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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Az.: 24-H1007-17/67-28799

Vom 14. Juli 2010

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), werden wie folgt geändert:

I.
In Nummer 2.2 Satz 3 der Anlage zur VwV zu § 7 SäHO (zu Nummer 12.1) wird die Angabe „1/(1+p/100)“ durch die Angabe „1/(1+p/100)n“ ersetzt.
II.
In Nummer 1.2 Satz 3 VwV zu § 9 SäHO wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
III.
In § 11 Abs. 3 SäHO werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: „Zu den Ausgaben zählt auch die periodengerechte Vorsorge für die Finanzierung der Versorgung und Beihilfen der künftigen Versorgungsempfänger. Diese Ausgaben gelten im Jahr ihrer Entstehung als fällig im Sinne von Absatz 2. Das Nähere regelt ein Gesetz.“
IV.
VwV zu § 11 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.2
Vorsorgeleistungen gelten im Jahr ihrer Entstehung als fällig und sind dem Generationenfonds zuzuführen. Die Vorsorge hat für das Haushaltsjahr vollumfänglich zu erfolgen.“
 
2.
Die bisherige Nummer 1.2 wird Nummer 1.3.
V.
In § 13 Abs. 3 Nr. 1 SäHO wird der Klammerzusatz „(§ 18 Abs. 2 Nr. 2)“ durch den Klammerzusatz „(§ 18 Abs. 5 Nr. 2)“ ersetzt.
VI.
In Nummer 3.5 VwV zu § 16 SäHO wird die Angabe „§ 18 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 5“ ersetzt.
VII.
VwV zu § 17 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 5 wird komplett gestrichen.
 
2.
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
 
3.
In der neuen Nummer 5 wird in Satz 1 das Wort „Besoldungsgruppe“ durch die Wörter „Besoldungs-/Entgeltgruppen“ ersetzt. Die Wörter „und so weiter“ werden gestrichen.
 
4.
Die bisherigen Nummern 7, 7.1, 7.1.1, 7.1.2, 7.1.3 und 7.2 werden die Nummern 6, 6.1, 6.1.1, 6.1.2, 6.1.3 und 6.2.
 
5.
In der neuen Nummer 6.1.3 wird in Satz 1 der 2. Halbsatz gestrichen. Das Satzzeichen Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
 
6.
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.
VIII.
§ 18 SäHO wird wie folgt gefasst:
 
„§ 18
Kreditermächtigungen
 
(1) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Die Gesamtverschuldung darf den mit dem Haushaltsabschluss 2008 festgestellten Betrag nicht überschreiten. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 sind nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 zulässig.
(2) Einnahmen aus Krediten dürfen unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 nur unterhalb der Höhe der Summe der eigenfinanzierten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden. Eine Kreditaufnahme, die abweichend von Satz 1 die Höhe der Investitionsausgaben übersteigt, ist nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; in diesem Falle ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen, dass
 
1.
das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar bevorsteht und
 
2.
die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren.
 
(3) Eine den Betrag gemäß Absatz 1 Satz 2 überschreitende Gesamtverschuldung ist nur zulässig
 
1.
bei einem Rückgang der Steuereinnahmen des Landes um mindestens 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder
 
2.
bei Naturkatastrophen oder vergleichbar schwerwiegenden Situationen von überregionaler Bedeutung.
 
(4) Bei Kreditaufnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 ist jeweils die Rückführung dieser Kreditmarktschulden in einem Tilgungsplan verbindlich festzulegen. Die Rückführung hat zeitnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren. Der Tilgungsplan wird durch das Staatsministerium der Finanzen aufgestellt und durch den Landtag als Gesetz beschlossen.
(5) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Staatsministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
 
