringenieuren Aufgaben der unselbstständigen Lehre übertragen werden.

(2) Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig ist. Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, können auch Dienstleistungen zugewiesen werden, die ihnen Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder einer Habilitation geben.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter werden in der Regel in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt. Sie können in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, wenn es aufgrund der Funktionsbeschreibung der Stelle erforderlich ist. Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter können zur Weiterqualifikation als Akademische Assistenten gemäß § 49 eingestellt werden.“

11.
Nach § 48 werden folgende §§ 49 und 49a eingefügt.

„§ 49
Akademische Assistenten

(1) Akademische Assistenten haben wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und b dienen. Mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit ist ihnen zu ihrer eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu belassen. Zu ihren Dienstleistungen gehört, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen. In den medizinischen Fächern zählen zu den wissenschaftlichen Tätigkeiten auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Die Akademischen Assistenten sind mit den weiteren Dienstaufgaben eines Hochschullehrers vertraut zu machen.

(2) Akademische Assistenten sind zur Erbringung ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Dienstleistungen einem Professor zugeordnet und nehmen ihre Aufgaben unter dessen fachlicher Verantwortung wahr. Die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre soll ihnen nach ihren Fähigkeiten und Leistungen übertragen werden. Bei ihrer eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit werden sie von einem Professor betreut. Akademische Assistenten können auch einer Fakultät zugeordnet werden. In diesem Falle erbringen sie ihre wissenschaftlichen oder künstlerischen Dienstleistungen unter der fachlichen Verantwortung des Dekans.

(3) Voraussetzung für die Einstellung Akademischer Assistenten ist in der Regel neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und der pädagogischen Eignung die herausragende Qualität einer Promotion. Abweichend vom Erfordernis einer Promotion ist in künstlerischen Fachrichtungen ein überdurchschnittlicher Abschluss des Hochschulstudiums erforderlich. Soweit in den medizinischen Fächern heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zu vorübergehender Ausübung des Berufes.

§ 49a
Dienstrechtliche Stellung der Akademischen Assistenten

Akademische Assistenten werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt oder als Angestellte beschäftigt. Das Dienstverhältnis soll mit Zustimmung des Akademischen Assistenten spätestens vier Monate vor Ablauf auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und b erworben hat oder zu erwarten ist, dass er sie innerhalb dieser Zeitspanne erwerben wird. Die Entscheidung trifft der Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates. Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen des medizinischen Vorstandes des Universitätsklinikums erforderlich. Eine weitere Verlängerung ist, außer in den Fällen des § 54 Abs. 5, nicht zulässig. Auch die erneute Einstellung als Akademischer Assistent ist ausgeschlossen.“

12.
Der bisherige § 49 wird § 50.
13.
Der bisherige § 50 wird aufgehoben.
14.
Im neuen § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Professoren“ durch das Wort „Hochschullehrer“ ersetzt.
15.
§ 51 wird wie folgt gefasst:

„§ 51
Personal mit ärztlichen Aufgaben

Hochschullehrer und akademische Mitarbeiter, die in klinischen Einrichtungen, im Universitätsklinikum oder in Instituten der Medizinischen Fakultäten tätig sind, haben auch Aufgaben in der Krankenversorgung, der tiermedizinischen Versorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe wahrzunehmen. Sie unterliegen insoweit den Anordnungen der Leitung der Einrichtung.“

16.
§ 54 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen sind auf beamtete Hochschullehrer sowie Akademische Räte nicht anzuwenden.“
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Angabe „143c“ durch die Angabe „143d“ und das Wort „Professoren“ durch das Wort „Hochschullehrer“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Professoren“ durch das Wort „Hochschullehrer“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 Halbsatz 1wird das Wort „Professors“ durch das Wort „Hochschullehrers“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 wird das Wort „Professor“ durch das Wort „Hochschullehrer“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Hochschullehrer im Beamtenverhältnis auf Zeit und Akademische Räte ist der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen.“
 
d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten“ durch das Wort „Hochschullehrern“ ersetzt.
 
