Zustimmungsgesetz
Staatsvertrag
 
      über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt 
        
 (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag) 
 
       Die Länder im räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II S. 1799), namentlich 
        
 das Land Baden-Württemberg, 
        
 der Freistaat Bayern, 
        
 das Land Berlin, 
        
 das Land Brandenburg, 
        
 die Freie Hansestadt Bremen, 
        
 die Freie und Hansestadt Hamburg, 
        
 das Land Hessen, 
        
 das Land Mecklenburg-Vorpommern, 
        
 das Land Niedersachsen, 
        
 das Land Nordrhein-Westfalen, 
        
 das Land Rheinland-Pfalz, 
        
 das Saarland, 
        
 der Freistaat Sachsen, 
        
 das Land Sachsen-Anhalt,
        
 das Land Schleswig-Holstein, 
        
 im Weiteren Vertragspartner genannt, 
        
 schließen nachstehenden Staatsvertrag:
      
Präambel
1Das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, ratifiziert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799), bildet die Grundlage für die Einführung einer international abgestimmten Regelung zur Behandlung der in Deutschland auf allen dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in der Binnenschifffahrt anfallenden Abfälle sowie für die Einführung einer international einheitlichen Finanzierung der Entsorgung der wichtigsten Schiffsbetriebsabfälle nach dem Verursacherprinzip. 2Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle ist eine übergreifende internationale Organisation vorgesehen, innerhalb derer eine innerstaatliche Institution je Vertragsstaat in der im Übereinkommen vorgesehenen internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle mitwirkt.
 Artikel 1 
        
 Innerstaatliche Institution 
 
      (1) 1Als verantwortliche innerstaatliche Institution gemäß Art. 9 des Übereinkommens vom 9. September 1996 und Art. 3.01 bis 3.03 Teil A, Kapitel III der Anlage 2 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) wird der Bilgenentwässerungsverband bestimmt, ein Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) mit Sitz in Duisburg. 2Das Schifffahrtsgewerbe ist in der innerstaatlichen Institution vertreten.
(2) Die innerstaatliche Institution hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- –
- Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland
- –
- Erhebung der Entsorgungsentgelte
- –
- Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen) auf dem Gebiet der Vertragspartner und Bericht an die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
- –
- Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen
- –
- Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte
- –
- Überwachung der Kosten der Entsorgung
- –
- Kontrollen nach Teil A Artikel 3.03 Absätze 2 und 4 der Anlage 2 zum Übereinkommen und
- –
- Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.
(3) Zuständigkeiten, die nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, bleiben unberührt.
 Artikel 2 
        
 Rechtsaufsicht 
 
      (1) Die Vertragspartner übertragen die Aufsicht über den Bilgenentwässerungsverband gemäß § 73 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) dem Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt als zuständige Aufsichtsbehörde das Fachministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, das für das Recht der Wasser- und Bodenverbände zuständig ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde legt den Vertragspartnern vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vorjahres des Bilgenentwässerungsverbandes vor.
 Artikel 3 
        
 Kosten 
 
      1Die Vertragspartner tragen die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche innerstaatliche Institution entstehen und stellen zusätzlich 1,5 % dieser Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht zur Verfügung. 2Diese Kostenpositionen werden nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel), der an den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages angepasst wird, auf die Vertragspartner umgelegt. 3Sofern sich im Vollzug dieses Vertrages ergibt, dass für die Aufteilung dieser Kosten auf die Länder abweichende Kriterien ermittelbar und maßgeblich sind, können die Vertragspartner, frühestens jedoch drei Jahre nach dessen Inkrafttreten, eine entsprechende einvernehmliche Anpassung des Verteilungsschlüssels vereinbaren.
 Artikel 4 
        
 Inkrafttreten 
 
      1Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragspartner der Ratifikation. 2Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind.1 3Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
Stuttgart, den 11. Oktober 2008
 Für das Land Baden-Württemberg 
          
 Die Umweltministerin 
          
 Tanja Gönner         
      
München, den 4. August 2008
  Für den Freistaat Bayern 
          
 Der Staatsminister für 
          
 Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 
          
 Dr. Otmar Bernhard          
      
Berlin, den 17. Juni 2008
  Für das Land Berlin 
          
 Die Senatorin für Stadtentwicklung 
          
 Ingeborg Junge-Reyer          
      
Potsdam, den
  Für das Land Brandenburg 
          
 Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung 
          
 Reinhold Dellmann          
      
Bremen, den 1. Februar 2008
  Für die Freie Hansestadt Bremen 
          
 Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa 
          
 Dr. Reinhard Loske          
      
Hamburg, den
  Für die Freie und Hansestadt Hamburg 
          
 Die Senatorin für Stadtentwicklung und Umweltschutz 
          
 Anja Hajduk          
      
Wiesbaden, den 28. Mai 2008
  Für das Land Hessen 
          
 Der Minister für 
          
 Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz 
          
 Wilhelm Dietzel          
      
Schwerin, den 4. März 2008
  Für das Land Mecklenburg-Vorpommern 
          
 Der Ministerpräsident 
          
 Dr. Harald Ringstorff          
      
Hannover, den 8. Oktober 2008
  Für das Land Niedersachsen 
          
 Der Ministerpräsident 
          
 vertreten durch den Minister für 
          
 Umwelt und Klimaschutz 
          
 Hans-Heinrich Sander          
      
Düsseldorf, den 16. November 2009
  Für das Land Nordrhein-Westfalen 
          
 Der Minister für 
          
 Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft 
          
 und Verbraucherschutz 
          
 Eckhard Uhlenberg          
      
Mainz, den 3. März 2009
  Für das Land Rheinland-Pfalz 
          
 In Vertretung des Ministerpräsidenten 
          
 Die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz 
          
 Margot Conrad          
      
Saarbrücken, den 17. März 2008
  Für das Saarland 
          
 Der Minister für Umwelt 
          
 Stefan Mörsdorf 
          
          
      
Dresden, den 11. Mai 2010
  Für den Freistaat Sachsen 
          
 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft 
          
 Frank Kupfer          
      
Magdeburg, den
  Für das Land Sachsen-Anhalt 
          
 Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt 
          
 Petra Wernicke          
      
Kiel, den 8. April 2008
  Für das Land Schleswig-Holstein 
          
 Der Ministerpräsident 
          
 Peter Harry Carstensen          
      
 

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