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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Satzung des Versorgungswerkes der Mitglieder des Sächsischen Landtages

Vollzitat: Satzung des Versorgungswerkes der Mitglieder des Sächsischen Landtages vom 17. Juni 2010 (SächsABl. S. 1435)

Satzung

des Versorgungswerkes der Mitglieder
des Sächsischen Landtages

Vom 17. Juni 2010

Abschnittsübersicht
Abschnitt Titel
Abschnitt I: Organisation
Abschnitt II: Mitgliedschaft
Abschnitt III: Beiträge
Abschnitt IV: Leistungen
Abschnitt V: Verwaltung

Abschnitt I Organisation

§   1
Name, Rechtsform, Sitz, Aufgabe
§   2
Organe
§   3
Vertreterversammlung
§   4
Aufgaben der Vertreterversammlung
§   5
Vorstand
§   6
Aufgaben des Vorstands
§   7
Geschäftsführer

Abschnitt II Mitgliedschaft

§   8
Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes
§   9
Befreiung von der Beitragspflicht
§ 10
Fortgesetzte Mitgliedschaft
§ 11
Freiwillige Mitgliedschaft
§ 12
Mitgliedschaft im Wege einer freiwilligen Zusatzver-sorgung
§ 13
Beginn, Weiterführung und Ende der Mitgliedschaft

Abschnitt III Beiträge

§ 14
Beiträge
§ 15
Zusätzliche Beiträge
§ 16
Beitragsverfahren
§ 17
Erfüllungsort

Abschnitt IV Leistungen

§ 18
Leistungen
§ 19
Altersrente
§ 20
Höhe der Altersrente
§ 21
Versorgung infolge von Gesundheitsschäden
§ 22
Höhe der Versorgung infolge Gesundheitsschäden
§ 23
Hinterbliebenenrente
§ 24
Witwen- und Witwerrente
§ 25
Waisenrente
§ 26
Berechnung der Hinterbliebenenrente
§ 27
Zahlung der Renten
§ 28
Änderung der Leistungen
§ 29
Leistungsausschluss
§ 30
Erstatten der Beiträge, Nachversicherung (Versor-gungsabfindung)
§ 31
Verjährung
§ 32
Abtretung, Verpfändung
§ 33
Gesetzlicher Forderungsübergang

Abschnitt V Verwaltung

§ 34
Auskunftspflicht des Versorgungswerkes
§ 35
Pflichten der Mitglieder und Hinterbliebenen
§ 36
Verwendung der Mittel
§ 37
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
§ 38
Rechtsweg
§ 39
Gründungskosten
§ 40
Inkrafttreten

Satzung
des Versorgungswerks der Mitglieder
des Sächsischen Landtages

Auf der Grundlage von § 19 a Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (AbgeordnetengesetzSächsAbgG) wird nachstehende Satzung erlassen.

Abschnitt I
Organisation

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Aufgabe

(1) Das Versorgungswerk der Mitglieder des Sächsischen Landtages ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden. Der Name des Versorgungswerkes lautet „Versorgungswerk der Mitglieder des Sächsischen Landtages“.

(2) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages – Abgeordnetengesetz ( SächsAbgG) – Neufassung in der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 25. Januar 2008 (GVBl. S. 2), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 2009 – in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung zu gewähren.

§ 2
Organe

(1) Die Organe des Versorgungswerkes sind

1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes und, auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 3
Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus zehn vom Hundert der Mitglieder des Versorgungswerkes, mindestens vier und maximal zwanzig Personen.

(2) Die Mitglieder und dieselbe Anzahl Ersatzmitglieder werden spätestens vier Monate nach Beginn einer Wahlperiode von den Mitgliedern des Versorgungswerkes gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.

(4) Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(5) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die laufende Wahlperiode einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(6) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Erlass und die Änderung der Satzung und der Wahlordnung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(7) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(8) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich, spätestens binnen drei Monaten nach Vorlage des Jahresabschlusses, zusammen. Sie hat außerdem auf schriftliches Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder der Vertreterversammlung zusammenzutreten. Sie wird von ihrem Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Leitung der Vertreterversammlung obliegt dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter. Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Die neu gewählte Vertreterversammlung soll zu ihrer ersten Sitzung vom bisherigen Vorsitzenden einberufen werden. Die erste Sitzung einer neu gewählten Vertreterversammlung wird vom bisherigen Vorsitzenden bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden oder eines neuen Stellvertreters geleitet.