1.
zur Deckung von Ausgaben,
 
2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
 
(6) Die Ermächtigungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(7) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Zur Deckung von Haushaltsausgaben dienen auch Einnahmen aus Kreditrahmenverträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger.
(8) Über die Ermächtigung des Absatzes 5 hinaus ist das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von im Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten, zur zusätzlichen Tilgung nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werdender Kredite und im Rahmen der Marktpflege zum Kauf umlaufender Inhaberschuldverschreibungen des Freistaates Sachsen.
(9) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege der Marktpflege Kredite bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Prozentsatz des Betrages der umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen.
(10) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im jeweiligen Haushaltsjahr zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Sachsen Kassenverstärkungskredite bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Prozentsatz des jeweiligen Jahreshaushaltsvolumens aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch macht.
(11) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.“
IX.
In Nummer 2 Satz 1 VwV zu § 21 SäHO wird das Wort „Vergütungsgruppe“ durch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt.
X.
In Nummer 2.2 VwV zu § 24 SäHO wird Satz 2 gestrichen.
XI.
VwV zu § 34 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nach Nummer 1.9 wird Nummer 1.10 wie folgt eingefügt:
 
 
„1.10
Das Staatsministerium der Finanzen kann zur Verteilung der Haushaltsmittel (Nr. 1.2) in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.“
 
2.
Nummer 2.2.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Zahlungen bei den Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans (laufende Personalausgaben), bei der Gruppe 634 bezüglich der Zuführungen an den Generationenfonds sowie für die zentrale Abrechnung der Reise- und Aus-/Fortbildungskosten.“
 
3.
Nummer 2.2.2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Mit der Anordnungsbefugnis sollen – soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen – nur solche Bedienstete betraut werden, die mindestens dem gehobenen Dienst oder vergleichbarer Stellung angehören.“
 
4.
Nummer 2.2.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verantwortung dafür, dass Ausgabemittel zur Verfügung stehen (vergleiche nachstehende Nummer 7), trägt für sämtliche Zahlungen bei den Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans, bei der Gruppe 634 bezüglich der Zuführungen an den Generationenfonds sowie für die zentrale Abrechnung der Reise- und Aus-/Fortbildungskosten die bewirtschaftende Dienststelle, in allen übrigen Fällen die anordnende Dienststelle.“
XII.
VwV zu § 35 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 3.2.1 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Buchstabe c wird das Satzzeichen Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
b)
Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben d bis f angefügt:
 
 
 
„d)
die von den Krankenkassen nach § 17 Abs. 2 SGB V erstatteten Leistungen des Arbeitgebers bei Erkrankung während einer Beschäftigung im Ausland;
 
 
 
e)
Leistungen der Integrationsämter nach SGB IX zur Förderung des Arbeitsplatz- und Ausbildungsstellenangebots und Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen (§§ 15 bis 27 SchwbAV);
 
 
 
f)
Erstattungen der Krankenkassen nach § 1 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG, BGBl. I 2005 S. 3686).“
 
2.
Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nach Buchstabe d wird Buchstabe e wie folgt eingefügt:
 
 
 
„e)
erstattete Kosten im Zusammenhang mit Zahlungsverkehrsdienstleistungen,“
 
 
b)
Die bisherigen Buchstaben e, f, g werden die Buchstaben f, g, h.
 
 
c)
Im neuen Buchstaben h wird das Satzzeichen Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
d)
Nach Buchstabe h wird Buchstabe i wie folgt angefügt:
 
 
 
„i)
Einnahmen aus Schadenersatzleistungen, die für erforderliche Ersatzbeschaffungen oder Instandsetzungen verwendet werden.“
XIII.
Nummer 4.1 VwV zu § 38 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Satz 1 wird nach der Angabe „519 – Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen“ die Angabe „im Einzelfall bis zu einem Betrag von 5 000 EUR“ gestrichen.
 
2.
In Satz 2 wird die Angabe „, 519“ gestrichen.
XIV.
Nummer 3 Satz 2 VwV zu § 40 SäHO wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch, wenn in Fällen der übertariflichen Eingruppierung von Beschäftigten unbesetzte oder unterbesetzte Stellen herangezogen werden sollen.“
XV.
In Nummer 3 VwV zu § 47 SäHO wird das Wort „Vergütungsgruppe“ durch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt.
XVI.
VwV zu § 49 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 1.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Stelle ist solange nicht besetzbar, als aus ihr Bezüge (Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Entgelte) gezahlt werden; Sterbegelder sind keine Bezüge.“
 
