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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst

Vollzitat: Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst vom 27. November 2002 (SächsGVBl. S. 355)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst – SächsVermAPO-gD)

Vom 27. November 2002

Auf Grund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Befähigung, Inhalt der Ausbildung

(1) Die Befähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erlangt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Staatsprüfung) bestanden hat. Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

(2) Die Ausbildung in der Verwaltungspraxis beinhaltet insbesondere die Einführung in die Aufgaben der Ausbildungsstelle, die praktische Mitarbeit bei der Erledigung von Dienstaufgaben und die Teilnahme an Besprechungen, Verhandlungen und Lehrgängen.

§ 2
Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörde
und Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörden sind

1.
das Landesvermessungsamt und
2.
die Kreisfreien Städte, denen nach § 3 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1994 (SächsGVBl. S. 1457), in der jeweils geltenden Fassung, Vermessungsaufgaben übertragen worden sind.

(2) Ausbildungsbehörde ist das Landesvermessungsamt.

(3) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen der Anwärter zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird. Welche Stellen im Einzelfall in Betracht kommen, ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1).

(4) Die Einstellungsbehörden teilen die Namen der Personen, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsbehörde mit und fügen die für die Ausbildung und Prüfung benötigten Auszüge aus den Personalakten bei. Über Änderungen haben die Einstellungsbehörden die Ausbildungsbehörde zu informieren.

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 3
Einstellungsvoraussetzungen

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt voraus, dass der Bewerber

1.
ein Studium in der Fachrichtung Vermessungswesen, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren (ohne Praxissemester) voraussetzt, an einer Fachhochschule oder Berufsakademie oder in einem gleichgestellten Studiengang an einer anderen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
3.
über die erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt und
4.
im Übrigen die Voraussetzungen nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398) erfüllt.

§ 4
Einstellung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beamten führen die Bezeichnung „Vermessungsoberinspektoranwärterin“ oder „Vermessungsoberinspektoranwärter“ (Anwärter).

(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an welchem dem Anwärter bekannt gegeben wird, dass er die Staatsprüfung bestanden oder nicht bestanden hat.

§ 5
Dauer und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 15 Monate und wird mit der Staatsprüfung abgeschlossen. Die Ausbildungsbehörde legt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden den Einstellungstermin fest.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) ergeben.

(3) Die Ausbildungsbehörde regelt im Benehmen mit den beteiligten Stellen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Lehrgänge und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen. Sie weist den Anwärter den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.

(4) Die Ausbildungsbehörde übernimmt die Leitung der Ausbildung sowie die Betreuung des Anwärters für die gesamte Ausbildungsdauer. Sie bestellt einen erfahrenen und besonders geeigneten Beamten des höheren Dienstes oder einen vergleichbaren Angestellten als Ausbildungsleiter.

(5) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. Dabei kann von der im Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) festgelegten zeitlichen Folge der Ausbildungsabschnitte in begründeten Fällen abgewichen werden. Der Anwärter, die Ausbildungsstelle und die Einstellungsbehörde erhalten jeweils eine Abschrift des Ausbildungsplanes.

(6) Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle hat einen Ausbilder zu bestimmen. Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(7) Dienstvorgesetzter des Anwärters ist der Leiter der Einstellungsbehörde.

(8) Der Anwärter führt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsnachweis (Anlage 2). Darin hat er die Dauer des Ausbildungsabschnittes, die Ausbildungsstelle sowie die übertragenen Tätigkeiten zu vermerken. Der Ausbildungsnachweis ist, mit einem Sichtvermerk des jeweiligen Ausbilders versehen, am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 6
Urlaub

Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen genehmigt der Leiter der Ausbildungsstelle. Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während eines Lehrganges kann Erholungsurlaub nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung gewährt werden.

§ 7
Beurteilung während der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote

(1) Der jeweilige Ausbilder beurteilt den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des bei ihm abgeleisteten Ausbildungsabschnittes unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 3. Die Beurteilung erstreckt sich auf die Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die Leistung und das dienstliche Verhalten des Anwärters. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. Die Beurteilung muss eine Punktbewertung entsprechend § 12 enthalten.

(2) Die Beurteilungen für die Ausbildungsabschnitte sind dem Anwärter in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen. Die Beurteilungen sind mit einem Vermerk über die Eröffnung der Ausbildungsbehörde zu übergeben.

(3) Die Ausbildungsbehörde ermittelt am Schluss der Ausbildung aus dem Mittel der Punktzahlen der Beurteilungen der einzelnen Ausbildungsabschnitte eine Ausbildungsgesamtnote. Hierfür gilt § 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

(4) Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen, bestätigt der Ausbilder nur Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalt unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 4 und gibt an, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde.

