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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL überörtlicher Bedarf

Vollzitat: FRL überörtlicher Bedarf vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 319), die durch die Richtlinie vom 9. Juni 2023 (SächsABl. S. 775) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe bei der Erbringung von Angeboten des überörtlichen Bedarfs
(FRL überörtlicher Bedarf)

Vom 12. März 2020

[geändert durch RL vom 9. Juni 2023 (SächsABl. S. 775)
mit Wirkung vom 30. Juni 2023]

1 Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Ausgestaltung bedarfsgerechter überörtlicher Angebote der Jugendhilfe. Dabei sollen die unterschiedlichen Lebenslagen, Interessen und Bedürfnisse von Mädchen und Jungen bei der Ausgestaltung der überörtlichen Angebote angemessen berücksichtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungen werden für Angebote der Jugendhilfe und grundlegende Leistungen zur Unterstützung der fachlich-inhaltlichen Arbeit in der Jugendhilfe gewährt, für die ein überörtlicher Bedarf (Bedarfsplan) besteht, sowie für Projekte mit besonderer jugendpolitischer Bedeutung. Solche Projekte sind insbesondere Veranstaltungen zu aktuellen, überregionalen Themen aus den Leistungsbereichen nach den §§ 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder Maßnahmen mit neuen fachlich-inhaltlichen Schwerpunkten aus diesen Bereichen.