(10) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind nicht öffentlich. Die Vertreter der Aufsichtsbehörde sind einzuladen. Die Vertreterversammlung kann weiteren Personen, insbesondere dem Vorstand, dem Geschäftsführer sowie dem versicherungsmathematischen Sachverständigen, die Anwesenheit gestatten. Über die Sitzungen der Vertreterversammlung werden Niederschriften angefertigt.

(11) Scheidet ein Vertreter während seiner Amtszeit aus der Vertreterversammlung aus, tritt an seine Stelle für die Dauer seiner Amtszeit der Ersatzvertreter.

(12) Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

§ 4
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über:

1.
den Erlass und die Änderung der Satzung, der Wahlordnung sowie ihrer Geschäftsordnung,
2.
die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines Stellvertreters,
3.
die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder, die Bestellung des Geschäftsführers,
4.
die Bestellung des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung eines jeden Jahresabschlusses. Die wiederholte Bestellung eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll in der Regel nicht länger als für fünf aufeinander folgende Geschäftsjahre erfolgen.
5.
die Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
6.
die Festsetzung des Beitragssatzes für den Regelpflichtbeitrag gemäß § 19 a Absatz 2 Satz 3 SächsAbgG ,
7.
die Grundsätze der Vermögensanlage,
8.
die Bemessung der Versorgungsleistungen,
9.
die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes.
10.
die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen im Falle einer Auflösung des Versorgungswerkes.

(2) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nummer 1, 6, 8 und 10 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Beschlüsse zu Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 7, und 9 sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 5
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, von welchen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vertreterversammlung einzeln in geheimer Wahl gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes entspricht der Amtsdauer der Vertreterversammlung. Bis zur Wahl des Vorstandes zu Beginn der 5. Wahlperiode des Sächsischen Landtags übernimmt der Vorsitzende der Vertreterversammlung kommissarisch die in § 6 genannten Aufgaben.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes wird der Nachfolger von der Vertreterversammlung in der nächsten Sitzung für die restliche Amtszeit gewählt. Bis zur Wahl des Nachfolgers hat das ausscheidende Vorstandsmitglied die Geschäfte weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, ist die Vertreterversammlung einzuberufen; dies gilt nur, wenn die Beschlussfähigkeit des Vorstandes oder die gesetzliche Vertretung des Versorgungswerkes ansonsten nicht mehr gegeben ist. Im letztgenannten Fall steht dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung das Recht zu, den kommissarischen Vorsitzenden des Vorstandes und/oder dessen kommissarischen Stellvertreter zu bestimmen.

(5) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann Dritten die Anwesenheit gestatten.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten Vorstandes weiter.

(8) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, seine Mitglieder haben jedoch Anspruch auf eine angemessene pauschale jährliche Entschädigung für ihren Zeitaufwand und ihre Kosten.

(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch. Er beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerkes, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen.

(2) Der Vorstand beschließt über die Anträge der Mitglieder. Die Geschäftsordnung des Vorstandes kann vorsehen, dass Beschlüsse über Anträge bezüglich der Mitgliedschaft, der Beiträge und der Leistungen anstelle vom Vorstand von zwei geschäftsordnungsmäßig bestellten Mitgliedern des Vorstandes einstimmig gefasst werden können. Sie kann ferner vorsehen, dass routinemäßig zu erledigende Anträge durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder die Geschäftsführung erledigt werden können.

(3) Der Vorstand hat binnen sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er bestellt auf Beschluss des Vorstandes den versicherungsmathematischen Sachverständigen und schlägt der Vertreterversammlung auf Beschluss des Vorstandes den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor.

(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Vermögensverwaltung des Versorgungswerkes auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.

