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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB)

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 23. April 2010 (SächsABl. SDr. S. S 2)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB)

Vom 23. April 2010

1.
Aufgrund von § 3 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438) geändert worden ist, werden die in der anliegenden Liste der Technischen Baubestimmungen enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt, ausgenommen die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse. Wesentliche inhaltliche Änderungen in dieser Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln (LTB) gegenüber der LTB vom 3. April 2009 (SächsABl. SDr. S. S 110) sind durch Fettdruck hervorgehoben.
2.
Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte beziehungsweise Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte beziehungsweise Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EUMitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei*) entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
3.
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU-Mitgliedsstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei*) erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen auf Grund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung beziehungsweise Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere dann als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG für diesen Zweck zugelassen sind.
4.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (in der aktuellen Fassung abrufbar im Internet unter www.eur-lex.europa.eu) sind beachtet worden.
5.
Die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen ist als Anlage abgedruckt.
6.
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 3. April 2009 (SächsABl. SDr. S. S 110).

__________________________

*)
Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA); Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Liechtenstein

Dresden, den 23. April 2010

Sächsisches Staatsministerium des Innern
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Ministerialdirigent

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2010 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 423-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Mai 2010

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2011