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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Vollzitat: Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290)

Viertes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Vom 4. November 2010

Der Sächsische Landtag hat am 3. November 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird das Referenzzeichen „*“ für folgende Fußnote angefügt:
 
„*
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EU Nr. L 180 S. 22) und der Richtlinie 2000/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EU Nr. L 303 S. 16).“
2.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
  „§ 32 Neuwahl bei Neubildung und Eingliederung von Dienststellen und Körperschaften“.
b) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
  „§ 66 (aufgehoben)“.
c) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
  „§ 68 Polizeivollzugsdienst“.
d) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
  „§ 80 Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung“.
e) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
  „§ 81 Angelegenheiten der vollen Mitbestimmung“.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, Angestellten und Arbeiter“ durch die Wörter „und Arbeitnehmer“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden.“
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Professoren,“ das Wort „Juniorprofessoren,“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 5 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 276)“ die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.
4.
In § 5 werden die Wörter „, Angestellten und Arbeiter“ durch die Wörter „und Arbeitnehmer“ ersetzt.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Aufgabenbereiche oder Organisation“ durch die Wörter „Aufgabenbereiche und Organisation“ ersetzt.
 
b)
Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Dasselbe gilt für Eigenbetriebe mit mehr als 60 ständig Beschäftigten. Absatz 3 gilt entsprechend.“
6.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Ausbildungsbeirats“ durch die Wörter „oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Ausbildungsbeirats“ durch die Wörter „oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Nr. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder einem Mitglied des Ausbildungsbeirats sind auch diese“ durch die Wörter „ist auch dieses“ ersetzt.
7.
In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und dem Ausbildungsbeirat“ durch die Wörter „und der Jugend- und Auszubildendenvertretung“ ersetzt.
8.
In § 11 Satz 2 wird nach den Wörtern „des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ die Angabe „– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974, 1975), in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.
9.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verschiedener“ durch das Wort „beider“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
 
d)
Im neuen Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
10.
In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „anderer Gruppen“ durch die Wörter „der anderen Gruppe“ ersetzt.
11.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „,Angestellten und Arbeiter“ werden durch die Wörter „und Arbeitnehmer“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „dass“ wird die Angabe „eine Gruppe nach § 17 Abs. 4 keine Vertretung erhält oder“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Gruppen, denen“ durch die Wörter „eine Gruppe, der“ ersetzt.
12.
In § 20 Abs. 2 wird das Wort „verschiedener“ durch das Wort „beider“ ersetzt.
13.
Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
„§ 20 gilt entsprechend.“
14.
Dem § 25 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Der Leiter der Dienststelle hat unmittelbar nach Rechtskraft der Entscheidung eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuberufen. Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr.
(4) Wird die Wahl nur für eine Gruppe rechtskräftig angefochten, findet § 27 Abs. 4 entsprechende Anwendung. Der vom Dienststellenleiter unverzüglich zu bestellende Wahlvorstand nimmt die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten im Personalrat bis zur Wiederholungswahl wahr.“
15.
In § 26 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
16.
In § 27 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
17.
§ 32 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 32
Neuwahl bei Neubildung und Eingliederung von Dienststellen und Körperschaften
 
(1) Werden innerhalb einer Körperschaft Dienststellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle (Neubildung), bestellen die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neubildung bestehenden Personalräte für die neue Dienststelle gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand. Die bisherigen Personalräte führen die Geschäfte der neuen Dienststelle, bis sich der Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von vier Monaten. Die Aufgaben des Vorsitzenden werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte wahrgenommen. Für Dienststellen, die nach der Neubildung fortbestehen, gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Werden innerhalb einer Körperschaft Dienststellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert (Eingliederung), findet eine Neuwahl statt, wenn die Eingliederung mehr als sechs Monate vor der nächsten regelmäßigen Personalratswahl liegt und sich die Zahl der Wahlberechtigten um mindestens ein Fünftel geändert hat.
(3) Werden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder werden sie zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“
18.
§ 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Das andere Vorstandsmitglied ist Stellvertreter, es sei denn, der Personalrat bestimmt mit Zustimmung der Vertreter der Gruppe, welcher der Vorsitzende nicht angehört, ein nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied des Personalrats zum stellvertretenden Vorsitzenden. Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, bestimmt der Personalrat mit einfacher Mehrheit den Stellvertreter aus seiner Mitte.“
19.
§ 34 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
20.
In § 35 Abs. 3 Nr. 6 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 684)“ die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
21.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, Angestellten und Arbeiter“ durch die Wörter „und Arbeitnehmer“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
22.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) in der jeweils geltenden Fassung.“
 