§ 7
Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Weisung des Vorstandes und vollzieht dessen Beschlüsse. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(2) Der Geschäftsführer muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Geschäften der Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung und der zu diesem Zweck zu tätigenden Kapitalanlagen voraus.

Abschnitt II
Mitgliedschaft

§ 8
Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes

(1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Mitglieder des Landtages, die ab Beginn der 5. Wahlperiode oder später erstmals dem Landtag angehören.

(2) Pflichtmitglieder sind auch die Mitglieder des Landtages, die nach Zahlung einer Versorgungsabfindung nach § 17 SächsAbgG erstmals ab Beginn der 5. Wahlperiode oder später wieder dem Landtag angehören.

(3) Ein Ausscheiden aus dem Landtag führt nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

§ 9
Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Mitglied des Versorgungswerkes ist von der Beitragspflicht befreit, wenn es aus dem Sächsischen Landtag ausgeschieden ist.

§ 10
Fortgesetzte Mitgliedschaft

Ehemalige Mitglieder des Landtages können ihre Mitgliedschaft mit eigenen Beitragszahlungen nach § 15 fortsetzen.

§ 11
Freiwillige Mitgliedschaft

Mitglieder des Landtages, die ab der 5. Wahlperiode wiederholt in den Landtag eintreten und die jeweilige Höchstversorgung nach den §§ 13, 14, 40 oder 42 SächsAbgG nicht erlangt haben, können sich für eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk in Anwendung von § 44 i. V. m. § 19 a SächsAbgG entscheiden. Die Entscheidung ist beim ersten Eintritt ab der 5. Wahlperiode zu treffen und bindend.

§ 12
Mitgliedschaft im Wege einer freiwilligen Zusatzversorgung

Mitglieder des Landtages, die ab der 5. Wahlperiode wiederholt in den Landtag eintreten, können sich für eine Mitgliedschaft im Wege einer freiwilligen Zusatzversorgung nach § 15 entscheiden.

§ 13
Beginn, Weiterführung und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft eintreten. Der Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 11 richtet sich nach § 44 Absatz 2 SächsAbgG . Die Mitgliedschaft im Wege einer freiwilligen Zusatzversorgung nach § 12 beginnt mit dem Monatsersten, der auf den Eingang des Antrages beim Versorgungswerk folgt.

(2) Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bleibt als fortgesetzte Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten aufrechterhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt. Die fortgesetzte Mitgliedschaft kann vom Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss eines Kalendervierteljahres für beendet erklärt werden. Die fortgesetzte Mitgliedschaft kann ferner durch Ausschluss des Mitglieds durch das Versorgungswerk beendet werden, wenn das Mitglied sich mit der Beitragszahlung in Verzug befindet und eine schriftliche, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist und dem Mitglied für diesen Fall der Ausschluss angekündigt worden ist. Der Ausschluss wird mit der Zustellung der Entscheidung wirksam; die erworbenen Anwartschaften des Mitglieds für Zeiten gemäß § 20 Absatz 2 Nr. 1 der Satzung bleiben erhalten.

(3) Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit dem Tod des Mitglieds sowie im Fall der Erstattung der Beiträge bzw. der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 30. Sie endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.

Abschnitt III
Beiträge

§ 14
Beiträge

(1) Der monatliche Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk entspricht für jedes Mitglied des Landtages dem Höchstbeitrag in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung, der sich nach §§ 157 bis 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus der im Freistaat Sachsen geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung multipliziert mit dem jeweils geltenden Beitragssatz in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung errechnet.

(2) Für Mitglieder nach § 13 Absatz 2 Satz 1, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne von §§ 14, 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht erreicht, tritt auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159, 160 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens und Arbeitsentgelts. Der Nachweis wird erbracht

1.
durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder, solange dieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstige geeignete Belege jeweils für das vorletzte Kalenderjahr; maßgebend sind die gesamten Jahreseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Betriebsausgaben desselben Jahres und vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen;
2.
bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes durch Vorlage einer Entgeltbescheinigung der das Entgelt anweisenden oder auszahlenden Stelle für das Kalenderjahr. Die nach Satz 1 maßgeblichen Einnahmen sind gleichmäßig auf die Kalendermonate, in denen sie erzielt wurden, aufzuteilen.

