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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Sächsischen Zuschuss- und Erstattungsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Sächsischen Zuschuss- und Erstattungsverordnung vom 28. November 2006 (SächsGVBl. S. 543)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der Sächsischen Zuschuss- und Erstattungsverordnung

Vom 28. November 2006

Aufgrund von § 18 Abs. 3 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über den Landeszuschuss gemäß § 14 Abs. 5 SächsKitaG und über die Erstattung gemäß § 17 Abs. 3 SächsKitaG (Sächsische Zuschuss- und Erstattungsverordnung – SächsZuErstVO) vom 22. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 118) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Gesundheit, Jugend und Familie“ gestrichen.
2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2
Erstattung des Gemeindeanteils und des Landeszuschusses
gemäß § 17 Abs. 3 SächsKitaG

(1) Die Höhe des monatlich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsKitaG zu erstattenden Gemeindeanteils beträgt

Hhe Gemeindeanteils
lfd. Nr. Dauer Betreuungszeit Betrag
1. für Krippenkinder bei neunstündiger Betreuungszeit 450 EUR,
2. für Kindergartenkinder bei neunstündiger Betreuungszeit 110 EUR,
3. für Hortkinder bei sechsstündiger Betreuungszeit 53 EUR,
4. für Tagespflegekinder bei neunstündiger Betreuungszeit  
  a)

an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe

163 EUR und
  b)

an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten

226 EUR.
Bei kürzeren Betreuungszeiten ist der Gemeindeanteil im Verhältnis zu reduzieren. Betreuungszeiten, die über neun Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Erstattung des Landeszuschusses gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsKitaG an die aufnehmende Gemeinde erfolgt monatlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses.“

Artikel 2

Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut der Sächsischen Zuschuss- und Erstattungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 28. November 2006

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 543
    Fsn-Nr.: 814

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008