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und wissenschaftliche und“ durch die Wörter „Hochschullehrer, wissenschaftliche oder“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „Beurlaubung nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Erziehungsurlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Erziehungsurlaubsverordnung – ErzUrlVO) vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 241) und Zeiten des Erziehungsurlaubes“ durch die Angabe „Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
f)
In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Professoren“ durch das Wort „Hochschullehrer“ ersetzt.
 
g)
In Absatz 8 werden die Wörter „Professor, Hochschuldozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent“ durch die Wörter „Hochschullehrer oder Akademischer Rat“ ersetzt.
17.
§ 56 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieuren“ durch das Wort „Juniorprofessoren“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird das Wort „Hochschullehrern“ durch das Wort „Professoren“ ersetzt.
18.
In § 65 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und Hochschuldozenten“ gestrichen.
19.
§ 67 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. die Hochschullehrer,
2. die akademischen Mitarbeiter,“.
 
b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Treffen nach Mitgliedergruppen zusammengesetzte Gremien Entscheidungen in Angelegenheiten der Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, verfügen die Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen. Das gilt nicht für Verfahren zur Evaluation der Lehre nach § 4 Abs. 11. Treffen nach Mitgliedergruppen zusammengesetzte Gremien Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, verfügen die Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen.
(4) Jede der Mitgliedergruppen der Hochschule wählt ihre Vertreter aus ihrer Mitte in die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien der Hochschule. Ein Gremium ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn eine oder mehrere Gruppen keinen Vertreter für den zu besetzenden Sitz im Gremium gewählt haben. Dies gilt nicht für die Gruppe der Hochschullehrer.“
20.
In § 82 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Professuren“ durch das Wort „Professorenstellen“ ersetzt.
21.
In § 83 Abs. 3 wird das Wort „Professuren“ durch das Wort „Professorenstellen“ ersetzt.
22.
In § 87 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Professor“ durch das Wort „Hochschullehrer“ ersetzt.
23.
In § 89 Abs. 3 wird das Wort „Professor“ durch das Wort „Hochschullehrer“ ersetzt.
24.
§ 98 Abs. 6 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
25.
§ 110 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „elf Professoren“ werden durch die Wörter „elf Hochschullehrer“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 werden die Wörter „sechs Professoren“ durch die Wörter „sechs Hochschullehrer“ ersetzt.
26.
In § 114 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und für die Ernennung von Hochschuldozenten“ gestrichen und das Wort „Professoren“ durch das Wort „Hochschullehrern“ ersetzt.
27.
In § 122 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder ‚Hochschuldozent'“ gestrichen.
28.
§ 125 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 50“ die Angabe „in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Die zum 31. Dezember 2006 beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung fort. (5) An der Hochschule tätige Wissenschaftler, die im Rahmen der Förderung von Nachwuchswissenschaftlern im Vorgriff auf eine Juniorprofessur eingestellt wurden, werden auf Antrag als Juniorprofessoren weiterbeschäftigt oder in ein entsprechendes Amt übernommen. § 45 gilt entsprechend; die bisherigen Beschäftigungszeiten im Vorgriff auf eine Juniorprofessur sind anzurechnen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
 
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
 
e)
Im neuen Absatz 6 werden die Wörter „und 4“ gestrichen.

Artikel 14
Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2002“ zur Beseitigung der vom Augusthochwasser 2002 verursachten Schäden

Artikel 15
Änderung des Rechnungshofgesetzes

Das Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz – RHG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 385), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Drittel der Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.“
2.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „endet“ die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 3“ eingefügt.
 
b)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Soweit der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit die gesetzliche Altersgrenze für Beamte erreicht, kann er nach seiner eigenen Entscheidung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres im Amt verbleiben. Die Entscheidung des Präsidenten ist dem Sächsischen Landtag anzuzeigen.“

Artikel 16
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 in Kraft.

(3) Artikel 6 Nr. 9 tritt am Tag der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(4) Artikel 7 Nr. 1 bis 6, 9, 11 und 12 tritt am 1. August 2007 in Kraft.

(5) Artikel 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

(6) Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2007 außer Kraft.

(7) Artikel 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(8) Artikel 14 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 15. Dezember 2006

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 515
    Fsn-Nr.: 520-5:07A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007