(3) Das Einkommen kann geschätzt werden, wenn glaubhafte Einkommensangaben und Belege trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht vorgelegt werden. Die bestandskräftige Festsetzung des Beitrages auf Grund einer Einkommensschätzung kann geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheides glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach.

(4) Ein Antrag nach Absatz 2 kann, sofern ein bestandskräftiger Beitragsbescheid bereits vorliegt, nur für die Zukunft gestellt werden. Er bindet das Mitglied für das laufende Jahr.

§ 15
Zusätzliche Beiträge

(1) Auf Antrag können zusätzliche Beiträge entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Die Höhe der zusätzlichen Beiträge beträgt mindestens ein Zehntel des Pflichtbeitrags. Die zusätzlichen Beiträge dürfen zusammen mit anderen Beiträgen 13 Zehntel des Pflichtbeitrages nicht überschreiten.

(2) Der Antrag bindet bis zum Widerruf. Der Widerruf wirkt ab dem auf den Eingang folgenden Monat.

(3) Zusätzliche Beiträge können nicht entrichtet werden für Zeiten

a)
vor Antragstellung,
b)
der Versorgung infolge Gesundheitsschäden,
c)
des Anspruchs auf Versorgungsleistungen,
d)
nach Vollendung des 67. Lebensjahres,
e)
eines ermäßigten Beitrages.

§ 16
Beitragsverfahren

(1) Das Versorgungswerk setzt die Beiträge durch Bescheid fest. Das Mitglied ist zur Entrichtung des festgesetzten Beitrages verpflichtet.

(2) Die Beiträge sind für den Kalendermonat am 15. des Folgemonates fällig und bis dahin zu entrichten. Der dem Mitglied des Landtages gemäß § 19 a Absatz 2 Satz 4 SächsAbgG oder gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 19 a Absatz 2 Satz 4 SächsAbgG zu erstattende Betrag wird einbehalten und vom Landtag an das Versorgungswerk abgeführt.

(3) Der Beitrag ist nur und erst entrichtet, wenn er einem Postgiro-, Bank- oder Sparkassenkonto des Versorgungswerkes gutgeschrieben ist. Vor Fälligkeit gezahlte Beträge gelten als erst bei Fälligkeit entrichtet.

(4) Beiträge können niedriger festgesetzt werden und einzelne Bemessungsgrundlagen, die die Beiträge erhöhen, können bei der Festsetzung der Beiträge unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Erhebung der Beiträge nach Lage des einzelnen Falles grob unbillig wäre.

(5) Beiträge können gestundet werden, wenn ihre Entrichtung bei Fälligkeit für das Mitglied eine besondere Härte darstellen würde. Die Stundung kann von der Entrichtung von Zinsen bis zur Höhe von 0,5 vom Hundert für jeden Monat abhängig gemacht werden.

(6) Auf rückständige Beiträge können Säumniszuschläge entsprechend § 24 SGB IV erhoben werden.

(7) Festgesetzte Beiträge, Zinsen, Säumniszuschläge und Kosten werden gegen das Mitglied und dessen Rechtsnachfolger nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG) vollstreckt.

(8) Die Beitragspflicht endet mit dem Kalendermonat,

1.
in dem das Mitglied stirbt oder
2.
in dem seine Mitgliedschaft aus anderen Gründen endet oder
3.
für den Altersrente gewährt wird oder
4.
in dem Versorgung infolge Gesundheitsschäden eintritt.

(9) Für die letzten zwölf Kalendermonate vor der Beendigung der Beitragspflicht noch nicht entrichtete fällige Pflichtbeiträge können binnen sechs Monaten nach Beendigung der Beitragspflicht von den nach § 18 Anspruchsberechtigten durch Einmalzahlung nachentrichtet werden, sofern bei Beendigung der Beitragspflicht die Voraussetzungen des § 19 Absatz 4 erfüllt sind. Im Übrigen ist eine Nachentrichtung von Beiträgen, mit Ausnahme der Beiträge für den laufenden Monat, nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht zulässig.

