Zustimmungsgesetz
Zweiter Staatsvertrag
 
          zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge 
            
 (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 
 
           Das Land Baden-Württemberg, 
            
 der Freistaat Bayern, 
            
 das Land Berlin, 
            
 das Land Brandenburg, 
            
 die Freie Hansestadt Bremen, 
            
 die Freie und Hansestadt Hamburg, 
            
 das Land Hessen, 
            
 das Land Mecklenburg-Vorpommern, 
            
 das Land Niedersachsen 
            
 das Land Nordrhein-Westfalen 
            
 das Land Rheinland-Pfalz, 
            
 das Saarland, 
            
 der Freistaat Sachsen, 
            
 das Land Sachsen-Anhalt, 
            
 das Land Schleswig-Holstein 
            
 und der Freistaat Thüringen 
            
 schließen nachstehenden Staatsvertrag:
          
 Artikel 1 
            
 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 
 
          §29 Abs.1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2., 3., 4., 11., 24., 28. Februar/1. März 1994, wird wie folgt geändert:
- a)
 -  Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 
              
„Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2000 aufgrund besonderer Ermächtigungen durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden.“ - b)
 -  Es wird folgender Satz 3 angefügt: 
              
„Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.“ 
 Artikel 2 
            
 Inkrafttreten 
 
          Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1995 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Berlin, den 22. Juni 1995
 Für das Land Baden-Württemberg: 
            
 Erwin Teufel
          
 Für den Freistaat Bayern: 
            
 Edmund Stoiber
          
 Für das Land Berlin: 
            
 i.V. Kähne
          
 Für das Land Brandenburg: 
            
 A. Ziel
          
 Für die Freie Hansestadt Bremen: 
            
 Klaus Wedemeier
          
 Für die Freie und Hansestadt Hamburg: 
            
 Voscherau
          
 Für das Land Hessen: 
            
 Hans Eichel
          
 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: 
            
 Berndt Seite
          
 Für das Land Niedersachsen: 
            
 Gerhard Schröder
          
 Für das Land Nordrhein-Westfalen: 
            
 Johannes Rau
          
 Für das Land Rheinland-Pfalz: 
            
 Kurt Beck
          
 Für das Saarland: 
            
 i.V. Christian Krajewski
          
 Für den Freistaat Sachsen: 
            
 Kurt Biedenkopf
          
 Für das Land Sachsen-Anhalt: 
            
 Reinhard Höppner
          
 Für das Land Schleswig-Holstein: 
            
 Heide Simonis
          
 Für den Freistaat Thüringen: 
            
 Bernhard Vogel
          
Protokollerklärungen zum Staatsvertrag4>
Protokollerklärung des Saarlandes:
Das Saarland geht davon aus, daß der bisherige Finanzsausgleich zwischen den Landesrundfunkanstalten, an dem die Landesanstalt für das Rundfunkwesen Saarland gemäß § 4 Satz 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag mittelbar teilnimmt, unangetastet bliebt. Es erwartet, daß eine gleichgewichtigerer finanzielle Ausstattung der Landesmedienanstalten in dem geplanten Staatsvertrag zu Fragen der Medienkonzentration und der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten geregelt wird.
Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein:
Schleswig-Holstein ist einverstanden, daß sein Vorschlag zur Förderung einer Stiftung Medientest in die weiteren Beratungen zur Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages einbezogen wird.
