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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV AktO-SG

Vollzitat: VwV AktO-SG vom 15. Dezember 2009 (SächsJMBl. 2010 S. 2)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Europa
über die Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
(VwV AktO-SG)

Vom 15. Dezember 2009

I.

Bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolgt die register-, akten- und geschäftsmäßige Bearbeitung der Verfahren nach der in der Anlage beigefügten Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (Aktenordnung SG – AktO-SG).

II.

1.
Anordnungen, die der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts zur Durchführung der Aktenordnung SG vom 18. Dezember 2008 getroffen hat, gelten weiter, soweit die Aktenordnung SG ihnen nicht entgegensteht.
2.
Erscheinen nach den besonderen Verhältnissen des Geschäftsbereichs des Präsidenten des Sächsischen Landesozialgerichts Abweichungen von den Vorschriften dieser Verwaltungsvorschrift erforderlich, bestehen hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung der Aktenordnung SG Zweifel oder können Geschäfte, deren Erfassung vorgeschrieben ist, den Registern nicht entnommen werden, trifft der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts die erforderlichen Anordnungen.
3.
Anordnungen nach Nummer 2 sowie sonstige Anordnungen der Gerichtsverwaltung zur Klärung von Zweifelsfragen und zur Erzielung einer einheitlichen Registerführung sind dem Staatsministerium der Justiz und für Europa zu berichten.
4.
Unberührt bleibt die Befugnis der mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen, zur Durchführung der Aufsicht, insbesondere auch zur Regelung der Geschäftsverteilung, ergänzende Feststellungen in den Bemerkungsspalten der Register oder durch Führung von Nebenlisten treffen zu lassen.

III.

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (VwV AktO-SG) vom 18. Dezember 2008 (SächsJMBl. 2009 S. 173) außer Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2009

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Anlage
(zu Ziffer I)

Aktenordnung
für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
(Aktenordnung SG – AktO-SG)

Inhaltsübersicht

§   1
Anwendungsbereich
§   2
Aktenzeichen
§   3
Bildung der Akten
§   4
Aktendeckel oder Datenblatt
§   5
Grundsätze der Aktenführung
§   6
Hauptakten
§   7
Nebenakten
§   8
Doppelakten
§   9
Ersatzakten
§ 10
Verbindung und Trennung von Verfahren
§ 11
Wiederaufnahme, Zurückverweisung und Fortsetzung von Verfahren
§ 12
Verwahrung der Akten
§ 13
 Fristen und Termine
§ 14
Versenden von Akten und Gewährung von Akteneinsicht
§ 15
Abgabe von Akten
§ 16
Abschluss und Weglegen der Akten
§ 17
Datenerfassung, Führung von Registern und Verzeichnissen
§ 18
Verfahrensregister
§ 19
Allgemeines Register
§ 20
Register für sonstige Verfahren
§ 21
Namen- oder Adressdatei
§ 22
Verhandlungskalender

Anlagenverzeichnis
Anlagennummer Titel
Anlage I Registerzeichen zum Verfahrensregister
Anlage II Zusatzzeichen zum Verfahrensregister
Anlage III Registerzeichen für die nach den §§ 19 und 20 zu führenden Register
Anlage IV Zusatzzeichen für das nach § 20 zu führende Register

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Aktenordnung regelt die Behandlung des Schriftguts in Rechtssachen sowie die Führung der dazugehörigen Register und Verzeichnisse.

(2) Die Behandlung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten sowie die Bildung und die Führung der Personalakten richten sich nach den dazu erlassenen Vorschriften.

(3) Verwaltungsvorgänge, insbesondere solche, die in einer Dienstaufsichtssache anfallen, dürfen nicht zu den Verfahrensakten der Rechtssachen genommen werden. Sie sind zu den betreffenden Sammelakten der Gerichtsverwaltung zu nehmen.

§ 2
Aktenzeichen

(1) Jede Rechtssache erhält ein Aktenzeichen, unter dem alle dazugehörigen Schriftsätze und sonstigen Bestandteile zu führen sind. Es ist auf der ersten Seite jedes Schriftstücks anzubringen, wenn es nicht schon angegeben ist.

(2) Das Aktenzeichen wird bei der Registrierung der Verfahren aus

1.
dem Kennzeichen des Gerichts (”S” für Sozialgericht, “L” für Sächsisches Landessozialgericht),
2.
der Ordnungsnummer des zuständigen Spruchkörpers,
3.
dem Registerzeichen (Anlagen I und III),
4.
der laufenden Nummer der Sache (§ 17 Abs. 3),
5.
davon getrennt durch einen Schrägstrich den beiden Endziffern des Jahres, in dem die Klage, das Rechtsmittel oder der sonstige Antrag eingegangen ist,
6.
gegebenenfalls nachzustellenden Zusatzzeichen (Anlagen II und IV)

gebildet. Soweit sie nicht durch den Schrägstrich getrennt sind, werden die einzelnen Merkmale des Aktenzeichens durch ein Leerzeichen getrennt.

(3) Die in Verfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht anfallenden Vorgänge werden unter dem besonderen Aktenzeichen dieser Instanz geführt. Auf jeder Beschwerde- oder Berufungsentscheidung ist unter dem Aktenzeichen der zweiten Instanz auch das erstinstanzliche Aktenzeichen in Bruchform anzugeben. Auf Anordnung des Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts kann auf den Entscheidungen, dem Aktendeckel oder dem Datenblatt dem Aktenzeichen der ersten Instanz in Klammern der Gerichtsort oder ein Kürzel für diesen angefügt werden.

Beispiel:     Beispiel: L21 R1205/07 durch S14 R311/05 (P)

(4) Jede Änderung des Aktenzeichens ist auf dem Aktendeckel oder dem Datenblatt zu vermerken und allen Beteiligten mitzuteilen.

§ 3
Bildung der Akten

(1) Das in den Rechtssachen anfallende Schriftgut wird in Verfahrensakten zusammengefasst. Für die in den Registern zu führenden Verfahren sind Hauptakten

(§ 6) anzulegen. Soweit notwendig, können darüber hinaus

1.
Nebenakten (§ 7),
2.
Doppelakten (§ 8),
3.
Ersatzakten (§ 9) und
4.
Retente (§ 14)

angelegt werden.

(2) Hauptakten, Nebenakten, Doppelakten und Ersatzakten werden grundsätzlich als geheftete Bände in einem Aktendeckel oder, bei Verwendung transparenter Deckel, mit einem vorgehefteten Datenblatt geführt.

(3) Retente und Nebenakten, insbesondere in unselbständigen Prozesskostenhilfe- und Kostensachen, die im Allgemeinen Register erfassten Schriften sowie das in Amts- und Rechtshilfeersuchen anfallende Schriftgut können, soweit der zu erwartende Umfang außer Verhältnis zu dem mit dem Anlegen einer Akte nach Absatz 2 verbundenen Aufwand steht, auch als Blattsammlung geführt werden. Blattsammlungen benötigen keinen Aktendeckel und keine Nummerierung. Wächst der Umfang einer Blattsammlung auf mehr als 10 Schriftstücke an, ist die Blattsammlung mit Seitenzahlen zu versehen oder in eine geheftete Akte zu überführen.

§ 4
Aktendeckel oder Datenblatt

(1) Auf dem Aktendeckel oder auf dem Datenblatt werden das Gericht, der Name oder die sonstige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten sowie der Prozessbevollmächtigten und das Aktenzeichen angegeben. In der zweiten Instanz ist das Aktenzeichen des Sächsischen Landessozialgerichts hinzuzufügen (§ 2 Abs. 3). Soweit sonstige Vorschriften die Aufnahme weiterer Vermerke auf dem Aktendeckel oder Datenblatt vorsehen, bleiben diese unberührt.

(2) Darüber hinaus sollen insbesondere für Entscheidungen in der Sache sowie für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Beiordnung eines Rechtsanwalts, die Beiziehung von Akten, den Eingang und die Rücksendung von Originalunterlagen und die Erhebung von Kosten weitere Vermerke aufgenommen werden. Dem Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts bleiben von Satz 1 abweichende Regelungen sowie nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Angaben und Vermerke vorbehalten. Er kann anordnen, dass für weitere Sachverhalte Vermerke anzubringen sind.

(3) Die notwendigen Angaben und Vermerke auf dem Aktendeckel oder dem Datenblatt sind auf dem aktuellen Stand zu halten.

(4) Folgebände erhalten dem ersten Band entsprechende Aktendeckel oder Datenblätter. Die Bände sind fortlaufend zu nummerieren. Muss ein Aktendeckel ersetzt werden, sind alle Angaben und Vermerke auf den neuen Aktendeckel zu übertragen.

§ 5
Grundsätze der Aktenführung

(1) Alle zu einer Akte gehörenden Schriftstücke, einschließlich Faxe, werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Geschäftsstelle im Original eingeheftet und oben rechts fortlaufend mit arabischen Zahlen nummeriert. Briefumschläge sind zur Akte zu nehmen, wenn sich darin Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelschriften befunden haben.

(2) Zustellungsnachweise sind unmittelbar hinter der Entscheidung oder Verfügung einzuordnen, zu der sie gehören. Wenn Zustellungsnachweise in einer Sache in großer Zahl anfallen, können sie ausnahmsweise als Nebenakte, gegebenenfalls in Form einer Blattsammlung, geführt werden. Die Anlage einer solchen Nebenakte ist auf der Zustellverfügung zu vermerken.

(3) Ein Aktenband soll nicht mehr als 200 Blatt umfassen. Ist ein weiterer Band anzulegen, wird dies in dem zu schließenden Band unter Angabe der bis dahin erreichten Blattzahl und des Datums vermerkt.

(4) Die Verfahrensakten des Sozialgerichts werden in der zweiten Instanz fortgeführt. Der Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens wird durch ein, hinter den beim Sozialgericht entstandenen Vorgang einzuheftendes Trennblatt gekennzeichnet. Unmittelbar hinter dem Trennblatt sind Verfügungen zur Berichterstatterbestimmung einzuheften. Ein in der zweiten Instanz neu angelegter Band wird Bestandteil der Akten des Sozialgerichts. Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens sind die Akten des Sozialgerichts der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts nebst einer beglaubigten Abschrift der im Rechtsmittelverfahren ergangenen Entscheidung zurückzusenden. Das Original der Entscheidung sowie der Schlussverfügung des Sächsischen Landessozialgerichts sollen beim Sächsischen Landessozialgericht verbleiben. Die Schriftstücke sind jahrgangsweise in der Nummernfolge der Aktenzeichen oder nach Verkündungsdaten der Entscheidungen zusammenzufassen. Im Einverständnis mit der obersten Dienstbehörde können durch den Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts von den Sätzen 1 bis 4 und 6 abweichende Regelungen getroffen werden.

(5) Werden später zurückzugebende oder zum unmittelbaren Einheften aus anderen Gründen nicht geeignete Unterlagen eingereicht, sollen sie in einem einzuheftenden Umschlag aufbewahrt werden. Auf diesem werden der Inhalt, der Name des Einsenders sowie das Aktenzeichen und die Blattzahl notiert. Die vollständige oder teilweise vorübergehende oder dauerhafte Entnahme der Unterlagen sowie deren Verbleib werden von der Geschäftsstelle auf dem Umschlag vermerkt. Zum Verfahren gereichte Unterlagen, die nicht nach Satz 1 aufbewahrt werden können, werden mit Angaben versehen, die ihre Zuordnung zu dem Verfahren ermöglichen, und nach Fertigung eines entsprechenden Aktenvermerks gesondert verwahrt. Dies gilt insbesondere für Röntgenbilder; der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts trifft zu deren Verwahrung nähere Anordnungen.

(6) Wird ein Blatt vorübergehend oder dauerhaft aus der Akte entfernt, ist stattdessen ein als solches zu bezeichnendes Fehlblatt einzuheften. Auf dem Fehlblatt sind das entnommene Schriftstück und seinen Verbleib kennzeichnende Angaben zu vermerken.

§ 6
Hauptakten

(1) Zu der Hauptakte werden grundsätzlich alle zu dem Verfahren eingehenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen genommen. Schriftstücke, die sowohl in die Hauptakte als auch in die Nebenakte gehören, zum Beispiel bei Verfahren bezüglich der Gewährung von Prozesskostenhilfe, sind im Original zur Hauptakte und in Ablichtung zur Nebenakte zu nehmen. Entgegenstehende Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Dem ersten Blatt der Hauptakte wird ein Stammdatenblatt vorgeheftet. Das Stammdatenblatt soll mit dem Geschäftsstellenautomationsprogramm erzeugt werden und die vollständigen Namen und Anschriften aller Verfahrensbeteiligten, gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten sowie die Kommunikation mit den Beteiligten erleichternde Informationen enthalten. Die Angaben auf dem Stammdatenblatt sind laufend zu aktualisieren. Weitere Anordnungen zum Inhalt des Stammdatenblattes bleiben dem Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts vorbehalten.

(3) Nach dem Stammdatenblatt ist dem ersten Blatt der Hauptakte zudem eine Aufstellung der Aktenzeichen aller weiteren anhängigen und abgeschlossenen Verfahren des Klägers oder Antragstellers bei dem Gericht vorzuheften.

(4) Werden Aktenordner oder andere Unterlagen beigezogen (Beiakten), sind diese so zu kennzeichnen, dass die Zugehörigkeit zu der Hauptakte jederzeit erkennbar ist. Die Beiziehung und der Verbleib der Beiakten sind in der Hauptakte zu vermerken.

§ 7
Nebenakten

(1) Für Vorgänge, die mit einer Sache, für welche eine Hauptakte angelegt ist, im Zusammenhang stehen, die aber selbst nicht in einer Hauptakte zu führen sind, können Nebenakten angelegt werden. Dies gilt insbesondere für Schriftstücke, die einen nicht selbständig zu registrierenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffen. Nebenakten sind Bestandteile der Hauptakten. Das Anlegen einer Nebenakte ist auf dem Aktendeckel oder dem Datenblatt der Hauptakte zu vermerken.

(2) In einem als Nebenakte anzulegenden gesonderten Kostenheft zu führen sind die in einer Rechtssache anfallenden Kostenvorgänge, Zahlungsanzeigen und sonstigen Nachrichten der Landesjustizkasse Chemnitz sowie Vorgänge im Zusammenhang mit der Abrechnung von Kostenvorschüssen nach § 109 SGG. Das Kostenheft ist bei der Hauptakte zu führen; es soll ihr als Blattsammlung vorgeheftet werden.

(3) Wird dem Richter eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, gegen den Kostenansatz, gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung oder gegen die Festsetzung der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts zur Entscheidung vorgelegt, ist für diesen Vorgang eine neue Hauptakte anzulegen. Dies ist auf dem Aktendeckel des Hauptsacheverfahrens zu vermerken. Zu der neuen Hauptakte sind die Ablichtungen der angefochtenen Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der Nichtabhilfeentscheidung und der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Vorgänge des Hauptsacheverfahrens zu nehmen. Der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts kann von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Anordnungen treffen; die Regelungen in § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 2 bleiben davon jedoch unberührt.

(4) Die in den in Absatz 3 genannten Streitigkeiten entstandenen Hauptakten werden nach deren Erledigung den Hauptakten des Hauptsacheverfahrens beigefügt. Kosten betreffende Vorgänge sind zuvor dem Kostenbeamten vorzulegen.

§ 8
Doppelakten

Hat ein Gericht höherer Instanz über ein Rechtsmittel zu entscheiden und wird das Verfahren im Übrigen in der unteren Instanz fortgesetzt, wird auf richterliche Anordnung ein Doppel der Hauptakte angelegt. Dem Aktenzeichen wird auf dem Aktendeckel oder dem Datenblatt der Doppelakte "II" nachgestellt. Bis zur Beendigung der Verfahren ist die Doppelakte von der Hauptakte getrennt fortzuführen. Sobald einer der beiden Teile des Verfahrens beendet ist, wird die getrennte Aktenführung beendet. Die Doppelakte ist der Hauptakte geschlossen beizufügen.

§ 9
Ersatzakten

(1) Ist eine Akte ganz oder zum Teil abhanden gekommen, ist dies dem Vorsitzenden, der Geschäftsleitung und der Gerichtsverwaltung mitzuteilen. Nach entsprechender richterlicher Anordnung wird der Verlust der Akte den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt und eine Ersatzakte angelegt. Soweit keine anderen richterlichen Anordnungen hierzu getroffen werden, sind die Verfahrensbeteiligten aufzufordern, in ihrem Besitz befindliche Unterlagen, die Bestandteil der Akte gewesen sind oder gewesen sein könnten, zur Herstellung der Ersatzakte zur Verfügung zu stellen. Ist diese angelegt, sind die Unterlagen zurückzureichen. Die Ersatzakte ist auf dem Aktendeckel oder dem Datenblatt als solche kenntlich zu machen.

(2) Finden sich die abhanden gekommenen Unterlagen wieder ein, ist dies dem Vorsitzenden, der Geschäftsleitung und der Gerichtsverwaltung sowie den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen. Die seit dem Abhandenkommen entstandenen Vorgänge werden aus der Ersatzakte in die Hauptakte übernommen und die Blattzahlen berichtigt. Der verbliebene Teil der Ersatzakte ist der Hauptakte geschlossen beizufügen.

§ 10
Verbindung und Trennung von Verfahren

(1) Werden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, sind nur die Akten des nicht erledigten Verfahrens weiterzuführen. Soweit in der Entscheidung zur Verbindung der Verfahren das fortzuführende Verfahren nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist das ältere der Verfahren fortzuführen. Die Akten des durch Verbindung erledigten Verfahrens werden mit einer beglaubigten Abschrift des Verbindungsbeschlusses geschlossen der Hauptakte des fortzuführenden Verfahrens beigefügt. Auf ihrem Aktendeckel oder Datenblatt ist ein Vermerk über die Verbindung anzubringen. Die Verbindung ist im Datensatz beider Verfahren zu vermerken.

(2) Ordnet das Gericht an, dass als eine Sache geführte Verfahren getrennt verhandelt und entschieden werden sollen, ist für das abgetrennte Verfahren eine neue Hauptakte (§ 18 Abs. 5) anzulegen. Diese beginnt mit einer beglaubigten Abschrift des Trennungsbeschlusses. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Ablichtungen aus der bisherigen Akte gefertigt und zu der neuen Akte genommen werden. Die Trennung ist auf dem Aktendeckel oder Datenblatt zu vermerken.

§ 11
Wiederaufnahme, Zurückverweisung und Fortsetzung von Verfahren

Wird eine Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, wird ein statistisch erledigtes Verfahren wieder aufgenommen oder wird wegen der Anfechtung einer verfahrensbeendenden Erklärung die Fortsetzung eines Verfahrens begehrt, sind die Akten des vorangegangenen Verfahrens unter Einlegung eines Trennblattes unter dem neuen Aktenzeichen (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und 2) fortzuführen. Dazu ist das Aktenzeichen des erledigten Verfahrens auf dem Aktendeckel leserlich zu streichen und der Aktendeckel mit dem neuen Aktenzeichen zu versehen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden eine neue Akte angelegt, sind die Akten des erledigten Verfahrens der neuen Hauptakte geschlossen beizufügen.

§ 12
Verwahrung der Akten

(1) Die Verfahrensakten werden von der Geschäftsstelle geordnet und grundsätzlich nach Spruchkörpern getrennt verwahrt. Ein Retent ist dort zu verwahren, wo die dazugehörige Akte zu verwahren wäre. Es können Fächer für bereits terminierte und für entscheidungsreife Verfahren angelegt werden. Näheres bestimmt die Gerichtsverwaltung.

(2) Akten und Aktenbestandteile dürfen nur zur Bearbeitung aus der Geschäftsstelle entfernt werden. Dies soll nur mit Wissen der Geschäftsstelle erfolgen; anderenfalls ist sie unverzüglich zu informieren. Mit Ausnahme vertraulich zu behandelnder Sachen dürfen Akten und Aktenbestandteile nicht unter persönlichem Verschluss gehalten werden. Die Geschäftsstelle muss den Verbleib von Akten und Aktenbestandteilen jederzeit nachweisen können.

(3) Abgeschlossene Akten werden geordnet in der Registratur oder dem Archiv aufbewahrt. Der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts regelt die Einzelheiten für die Ordnung der Registratur oder des Archivs.

(4) Sammelakten sind nach besonderer Anordnung der Gerichtsverwaltung aufzubewahren.

§ 13
Fristen und Termine

(1) Die Geschäftsstelle legt die Akten termingerecht vor. Die Fristenkontrollen sollen mit Hilfe des Geschäftsstellenautomationsprogramms vorgenommen werden.

(2) Vor einer Sitzung ist den Mitgliedern des Spruchkörpers ein Terminsverzeichnis vorzulegen, das die Aktenzeichen, die Namen der mitwirkenden Berufsrichter, der ehrenamtlichen Richter und gegebenenfalls des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie der Beteiligten enthält. Am Eingang zum Sitzungssaal ist ein Terminsverzeichnis auszuhängen.

§ 14
Versenden von Akten und Gewährung von Akteneinsicht

(1) Wird eine Akte dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung vorgelegt, ist ein Retent anzulegen. Nicht an das Rechtsmittelgericht weiterzuleitende Vorgänge werden zum Retent genommen und nach Rückkehr der Akte an das Ausgangsgericht in diese eingeheftet.

(2) Werden aus anderen Gründen Akten oder Aktenteile laufender Verfahren versandt, ist ebenfalls ein Retent anzulegen, aus welchem sich das Aktenzeichen, die Beteiligten, der Empfänger, der Grund und der Umfang der Versendung ergeben. Zum Retent zu nehmen sind insbesondere Ablichtungen des Übersendungsersuchens und der Übersendungsverfügung. Die Versendung hat gegen einen Zustellungsnachweis zu erfolgen. Die Einhaltung der Rücksendefrist ist von der Geschäftsstelle zu überwachen.

(3) Bis zur Rückkehr der nach Absatz 2 versandten Akten eingehende Schriftstücke werden entweder nach richterlicher Anordnung den übersandten Akten nachgereicht oder zum Retent genommen. Nebenakten, insbesondere die in Prozesskostenhilfeverfahren angelegten, sowie Vorgänge, bezüglich derer die Akteneinsicht aus besonderen Gründen beschränkt oder versagt ist, sind beim Retent zu verwahren. Sie dürfen nur auf besondere richterliche Anordnung versandt werden. Blattsammlungen sind vor der Versendung zu heften.

(4) Nehmen Beteiligte im Gericht Einsicht in die Akten zu laufenden Verfahren, hat die Geschäftsstelle dies zu beaufsichtigen. Die Beaufsichtigung kann nach Anordnung der Gerichtsverwaltung auch in anderer Weise sichergestellt werden. Einsicht in abgeschlossene Verfahren wird nur auf Anordnung der Gerichtsverwaltung gewährt. Dieser bedarf es nicht bei Anforderungen durch das Sächsische Landessozialgericht.

§ 15
Abgabe von Akten

(1) Werden Verfahrensakten endgültig an einen anderen Spruchkörper, ein anderes Gericht oder eine Behörde abgegeben, sind die Abgabeentscheidung und der Tag der tatsächlichen Abgabe im Datensatz zu vermerken.

(2) Bei Abgaben innerhalb des Gerichts ist die Akte fortzuführen. Entsprechendes gilt bei Änderungen der Sachgebietszuordnung während eines laufenden Verfahrens.

(3) Die Versendung von Akten hat gegen einen Zustellungsnachweis zu erfolgen. Retente brauchen nicht angelegt werden. Die Zustellungsnachweise sind nach Anordnung der Gerichtsverwaltung aufzubewahren. Nach Abgabe eingehende Schriftstücke werden urschriftlich weitergeleitet.

(4) Im Falle der Verweisung wird um Mitteilung des neuen Aktenzeichens gebeten. Dieses wird im Register nachgetragen, sobald es bekannt ist.

§ 16
Abschluss und Weglegen der Akten

(1) Hat das Gericht festgestellt, dass das Verfahren im Sinne der VwV SG-Statsistik als erledigt gilt, schließt die zuständige Geschäftsstelle die dazugehörigen Akten nach abschließender kostenrechtlicher Prüfung ab. Vor dem Weglegen sind die Vermerke über die Aufbewahrung, Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung von Schriftgut zu fertigen.

(2) Beigezogene Verwaltungsvorgänge sowie sonstige zurückzureichende Schrift- und Beweisstücke bleiben zunächst bei den Akten. Wird ein Rechtsmittel eingelegt, werden sie mit den Akten dem Rechtsmittelgericht vorgelegt. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder wird innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt, werden sie zurückgegeben. Durch den Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts können von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) In Rechtshilfeersuchen angefallene Schriftstücke und Unterlagen sind nach deren Erledigung mit den Akten des ersuchenden Gerichts oder der ersuchenden Behörde an diese zurückzusenden. Müssen ausnahmsweise vom ersuchten Gericht einzelne Schriftstücke zurückbehalten werden, sind diese nach den Anordnungen der Gerichtsverwaltung zu archivieren; im Register ist ein Hinweis auf den Verbleib aufzunehmen.

§ 17
Datenerfassung, Führung von Registern und Verzeichnissen

(1) Die Schriftgutverwaltung wird mit dem eingeführten Geschäftsstellenautomationsprogramm durchgeführt. Die Registrierung der Neueingänge erfolgt in elektronischer Form.

(2) Das Programm muss mindestens folgende Register- und Verzeichnisfunktionen gewährleisten:

1.
Verfahrensregister (§ 18),
2.
Allgemeines Register (§19),
3.
Register für sonstige Verfahren (§ 20),
4.
Namenverzeichnis (§ 21),
5.
Verhandlungskalender (§ 22) und
6.
Fristenkalender (§ 13 Abs. 1).

(3) Verfahren mit demselben Registerzeichen werden, zum Jahresbeginn mit 1 beginnend, fortlaufend nummeriert. Der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts kann anordnen, dass die im selben Register einzutragenden Verfahren mit 1 beginnend fortlaufend nummeriert werden. Die Register müssen mindestens enthalten:

1.
Registerzeichen,
2.
laufende Nummer,
3.
Tag des Eingangs bei Gericht,
4.
Namen der Verfahrensbeteiligten,
5.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbindung, Trennung und Abgabe,
6.
Art und Tag der Erledigung,
7.
bei zweitinstanzlichen Verfahren, Angaben zur Vorinstanz.

(4) Die Eingänge eines Tages sind grundsätzlich in der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen, hilfsweise der Vornamen, der Kläger oder Antragsteller zu erfassen. Der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts kann hiervon abweichende Regelungen treffen. Er bestimmt die Einzelheiten der Erfassung, insbesondere für juristische Personen.

§ 18
Verfahrensregister

(1) Im Verfahrensregister sind alle Klage-, Rechtsmittel- und Antragsverfahren zu erfassen, für die nach § 1 Abs. 2 der Anlage zur VwV SG-Statistik eine Verfahrenserhebung durchgeführt wird. Dabei sind die aus der Anlage I ersichtlichen, die einzelnen Sachgebiete kennzeichnenden Registerzeichen zu verwenden. Bestimmte Geschäftsvorgänge sind mit den Zusatzzeichen zum Verfahrensregister entsprechend Anlage II zu kennzeichnen.

(2) Ein selbständig geführtes Prozesskostenhilfeverfahren ist unter dem Registerzeichen zu erfassen, unter dem der spätere Antrag oder die Klage zu erfassen wäre.

(3) Als Neueingänge zu erfassen sind auch

1.
Anträge auf Wiederaufnahme oder Fortsetzung des Verfahrens, auch wegen Anfechtung einer verfahrensbeendenden Erklärung, sowie aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesene Sachen (vergleiche § 11); im Verfahrensregister des erledigten und des neu anzulegenden Verfahrens sind entsprechende gegenseitige Hinweise aufzunehmen,
2.
die Aufnahme eines wegen Ruhens, Aussetzung oder Unterbrechung bereits statistisch erledigten Verfahrens,
3.
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn die Sache weder bereits anhängig ist noch gleichzeitig anhängig wird,
4.
Beschwerden in derselben Sache, die sich gegen eine andere Entscheidung als die bereits anhängige Beschwerde richten,
5.
die Weiterführung eines Verfahrens über einen Antrag nach § 145 SGG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren; das neue Aktenzeichen ist auf dem Aktendeckel oder Datenblatt zu vermerken,
6.
Rügeverfahren nach § 178a SGG; im Verfahrensregister des erledigten und des neu anzulegenden Verfahrens sind entsprechende gegenseitige Hinweise aufzunehmen.

(4) Die registermäßige Neuerfassung unterbleibt

1.
bei Verfahren, die nach Erlass eines Vorbehaltsurteils im Nachverfahren weiter betrieben werden,
2.
bei Eingang eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sofern die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird,
3.
bei Eingang einer Klage, eines Antrags oder einer Berufung, sofern für die Hauptsache ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig ist oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt wurde,
4.
beim Eingang einer Berufung, Beschwerde oder eines Antrags auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde, sofern gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde anhängig ist; der Eingang des weiteren Rechtsmittels ist im Datensatz des bereits anhängigen zu vermerken,
5.
bei Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG

(5) Wird ein Verfahren von einem anderen abgetrennt (§ 10 Abs. 2), behält eines der Verfahren das bisher vergebene Aktenzeichen. Das andere Verfahren wird unter einem neuen Aktenzeichen neu erfasst. Im Register sind gegenseitige Verweise aufzunehmen.

(6) Bei der Abgabe innerhalb des Gerichts ist das abgegebene Verfahren nach den Vorgaben der SG-Statistik abzuschließen und statistisch wie ein Neueingang zu behandeln. Die Akte wird unter Änderung der Ordnungsnummer des Spruchkörpers, im Übrigen unter dem gleichen Aktenzeichen, fortgeführt. Die Berichtigung des Spruchkörpers ist auf dem Aktendeckel und im Register zu vermerken. Einer unverzüglichen Mitteilung des geänderten Aktenzeichens an die Beteiligten bedarf es in diesem Falle nicht.

(7) Bei nachträglicher Änderung des Sachgebiets ist das Verfahren nach den Vorgaben der SG-Statistik und registermäßig abzuschließen und wie ein Neueingang zu behandeln. Dazu ist das zuvor vergebene Aktenzeichen auf dem Aktendeckel leserlich zu streichen und der Aktendeckel mit dem neuen Aktenzeichen zu versehen. Im Register sind gegenseitige Verweise aufzunehmen.

§ 19
Allgemeines Register

(1) In das Allgemeine Register werden eingetragen

1.
Eingänge, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zu bereits bestehenden oder noch anzulegenden Akten gehören oder ob sie in das Verfahrensregister einzutragen sind, und
2.
Eingänge, die ohne Verfügung in der Sache an ein anderes Gericht oder eine Behörde abzugeben sind.

Für alle im Allgemeinen Register zu erfassenden Sachen ist das Registerzeichen AR zu verwenden (Anlage III).

(2) Abgaben innerhalb des Gerichts betreffend die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren sind im Allgemeinen Register besonders kenntlich zu machen. Der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts trifft Anordnungen zu Form und Inhalt des Vermerks.

§ 20
Register für sonstige Verfahren

(1) In dem Register für sonstige Verfahren werden Anträge erfasst, für die nach der SG-Statistik eine Monatserhebung durchzuführen ist. Dies sind

1.
als Kostensachen Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, gegen den Kostenansatz, gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung oder gegen die Festsetzung der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden,
2.
Amts- und Rechtshilfeersuchen an das Sozialgericht einschließlich der Angelegenheiten nach § 22 SGB X,
3.

als sonstige SF-Verfahren:

 
a)
Verfahren der Richterablehnung mit Eingang beim Sächsischen Landessozialgericht,
 
b)
Beweissicherungsverfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens,
 
c)
Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter nach dem Sozialgerichtsgesetz,
 
d)
Angelegenheiten nach den §§ 178, 189 SGG,
 
e)
Wahlanfechtungen nach § 6 SGG in Verbindung mit § 21b Abs. 6 GVG,
 
f)
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 58 SGG,
4.
beim Sächsischen Landessozialgericht Verfahren in vergaberechtlichen Streitigkeiten nach § 142a Abs. 1 SGG; dabei sind die Anträge nach § 142a SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB nicht gesondert zu erfassen.

Für alle im Register für sonstige Verfahren zu erfassenden Sachen ist das Registerzeichen SF zu verwenden (Anlage III). Bestimmte Geschäftsvorgänge sind mit den Zusatzzeichen zum Register für sonstige Verfahren entsprechend Anlage IV zu kennzeichnen.

(2) Abgaben innerhalb des Gerichts betreffend die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren sind im Register für sonstige Verfahren besonders kenntlich zu machen. Der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts trifft Anordnungen zu Form und Inhalt des Vermerks.

(3) Auf Anordnung des Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts können weitere Register geführt werden, in denen nach der SG-Statistik nicht zu erfassende Verfahren oder Entscheidungen aufgenommen werden, zum Beispiel Festsetzung der Vergütung von Zeugen, Sachverständigen und anderen Beteiligten, Festsetzung der Gebühren nach § 184 Abs. 1 SGG, sonstige Angelegenheiten, für die ein Aktenzeichen vergeben wird, aber weder eine Verfahrenserhebung durchzuführen ist, noch nach Großbuchstabe F der Anlagen 5 und 6 der SG-Statistik eine Zählung in der Monatsstatistik erfolgt.

§ 21
Namen- oder Adressdatei

Die Erfassung der Daten der Beteiligten erfolgt in elektronischer Form. In das Verzeichnis sind mindestens der vollständige Name und die Adresse aufzunehmen. Es wird bei jedem Gericht zentral geführt. Vorbehaltlich anderer Anordnungen des Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts ist es alphabetisch nach den Namen, hilfsweise nach den Vornamen der Beteiligten zu ordnen.

§ 22
Verhandlungskalender

(1) Für die Termine zur mündlichen Verhandlung, Beweisaufnahme, Verkündung einer Entscheidung, Erörterung des Sachverhalts und in Rechtshilfeangelegenheiten sowie für Sitzungen zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist elektronisch ein Verhandlungskalender zu führen.