§ 17
Erfüllungsort

Erfüllungsort für den Beitrag ist der Sitz des Versorgungswerkes.

Abschnitt IV
Leistungen

§ 18
Leistungen

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen auf Antrag folgende Leistungen:

1.
Altersrente,
2.
Versorgung infolge von Gesundheitsschäden,
3.
Hinterbliebenenrente,
4.
Versorgungsabfindung (Erstattung von Beiträgen, Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung).

§ 19
Altersrente

(1) Jedes Mitglied hat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag und bei mindestens fünfjähriger Mitgliedschaft im Versorgungswerk ab dem auf die Vollendung des 67. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf lebenslange Altersrente. Das gilt auch für ehemalige Mitglieder unter den Voraussetzungen des Satzes 1. Die Rente ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ausscheiden. Es gilt § 12 Absatz 1 Satz 4 SächsAbgG .

(2) Auf Antrag wird die Altersrente schon vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt. Die Rente – Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrente – wird für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme zwischen der Vollendung des 60. und der Vollendung des 67. Lebensjahres gekürzt. Die Kürzung als Ausgleich für die längere Laufzeit der Rente beträgt für jeden Monat, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird für

Kürzung
Lebensjahr Abschlag
Vorziehung mtl. Abschlag
vom 67. auf das 66. Lebensjahr 0,55 %
vom 66. auf das 65. Lebensjahr 0,45 %
vom 65. auf das 64. Lebensjahr 0,40 %
vom 64. auf das 63. Lebensjahr 0,35 %
vom 63. auf das 62. Lebensjahr 0,35 %
vom 62. auf das 61. Lebensjahr 0,30 %
vom 61. auf das 60. Lebensjahr 0,30 %

des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs.

(3) Auf Antrag wird der Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres; § 19 a Absatz 7 Satz 4 SächsAbgG bleibt unberührt. Das Mitglied ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Antrag weiterhin Beiträge zu entrichten. Den Antrag auf Aufschiebung der Rente und den Antrag auf Weiterzahlung der Beiträge muss das Mitglied vor Vollendung seines 67. Lebensjahres stellen. § 19 a Absatz 2 Satz 1 bis 4 SächsAbgG bleibt unberührt. Die gegebenenfalls gezahlten Beiträge sowie die nicht in Anspruch genommenen Altersrentenbeträge werden pro Kalenderjahr als Jahresbeitrag angesehen und verrentet:

Verlängerung
Alter wieviel Euro
Alter* für jährlich 1 000,00 € geleisteten Beitrag bzw. nicht in Anspruch genommene Rente entsteht ein mtl. Anspruch auf zusätzliche Rente in Höhe von
67 4,52 €
68 4,63 €
69 4,75 €
70 4,87 €

*)   Kalenderjahr der Zahlung/Geburtsjahr

(4) Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente sind eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung der festgesetzten Beiträge für mindestens sechzig Monate.

(5) Die vorstehend genannten Anträge wirken ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten.

§ 20
Höhe der Altersrente

(1) Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig und wird nach der Leistungstabelle des jeweils gültigen versicherungsmathematischen Gutachtens im Wege des individuellen Anwartschaftsdeckungsverfahrens errechnet.

(2) Die Vertreterversammlung hat alljährlich unter Berücksichtigung des Preisgefüges der Gesamtwirtschaft, der Veränderung der Lebenshaltungskosten sowie des jährlichen versicherungsmathematischen Gutachtens für die Versorgungsempfänger die Kaufkraft der Versorgungsleistungen des Versorgungswerkes zu überprüfen. Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes Ausgleichsmaßnahmen durch die Gewährung zukünftiger Anpassungen der Anwartschaft und Leistungen, falls das im Hinblick sowohl auf den Index der Gesamtwirtschaft angezeigt als auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes vertretbar ist.

§ 21
Versorgung infolge von Gesundheitsschäden

(1) Versorgung infolge von Gesundheitsschäden erhält das Mitglied, das während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten hat, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Versorgung infolge von Gesundheitsschäden erhält bei Erleiden von Gesundheitsschäden im Sinne von Satz 1 ferner ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das mindestens fünf Jahre Mitglied des Versorgungswerkes war. Es gilt § 12 Absatz 1 Satz 4 SächsAbgG .

