Bekanntmachung
 
          des Sächsischen Staatsministeriums
 für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie 
            
 über die Berechnungswerte für das Jahr 1999 gemäß § 8 der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser (PauschVO) vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480) 
 
          Vom 22. Januar 1999
- Der Sockelwert nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 800,00 DM.
 - Der Fachrichtungswert nach § 4 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 63 000,00 DM.
 - Der Fallwert nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 34,00 DM.
 
Dresden, den 22. Januar 1999
 Sächsisches Staatsministerium 
              
 für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie 
              
 Einbock 
              
Ministerialdirigent 
          
