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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den Staatlichen Ämtern für Ländliche Entwicklung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den Staatlichen Ämtern für Ländliche Entwicklung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 451)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den Staatlichen Ämtern für Ländliche Entwicklung

Vom 26. Juni 2008

Aufgrund von § 27a des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den Staatlichen Ämtern für Ländliche Entwicklung vom 13. Dezember 2002 (SächsGVB. 2003 S. 22), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606, 607), wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift werden die Wörter „Staatlichen Ämtern für Ländliche Entwicklung“ durch die Wörter „oberen Flurbereinigungsbehörden“ ersetzt.
  2. In § 1 werden die Wörter „Staatlichen Ämtern für Ländliche Entwicklung“ durch die Wörter „oberen Flurbereinigungsbehörden“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 10, S. 451
    Fsn-Nr.: 211

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008