(2) Versorgung infolge Gesundheitsschäden wird auf Antrag und ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gezahlt, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Versorgungsfalles gestellt wird, sonst ab dem Tag der Antragstellung.

(3) Der Versorgungsfall ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann auf seine Kosten ein weiteres ärztliches Gutachten erheben. Das Mitglied entbindet mit seinem Antrag auf Versorgung infolge Gesundheitsschäden alle ihn behandelnden und untersuchenden Ärzte von deren Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungswerk. Das Versorgungswerk ist berechtigt zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Versorgungsfalles noch erfüllt sind. Es kann den Gutachter dafür bestimmen; die Kosten trägt das Versorgungswerk. Wenn der Bezugsberechtigte sich der angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht, kann die Rentenzahlung eingestellt werden.

(4) Mit Vollendung des 67. Lebensjahres tritt anstelle der Versorgung infolge Gesundheitsschäden die Altersrente in gleicher Höhe.

(5) Die Versorgung infolge von Gesundheitsschäden endet

1.
mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind,
2.
mit der Überleitung in die Altersrente oder
3.
mit dem Tode des Bezugsberechtigten.

§ 22
Höhe der Versorgung infolge Gesundheitsschäden

(1) Der Jahresbetrag der Anwartschaft auf Versorgung infolge Gesundheitsschäden ergibt sich aus der Summe der bis zum Berechnungsstichtag nach § 20 erworbenen Anwartschaften.

(2) Für Mitglieder des Versorgungswerkes, die infolge der Gesundheitsschäden ihr Mandat als Abgeordneter des Sächsischen Landtages niedergelegt haben, wird unterstellt, dass sie den monatlichen Pflichtbeitrag nach § 14 Absatz 1 der Satzung noch bis zum Ende der Legislaturperiode leisten würden. Diese Beiträge sind entsprechend § 20 zu verrenten und gelten ebenso als erworbene Anwartschaften.

(3) Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöhen sich die Ansprüche um 20 vom Hundert.

§ 23
Hinterbliebenenrente

Hinterbliebenenrenten sind

1.
Witwen- und Witwerrenten bzw. Renten für den hinterbliebenen Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
2.
Vollwaisen- und Halbwaisenrente.

§ 24
Witwen- und Witwerrente

Nach dem Tode des Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds erhalten der hinterbliebene Ehegatte bzw. der hinterbliebene Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach den Voraussetzungen des § 19 a Absatz 9 SächsAbgG eine Witwen- bzw. Witwerrente.

§ 25
Waisenrente

(1) Waisenrente erhalten unter den Voraussetzungen des § 19a Absatz 9 SächsAbgG nach dem Tode des Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.

(2) Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor der Vollendung des 25. Lebensjahres Pflichtdienst geleistet worden ist.

(3) Waisenrente nach Absatz 1 erhalten

1.
eheliche Kinder,
2.
für ehelich erklärte Kinder,
3.
als Kind angenommene Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitglieds erfolgte,
4.
nichteheliche Kinder; bei nichtehelichen Kindern männlicher Mitglieder muss die Vaterschaft anerkannt oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt sein.

§ 26
Berechnung der Hinterbliebenenrente

(1) Die Hinterbliebenenrente beträgt bei

1.
Witwen, Witwern bzw. hinterbliebenen Partnern aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 55 vom Hundert,
2.
Vollwaisen je zwanzig vom Hundert,
3.
Halbwaisen je 12 vom Hundert

der Altersrente oder Versorgung infolge Gesundheitsschäden, auf die das Mitglied bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder hätte.

(2) Die Summe der Witwen-, Witwerrenten bzw. Renten für den hinterbliebenen Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Waisenrenten darf die Altersrente oder Versorgung infolge Gesundheitsschäden nicht übersteigen. Eine hiernach notwendige Kürzung der Renten ist in deren Verhältnis zueinander vorzunehmen. Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisenrentenberechtigten erhöht sich die Witwen- oder Waisenrente der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Satz 2 noch nicht den vollen Betrag nach Absatz 1 erhalten.

