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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung

Vollzitat: Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung vom 16. März 2011 (SächsGVBl. S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 412) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen
(Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsBRKJubZVO)

Vom 16. März 2011

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Juni 2018

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 63 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399) geändert worden ist,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändert worden ist:

§ 1
Anwendungsbereich

1Der Freistaat Sachsen gewährt den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, den Mitarbeitern im Rettungsdienst und den Helfern im Katastrophenschutz aus Anlass eines 10-, 25-, 40- und 50-jährigen aktiven ehrenamtlichen Dienstes eine Jubiläumszuwendung nach Maßgabe dieser Verordnung. 2Die Jubiläumszuwendung ist Ausdruck der besonderen Anerkennung des zum Wohle der Allgemeinheit geleisteten aktiven Dienstes im Ehrenamt. 3Ein Anspruch auf Gewährung der Jubiläumszuwendung besteht nicht.1

§ 2
Höhe der Jubiläumszuwendung

Die Jubiläumszuwendung beträgt bei Vollendung einer aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit

1.
von 10 Jahren 100 Euro,
2.
von 25 Jahren 200 Euro,
3.
von 40 Jahren 300 Euro,
4.
von 50 Jahren 500 Euro.2

§ 3
Zuwendungsvoraussetzungen

(1) 1Die aktive ehrenamtliche Dienstzeit muss ohne wesentliche Unterbrechung erfolgt sein. 2Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder eine nachgewiesene Krankheit gelten nicht als Unterbrechung. 3Wurde die aktive ehrenamtliche Dienstzeit bei verschiedenen Organisationen im Sinne von § 1 geleistet oder wurde sie unterbrochen, sind die Dienstzeiten zusammenzufassen. 4Bei Doppelzugehörigkeiten im Sinne von § 1 wird die Jubiläumszuwendung nur für einen aktiven ehrenamtlichen Dienst gewährt.

(2) Aktive ehrenamtliche Dienstzeiten im Sinne von § 1 in anderen Ländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden auf Nachweis angerechnet.

(3) Zeiten einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit werden nicht auf die Dienstzeit angerechnet.

§ 4
Vorschlagsverfahren

(1) 1Die aktiv ehrenamtlich Tätigen werden von den jeweiligen Aufgabenträgern zum Dienstjubiläum vorgeschlagen. 2Dies sind

1.
für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren die Gemeinden,
2.
für die Mitarbeiter im Rettungsdienst die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben,
3.
für die nicht unter Nummer 1 und 2 erfassten Helfer im Katastrophenschutz die Landkreise und Kreisfreien Städte.

3In den Fällen von Nummer 2 und 3 können auch die privaten Hilfsorganisationen Vorschläge einreichen.

(2) 1Die Vorschläge für das laufende Jahr sind der Bewilligungsstelle bis zum 31. Januar vorzulegen. 2Die kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 legen ihre Vorschläge zunächst bis zum 31. Dezember des Vorjahres dem Landkreis, die privaten Hilfsorganisationen nach Absatz 1 Satz 3 dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt vor. 3Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt bestätigen die Kenntnisnahme und leiten die Vorschläge bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Bewilligungsstelle weiter. 4Für die Einreichung der Vorschläge sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Vorschlagslisten zu verwenden.3

§ 5
Bewilligungsstelle

(1) Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Vorschläge.

(2) 1Sie meldet den Mittelbedarf bis zum 28. Februar für das laufende Jahr an das Staatsministerium des Innern. 2Nach Zuweisung der Mittel durch das Staatsministerium des Innern leitet die Bewilligungsstelle eine Ausfertigung der Vorschlagslisten zusammen mit der erforderlichen Anzahl von Dankurkunden an die mit der Übergabe Beauftragten weiter.

(3) Bewilligungsstelle ist die Landesdirektion Sachsen.4

§ 6
Auszahlungsverfahren

(1) 1Der zu ehrenden Person ist eine Dankurkunde in einer dem Anlass entsprechenden Form zu übergeben, soweit sie für das Dienstjubiläum keine Verleihungsurkunde für ein vom Freistaat Sachsen gestiftetes Ehrenzeichen erhält. 2Bei den Mitarbeitern im Rettungsdienst und den Helfern im Katastrophenschutz erfolgt die Übergabe durch den Landrat oder Oberbürgermeister. 3Bei den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erfolgt die Übergabe in den Fällen des § 2 Nummer 1 durch den Bürgermeister oder Oberbürgermeister und in den Fällen des § 2 Nummer 2 bis 4 durch den Landrat oder Oberbürgermeister. 4Die Übergaben sollen zusammen mit der Verleihung der vom Freistaat Sachsen gestifteten Ehrenzeichen erfolgen.

(2) Die Übergabe nach Absatz 1 kann im Einzelfall durch den Staatsminister des Innern oder einen von ihm Beauftragten erfolgen.

(3) 1Die Auszahlung der Jubiläumszuwendung erfolgt durch die Bewilligungsstelle bargeldlos. 2Der mit der Übergabe Beauftragte teilt der Bewilligungsstelle mindestens vier Wochen vor dem geplanten Übergabezeitpunkt die Bankverbindung der Jubilare und den Übergabezeitpunkt der Dankurkunde mit.5

§ 7
Übergangsvorschrift

Für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen nach § 2 Nummer 4 im Jahr 2018 ist das Vorschlagsverfahren nach § 4 Absatz 2 bis zum 26. Juli 2018 abzuschließen.6

Dresden, den 16. März 2011

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 2, S. 55
    Fsn-Nr.: 28-8.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Juni 2018