Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogrammes zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
Vom 20. Dezember 2000
§ 1
Grundsätze
(1) Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit im Bereich des Landesarbeitsamtes Sachsen erbringen im Rahmen des Sächsischen Arbeitsmarktprogrammes zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter Leistungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 9.
(2) Zur Durchführung der Förderung stellt der Freistaat Sachsen auf Grundlage des § 11 Abs. 3 Schwerbehindertengesetz (SchwbG), des § 33 Abs. 3 SchwbG und des § 16 Abs. 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung ( SchwbAV) aus Mitteln der Ausgleichsabgabe der Hauptfürsorgestelle einen Betrag von 6 Millionen DM zur Verfügung. Das Sächsische Arbeitsmarktprogramm hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Anträge können in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gestellt und bewilligt werden. Mit Ausschöpfung der zur Verfügung gestellten Mittel erlischt die Fördermöglichkeit nach diesem Programm.
(3) Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der für dieses befristete Arbeitsmarktprogramm bereitgestellten Mittel. Die Mittel sind zweckgebunden und dienen ausschließlich dem Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes. Eine Bewilligung setzt voraus, dass die Schwerbehinderten beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht und beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sind. Der Sitz des einstellenden Betriebes, der Niederlassung oder Dienststelle muss in Sachsen sein.
(4) Der Freistaat Sachsen behält sich vor, die Richtlinien bei veränderter Sach- oder Rechtslage vorzeitig aufzuheben oder zu ändern.
§ 2
Fördervoraussetzungen für Arbeitgeber
Förderleistungen können Arbeitgeber (unabhängig von der Erfüllung der Beschäftigungspflicht) erhalten, die Schwerbehinderte auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG und des § 31 Abs. 2 Satz 3 SchwbG unbefristet einstellen. Befristete Arbeitsverhältnisse können ab einer Dauer von sechs Monaten gefördert werden. Die Förderung einer betrieblichen berufsbegleitenden Weiterbildung ist dann möglich, wenn die Weiterbildung grundsätzlich nicht zu erreichen oder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB III) nicht förderbar ist.
§ 3
Förderungsfähige Schwerbehinderte
(1) Gefördert werden kann die Einstellung von Schwerbehinderten,
- a)
- die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeits- und Berufsleben im Sinne des § 6 Abs. 1 SchwbG besonders betroffen sind,
- b)
- die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 SGB III sind,
- c)
- die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder einem Integrationsprojekt nach § 53a SchwbG eingestellt werden oder
- d)
- die als Teilzeitbeschäftigte im Rahmen beitragspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse eingestellt werden.
(2) Im Rahmen eines Modellvorhabens gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAV können Förderleistungen an Schwerbehinderte gewährt werden, wenn sie
- a)
- für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 – 5 Einkommenssteuergesetz das Erziehungsrecht haben und diese allein erziehen, weil sie nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, nicht verheiratet sind oder verheiratet sind und getrennt leben,
- b)
- im Alter zwischen 40 und 50 Jahren sind oder
- c)
- wenn sich während der unbefristeten Einstellung zeigt, dass eine zusätzliche betriebliche berufsbegleitende Weiterbildung (beispielsweise Schweißerlehrgang) erforderlich ist.
§ 4
Verfahren und Förderleistungen
(1) Förderleistungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens aber vor dem Tag der Arbeitsaufnahme, zu stellen. In Ausnahmefällen kann die Antragstellung zur Vermeidung unbilliger Härten noch innerhalb eines Monats nach der Einstellung erfolgen. Die Förderleistungen werden vom Zeitpunkt der Einstellung an erbracht.
(2) Die Förderleistungen werden als laufende Zuschüsse zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt gewährt. Für die Zuschüsse sind die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte nicht übersteigen und der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigungsfähig. Die Zuschusshöhe beträgt bei einer unbefristeten Einstellung in der Regel 20 Prozent des zum Zeitpunkt der Einstellung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Der Zuschuss kann in Höhe von 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung mehrere Merkmale des § 3 Abs. 1 zusammentreffen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen darf der Zuschuss 10 Prozentpunkte nicht übersteigen. Die Gesamtförderung aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit oder des zuständigen Rehabilitationsträgers einschließlich der Aufstockung nach dieser Richtlinie darf 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes nicht überschreiten.
(3) Wird eine Förderung nach dem SGB III nur deswegen versagt, weil ein Förderungsausschlusstatbestand gemäß § 223 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorliegt, so kann eine Einstellung allein nach dieser Richtlinie mit einem Zuschuss in Höhe von 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts gefördert werden. Bei wiederholt befristeter Einstellung beim gleichen Arbeitgeber darf die Gesamtförderdauer von drei Jahren nicht überschritten werden.
(4) Die Zuschüsse werden längstens drei Jahre gewährt. Im Falle der befristeten Einstellung werden die Zuschüsse für die Dauer der Befristung gewährt. Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die Förderung in den Fällen des § 3 Abs. 2 soll insgesamt 30 Prozent des im Landesarbeitsamtsbezirk Sachsen bereitstehenden Finanzvolumens nicht überschreiten.
