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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Vollzitat: Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule vom 2. November 2004 (SächsGVBl. S. 553)

Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Vom 2. November 2004

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298),
2.
§ 19 Nr. 1, 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 11. August 1999 (SächsGVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2003 (SächsGVBl. S. 906), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu § 4 wird das Wort „Aufnahmevoraussetzungen“ durch die Wörter „Versagung der Aufnahme“ ersetzt.
 
b)
In der Angabe zu § 33 wird das Wort „Bildungsabschluss“ durch das Wort „Schulabschluss“ ersetzt.
 
c)
In der Angabe zu § 34 wird das Wort „Europaklausel“ durch die Wörter „Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen“ ersetzt.
 
d)
In der Angabe zu § 47 werden die Wörter „Ende der Berufsschulpflicht“ durch die Angabe „(aufgehoben)“ ersetzt.
 
e)
Nach der Angabe zu § 98 wird die Angabe „§ 98a Abschlussarbeit“ eingefügt.
 
f)
In den Angaben zu §§ 111, 113, 116, 119, 121, 124, 128, 130b, 132 werden jeweils die Wörter „Schriftlicher Teil der Prüfung“ durch die Angabe „(aufgehoben)“ ersetzt.
2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Versagung der Aufnahme
 
Die Aufnahme ist zu versagen, wenn der Bewerber
 
1.
die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang nicht erfüllt,
 
2.
aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder aus einem sonstigen personenbedingten Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint oder
 
3.
die Abschlussprüfung desselben Bildungsgangs endgültig nicht bestanden hat.
 
Die Aufnahme kann versagt werden, wenn
 
1.
der Bewerber seinen Hauptwohnsitz nicht im Freistaat Sachsen hat und
 
 
a)
seine Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Schule zur Folge hätte oder
 
 
b)
der Bewerber nicht durch die Bescheinigung einer Schulaufsichtsbehörde aus dem Bundesland des Hauptwohnsitzes nachweist, dass dort ein gleichwertiger Bildungsgang nicht angeboten wird, oder
 
2.
der Antrag einschließlich beizufügender Unterlagen bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht oder nicht vollständig vorlag.“
3.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Hochschulreife“ die Wörter „, eine im Freistaat Sachsen anerkannte fachgebundene Hochschulreife“ eingefügt.
4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufnahme ist mit einem Hinweis auf die Regelung des Absatzes 5 zu verbinden.“
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 
„(5) Die Aufnahme kann widerrufen werden, wenn sich nach Ablauf der Bewerbungsfrist herausstellt, dass in dem Bildungsgang wegen Nichterreichens des vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Richtwertes für die Klassenbildung eine Klasse zum Schuljahresbeginn nicht eingerichtet oder die Klasse bis zum 30. Oktober infolge nachträglicher Unterschreitung des Richtwertes aufgelöst wird. Der Widerruf ist mit dem Hinweis darauf zu verbinden, an welcher Schule die Möglichkeit der Aufnahme oder Fortführung der Ausbildung in diesem Bildungsgang besteht.“
5.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der erbrachten Leistung sollen unter Berücksichtigung der erwarteten Leistung folgende Noten zugeordnet werden:
  1. 100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung:
    sehr gut;
  2. unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung:
    gut;
  3. unter 81 bis 67 Prozent der erwarteten Leistung:
    befriedigend;
  4. unter 67 bis 50 Prozent der erwarteten Leistung:
    ausreichend;
  5. unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung:
    mangelhaft; 
  6. unter 30 Prozent der erwarteten Leistung:
    ungenügend.“
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
 
c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Bewertung von Prüfungsleistungen.“
6.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
7.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Aus der Aufgabenstellung muss sich ergeben, ob die praktische Prüfung
  1. die Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung,
  2. eine Übergabe des Ergebnisses in schriftlicher Form,
  3. eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss,
  4. ein Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder
  5. eine Kombination aus in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgabenstellungen zum Gegenstand hat.“
 
b)
Satz 4 wird gestrichen. 
8.
Dem § 26a wird folgender Satz angefügt:
„Für die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gilt § 14 Abs. 3 nicht.“ 
9.
§ 28 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach dem Wort „>“ wird die Angabe „und 3. in der Abschlussarbeit gemäß § 98a keine schlechtere Note als >“ eingefügt.
10.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Bildungsabschluss“ durch das Wort „Schulabschluss“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Technik“ die Wörter „und der einjährigen Berufsfachschule für Fahrzeugtechnik“ eingefügt. 
 