§ 27
Zahlung der Renten

(1) Die Renten werden zum 15. des Monats ausgezahlt.

(2) Die Zahlung der Altersrente und der Versorgung infolge Gesundheitsschäden beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, die Hinterbliebenenrenten mit dem auf den Sterbemonat des Mitglieds folgenden Monat, für nachgeborene Waisen mit dem auf die Geburt folgenden Monat.

(3) Die Renten enden mit dem Monat, in dem der Anspruch entfällt oder in dem der Bezugsberechtigte stirbt.

(4) Hinterbliebene Ehegatten bzw. hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben und wieder heiraten bzw. eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:

1.
Bei Wiederverheiratung bzw. Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.
2.
Bei Wiederverheiratung bzw. Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.
3.
Bei Wiederverheiratung bzw. Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.

Mit der Zahlung der Kapitalabfindung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Antrag auf Kapitalabfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eheschließung bzw. Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft gestellt werden und wirkt auf den Tag der Eheschließung bzw. Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft zurück. Die seitdem gezahlte Rente ist auf die Abfindung anzurechnen. Renten, die einen Monatsbetrag in Höhe von ein vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen, können durch das Versorgungswerk oder auf Antrag des Berechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden werden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.

§ 28
Änderung der Leistungen

Änderungen der Satzung, die die Höhe der Renten betreffen, gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Leistungsfälle.

§ 29
Leistungsausschluss

(1) Wer vorsätzlich den Versorgungsfall infolge Gesundheitsschäden oder den Tod des Mitglieds herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Leistungen.

(2) Aus erstatteten oder nicht entrichteten Beiträgen können keine Rechte auf Leistungen hergeleitet werden. Als Erstattung gilt auch die Verrechnung mit vorangegangenen Leistungen.

§ 30
Erstatten der Beiträge, Nachversicherung
(Versorgungsabfindung)

(1) Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk innerhalb von fünf Jahren seit Beginn der Mitgliedschaft, ohne dass das Mitglied das Recht zur Weiterversicherung ausübt, sind sechzig vom Hundert seiner bisher geleisteten Beiträge auf Antrag zu erstatten. Hat das Versorgungswerk bereits Leistungen erbracht, so ist der Erstattungsbetrag um sechzig vom Hundert dieser Leistung zu kürzen. Soweit Beitragsrückstände bestehen, ist das Versorgungswerk zur Verrechnung oder Nachforderung berechtigt.

(2) Die Erstattung erfolgt ohne Zinsen.

(3) Die Erstattung der Beiträge muss binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft beantragt werden.

(4) Ist eine Ehesache bzw. ein Verfahren auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft anhängig, bei der ein Versorgungsausgleich stattfinden kann, ruht die Erstattung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

(5) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, ist eine Erstattung ausgeschlossen.

(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht stattdessen auch die Möglichkeit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 17 Absatz 2 SächsAbgG .

§ 31
Verjährung

Ansprüche auf Beiträge und auf Leistungen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 32
Abtretung, Verpfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder gepfändet noch vom Anspruchsberechtigten abgetreten, übertragen oder verpfändet werden.

§ 33
Gesetzlicher Forderungsübergang

§ 86 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.

Abschnitt V
Verwaltung

§ 34
Auskunftspflicht des Versorgungswerkes

Das Versorgungswerk hat jedem Mitglied auf Anfrage Auskunft über sein Mitgliedschaftsverhältnis zu geben. Auskünfte an Dritte werden aufgrund einer gesetzlichen Auskunftspflicht und sonst nur bei Vorlegen einer schriftlichen Einwilligung des Mitglieds erteilt.

§ 35
Pflichten der Mitglieder und Hinterbliebenen

(1) Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch nach Grund oder Höhe bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, Veränderungen der insoweit bedeutsamen Umstände, Veränderung von Wohnsitz sowie des Personenstandsverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert dem Versorgungswerk mitzuteilen und die verlangten Nachweise vorzulegen. Zur Überprüfung der Angaben kann das Versorgungswerk eigene Erhebungen anstellen. Das Versorgungswerk kann Leistungen zurückhalten, solange vorstehende Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt werden.