Abschnitt 3
Staatsprüfung

§ 8
Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane

(1) Prüfungsbehörde ist das Landesvermessungsamt.

(2) Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten trifft die Prüfungsbehörde soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Prüfungsorgane sind

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
3.
die Prüfer und
4.
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

§ 9
Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsorgane

(1) Zur Abnahme der Staatsprüfung wird bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind gleichzeitig Prüfer. Die Prüfungsbehörde kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses weitere Prüfer für die jeweilige Staatsprüfung berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören vier Mitglieder an:

1.
ein Beamter des höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Landesvermessungsamtes als Vorsitzender,
2.
ein Beamter des höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag der Städtischen Vermessungsämter nach § 3 SVermGals stellvertretender Vorsitzender,
3.
ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und
4.
ein Beamter des höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen die Befähigung für ihre Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben haben; die Prüfungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet mit

1.
Ablauf der Berufung,
2.
Ausscheiden aus dem die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss begründenden Amt oder
3.
vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund.
Nach Ablauf der Berufung ist die Wiederberufung zulässig. Tritt ein Mitglied des Prüfungsausschusses in den Ruhestand, kann es bis zum Abschluss der nächsten Staatsprüfung im Prüfungsausschuss verbleiben. Wird wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Stellvertreters die Berufung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, erfolgt diese nur bis zum Ablauf der Berufung der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht möglich. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt die praktischen Fälle und die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass Prüfungsaufgaben gestellt werden, die sich über den Stoff mehrerer Prüfungsfächer erstrecken.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Staatsprüfung.

(7) Die Prüfer erstellen die praktischen Fälle und die schriftlichen Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungs- und Bewertungsvorschläge, bewerten die schriftlichen Prüfungsleistungen und die praktischen Fälle, bereiten die Themen der Kurzvorträge vor und wirken bei der mündlichen Prüfung mit.

(8) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bestellt die Prüfungsbehörde eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Eine Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Prüfern. Der Vorsitzende der Prüfungskommission muss die Befähigung für den höheren oder gehobenen vermessungstechnischen oder den höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 10
Zeitpunkt, Ort und Ladung

Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Staatsprüfung. Der Anwärter wird von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen. Die Ladung muss dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der Staatsprüfung zugegangen sein.

§ 11
Ablauf der Staatsprüfung

(1) Die Staatsprüfung besteht aus folgenden Teilen:

1.
praktischer Fall,
2.
schriftliche Prüfung und
3.
mündliche Prüfung.
Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff ergeben sich aus der Anlage 5.

(2) Der Prüfungsteilnehmer kann den praktischen Fall aus einem der Prüfungsfächer Liegenschaftskataster und Katastervermessung oder Landesvermessung und Kartographie wählen. Durch den praktischen Fall soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. Die Bearbeitungszeit für den praktischen Fall beträgt vier Wochen. Der Prüfungsteilnehmer hat schriftlich zu versichern, dass er den praktischen Fall ohne fremde Hilfe bearbeitet und sich keiner anderen als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat.

(3) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Prüfungsbehörde bestimmt geeignete Aufsichtspersonen. Die Bearbeitungszeit in dem Prüfungsfach Liegenschaftskataster und Katastervermessung beträgt sechs Stunden, in den Prüfungsfächern Landesvermessung und Kartographie sowie Ländliche Neuordnung, Planung und Bodenordnung jeweils vier Stunden und im Prüfungsfach Recht und Verwaltung drei Stunden. Die Prüfungsteilnehmer haben ihre Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost. Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern darf vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfung nicht bekannt gegeben werden.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch je Prüfungsfach und einem Kurzvortrag.

(5) In den Prüfungsgesprächen können neben Fragen aus dem in der Anlage 5 aufgeführten Prüfungsstoff auch Fragen gestellt werden, die ein Urteil darüber erlauben, ob der Prüfungsteilnehmer mit den allgemeinen Fragen des staatsbürgerlichen Lebens vertraut ist. Der Prüfungsteilnehmer soll auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen. Das Prüfungsgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach 15 Minuten dauern.

(6) Das Thema des Kurzvortrags, das aus einem der Prüfungsfächer zu entnehmen ist, wird eine Stunde vor dem Vortragstermin bekannt gegeben. Die Dauer des Kurzvortrags soll mindestens zehn Minuten betragen und 15 Minuten nicht überschreiten.

(7) Die Staatsprüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann die Erlaubnis erteilen, dass Mitglieder der Personalvertretungen und Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung, anwesend sind.