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat vorhandene dienststelleninterne elektronische Kommunikationsmittel nutzen.“
23.
In § 54 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Abs. 5 und 6“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 4 und 5“ ersetzt.
24.
In § 56 Abs. 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 und 5“ ersetzt.
25.
§ 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit in der Regel bis zu 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden in einer Wahlversammlung stattfindet, die er spätestens vier Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit einzuberufen hat. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl). Der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift. § 19 Abs. 1, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8, § 20 Abs. 3 und 4, §§ 24 und 25 gelten entsprechend.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
26.
§ 66 wird aufgehoben.
27.
§ 67 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 6 wird die Angabe „finden § 80 Abs. 1 Nr. 1 und § 81 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „findet § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 9 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
28.
§ 68 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 68
Polizeivollzugsdienst
 
(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in
 
1.
dem Präsidium der Bereitschaftspolizei,
 
2.
den Bereitschaftspolizeiabteilungen,
 
3.
den Polizeidirektionen,
 
4.
dem Landeskriminalamt,
 
5.
der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,
 
6.
der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) sowie
 
7.
dem Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei.
 
Auf Polizeidienststellen findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung.
(2) Die Beschäftigten des Präsidiums der Bereitschaftspolizei sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen wählen einen Polizei-Bezirkspersonalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei.
(3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen wählen einen Polizei-Hauptpersonalrat im Staatsministerium des Innern.
(4) Die Polizei-Stufenvertretungen beraten mit den jeweiligen allgemeinen Stufenvertretungen in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt.
(5) Eine Beteiligung der Polizei-Personalräte findet nicht statt
 
1.
bei Anordnungen, durch die der Einsatz oder die Einsatzübung geregelt wird,
 
2.
bei der Einstellung für die Ausbildung im Polizeivollzugsdienst.
 
(6) Bei Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Bei Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung.
(7) Auf die Bereitschaftspolizeiabteilungen findet § 27 Abs. 2 Nr. 1 keine Anwendung.“
29.
In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „wegen ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung“ durch die Wörter „wegen ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihrer Abstammung, Rasse, Religion, Weltanschauung, ihres Alters, ihrer Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung“ ersetzt.
30.
In § 73 Abs. 1 Nr. 4 und 7 wird jeweils das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter Menschen“ ersetzt.
31.
§ 76 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 79 Abs. 3 Satz 8 und 9“ durch die Angabe „§ 79 Abs. 6“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 79 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 79 Abs. 7“ ersetzt.
32.
§ 77 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 4 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
 
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, die eine oberste Dienstbehörde mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft, ist der Hauptpersonalrat an der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beteiligen. Der Hauptpersonalrat hat den Hauptpersonalräten bei den betroffenen obersten Dienstbehörden Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In diesem Fall verdoppelt sich die Frist des § 76 Abs. 2 Satz 1. Besteht in einer obersten Dienstbehörde kein Hauptpersonalrat, ist der zuständige Personalrat zu beteiligen.“
33.
§ 78 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ sowie das Wort „Angestelltenstelle“ durch das Wort „Arbeitnehmerstelle“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 81 Abs. 3 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 2 Nr. 6“ ersetzt.
34.
§ 79 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kommt in den Fällen der §§ 80 und 81 eine Einigung nicht zustande, kann der Dienststellenleiter oder die Personalvertretung die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Dienststellenleiter diese Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies der Personalvertretung schriftlich unter Angabe der Gründe mit.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 80 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese.“
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 81 bindet der Beschluss der Einigungsstelle die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des § 85 Abs. 3 enthält.“
 
c)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
„(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können der Dienststellenleiter oder die Personalvertretung bei Nichteinigung in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege der obersten Dienstbehörde vorlegen. Diese holt vor ihrer Entscheidung eine Empfehlung der Einigungsstelle ein. Die Einigungsstelle gibt binnen zehn Arbeitstagen eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde ab. In den Dienststellen, in denen keine ständige Einigungsstelle besteht, beträgt die Frist nach Satz 3 zwanzig Arbeitstage. Die oberste Dienstbehörde entscheidet abschließend. Dies gilt auch, wenn die Einigungsstelle keine Empfehlung oder eine Empfehlung erst nach Ablauf der Frist nach Satz 3 und 4 abgibt.
(6) In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt das zuständige Staatsministerium die anzurufende Stelle. Sofern für die Angelegenheit durch Gesetz oder Verfassung ein anderes Organ für die abschließende Entscheidung zuständig ist, entscheidet dieses abschließend.“
 