2.1
Grundlegende Leistungen zur Unterstützung der fachlich-inhaltlichen Arbeit in der Jugendhilfe
Bezuschusst werden Ausgaben für überwiegend konzeptionelle und/oder geschäftsführende Tätigkeiten, für Tätigkeiten im Bildungsbereich sowie für die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Verwaltungstätigkeiten. Jugendverbände gemäß § 12 des Achten Buches Sozialgesetzbuch können einen pauschalen Zuschuss zu den Sachausgaben erhalten, soweit sie die Voraussetzungen nach Nummer 3 erfüllen und die fachlich-inhaltliche Arbeit in der Jugendhilfe im Rahmen überörtlicher Bedarfe leisten.
2.2
Mitarbeiter- und Multiplikatorenfortbildung, Fachtagungen
Bezuschusst werden Projekte, die sich an haupt-, neben- und ehrenamtlich in der Jugendhilfe Tätige und Multiplikatorinnen/Multiplikatoren, Erziehungs- und Personensorgeberechtigte sowie Fachkräfte aus kooperierenden Institutionen richten und in der Regel pro Tag mindestens 6 Bildungseinheiten zu jeweils 45 Minuten umfassen. An- und Abreisetag gelten zusammen als 1 Projekttag.
2.3
Außerschulische Jugendbildung
Zuwendungen werden für Projekte gewährt, die sich an junge Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr richten und einen Bildungsanteil in der Regel von mindestens 6 Bildungseinheiten zu jeweils 45 Minuten pro Tag umfassen. In angemessenem Umfang können auch Personen, die nicht zur Zielgruppe des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehören, in die Projekte einbezogen werden, sofern dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist. An- und Abreisetag gelten zusammen als 1 Projekttag.
2.4
Internationale Jugendarbeit
Bezuschusst werden Projekte, die die Begegnung und den Austausch sächsischer und ausländischer junger Menschen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr zum Ziel haben. In angemessenem Umfang können auch Personen, die nicht zur Zielgruppe des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehören, einbezogen werden, sofern dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist. Zuwendungsfähig sind Projekte mit einer Dauer von mindestens 5 und höchstens 21 Tagen. An- und Abreisetag gelten zusammen als 1 Projekttag. Bei Projekten mit der Tschechischen Republik und der Republik Polen kann die Projektdauer unterschritten werden (Kurzzeitprojekte). Ist eine Förderung des Projektes auch über einschlägige Bundes- und EU-Programme möglich, ist diese zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Die beantragten Mittel sind im Finanzierungsplan darzustellen. Eine Bezuschussung durch den Freistaat Sachsen kann ergänzend bis zum Höchstsatz der günstigsten Förderrichtlinie erfolgen. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Projekte mit überwiegend touristischer Ausrichtung sowie Projekte, die überwiegend dem Leistungsvergleich oder der Leistungsdarstellung dienen.
2.5
Internationale Projekte mit Fachkräften der Jugendhilfe
Bezuschusst werden Projekte, die sich an haupt-, neben- und ehrenamtlich in der Jugendhilfe Tätige richten und den fachlichen Austausch von sächsischen und ausländischen Fachkräften zum Ziel haben. Die Dauer der Maßnahme soll 10 Tage nicht überschreiten. An- und Abreisetag gelten zusammen als 1 Projekttag.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz im Freistaat Sachsen, die durch rechtlich selbstständige Mitgliedsstrukturen oder Untergliederungen mit eigenem Organisationsstatut untersetzt und auf Landesebene tätig sind. In begründeten Einzelfällen können auch andere Träger der freien Jugendhilfe Zuwendungen erhalten, sofern sie die Voraussetzungen nach § 74 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1
Abweichend von Nummer 1.4 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist der Vorhabenbeginn für Maßnahmen zur Projektförderung nach Nummer 2.1 ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen.
4.1.2
Zuwendungen nach der Nummer 2.1 sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 Euro beträgt.
Abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sollen Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 bis 2.5 auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 2 500 Euro beträgt.
4.1.3
Zuwendungen werden für überörtliche Projekte gewährt.
4.1.4
Die Zuwendungsempfänger haben sich angemessen an der Finanzierung der Projekte mit Eigenmitteln zu beteiligen.
4.1.5
Der Zuwendungsempfänger hat die qualitativen und quantitativen Leistungsstandards des Landesjugendamtes, soweit sie in Orientierungshilfen und Empfehlungen veröffentlicht wurden, zu berücksichtigen.
4.1.6
Der Bewilligungsbehörde sind der Bedarf und die Nachhaltigkeit des Vorhabens sowie die fachliche Begleitung im Projektverlauf durch eine jugendhilfeplanerische Stellungnahme der Verwaltung des Landesjugendamtes zu bestätigen.
4.2
Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1
Grundlegende Leistungen zur Unterstützung der fachlich-inhaltlichen Arbeit in der Jugendhilfe
Personalausgaben für überwiegend konzeptionelle und/oder geschäftsführende Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten im Bildungsbereich sind grundsätzlich nur für Fachkräfte mit einem pädagogischen, sozialpädagogischen oder für das Aufgabenfeld vergleichbaren Hochschulabschluss zuwendungsfähig. Personalausgaben für die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Verwaltungstätigkeiten sind zuwendungsfähig, wenn die Befähigung für die entsprechende Tätigkeit nachgewiesen wird.
4.2.2
Internationale Jugendarbeit
Auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Teilnehmenden aus Sachsen und aus dem Ausland ist zu achten. Bei Projekten mit Austauschcharakter ist zusätzlich das Prinzip der Gegenseitigkeit so weit wie möglich zu beachten. Eine ausreichende Betreuung ist sicherzustellen, wobei die Zahl der Teilnehmenden in angemessenem Verhältnis zur Zahl der Betreuenden stehen soll. In der Regel wird ein Verhältnis von 10 Teilnehmenden auf 1 Betreuenden als angemessen angesehen. Die Gesamtzahl der Teilnehmenden einschließlich der Betreuenden soll dabei nicht unter 11 und nicht über 30 Personen liegen.
4.2.3
Internationale Projekte mit Fachkräften der Jugendhilfe
Auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Teilnehmenden aus Sachsen und aus dem Ausland ist zu achten. Die Teilnehmenden müssen einen berufspraktischen Bezug zum inhaltlichen Schwerpunkt des Projektes haben.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungen für Projekte mit besonderer jugendpolitischer Bedeutung erfolgen als Anteilfinanzierung. Die Zuwendungen für Projekte der internationalen Jugendarbeit sowie für internationale Projekte mit Fachkräften der Jugendhilfe erfolgen teils als Anteilfinanzierung, teils als Festbetragsfinanzierung. Eine Vollfinanzierung der Projekte ist ausgeschlossen.
5.2
Personalausgaben
5.2.1
Zuwendungen zu Personalausgaben können für Projekte nach Nummer 2.1 gewährt werden. Für Personalausgaben sind die Eingruppierungs- und Bemessungsgrundlagen des jeweils geltenden Tarifvertrages für Staatsbedienstete maßgebend. Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Staatsbedienstete. Die staatliche Förderung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.2.2
Für Personalausgaben gemäß Nummer 2.1 sind die im Bedarfsplan für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche ausgewiesenen Vergütungsgruppen maßgebend.
5.3
Sachausgaben
5.3.1
Die Zuschüsse zu den Sachausgaben für Projekte nach Nummer 2.1 Satz 1 können bis zu 25 Prozent der nach Nummer 5.2.2 bezuschussten zuwendungsfähigen Personalausgaben betragen, soweit diese nicht aus anderen Mitteln finanziert werden oder finanziert werden können.
5.3.2
Jugendverbände gemäß Nummer 2.1 Satz 2 erhalten grundsätzlich nur einen pauschalen Zuschuss zu den Sachausgaben in Höhe von 300 Euro pro Monat.
5.3.3
Für eintägige Projekte nach Nummer 2.2 werden Zuschüsse zu den Sachausgaben in Höhe von bis zu 8 Euro und für mehrtägige Projekte bis zu 15 Euro pro Tag und Teilnehmenden gewährt. Die Vergütung der Referententätigkeit wird mit bis zu 35 Euro pro Bildungseinheit, jedoch mit höchstens 225 Euro pro Tag bezuschusst.
5.3.4
Für eintägige Projekte nach Nummer 2.3 werden Zuschüsse zu den Sachausgaben in Höhe von bis zu 5 Euro und für mehrtägige Projekte bis zu 10 Euro pro Tag und Teilnehmenden gewährt. Für die Vergütung der Referententätigkeit gilt Nummer 5.3.3 entsprechend.
5.3.5
Für Projekte nach Nummer 2.4 im Inland werden Zuschüsse zu den Sachausgaben in Höhe von bis zu 12 Euro pro Tag und Teilnehmenden gewährt. Bei eintägigen Projekten nach Nummer 2.4 Satz 5 im Inland werden, abweichend von Satz 1, Zuschüsse zu den Sachausgaben in Höhe von bis zu 10 Euro pro Teilnehmenden gewährt. Für Projekte im Ausland wird sächsischen Teilnehmenden ein Fahrt- beziehungsweise Flugkostenzuschuss von bis zu 70 Prozent der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für An- und Abreise, maximal jedoch bis zu 350 Euro je Teilnehmenden gewährt. Bei Kurzzeitprojekten nach Nummer 2.4 Satz 5 im Ausland wird, abweichend von Satz 3, sächsischen Teilnehmenden ein Betrag von bis zu 12 Euro als Zuschuss zu den Fahrtkosten gewährt. Die notwendigen Betreuenden werden in die Berechnung der Zuschüsse einbezogen.
5.3.6
Für Projekte nach Nummer 2.5 werden zur Abgeltung von Aufwendungen, insbesondere für Vorbereitung, Auswertung und die Sprachmittlung, Zuschüsse zu den Sachausgaben in Höhe von bis zu 30 Euro pro Tag und Teilnehmenden gewährt. Für Projekte im Ausland wird sächsischen Teilnehmenden ein Fahrt- beziehungsweise Flugkostenzuschuss von bis zu 70 Prozent der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für An- und Abreise, maximal jedoch bis zu 350 Euro je Teilnehmenden gewährt.
5.3.7
Für Projekte mit besonderer jugendpolitischer Bedeutung werden Zuschüsse zu den Sachausgaben in Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

