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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Förderschulen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Förderschulen vom 17. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 429)

Verordnung
des Sächsisrchen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Förderschulen

Vom 17. Juli 2009

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298)‚ das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866‚ 874) geändert worden ist‚ wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317)‚ zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96)‚ wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
 
 

„Abschnitt 7
Erwerb des Realschulabschlusses‚ des Hauptschulabschlusses‚ des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des erfolgreichen Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“.

 
b)
Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 34a
 
Erfolgreicher Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“.
2.
In § 2 wird das Wort „selbstständiges“ durch das Wort „selbständiges“ ersetzt.
3.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis‚ dass die Schüler ein Projekt selbständig erarbeiten‚ durchführen‚ dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen‚ mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. An Förderschulen‚ in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird‚ kann der Lehrer von den Schülern Komplexe Leistungen fordern.“
 
b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) An der Schule zur Lernförderung und in den Klassen für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen ist in der Klassenstufe 9 oder in der Klassenstufe H 10 eine Komplexe Leistung zu erbringen. Mit der Komplexen Leistung in der Klassenstufe 9 wird anwendungsorientiertes Grundwissen mit Bezug zur Lebenswelt der Schüler nachgewiesen; es überwiegen die praktischen Anteile (lebenspraktisch orientierte Komplexe Leistung). Die Entscheidung‚ in welchem Fach oder in welchen Fächern die Komplexe Leistung erbracht wird‚ trifft vorab die Klassenkonferenz. Die Note für die Komplexe Leistung wird mindestens wie die Note einer Klassenarbeit gewichtet.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.
4.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Schüler der Klassenstufe H 10 der Schule zur Lernförderung‚ die die Anforderungen nach § 34 Abs. 7 bis 9 nicht erfüllen und die Schule verlassen‚ erhalten ein Abgangszeugnis mit dem Vermerk‚ dass der Schüler einen dem erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 34a Abs. 1 gleichgestellten Abschluss erworben hat.“
 
b)
In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Auf Jahres- und Abgangszeugnissen‚ Zeugnissen zur Schulentlassung und über die Abschlüsse gemäß § 34 Abs. 7 und § 34a Abs. 1 und 4 unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer. Auf Abschlusszeugnissen‚ mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Zeugnisse‚ unterschreiben der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses.“
5.
In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Klassestufe“ durch das Wort „Klassenstufe“ ersetzt.
6.
Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7
Erwerb des Realschulabschlusses‚ des Hauptschulabschlusses‚ des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des erfolgreichen Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“.

7.
In § 33 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412)“ durch die Angabe „Artikel 3 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96)“ ersetzt.
8.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Folgende Absätze 7 bis 10 werden angefügt:
„(7) Den Hauptschulabschluss erwirbt ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10‚ wenn er in allen Fächern mindestens die Note ‚ausreichend‘ erzielt hat oder die Note ‚mangelhaft‘ nach Maßgabe der Absätze 8 und 9 ausgleichen kann.
 
 
(8) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:
 
 
1.
In den Fächern Deutsch‚ Mathematik‚ Informatik und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note ‚mangelhaft‘ einmal durch die Note ‚befriedigend‘ oder besser in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden.
 
 
2.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note ‚mangelhaft‘ durch die Note ‚befriedigend‘ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
 
 
(9) Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig.
 
 
(10) Schüler der Klassenstufe H 10‚ die die Anforderungen nach den Absätzen 7 bis 9 nicht erfüllen und die Schule verlassen‚ erwerben einen dem Abschluss gemäß § 34a Abs. 1 gleichgestellten Abschluss.“
9.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

„§ 34a
Erfolgreicher Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“.

 
(1) Der Schüler hat die Schule zur Lernförderung oder die Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen mit Erfolg abgeschlossen‚ wenn er am Ende der Klassenstufe 9 in allen Fächern mindestens die Note ‚ausreichend‘ erzielt hat oder die Note ‚mangelhaft‘ nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen kann.
 
(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:
 
1.
In den Fächern Deutsch‚ Mathematik‚ Informatik‚ Arbeitslehre und Hauswirtschaft kann die Note ‚mangelhaft‘ einmal durch die Note ‚befriedigend‘ oder besser in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden.
 
2.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note ‚mangelhaft‘ durch die Note ‚befriedigend‘ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
 
(3) Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig.
 
(4) Der Schüler hat die Schule für geistig Behinderte oder die Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit Erfolg abgeschlossen‚ wenn er am Ende der Werkstufe die Anforderungen des Förderplans gemäß § 17 Abs. 3 erfüllt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Dresden‚ den 17. Juli 2009

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 10, S. 429

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2009