c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bildungsabschluss“ durch das Wort „Schulabschluss“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bildungsabschluss“ durch das Wort „Schulabschluss“ ersetzt.
 
e)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Durchschnittsnote wird auf die erste Stelle nach dem Komma errechnet, ohne dass eine Rundung erfolgt.“ 
11.
§ 34 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 34
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
 

(1) Ein ausländischer Befähigungsnachweis ist auf Antrag einem Abschlusszeugnis einer einjährigen Berufsfachschule oder einer Berufsfachschule in einem landesrechtlich geregelten Ausbildungsberuf als gleichwertig anzuerkennen, wenn der erfolgreich abgeschlossene Bildungsgang und ein in Teil 2 Abschnitt 1 oder 2 geregelter Bildungsgang einander nach Art, Umfang und Inhalt entsprechen.

(2) Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum richtet sich nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20, L 30 S. 40), zuletzt geändert durch Entscheidung 04/108/EG der Kommission vom 28. Januar 2004 (ABl. EG Nr. L 32 S. 15), und der Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 217 S. 8), in den jeweils geltenden Fassungen.

(3) Zuständig für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen ist das Staatsministerium für Kultus. Hat der Antragsteller in Verfahren gemäß Absatz 2 seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen, ist das Regionalschulamt zuständig, in dessen Amtsbezirk der Hauptwohnsitz liegt.“

12.
In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „ist,“ die Angabe „und in der Abschlussarbeit gemäß § 98a“ eingefügt.
13.
§ 41 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a werden die Wörter „mit den Schwerpunkten Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik sowie Installations- und Metallbautechnik“ gestrichen.
 
b)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) Bautechnik,“.
 
c)
Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
14.
§ 46 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegenstand der praktischen Prüfung an der einjährigen Berufsfachschule für Technik und der einjährigen Berufsfachschule für Fahrzeugtechnik ist eine Komplexprüfung mit Inhalten aus allen Fächern des fachpraktischen Unterrichts.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
15.
§ 47 wird aufgehoben.
16.
§ 65 Satz 3 wird gestrichen.
17.
§ 98 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Hochschulreife“ die Wörter „, eine im Freistaat Sachsen anerkannte fachgebundene Hochschulreife“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Hochschulreife“ die Wörter „oder eine im Freistaat Sachsen anerkannte fachgebundene Hochschulreife“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Hochschulreife“ die Wörter „, eine im Freistaat Sachsen anerkannte fachgebundene Hochschulreife“ eingefügt.
 
d)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Hochschulreife“ die Wörter „, eine im Freistaat Sachsen anerkannte fachgebundene Hochschulreife“ eingefügt.
18.
Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:
 
„§ 98a
Abschlussarbeit
 

(1) Im zweiten Jahr der Ausbildung zum Assistenten für Hotelmanagement sowie zum Internationalen Touristikassistenten ist eine Abschlussarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt drei bis sechs Monate.

(2) Die Abschlussarbeit wird in der Regel als Arbeit des einzelnen Schülers erbracht. Eine Lehrkraft betreut die Abschlussarbeit. Sie kann genehmigen, dass die Abschlussarbeit als Gruppenarbeit erbracht wird. 

(3) Der Schüler wählt das Thema der Abschlussarbeit aus einem von der Schule erstellten Themenkatalog aus. Die betreuende Lehrkraft kann auf Antrag des Schülers ein Thema genehmigen, das in dem Themenkatalog nicht enthalten ist.

(4) Der Schulleiter bestimmt einen Erst- und einen Zweitbewerter. Die betreuende Lehrkraft soll zum Erstbewerter bestimmt werden.

(5) Die Abschlussarbeit ist Gegenstand eines Abschlussgespräches mit den Bewertern, das in der Regel 30 Minuten und bei Gruppenarbeiten in der Regel 20 Minuten je Schüler dauern soll. Zu Beginn des Abschlussgespräches erhält der Schüler Gelegenheit, die Ergebnisse der Abschlussarbeit vorzustellen.

(6) Die Bewerter benoten die Abschlussarbeit einschließlich des Abschlussgespräches gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 Satz 1. Können sich die Bewerter nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Schulleiter oder eine von ihm bestimmte Lehrkraft im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten. Bei Gruppenarbeiten ist die Leistung jedes Schülers einzeln auszuweisen und zu bewerten.

