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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Berechnungswerte für das Jahr 2000 gemäß § 8 der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser (PauschVO) vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480)

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Berechnungswerte für das Jahr 2000 gemäß § 8 der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser (PauschVO) vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480) vom 23. Februar 2000 (SächsABl. S. 226)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Berechnungswerte für das Jahr 2000 gemäß § 8 der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser (PauschVO) vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480)

Vom 23. Februar 2000

  1. Der Sockelwert nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 820,00 DM.
  2. Der Fachrichtungswert nach § 4 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 66 000,00 DM.
  3. Der Fallwert nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 33,00 DM.

Dresden, den 23. Februar 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Einbock
Ministerialdirigent

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 12, S. 226
    Fsn-Nr.: 252

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000