(6) Die Förderhöhe in den Fällen des § 3 Abs. 2 Buchst. c soll den Kosten einer vergleichbaren Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die nach § 82 SGB III anerkannt ist, entsprechen. Es können die Kosten von bis zu 240 Unterrichtsstunden pro Förderfall übernommen werden.
§ 5
Rückzahlung der Zuwendungen
(1) Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, wenn der Arbeitgeber den unbefristet eingestellten Schwerbehinderten nach Ablauf der Förderzeit mindestens ein Jahr weiterbeschäftigt.
(2) Wird das Beschäftigungsverhältnis während der Förderzeit oder während der einjährigen Weiterbeschäftigungszeit beendet, ist der Zuschuss nach folgender Maßgabe zurückzuzahlen:
- a)
- Bei einem Ausscheiden während der Förderzeit ist die Hälfte des bis zum Ausscheiden gewährten Förderbetrages, höchstens aber die Hälfte des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Ausscheiden gewährten Zuschusses zurückzuzahlen.
- b)
- Bei einem Ausscheiden während der Weiterbeschäftigungszeit ist für jeden Monat, der zum vollen Jahr fehlt, ein Betrag in Höhe von 50 Prozent des im letzten Monat der Förderzeit gezahlten Zuschusses zurückzuzahlen.
(3) Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht, wenn
- a)
- der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,
- b)
- die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Betreiben des Arbeitsnehmers erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder vom Arbeitgeber mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt wird oder
- c)
- der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat oder
- d)
- der Arbeitnehmer in den Fällen des § 3 Abs. 1 bei der Einstellung das 55. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Die Zuschüsse nach dieser Richtlinie sind Subventionen nach § 264 des Strafgesetzbuches.
§ 6
Nachrangigkeit der Zuwendungen
(1) Die Zuschüsse nach dem Arbeitsmarktprogramm werden nur gewährt, soweit vergleichbare Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und anderer Rehabilitationsträger zur beruflichen Eingliederung des Schwerbehinderten nicht ausreichen. Die vergleichbaren Leistungen dürfen, ohne Rücksicht darauf, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, von diesen Sozialleistungsträgern nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Arbeitsmarktprogramm vergleichbare Leistungen vorgesehen sind. Es ist nicht zulässig, Zuschüsse nach dem Arbeitsmarktprogramm auf solche Leistungen anzurechnen.
(2) Die ergänzenden Leistungen aus dem Arbeitsmarktprogramm werden nur zu den Arbeitgeberleistungen der Arbeitsverwaltung gemäß Kapitel 5 Abschnitt 1 SGB III sowie § 235a SGB III oder zu den entsprechenden Leistungen anderer Rehabilitationsträger aufgestockt.
(3) Leistungen nach dem Arbeitsmarktprogramm werden nicht erbracht, wenn der Arbeitgeber vorrangige Leistungen nach Absatz 1 nicht beantragt.
§ 7
Mitwirkung der Bundesanstalt für Arbeit
(1) Für die Bewilligung der Zuschüsse sind die Arbeitsämter im Bezirk des Landesarbeitsamtes Sachsen zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des einstellenden Betriebes, der Niederlassung oder der Dienststelle. Der Präsident des Landesarbeitsamtes Sachsen kann im Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen ein anderes Arbeitsamt oder eine andere Dienststelle für zuständig erklären. Das Landesarbeitsamt Sachsen stellt die Höhe der Ausgaben und die Zahl der begünstigten Schwerbehinderten sowie weitere ausgewählte Merkmale fest.
(2) Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle – stellt dem Landesarbeitsamt Sachsen die erforderlichen Auszahlungsbeträge zur Verfügung.
(3) Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der eingesetzten Mittel wird durch die Feststellung erbracht, dass das geförderte Beschäftigungsverhältnis wenigstens bis zum Ablauf der Weiterbeschäftigungszeit nach § 5 Abs. 1, in den Fällen einer befristeten Beschäftigung bis zum Ende der Befristung, bestanden hat.
(4) Über Widersprüche entscheidet der Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt Sachsen.
(5) Die Arbeitsämter berichten monatlich dem Landesarbeitsamt über die Anzahl der Förderfälle, den Mittelabfluss und die Mittelbindung für das laufende Kalenderjahr sowie die Folgejahre.
§ 8
Anzeigepflicht
(1) Die Leistungsempfänger haben den Wegfall der Fördervoraussetzungen dem Arbeitsamt unverzüglich anzuzeigen und in den Fällen des § 5 Abs. 2 den Zuschuss zurückzuzahlen.
(2) Die Hauptfürsorgestelle ist von den Arbeitsämtern über erteilte Bewilligungen unverzüglich zu unterrichten.
§ 9
In-Kraft-Treten und Übergangsregelung
(1) Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 1. Dezember 1993 (SächsABl. S. 1413), zuletzt geändert durch die ab 1. Januar 1998 in Kraft getretene dritte Änderung des Sächsischen Sonderprogrammes zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SächsABl. 1998 S. 286), außer Kraft.
(3) Die in Absatz 2 genannte Richtlinie ist jedoch bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes, höchstens bis zum 31. Dezember 2003 anzuwenden, wenn die geförderte Maßnahme vor dem 1. Januar 2001 begonnen hat.
Dresden, den 20. Dezember 2000
Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler