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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung zur vorläufigen Regelung der Zuständigkeiten nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung zur vorläufigen Regelung der Zuständigkeiten nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 22. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 31)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung zur vorläufigen Regelung
der Zuständigkeiten nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Vom 22. Januar 2003

Aufgrund von § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur vorläufigen Regelung der Zuständigkeiten nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartGZuVO) vom 19. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 451) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „vorläufigen“ gestrichen.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden der Satzschlusspunkt gestrichen und die Angabe „und Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 S. 1061), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3331) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung.“ angefügt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Haben Behörden vor dem 13. März 2003 Aufgaben nach Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wahrgenommen, gelten sie als zuständige Behörden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Januar 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 2, S. 31

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. März 2003

    Fassung gültig bis: 30. September 2005