2.
In Nummer 1.7 Satz 2 werden die Wörter „Angestellte und Arbeiter“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 1.10 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(zum Beispiel nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Anwendung von Stellenobergrenzen für Beförderungsämter [Sächsische Stellenobergrenzenverordnung – SächsStOGVO] vom 28. August 2008 [SächsGVBl. S. 544])“
 
4.
Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.1.1
Innerhalb desselben Haushaltskapitels können, soweit und solange das dienstliche Bedürfnis es erfordert, besetzbare, zeitweilig offenstehende Stellen nach näherer Maßgabe des Haushaltsgesetzes einschließlich der Durchführungsbestimmungen besetzt werden. Die Stellen dürfen nur innerhalb derselben Laufbahngruppe mit Bediensteten vergleichbarer oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen besetzt werden; Nummer 1.4 letzter Satz gilt entsprechend. Dabei sind grundsätzlich die Beschäftigten der
E15 bis E13 den Beamten der Laufbahngruppe des höheren Dienstes,
E12 bis E9 den Beamten der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes,
E8 bis E3 den Beamten der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und
E2 und E1 den Beamten der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes
gleichzusetzen.“
 
5.
In Nummer 3.1.2 Satz 1 werden die Wörter „die Vergütung eines Angestellten“ durch die Wörter „das Entgelt eines Beschäftigten“ sowie die Angabe „Titel 425 0.“ durch die Angabe „Titel 428 0.“ ersetzt.
 
6.
In Nummer 3.2 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
 
7.
Nummer 3.2.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.2.1
Beschäftigte dürfen nur eingestellt werden, wenn entsprechende Ausgabemittel oder freie und besetzbare, der Stellenplanbindung unterliegende Stellen der zutreffenden Entgeltgruppe zur Verfügung stehen; Nummer 3.1.1 bleibt unberührt. Dies gilt entsprechend in den Anwendungsfällen der §§ 14, 31 und 32 TV-L oder entsprechender Regelungen.“
 
8.
Nummer 3.2.2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.2.2
Beschäftigte, die aufgrund von Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen nach dem für den Freistaat Sachsen bis 31. Oktober 2006 geltenden Tarifrecht oder aufgrund der nach dem 31. Oktober 2006 geltenden tariflichen Besitzstandsregelungen zum Bewährungs- und Fallgruppenaufstieg in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft sind, sollen auf Stellen der niedrigeren Entgeltgruppe verrechnet werden. In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung (Nummer 4.2) ist die höhere Eingruppierung besonders zu vermerken.“
 
9.
In Nummer 4.1.1 Satz 2 wird das Satzzeichen Semikolon durch einen Punkt ersetzt. Der 2. Halbsatz wird gestrichen.
 
10.
In Nummer 4.1.2 Buchst. a werden die Wörter „Vergütungsgruppen sowie gegebenenfalls Lohngruppen“ durch das Wort „Entgeltgruppen“ ersetzt.
 
11.
In Nummer 4.2.1 Satz 2 werden die Wörter „Vergütungsgruppen sowie gegebenenfalls Lohngruppen“ durch das Wort „Entgeltgruppen“ ersetzt. Die Wörter „sowie tarifvertragliche Leistungszulagen für Schreibkräfte“ werden gestrichen.
 
12.
In Nummer 4.2.1 Satz 3 werden die Wörter „, die auch in Karteiform geführt werden können,“ gestrichen.
XVII.
Nummer 6.2 VwV zu § 59 SäHO wird wie folgt gefasst:
 
„6.2
Die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Bezüge einschließlich Versorgungsbezüge richtet sich ausschließlich nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften. Bei Ansprüchen gegen die Feststeller gilt § 59.“
XVIII.
In Nummer 2.2 VwV zu § 61 SäHO werden nach den Wörtern „Erstattung von“ das Wort „Verwaltungskosten,“ und nach dem Wort „zustehende“ das Wort „Verwaltungskosten,“ eingefügt.
XIX.
VwV zu § 115 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 2 Buchst. c werden die Wörter „zur Anstellung“ durch die Wörter „auf Probe“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 4 werden die Wörter „Angestellte und Arbeiter“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 14. Juli 2010

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 32, S. 1111
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. August 2010