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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln – „Kooperationsnetzwerke berufliche Weiterbildung“

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln – „Kooperationsnetzwerke berufliche Weiterbildung“ vom 4. April 2005 (SächsABl. S. 364), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln
Hier: „Kooperationsnetzwerke berufliche Weiterbildung“

Vom 4. April 2005

Der Freistaat Sachsen fördert gemäß Punkt A der „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Maßnahmen“ vom 12. Juli 2001 (SächsABl. S. 810) Kooperationsnetzwerke auf dem Gebiet der beruflichen Weiterbildung. Entsprechende Anträge können bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen gestellt werden. Zuschussfähig sind nur Ausgaben, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung ist nachrangig zur nationalen Förderung.

Gegenstand der Förderung:
Gefördert werden können Kooperationsnetzwerke der beruflichen Weiterbildung, die folgende Leistungsmerkmale aufweisen:

1.
im Netzwerk müssen mehrere Bildungsträger dauerhaft zusammenarbeiten, die gemeinsam ein breites Spektrum marktgerechter Bildungsangebote anbieten und bei Bedarf der endbegünstigten Unternehmen bereit sind, weitere erforderliche Anbieter einzubeziehen.
2.
Lehrplan und Inhalte müssen entsprechend des Qualifizierungsbedarfs der Unternehmen erstellt werden. Die Unternehmen sind bei Konzeption, Inhalt und Organisation der berufsbegleitenden Qualifizierungen intensiv einzubeziehen, moderne Lehr- und Lernmethoden (Coaching, training on the job, e-Learning, Lernwerkstätten) sind in wirtschaftlicher und bedarfsorientierter Weise bevorzugt anzuwenden. Trainingsbeispiele und -aufgaben sollen realen Aufgabenstellungen der Unternehmenspraxis der endbegünstigten Unternehmen entsprechen.
3.
Die Kooperationsnetzwerke berufliche Weiterbildung haben geeignete Maßnahmen festzulegen, wonach eine Mindestbeteiligung von Frauen in Höhe von 45 % sichergestellt sein soll.
4.
Die Kooperationsnetzwerke berufliche Weiterbildung müssen über gemeinsame und wirksame Akquisitionsinstrumente verfügen, um zuvor bildungsinaktive Unternehmen regelmäßig für eine Beteiligung an Weiterbildungsprojekten zu gewinnen.
5.
Alle in einem Kooperationsnetzwerk berufliche Weiterbildung mitwirkenden Bildungsträger sind verpflichtet, ihre Angebote unentgeltlich im Internetportal „Bildungsmarkt Sachsen“ einzustellen.
6.
Die beantragten Projekte sollen insbesondere den wirtschaftlichen Bedarf an Fachkräften im ingenieurtechnischen und naturwissenschaftlichen Bereich sowie in technischen Berufen berücksichtigen, die Kenntnisse im Marketing und Unternehmensführung verbessern und auf die Entwicklung unternehmerischen Denkens gerichtet sein.

Die Netzwerkmanager müssen über ein fachlich und organisatorisch funktionsfähiges Qualitätssicherungssystem verfügen, das die Einhaltung der unter Nummern 1 bis 6 genannten Anforderungen bei allen in das Netzwerk einbezogenen Bildungsunternehmen gewährleistet. Die Teilnahme an entsprechenden Beratungen der Sächsischen Aufbaubank ist zu gewährleisten.
Für die Durchführung der Einzelprojekte gelten folgende Vorgaben:
Die Mindestteilnehmeranzahl beträgt sechs Teilnehmer je Einzelmaßnahme.
Die Mindeststundenanzahl beträgt 24 Stunden, die Höchststundenanzahl beträgt 100 Stunden. Die maximale Projektlaufzeit beträgt zwölf Wochen. Die alleinige Vermittlung von Grundlagenkenntnissen im IT- und Sprachbereich wird nicht gefördert.
Der durchführende Bildungsträger ist als Zuwendungsempfänger verpflichtet, am Stammblattverfahren des ESF teilzunehmen.
Je Einzelprojekt werden maximal 50,00 EUR für das Netzwerkmanagement gefördert. Darin sind alle Ausgaben des Netzwerkmanagements enthalten. Die Ausgaben sind durch Einzelnachweise zu belegen.
Projekte der berufsbegleitenden Weiterbildung sind beihilferechtlich relevant. Die Förderung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG L 10 S. 20 vom 13. Januar 2001). Die Beihilfeintensität ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Als zuwendungsfähig werden nur projektbezogene Ausgaben nach ESF-Richtlinie, Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen und den ESF Orientierungswerten anerkannt. Personalausgaben für Teilnehmer werden im Rahmen des Fördermodells nicht als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt. Die Lohnkosten der Teilnehmer während der Bildungsmaßnahmen werden auf den beihilferechtlichen Eigenanteil des jeweiligen Unternehmens nicht angerechnet.

Förderziele:

Mit der Unterstützung der oben beschriebenen Projekte werden folgende Zielstellungen durch Vermittlung der dazu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfolgt:

1.
Einführung und Anwendung moderner Technologien,
2.
Verbesserung der Steuerungs- und Führungsprozesse,
3.
Verbesserung der Markterschließung, insbesondere auch im Ausland,
4.
Verbesserung des unternehmerischen Denkens und der Mitbestimmung.