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „Absätzen 2 bis 4“ durch die Angabe „Absätzen 2 bis 5“ ersetzt.
35.
§ 80 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 80
Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung
 
(1) Die Personalvertretung hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
 
  1.
Einstellung, Eingruppierung;
 
  2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung;
 
  3.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel;
 
  4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort);
 
  5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten;
 
  6.
Zuweisung oder Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten;
 
  7.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze;
 
  8.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus;
 
  9.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken;
 
10.
vollständige oder teilweise Untersagung einer Nebentätigkeit;
 
11.
Ablehnung eines Antrages auf
 
 
a)
Teilzeitbeschäftigung oder Gewährung von Sonderurlaub aus familiären Gründen unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts nach den tarifrechtlichen Vorschriften oder
 
 
b)
Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen;
 
12.
vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen und Erhebung der Disziplinarklage;
 
13.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde;
 
14.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit;
 
15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten.
 
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4, 5 und 11 bis 14 wird die Personalvertretung nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über
 
1.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten;
 
2.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen;
 
3.
den Inhalt von Personalfragebogen;
 
4.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte;
 
5.
allgemeine Fragen der Fortbildung;
 
6.
Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen;
 
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs.“
36.
§ 81 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 81
Angelegenheiten der vollen Mitbestimmung
 
(1) Die Personalvertretung hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
 
1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen;
 
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
 
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Satz 1 Nr. 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.
(2) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen über
 
  1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
 
  2.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer;
 
  3.
Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird;
 
  4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
 
  5.
Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform;
 
  6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern;
 
  7.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen;
 
  8.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens;
 
  9.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen;
 
10.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten;
 
11.
Gestaltung der Arbeitsplätze, Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten;
 
12.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.
 
(3) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 2 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(4) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.“
37.
§ 82 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 4 Nr. 4“ ersetzt und die Angabe „und § 81 Abs. 1“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Angabe „§ 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 gelten“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 1 gilt“ und das Wort „Angestelltenstellen“ durch das Wort „Arbeitnehmerstellen“ sowie das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 4 wird die Angabe „finden § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1“ durch die Angabe „findet § 80 Abs. 1“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „und des § 81 Abs. 1“ wird gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 81 Abs. 3 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 2 Nr. 6“ ersetzt.
38.
§ 83 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 81 Abs. 2“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 79 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 79 Abs. 3 bis 6“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 79 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 79 Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.
39.
In § 84 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 80 Abs. 3 Nr. 1 bis 9, 11 bis 16“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 81 Abs. 2“ ersetzt.
40.
§ 85 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Angestellter oder Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Beschluss ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben.“
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle, der wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsverantwortung ist, spätestens innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Zugang des Beschlusses ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden. § 79 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die Aufhebung ist zu begründen. Der Vorsitzende der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich über die Aufhebung unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.“
41.
In § 87 Abs. 6 wird die Angabe „79 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „79 Abs. 3 bis 6“ ersetzt.
42.
§ 88 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und des Ausbildungsbeirats“ durch die Wörter „und der Jugend- und Auszubildendenvertretung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „gelten § 124 Abs. 2 und § 124a“ durch die Angabe „gilt § 67 Abs. 4 Satz 1 und 4 bis 6“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
43.
§ 92 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Wählerlisten“ durch das Wort „Wählerverzeichnisse“ ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
 
 
„7.
die probeweise Durchführung von Wahlen in elektronischer Form, insbesondere die technischen und organisatorischen Abläufe, die zur Gewährleistung der Wahlrechtsgrundsätze des § 19 Abs. 1 erforderlich sind, und“.
 
c)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
44.
§ 93 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 93
Übergangsvorschrift
 
Auf Personalräte, die aus Wahlen hervorgegangen sind, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290) in den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter durchgeführt wurden, findet das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), Anwendung, soweit auf die Zahl der zu bildenden Gruppen abgestellt wird.“

Artikel 2

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 4. November 2010

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 13, S. 290
    Fsn-Nr.: 244

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. November 2010