(7) Die Note gemäß Absatz 6 ist eine Zeugnisnote des Abschluss- oder Abgangszeugnisses.

(8) Wurde eine schlechtere Note als > erteilt, muss der Schüler die Abschlussarbeit einschließlich des Abschlussgespräches mit einem neuen Thema am Beginn des nächsten Schuljahres wiederholen. In der Ausbildungsrichtung Assistent für Hotelmanagement kann der Schulleiter auf Antrag einen späteren Bearbeitungszeitraum bestimmen, wenn der Schüler am Beginn des Schuljahres ein Betriebspraktikum im Ausland ableistet. In der Ausbildungsrichtung Internationaler Touristikassistent beträgt die Bearbeitungszeit einen Monat; die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht besteht nicht fort. Wird erneut eine schlechtere Note als > erteilt, ist die schulische Ausbildung nicht bestanden.

(9) Versäumt der Schüler die Abschlussarbeit und hat er das Versäumnis nicht zu vertreten, gilt Absatz 8 Satz 1 bis 3 entsprechend.

(10) Die Absätze 1 und 3 bis 9 gelten entsprechend für Schulfremde mit der Maßgabe, dass die Abschlussarbeit nach der Zulassung zur Schulfremdenprüfung anzufertigen ist und anstelle der betreuenden Lehrkraft oder des Schulleiters der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Entscheidungen gemäß Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 6 Satz 2 trifft.“

19.
§ 99 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Assistent für Hotelmanagement:
 
 
a)
Märkte analysieren und Marketingprozesse gestalten oder Managementprozesse vorbereiten, durchführen und dokumentieren 120 Minuten,
 
 
b)
Englisch 120 Minuten,
 
 
c)
Französisch 90 Minuten,“.
 
b)
Nummer 3 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
 
 
a)
Märkte analysieren und Marketingprozesse gestalten oder Managementprozesse vorbereiten, durchführen und dokumentieren 120 Minuten,“.
20.
§ 100a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegenstand der praktischen Prüfung sind Aufgaben in folgenden Fächern:
  1. Assistent für Hotelmanagement:
    Technologische Prozesse in der Gastronomie gestalten oder Gastgewerbliche Prozesse gestalten,
  2. Fremdsprachenkorrespondent:
    Managementassistenz und interkulturelle Kommunikation,
  3. Internationaler Touristikassistent:
    Reisen organisieren und verkaufen oder Touristische Leistungen am Markt beschaffen,
  4. Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen:
    Büromanagement und Kommunikation,
  5. Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung:
    Komplexprüfung IT-Anwendungen und IT-Systeme,
  6. Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz:
    Umweltberatung und Öffentlichkeitsarbeit.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist zwischen mehreren Prüfungsfächern auszuwählen, entscheidet der Prüfungsausschuss.“ 
21.
§ 104 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Krankenpflege mit den Ausbildungsberufen
 
 
a)
Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger,
 
 
b)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,“.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Die“ durch die Angabe „§ 4 Satz 1 Nr. 2 und die“ ersetzt.
22.
Dem § 105 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für die Ausbildungsrichtung Altenpflege.“
23.
Dem § 106 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für die Ausbildungsrichtung Altenpflege.“
24.
In § 109a wird die Angabe „vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), welches durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513, 1518)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3058)“ ersetzt.
25.
§ 109b wird wie folgt gefasst:
 
„§ 109b
Verkürzung der Ausbildung
 

(1) Bewerbern mit dem Abschluss > kann auf Antrag das erste Jahr der Ausbildung erlassen werden.

(2) Bewerbern mit dem Abschluss > können auf Antrag die beiden ersten Jahre der Ausbildung erlassen werden, wenn sie in der Altenpflege beruflich tätig waren oder sind.“

26.
In § 110 wird die Angabe „welches zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1475)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307) “ ersetzt.
27.
§ 111 wird aufgehoben.
28.
In § 112 wird die Angabe „welches zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2306)“ ersetzt.
29.
§ 113 wird aufgehoben.
30.
In § 114 wird die Angabe „welches zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307)“ ersetzt.
31.
§ 116 wird aufgehoben.
32.
In § 117 wird die Angabe „4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), welches zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474) geändert worden ist“ durch die Angabe „16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776, 1789)“ und die Angabe „16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 525)“ durch die Angabe „10. November 2003 (BGBl. I S. 2263)“ ersetzt.
33.
§ 119 wird aufgehoben.
34.
In § 120 wird die Angabe „welches zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307)“ ersetzt.
35.
§ 121 wird aufgehoben.
36.
In § 122 wird die Angabe „welches zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307)“ ersetzt.
37.
§ 124 wird aufgehoben.
38.
In § 125 wird die Angabe „welches zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307)“ ersetzt.
39.
In § 126 wird die Angabe „welches zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1475)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307)“ ersetzt.
40.
§ 128 wird aufgehoben.
41.
In § 129 wird die Angabe „welches zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2306)“ ersetzt.
42.
In § 130a wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 3320)“ die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307) geändert worden ist,“ eingefügt.
43.
§ 130b wird aufgehoben.
44.
In § 131 wird die Angabe „welches zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2307)“ ersetzt.
45.
§ 132 wird aufgehoben.
46.
In § 134 Abs. 3 wird die Angabe „Schulordnung Berufsschule in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 224)“ durch die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule – BSO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 224), geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 67)“ ersetzt.
47.
§ 136 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 136
Verlängerung des Schulverhältnisses
 
Das Schulverhältnis kann auf Antrag des Schülers über das Erteilen eines Abschlusszeugnisses hinaus verlängert werden, um dem Schüler die erstmalige oder wiederholte Prüfung vor der zuständigen Stelle zu erleichtern. Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Verlängerung nicht die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Schule zur Folge hätte und pädagogische Erwägungen nicht entgegen stehen. Weitere Zeugnisse werden nicht erteilt.“
48.
§ 138 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG in der Ausbildungsrichtung Kosmetik gelten fort, soweit die Schule Personen gemäß Satz 2 beschult. Im Übrigen erlöschen sie mit Ablauf des 30. September 2004.“ 
 
b)
Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
„(5) Für Schüler und Schulfremde, die sich vor dem 1. August 2004 in der Ausbildung an einer Berufsfachschule im Freistaat Sachsen befanden oder zur Schulfremdenprüfung an der Berufsfachschule zugelassen waren, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. Satz 1 gilt für § 14 nicht und für die Ausbildung gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 5 nur, wenn sie vor dem 1. Januar 2004 begonnen wurde. § 14 Abs. 3 findet in Abschlussprüfungen der Berufsfachschule für Wirtschaft im Schuljahr 2004/2005 einschließlich der Wiederholung der Prüfung gemäß § 31 Abs. 1 keine Anwendung.
(6) Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG für die Ausbildung zur Krankenschwester oder zum Krankenpfleger gelten als auch für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger erteilt und fortbestehend. Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG für die Ausbildung zur Kinderkrankenschwester oder zum Kinderkrankenpfleger gelten als auch für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger erteilt und fortbestehend.
(7) Bis zum 1. Oktober 2005 können Bewerber mit Hauptschulabschluss, gleichwertigem Bildungsabschluss oder abgeschlossener Berufsausbildung, die das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben und für die Ausübung des Berufs gesundheitlich geeignet sind, an einer Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe aufgenommen werden. Die Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe ist eine Berufsfachschule für landesrechtlich geregelte Ausbildungsberufe. Die Ausbildung vermittelt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Versorgung von Kranken sowie die damit verbundenen hauswirtschaftlichen und sonstigen Assistenzaufgaben in Stations-, Funktions- und sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens. Sie dauert ein Jahr und erfolgt entsprechend § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 14 Abs. 3, § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 525) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung; zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist das Regionalschulamt. § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung >. Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG für die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin und zum Krankenpflegehelfer gemäß der Schulordnung Berufsfachschule in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung gelten als auch für diese Ausbildung erteilt und bis zum Abschluss der Ausbildung der gemäß Satz 1 aufgenommenen Bewerber fortbestehend. Sie gelten nicht als erteilt und fortbestehend, wenn die Schule im Schuljahr 2003/2004 in der Krankenpflegehilfe keine neue Klasse eingerichtet hat; in diesem Fall erlöschen sie mit Ablauf des 31. August 2004.“ 

Artikel 2
Weitere Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

§ 138 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 11. August 1999 (SächsGVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 8.
2.
Dem neuen Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG in der Ausbildungsrichtung Kinderpflege gelten fort, soweit die Schule Personen gemäß Satz 1 beschult. Im Übrigen erlöschen sie mit Ablauf des 30. September 2005.“ 

Artikel 3
In-Kraft-Treten

(1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.

(2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Dresden, den 2. November 2004

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 13, S. 553

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2004

    Fassung gültig bis: 24. Mai 2007