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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Sanktionsausschussverordnung

Vollzitat: Sächsische Sanktionsausschussverordnung vom 16. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 52, 53)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Errichtung, Zusammensetzung und das Verfahren börsenrechtlicher Sanktionsausschüsse
(Sächsische Sanktionsausschussverordnung – SächsSanktionsVO)

erlassen als Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zum Börsengesetz (Sächsische Börsengesetz-Durchführungs-Verordnung – SächsBörsGDVO)

Vom 16. Januar 2009

Teil 1
Errichtung, Zusammensetzung und Organisation des Sanktionsausschusses

§ 1
Errichtung

An den Börsen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Börsengesetzes ( BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. S. 3089, 3137) geändert worden ist, wird jeweils ein Sanktionsausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit frei von Weisungen anderer Börsenorgane aus.

§ 2
Zusammensetzung

(1) Der Sanktionsausschuss besteht aus bis zu drei vorsitzenden Mitgliedern sowie mindestens fünf und maximal zehn beisitzenden Mitgliedern. Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für ihre notwendigen Auslagen und ihren Verdienstausfall haben sie Anspruch auf einen vom Träger der Börse festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 2 000 EUR für jedes Verfahren.

(2) Die vorsitzenden Mitglieder und ein zur Stellvertretung bestelltes Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch § 62 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010, 1022) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, haben. Sie dürfen nicht Angehörige anderer Börsenorgane oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. Sie werden auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Der Börsenrat kann die Bestellung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund widerrufen.

(3) Als beisitzende Mitglieder des Sanktionsausschusses werden auf Vorschlag der nach § 19 BörsG zugelassenen Handelsteilnehmer oder der Börsengeschäftsführung Personen aus dem Kreis der nach § 19 BörsG zugelassenen Handelsteilnehmer im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde für die Dauer von drei Jahren vom Börsenrat bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist möglich. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Scheidet ein beisitzendes Mitglied aus und führt dies zu einer Unterschreitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanzahl an beisitzenden Mitgliedern, so bestellt der Börsenrat für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied. Ein beisitzendes Mitglied scheidet insbesondere dann aus, wenn es seine Zulassung nach § 19 BörsG verliert.

(4) Für ein Sanktionsverfahren, das bis zum Ablauf der Amtszeit der Mitglieder des Sanktionsausschusses nicht abgeschlossen werden kann, bleiben die Mitglieder bis zu dessen Abschluss im Amt, unbeschadet der Neubestellung der Ausschussmitglieder. Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 3
Organisation des Sanktionsausschusses

(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern (Spruchkörper). Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, werden die einzelnen Sanktionsverfahren nach der Reihenfolge ihres Eingangs den vorsitzenden Mitgliedern in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen zugeteilt.

(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die beiden beisitzenden Mitglieder nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der bestellten beisitzenden Mitglieder.

(3) Das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall oder im Falle des § 4 von dem zu seiner Vertretung bestellten Mitglied vertreten. Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, so erfolgt die Vertretung eines vorsitzenden Mitglieds nach der alphabetischen Reihenfolge der bestellten vorsitzenden Mitglieder. Ist ein nach Absatz 2 bestimmtes beisitzendes Mitglied verhindert, tritt an seine Stelle das nach der alphabetischen Einordnung der Namen folgende beisitzende Mitglied.

§ 4
Ausgeschlossene Personen

(1) An Entscheidungen des Sanktionsausschusses darf nicht mitwirken:

  1. wer als Handelsteilnehmer nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG von dem Verfahren betroffen oder zum Verfahren nach § 6 Abs. 2 hinzugezogen worden ist,
  2. wer durch seine Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Das gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
  3. wer mit einer Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, verheiratet ist oder war oder wer mit einer solchen Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in den Seitenlinien bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
  4. wer eine Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt,
  5. wer bei einer Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihr als Mitglied eines Organs tätig ist,
  6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(2) Hält sich ein Mitglied des Sanktionsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies einem vorsitzenden Mitglied mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss von dem betroffenen Verfahren. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Ein ausgeschlossenes Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. Es wird gemäß dem in § 4 vorgesehenen Verfahren durch ein anderes Mitglied ersetzt.

§ 5
Abgelehnte Personen

Die Beteiligten können ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Sanktionsverfahren gemäß § 4 nicht mitwirken darf oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich die Beteiligten, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, zur Sache eingelassen haben. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

Teil 2
Verfahrensbeteiligte

§ 6
Beteiligte

(1) Beteiligte sind

  1. die betroffene natürliche oder juristische Person,
  2. die Börsenaufsichtsbehörde,
  3. die Börsengeschäftsführung,
  4. die Handelsüberwachungsstelle,
  5. die Personen, die nach Absatz 2 vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Der Sanktionsausschuss kann Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.

(3) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

§ 7
Mitwirkungsbefugnisse der Börsenaufsichtsbehörde, der Börsengeschäftsführung und der Handelsüberwachungsstelle

Die Börsenaufsichtsbehörde, die Börsengeschäftsführung und die Handelsüberwachungsstelle können in jedem Stadium des Verfahrens Stellungnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache abgeben. Stellungnahmen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die von der Börsengeschäftsführung oder der Handelsüberwachungsstelle in das Verfahren eingebracht werden, sind der Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Teil 3
Ablauf des Sanktionsverfahrens

§ 8
Einleitung eines Sanktionsverfahrens

(1) Der Sanktionsausschuss wird tätig

  1. auf Antrag der Börsengeschäftsführung oder
  2. auf Antrag der Börsenaufsichtsbehörde.