Zielgruppe:

Klein- und Mittelständische Unternehmen (im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EC vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003]) mit Sitz oder Niederlassung in Sachsen.

Zuwendungsempfänger:

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen, die als wesentlichen Geschäftszweck Bildungsdienstleistungen für Dritte erbringen und die sich zu Kooperationsnetzwerken der beruflichen Weiterbildung zusammengeschlossen haben.

Antrags- und Auswahlverfahren:

a)    Präqualifikationsverfahren (Zulassung des Netzwerkes)
Zum vereinfachten Förderverfahren sind nur Kooperationsnetzwerke beruflicher Weiterbildung zugelassen, die folgende Kriterien nachweislich erfüllen:

  • Besonderes fachliches und/oder regionales Profil, das nicht in Kooperation mit den im Freistaat Sachsen bestehenden Netzwerken realisiert werden kann. Auf Nummer 1) der Anforderungen an förderfähige Kooperationsnetzwerke wird hingewiesen.
  • Erfüllung aller oben genannten Anforderungen an förderfähige Kooperationsnetzwerke (Nummern 1 bis 6).

Für das Präqualifikationsverfahren ist ein formloser Antrag an die Sächsische Aufbaubank zu richten. Diese entscheidet nach fachlichen Kriterien und pflichtgemäßem Ermessen. Die aufgrund eines transparenten Verfahrens bereits ausgewählten und bestehenden Kooperationsnetzwerke werden ausdrücklich zur Antragstellung aufgefordert.
Der Antrag ist bis zum 31. Mai 2005 zu stellen, im Jahr 2006 bis zum 28. Februar 2006.

b)    Zulassung des Projektvorschlages/Finanzrahmen
Der Finanzrahmen je Netzwerk soll im Regelfall 500 000 EUR nicht übersteigen. Die Zulassung erfolgt jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr.
Für die Zulassung ist ein formloser Antrag an die Sächsische Aufbaubank zu richten.
Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2005, im Jahr 2006 bis zum 31. März 2006 zu stellen.
Die Auswahl und Bestätigung der Förderwürdigkeit des Projektvorschlages erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank unter Einbeziehung dafür eingesetzter Gremien nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung öffentlicher Belange.
Wesentliche Kriterien für die Auswahl der Projekte sind:
Erfahrungen der Netzwerkpartner bei der Durchführung von ESF-Bildungsmaßnahmen in dauerhafter Zusammenarbeit,

  • konkrete und plausible Beschreibung, wie das Netzwerk die Einhaltung aller oben genannten Bedingungen und Ziele fortlaufend erreichen und regelmäßig kontrollieren will. Die Beschreibung erfolgt anhand der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben und Struktur.
  • nachvollziehbarer Finanzierungsplan und effizienter Mitteleinsatz,
  • Erstellung eines Gesamtberichtes nach Abschluss des Gesamtprojektes mit einer Zusammenfassung statistischer Angaben nach den Vorgaben der Zulassung des Projektvorschlages zur Durchführung des vereinfachten Förderverfahrens und mit Nachweis der Einhaltung aller qualitativen, inhaltlichen und wirtschaftlichen Anforderungen an das Netzwerk (entfällt bei erstmaligem Projektvorschlag).

Nach Bestätigung der Förderwürdigkeit gibt die Bewilligungsstelle dem Netzwerkmanagement die Zulassung des Projektvorschlages zur Durchführung des vereinfachten Förderverfahrens bekannt.

c)    vereinfachtes Förderverfahren
Das vereinfachte Förderverfahren ist durch folgende Merkmale charakterisiert:

  • Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist der einzelne Bildungsträger,
  • Vorprüfung der Anträge durch Netzwerkmanagement,
  • keine Projektvorschläge für Einzelprojekte,
  • keine Prioritätensetzung,
  • Bearbeitungsfrist zwischen Antragseingang und Bewilligungsentscheidung im Regelfall bis zu drei Wochen,
  • Bearbeitungsfrist zwischen Abschluss der Einzelmaßnahme und Einreichung des Verwendungsnachweises im Regelfall bis zu vier Wochen,
  • Bearbeitungsfrist zwischen Eingang des Verwendungsnachweises und abschließendem Bescheid im Regelfall bis zu sechs Wochen.
  • Eine Abforderung von Teilbeträgen erfolgt nicht.

Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg über das Internet-Portal www.esf-in-sachsen.de bei der
      Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
      Pirnaische Straße 9
      01069 Dresden
      Tel.: 0351/4910-4930
      Fax: 0351/4910-1015.
Die Antragstellung für das Verfahren der Präqualifikation sowie der Zulassung des Projektvorschlages zur Durchführung des vereinfachten Förderverfahrens ist an Stichtage gebunden. Im Übrigen ist keine Bindung an Stichtage gegeben.
Bezüglich der Antragstellung auf Einzelprojekte wird gebeten, sich auf der genannten Internetseite über Beratungsmöglichkeiten, nähere Fördermodalitäten und einzureichende Unterlagen, wie Anforderungen zur Zulassung als ESF-Projektträger zu informieren.
Mit dieser Aufforderung zur Antragstellung ist keine Förderzusage verbunden. Die SAB entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Dresden, den 4. April 2005

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Schröder
Referatsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 18, S. 364
    Fsn-Nr.: 559-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Mai 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009