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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 649)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Vom 12. Dezember 1997

Der Sächsische Landtag hat am 13. November 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes
zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

§ 1 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 383), wird wie folgt gefaßt:

§ 1
Rundfunkstaatsvertrag

(1) Zuständige Behörde nach Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland (Staatsvertrag) vom 31. August 1991 (SächsGVBl. S. 426), zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11. September 1996 (SächsGVBl. S. 506) ist die Sächsische Staatskanzlei.

(2) Landesmedienanstalt im Sinne des Staatsvertrags ist die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien. Vorbehaltlich des Absatzes 3 steht der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien der zusätzliche Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von 2 vom Hundert nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrags für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben zu. Sie kann den Anteil an der Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des Gebietes des Freistaates Sachsen und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwenden.

(3) Dem Mitteldeutschen Rundfunk stehen ab dem 1. Januar 1998 22 vom Hundert vom zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrags aus dem Aufkommen im Sendegebiet des Freistaates Sachsen zu. Der Anteil ist von ihm im Rahmen seiner Aufgaben für die Zwecke der künftigen Filmförderungseinrichtung, an der sich neben dem Mitteldeutschen Rundfunk, der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien und dem Freistaat Sachsen auch andere Länder sowie Institutionen des privaten und öffentlichen Rechts beteiligen können, zu verwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien den ihr nach Artikel I § 40 Abs. 1 des Staatsvertrags zustehenden Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nicht nach Absatz 2 in Anspruch nimmt. Bis zur Gründung der Filmförderungseinrichtung ist der Anteil nach den Sätzen 1 und 3 treuhänderisch und zinsbringend zu verwalten; nach ihrer Gründung ist der Anteil nebst Zinsen abzüglich der notwendigen Kosten für die Verwaltung an die Filmförderungseinrichtung auszukehren.

(4) Kommt eine Vereinbarung über eine Filmförderungseinrichtung bis zum 31. Dezember 1998 nicht rechtswirksam zustande, steht der Anteil nach Absatz 3 Sätze 1 und 3 nebst Zinsen abzüglich notwendiger Kosten der treuhänderischen Verwaltung der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrags zu. Rückflußmittel nach Absatz 3 stehen dem Mitteldeutschen Rundfunk zu, der sie für Rundfunkzwecke im Freistaat Sachsen zu verwenden hat.”

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 1997

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 22, S. 649
    Fsn-Nr.: 72

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Dezember 1997