6 Verfahren

6.1
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
6.2
Anträge sind bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Später eintreffende Anträge können nur nachrangig berücksichtigt werden. Der Antrag muss die Art des zu fördernden Projektes, die Konzeption, Angaben zu Projektdauer und -ort sowie zur Anzahl der Teilnehmenden enthalten. In jedem Fall ist ein Finanzierungsplan beizufügen, in dem die vorgesehenen Eigenmittel auszuweisen sind.
6.3
Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 (Erstempfänger) können für Mitglieder Sammelanträge stellen. In diesem Fall ist der Zuwendungsempfänger berechtigt, als Erstempfänger die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie und entsprechend Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), an die jeweils angeschlossenen Verbände und Organisationen (Letztempfänger) weiterzuleiten, soweit dies im Zuwendungsbescheid zugelassen ist. Eine darüber hinaus gehende Weiterleitung ist ausgeschlossen. Die Weitergabe erfolgt in privatrechtlicher Form. Im Bewilligungsbescheid ist dem Zuwendungsempfänger die Regelung der vertraglichen Mindestinhalte gemäß Nummer 12.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung aufzuerlegen.
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für die Auszahlung der Zuwendung gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
6.5
Bei einer Weiterleitung der Zuwendung nach gemäß Nummer 6.3 hat der Letztempfänger dem Erstempfänger den Verwendungsnachweis zur Prüfung vorzulegen.
Der Zuwendungsempfänger übersendet eine digitale Kopie des qualifizierten Sachberichtes ebenfalls an die Verwaltung des Landesjugendamtes.

7 Ausnahmeregelung

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Ausnahmen von den in Nummer 4.1.3 bis 5 festgelegten Kriterien zulassen.

8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die FRL überörtlicher Bedarf vom 6. April 2010 (SächsABl. S. 591), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Dresden, den 12. März 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 13, S. 319
    Fsn-Nr.: 5583-V20.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2023