(2) In dem Verhandlungskalender sind Datum, Uhrzeit, Ort und Aktenzeichen zu vermerken. Dem Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts bleiben nähere Bestimmungen zu Form und Inhalt der Eintragungen vorbehalten.

(3) Der gesonderten Führung eines Verhandlungskalenders bedarf es nicht, wenn eine Übersicht der für einen Sitzungstag anberaumten Termine mit den in Absatz 2 genannten Daten aus dem Geschäftsstellenautomationsprogramm abgerufen werden kann.

Anlage I
(zu § 18 Abs. 1 Satz 2 AktO-SG)

Registerzeichen zum Verfahrensregister

Die folgenden Registerzeichen sind zu verwenden:

Verfahrensregister 1
Registerzeichen Sachgebiet
Registerzeichen Sachgebiet
AL Arbeitsförderung und die übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, ohne Streitigkeiten nach dem Bundeskindergeldgesetz und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende -
AS Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
AY Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes
BK Angelegenheiten nach § 6a BKGG
BL Blindengeld oder Blindenhilfe
EG Erziehungs- oder Elterngeld
KA Recht der Vertragsärzte und -zahnärzte
KG Kindergeld, ohne Streitigkeiten nach § 6a BKGG
KR Krankenversicherung, Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Nebengebiete
P Pflegeversicherung
R Rentenversicherung
SB Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts
SV sonstige Verfahren: Klagen und Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, die keinem Rechtsgebiet zugeordnet werden können
SO Angelegenheiten des Sozialhilferechts
U Unfallversicherung
VE soziales Entschädigungsrecht

Im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde kann der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts darüber hinaus die Verwendung der folgenden weiteren Registerzeichen anordnen:

Verfahrensregister 2
Registerzeichen Sachgebiet
Registerzeichen Sachgebiet
EH Angelegenheiten des Entwicklungshelfergesetzes
KN knappschaftliche Streitigkeiten
LW Alterssicherung der Landwirte
RS Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer
VG Opferentschädigungsgesetz
VH Häftlingshilfegesetz
VJ Streitigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
VK Kriegsopferversorgung
VM Entschädigung für ehemalige DDR-Bürger infolge medizinischer Maßnahmen
VS Soldatenversorgung
VU SED-Unrechtsbereinigung

Anlage II
(zu § 18 Abs. 1 Satz 3 AktO-SG)

Zusatzzeichen zum Verfahrensregister

Die Zusatzzeichen folgen den das Jahr bezeichnenden Ziffern im Aktenzeichen.

Sind mehrere Zusatzzeichen zu verwenden, gilt die Reihenfolge dieser Anlage.

Verfahrensregister 3Ú
Zusatzzeichen Art des Geschäftsvorgangs
Zusatzzeichen Art des Geschäftsvorgangs
B Beschwerdeverfahren, mit Ausnahme der Nichtzulassungsbeschwerde
ER einstweiliger Rechtsschutz
KL erstinstanzliches Klageverfahren beim Sächsischen Landessozialgericht (§ 29 SGG)
NZB Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung mit Eingang beim Sächsischen Landessozialgericht
PKH selbständige Prozesskostenhilfeverfahren
RG Anhörungsrügeverfahren
WA Wiederaufnahme
ZVW Zurückverweisung

Anlage III
(zu § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 3 AktO-SG)

Registerzeichen für die nach den §§ 19 und 20 zu führenden Register

Verfahren § 19, 20
Registerzeichen Art des Geschäftsvorgangs
Registerzeichen Art des Geschäftsvorgangs
AR Allgemeines Register, § 19
SF Sonstige Verfahren, § 20

Anlage IV
(zu § 20 Abs. 1 Satz 4 AktO-SG)

Zusatzzeichen für das nach § 20 zu führende Register

Die folgenden Zusatzzeichen sind zu verwenden:

Verfahren § 20
Zusatzzeichen Art des Geschäftsvorgangs
Zusatzzeichen Art des Geschäftsvorgangs
RH Amts- und Rechtshilfeersuchen einschließlich der Angelegenheiten nach § 22 SGB X
E Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, gegen den Kostenansatz, gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung oder gegen die Festsetzung der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden
Verg Verfahren in vergaberechtlichen Streitigkeiten nach § 142a SGG

Der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts kann darüber hinaus die Verwendung der folgenden weiteren Registerzeichen anordnen:

Verfahren § 20
Zusatzzeichen Art des Geschäftsvorgangs
Zusatzzeichen Art des Geschäftsvorgangs
AB Richterablehnung
BW Beweissicherungsverfahren
ERI Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter

Hinweis: Andere nach der SG-Statistik zu erfassende sonstige Verfahren, für die kein Zusatzzeichen vorgesehen ist, werden ohne ein solches erfasst. Im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde kann der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts hierfür die Verwendung weiterer Zusatzzeichen anordnen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2010 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 300-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011