(8) Schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern (§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX] – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – [Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 [BGBl. I S. 1046, 1047]], das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 [BGBl. I S. 2850, 2860] geändert worden ist) sind auf eigenen Antrag vom Prüfungsausschuss die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Prüfungsteilnehmern mit vorübergehenden körperlichen Behinderungen kann nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses ebenfalls auf Antrag Prüfungserleichterung gewährt werden. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

§ 12
Prüfungsnoten und -punkte

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten und Punkte:

Bewertung
Bezeichnung Punkte = Einschätzung
sehr gut (14 und 15 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (11, 12, 13 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (8, 9, 10 Punkte) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (5, 6, 7 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (2, 3, 4 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (0 und 1 Punkt) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Bei der Bewertung sind nur ganze Punktzahlen zulässig. § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 13
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen,
Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1) Der praktische Fall und die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) unabhängig voneinander jeweils mit einer Punktzahl nach § 12 bewertet. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Weichen die Bewertungen der Prüfer um nicht mehr als 2 Punkte voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfer versuchen, sich zu einigen oder auf 2 Punkte anzunähern. Gelingt dies nicht, legt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorschläge der Prüfer die Punktzahl fest.

(2) Gibt ein Prüfungsteilnehmer den praktischen Fall oder eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird diese Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet.

(3) Wer im praktischen Fall und in der schriftlichen Prüfungsarbeit des Prüfungsfachs Liegenschaftskataster und Katastervermessung nicht jeweils mindestens 5 Punkte und in den schriftlichen Prüfungsarbeiten der Prüfungsfächer Landesvermessung und Kartographie, Ländliche Neuordnung, Planung und Bodenordnung sowie Recht und Verwaltung nicht mindestens in zwei Fächern 5 Punkte erreicht, hat die Staatsprüfung nicht bestanden und ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfungsbehörde hat unverzüglich einen Bescheid gemäß § 15 Abs. 3 zu erlassen.

(4) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in den Prüfungsgesprächen und im Kurzvortrag jeweils mit einer Punktzahl nach § 12 bewertet.

§ 14
Feststellung der Prüfungsgesamtnote

(1) Nach Abschluss der Bewertung aller Prüfungsleistungen stellt der Prüfungsausschuss die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest. Hierbei werden die erzielten Punkte wie folgt gewichtet:

Gewichtung
Laufende Nummer Laufende Nummer Bezeichnung Gewichtung
1. praktischer Fall dreifach,
2. schriftliche Prüfung
  a) Liegenschaftskataster und Katastervermessung dreifach,
  b) Landesvermessung und Kartographie zweifach,
  c) Ländliche Neuordnung, Planung und Bodenordnung zweifach,
  d) Recht und Verwaltung zweifach,
3. mündliche Prüfung
  a) Prüfungsgespräch je Prüfungsfach zweifach,
  b) Kurzvortrag einfach,
4. Ausbildungsgesamtnote dreifach.

Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch 24 geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. Die Durchschnittspunktzahlen und die Gesamtpunktzahl werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(2) Der errechneten Gesamtpunktzahl entspricht folgende Prüfungsgesamtnote:

Prüfungsgesamtnote
Bereich Punkte = Note
14,00 – 15 Punkte = sehr gut;
11,00 – 13,99 Punkte = gut;
  8,00 – 10,99 Punkte = befriedigend;
  5,00 –   7,99 Punkte = ausreichend;
  2,00 –   4,99 Punkte = mangelhaft;
      0 –   1,99 Punkte = ungenügend.

(3) Der Prüfungsteilnehmer hat die Staatsprüfung bestanden, wenn

1.
der praktische Fall mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde,
2.
die schriftliche Prüfungsarbeit des Prüfungsfachs Liegenschaftskataster und Katastervermessung mit mindestens 5 Punkten und die schriftlichen Prüfungsarbeiten der Prüfungsfächer Landesvermessung und Kartographie, Ländliche Neuordnung, Planung und Bodenordnung sowie Recht und Verwaltung in zwei Fächern mit mindestens 5 Punkten bewertet wurden,
3.
die Prüfungsgespräche in allen Prüfungsfächern mit mindestens 5 Punkten bewertet wurden und
4.
die Gesamtpunktzahl der Staatsprüfung mindestens 5 Punkte beträgt.

§ 15
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnis

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung gibt der Prüfungsausschuss dem Anwärter die Ergebnisse aller Prüfungsteile und die Prüfungsgesamtnote bekannt und teilt ihm mit, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.