(2) Alle Anträge und Erklärungen bedürfen der Schriftform.

§ 36
Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Versorgungswerkes werden durch die Beiträge der Mitglieder, durch Erträge aus Kapitalanlagen und durch sonstige Erträge aufgebracht. Die Mittel dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden. Das Personal stellt die Landtagsverwaltung.

(2) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die Bestände des gebundenen Vermögens gemäß § 5 des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsischen VersicherungsaufsichtsgesetzSächsVAG) und der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3278), in der jeweils geltenden Fassung sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde und den von der Vertreterversammlung aufgestellten Grundsätzen anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festgelegten Formen und Fristen zu berichten.

§ 37
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der von der Vertreterversammlung beschlossene Wirtschaftsplan ist unverzüglich nach Beschlussfassung, spätestens einen Monat vor Beginn des Geschäftsjahres, den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Der von der Vertreterversammlung beschlossene Wirtschaftsplan hat die Planung der beabsichtigten Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweilige Kalenderjahr zu enthalten.

(3) Der Vorstand hat binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nebst Lagebericht nach § 6 SächsVAG sowie den zu beachtenden Verordnungen, Richtlinien und Weisungen der Aufsichtsbehörde aufzustellen. Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen im Rahmen eines Gutachtens zu errechnen. Der geprüfte Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten sind der Aufsichtsbehörde bis jeweils spätestens 31. Juli des Folgejahres vorzulegen. Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes durch die Vertreterversammlung sind den Aufsichtsbehörden nachzuweisen.

(4) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes gemäß § 7 SächsVAG durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Ein Exemplar des Prüfungsberichtes ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(5) Ergibt sich nach der versicherungstechnischen Bilanz eine Überdeckung, so sind davon fünf vom Hundert solange einer Sicherheitsrücklage zuzuführen, bis diese fünf vom Hundert der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein sich darüber hinaus ergebender Überschuss ist einer Rückstellung zuzuweisen, der Beträge ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistungen, zur Verbesserung der biometrischen Rechnungsgrundlagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen entnommen werden dürfen. Eine Verbesserung der Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn sie zu nennenswerten Ergebnissen führt. Die Verbesserungen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Leistungsverbesserungen sind den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

(6) Eine sich ergebende Unterdeckung ist zunächst aus der Sicherheitsrücklage und – soweit diese nicht ausreicht – aus der Rückstellung gemäß Absatz 5 Satz 2 zu decken. Eine danach verbleibende Unterdeckung ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen; die Entscheidung trifft die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes; die Beschlüsse nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(7) Der Vorstand hat vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen einen technischen Geschäftsplan erstellen zu lassen, welcher den Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben langfristig sicherzustellen hat und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.

(8) In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine unvermutete Kassenprüfung von mindestens zwei unabhängigen Kassenprüfern durchzuführen, die vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung bestimmt werden. Über die Durchführung der Kassenprüfungen sind Berichte anzufertigen, die der Vertreterversammlung vorzulegen sind. Diese legt die Berichte dem Vorstand vor, der sie wiederum den Aufsichtsbehörden übersendet.

§ 38
Rechtsweg

(1) Für Streitigkeiten zwischen dem Versorgungswerk und seinen Mitgliedern oder deren Hinterbliebenen und sonstigen Anspruchstellern ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt der Vorstand.

§ 39
Gründungskosten

Die Kosten der Gründung des Versorgungswerkes trägt der Freistaat Sachsen.

§ 40
Inkrafttreten

(1) Die Satzung und ihre Änderungen sind durch die Vertreterversammlung als verbindlich festzustellen und nach der aufsichtsbehördlichen Genehmigung anschließend vom Vorstand mit dem Ausfertigungsvermerk zu versehen.

(2) Die Satzung und jede Änderung sind mit Genehmigungsvermerk im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

Dresden, den 17. Juni 2010

Versorgungswerk der Mitglieder des Sächsischen Landtages
Jan Löffler, MdL
Vorsitzender der Vertreterversammlung

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 41, S. 1435
    Fsn-Nr.: 110-V10.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Oktober 2010