(2) Der Antrag ist schriftlich und unter Angabe der wesentlichen Gründe zu stellen.

§ 9
Untersuchungsgrundsatz

Der Sanktionsausschuss ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht gebunden.

§ 10
Grundsatz des schriftlichen Verfahrens

(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren.

(2) Nach Vorliegen eines Antrags auf Einleitung eines Sanktionsverfahrens nach § 8 fordert das zuständige vorsitzende Mitglied die betroffene Person unter Fristsetzung auf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Aufforderung muss die Besetzung des Sanktionsausschusses und eine Kopie der Unterlagen des Antrags enthalten. Der Sanktionsausschuss soll über den Verfahrensgegenstand innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden.

§ 11
Mündliche Erörterung

(1) Der Sanktionsausschuss kann nach mündlicher Erörterung entscheiden, sofern eine solche aufgrund der besonderen Bedeutung des Verfahrensgegenstandes geboten erscheint. Über die Durchführung einer mündlichen Erörterung entscheidet der Sanktionsausschuss. Verlangt ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenes Mitglied des Sanktionsausschusses die Durchführung einer mündlichen Erörterung, ist eine solche durchzuführen. Im Falle der Durchführung einer mündlichen Erörterung soll das Verfahren in einem umfassend vorbereiteten Sitzungstermin zum Abschluss gebracht werden.

(2) Hat der Sanktionsausschuss die Durchführung einer mündlichen Erörterung beschlossen, bestimmt das vorsitzende Mitglied hierzu den Termin und lädt die Beteiligten. Die Ladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung enthalten. § 10 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie soll die Namen der geladenen Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie den Termin einer Augenscheinseinnahme enthalten. Der betroffenen Person ist vor der Sitzung unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. Auf Antrag eines Beteiligten kann einem am Verfahren nicht Beteiligten die Anwesenheit gestattet werden, wenn kein Beteiligter widerspricht.

(4) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Erörterung.

(5) Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, welche die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Erörterung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

§ 12
Beweismittel und Anhörung der Beteiligten

(1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere

  1. Auskünfte jeder Art einholen,
  2. Beteiligte anhören,
  3. Zeugen und Sachverständige vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen,
  4. Urkunden und Akten beiziehen und
  5. den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, den betroffenen und zum Verfahren hinzugezogenen Personen jedoch nur, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein. Sie können an diese Fragen stellen. Falls der Sanktionsausschuss Zeugen und Sachverständige hinzugezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzJVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, entschädigt.

§ 13
Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Der Sanktionsausschuss darf Zeugen oder Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Ein Gutachten soll den Beteiligten zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006, S. 431, 2007, S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666, 1670), in der jeweils geltenden Fassung, über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuss das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeugen oder Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben.

(3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.

Teil 4
Abschluss des Sanktionsverfahrens

§ 14
Entscheidung

(1) Das Sanktionsverfahren endet mit einer Entscheidung des Sanktionsausschusses.

(2) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Liegt ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften nach § 22 Abs. 2 BörsG vor, hat der Sanktionsausschuss dies in seiner Entscheidung festzustellen. In diesem Fall kann er die betroffene Person nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 BörsG mit einer Sanktion belegen. Der Sanktionsausschuss stellt das Verfahren ein, wenn ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften nach § 22 Abs. 2 BörsG nicht festgestellt wird. Bei geringfügigen Verstößen kann er das Verfahren mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde einstellen.

(3) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht statthaft. An der Beratung und der Abstimmung dürfen nur die Mitglieder des Spruchkörpers teilnehmen.

(4) Die Entscheidungen, die das Sanktionsverfahren abschließen, sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie sind der betroffenen Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen und den übrigen Beteiligten mitzuteilen.

(5) In jeder Entscheidung, die das Verfahren vor dem Sanktionsausschuss beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben und nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG ) vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 620, 913), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), in der jeweils geltenden Fassung, beigetrieben. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt und beträgt 250 EUR bis 10 000 EUR.

(6) Soweit ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften nach § 22 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit Absatz 1 festgestellt wird, hat die betroffene Person die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die erhobenen Gebühren und Auslagen stehen dem Träger der Börse zu; gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22 Abs. 2 BörsG. Stellt der Sanktionsausschuss einen Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften nach § 22 Abs. 2 BörsG nicht fest, so wird keine Gebühr erhoben. Entstandene Auslagen sind der betroffenen Person vom Träger der Börse zu erstatten. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.

§ 15
Niederschrift

(1) Sofern eine mündliche Erörterung erfolgt, ist über diese eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  1. den Ort und den Tag der Sitzung,
  2. die Namen der Mitglieder des Spruchkörpers, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
  3. den verhandelten Verfahrensgegenstand,
  4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
  5. das Ergebnis eines Augenscheins,
  6. die Entscheidung des Sanktionsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 2, S. 52, 53
    Fsn-Nr.: 609-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Februar 2009

    Fassung gültig bis: 15. März 2012