(2) Die Prüfungsbehörde stellt spätestens zwei Wochen nach Abschluss der mündlichen Prüfung über das Bestehen der Staatsprüfung ein Zeugnis aus. Im Zeugnis werden die Prüfungsgesamtnote und die Gesamtpunktzahl angegeben. Das Zeugnis umfasst ein Beiblatt mit der Aufstellung aller erreichten Einzelpunktzahlen.

(3) Ist die Staatsprüfung nicht bestanden, erstellt die Prüfungsbehörde einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung, aus dem sich die Gründe des Nichtbestehens ergeben.

§ 16
Schriftführer, Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Staatsprüfung, insbesondere fertigt er die Protokolle über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und die Prüfungsniederschrift nach Absatz 2.

(2) Über den Verlauf der Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der festzuhalten sind:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfungen,
2.
die Namen und die Funktionen aller anwesenden Personen bei der mündlichen Prüfung,
3.
die Bewertungen des praktischen Falls, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,
4.
die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote und
5.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(3) Die Prüfungsakten werden bei der Prüfungsbehörde geführt. Sie sind nach Abschluss der Staatsprüfung fünf Jahre aufzubewahren. Die Prüfungsakte enthält insbesondere:

1.
eine Kopie des Prüfungszeugnisses oder, im Fall des Nichtbestehens der Staatsprüfung, des Bescheids gemäß § 15 Abs. 3,
2.
die Beurteilungen während der Ausbildung,
3.
die Unterlagen zum praktischen Fall und zu den schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie
4.
die Prüfungsniederschrift.

§ 17
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt der Anwärter ohne Zustimmung der Prüfungsbehörde der Staatsprüfung ganz oder teilweise fern oder tritt er ohne Zustimmung der Prüfungsbehörde von der Staatsprüfung ganz oder teilweise zurück, gilt die Staatsprüfung insgesamt als nicht bestanden.

(2) Stimmt die Prüfungsbehörde dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von der Staatsprüfung oder von Prüfungsteilen zu, gilt die Staatsprüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein spätestens am Prüfungstag ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. Die Prüfungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, zu welchem Zeitpunkt die Staatsprüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

(3) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 dem schriftlichen oder mündlichen Prüfungsteil unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

§ 18
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewerten oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Staatsprüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. Kann über den Ausschluss eines Prüfungsteilnehmers eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuss die vom unlauteren Verhalten beeinflusste Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewerten oder die bestandene Staatsprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Beendigung der Staatsprüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die Prüfungsbehörde hat das Prüfungszeugnis entsprechend zu berichtigen oder einen schriftlichen Bescheid nach § 15 Abs. 3 zu erstellen. Das unrichtige Prüfungszeugnis über die Staatsprüfung ist einzuziehen.

§ 19
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Der Prüfungsausschuss kann Mängel im Prüfungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüfungsteilnehmern zu wiederholen sind.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist.

(3) Von Amts wegen kann eine Wiederholung der Staatsprüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablegen sechs Monate verstrichen sind.

§ 20
Wiederholung der Staatsprüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Prüfungsteilnehmer, welche die Staatsprüfung nicht bestanden haben oder deren Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, können die Staatsprüfung nur einmal zum nächsten Termin wiederholen. Die Staatsprüfung ist vollständig zu wiederholen.

(2) Der Prüfungsteilnehmer kann frühestens sechs Monate vor der Wiederholungsprüfung in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst eingestellt werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zugang der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Staatsprüfung an die Einstellungsbehörde zu stellen. Die Einstellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, ob ein Ergänzungsvorbereitungsdienst zu leisten ist und welcher Ergänzung die Ausbildung bedarf.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21
Übergangsregelungen

(1) Ausbildung und Prüfung, einschließlich einer erforderlichen Wiederholungsprüfung, der Anwärter, die vor dem 1. November 2002 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, richten sich nach den Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst – SächsVermAPO-gD) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 286).

(2) Ausbildungsstellen für den Ausbildungsabschnitt II des Rahmenausbildungsplanes (Anlage 1) sind bis zum In-Kraft-Treten des neu zu erlassenden Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) die Staatlichen und die Städtischen Vermessungsämter nach § 3 SVermG.

(3) Die Berufung der Mitglieder des bisherigen Prüfungsausschusses endet mit Abschluss der Staatsprüfung 2003.

§ 22
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten vorbehaltlich der Übergangsregelungen außer Kraft:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst – SächsVermAPO-gD) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 286) und
2.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungsanweisung gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst – SächsVermAAnw-gD) vom 7. November 1994 (SächsABl. S. 1468), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 1999 (SächsABl. S. 1154), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. Februar 2000 (SächsABl. S. 186).

Dresden, den 27. November 2002

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 14, S. 355
    Fsn-Nr.: 450-x.5/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2002

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2009