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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung

Vollzitat: Lehramtsprüfungsordnung vom 30. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 224)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen für Absolventen lehramtsbezogener Masterstudiengänge sowie über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer
(Lehramtsprüfungsordnung – LPO)

Vom 30. Juni 2011

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist,
2.
§ 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem europäischen Ausland (Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer – BefäAnG Lehrer) vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2, 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist:

Abschnitt 1
Vorbereitungsdienst

§ 1
Ziel der Ausbildung

(1) Die Lehramtsanwärter für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen (Lehramtsanwärter) sowie die Studienreferendare für die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen (Studienreferendare) sollen die pädagogischen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie während des Studiums an der Hochschule erworben haben, in engem Bezug zur Schulpraxis so erweitern und vertiefen, dass sie verantwortlich und erfolgreich den Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrkräfte wahrnehmen können.

(2) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwirbt der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Lehrbefähigung für

1.
das Lehramt an Grundschulen,
2.
das Lehramt an Mittelschulen,
3.
das Lehramt an Förderschulen,
4.
das Höhere Lehramt an Gymnasien oder
5.
das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen

in seinen Unterrichtsfächern, seiner sonderpädagogischen Fachrichtung oder seinen beruflichen Fachrichtungen.

§ 2
Zugang zum Vorbereitungsdienst

(1) Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter setzt den Abschluss eines akkreditierten Bachelorstudiengangs an einer Universität mit mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit sowie den Abschluss eines akkreditierten Masterstudiengangs an einer Universität zum „Master of Education“ mit mindestens 4 Semestern Regelstudienzeit voraus. In den Fächern Kunst und Musik können die Abschlüsse nach Satz 1 auch an Kunst- und Musikhochschulen erworben sein. Der Mindestumfang der für den Zugang zum Vorbereitungsdienst insgesamt im Studium zu erbringenden fachwissenschaftlichen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Leistungen beträgt für alle Lehrämter 300 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System.

(2) Daneben berechtigt der Abschluss eines akkreditierten konsekutiven Masterstudiengangs Wirtschaftspädagogik mit mindestens 4 Semestern Regelstudienzeit an einer Universität zum „Master of Science“ mit einem allgemeinbildenden gymnasialen Zweitfach zum Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen.

(3) Eine außerhalb des Freistaates Sachsen bestandene lehramtsbezogene Hochschulabschlussprüfung oder Erste Staatsprüfung berechtigt zum Zugang zum Vorbereitungsdienst, wenn sie von der Sächsischen Bildungsagentur als einem der in Absatz 1 oder 2 genannten Abschlüsse gleichwertig anerkannt wird und schulpraktische Leistungen im Umfang von mindestens 25 Leistungspunkten nachgewiesen werden. Die Hochschulabschlussprüfung oder die Erste Staatsprüfung wird als gleichwertig anerkannt, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich von der Ausbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30), in der jeweils geltenden Fassung, abweicht.

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer

1.
die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt,
2.
eine nach den §§ 26, 31, 59, 88 oder 109 LAPO I zulässige Fächerkombination oder das Doppelfach Musik studiert hat,
3.
als Bewerber für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen ein Betriebspraktikum von mindestens einem Jahr oder eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend seiner Studienfachrichtung absolviert hat und
4.
nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt.

In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Bewerber eine Fächerkombination aufweist, für die ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht, kann das Staatsministerium für Kultus und Sport andere als nach Satz 1 Nr. 2 zulässige Fächerkombinationen zulassen.

(2) Sind die in § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Abschlüsse mehr als 5 Jahre vor dem Beginn des Vorbereitungsdienstes erlangt worden, kann die Zulassung von einem Kolloquium abhängig gemacht werden, in dem der Bewerber nachzuweisen hat, dass er die für eine erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Kenntnisse noch besitzt. Das Kolloquium dauert in der Regel eine Stunde. Bei Nichtbestehen kann das Kolloquium frühestens nach einem Jahr jährlich einmal wiederholt werden. Die Sächsische Bildungsagentur ist für die Organisation und Durchführung zuständig.

§ 4
Zulassungsantrag

(1) Für den Zulassungsantrag ist der bei der Sächsischen Bildungsagentur erhältliche Vordruck zu verwenden. Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils bis zum 1. September des Jahres bei der Sächsischen Bildungsagentur zu stellen, das dem Jahr, in dem der Vorbereitungsdienst aufgenommen werden soll, vorausgeht. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg sowie gegebenenfalls ausgeübte Berufstätigkeiten,
2.
Zeugnisse über die in § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Abschlüsse und Prüfungen oder eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der entsprechenden Abschlussprüfungen, bei nicht sächsischen Hochschulabschlüssen zusätzlich ein Nachweis über die im Studium erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen,
3.
eine Erklärung, ob der Bewerber bereits in einem anderen Bundesland einen Vorbereitungsdienst oder eine vergleichbare Ausbildung ganz oder teilweise absolviert hat,
4.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über geleisteten Wehrdienst, Ersatzdienst, Bundesfreiwilligendienst, eine Entwicklungshelfertätigkeit, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr,
5.
der Personalausweis oder der Reisepass,
6.
gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
7.
eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
8.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als 3 Monate ist,
9.
eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass er von dem Regelungsinhalt der §§ 33 bis 35, 42 und 43 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ( InfektionsschutzgesetzIfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kenntnis genommen hat,
10.
von Bewerbern, die einen besonderen persönlichen oder sozialen Härtefall geltend machen, Nachweise über die Tatsachen, die den Härtefall begründen,
11.
bei Bewerbern für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen ein Nachweis über das Betriebspraktikum oder die abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
12.
von Bewerbern, die das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion gewählt haben, eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis („vocatio“ oder „missio canonica“),
13.
von Bewerbern für das Lehramt an Förderschulen eine Erklärung, für welche sonderpädagogische Fachrichtung die Zulassung bevorzugt beantragt wird, und
14.
gegebenenfalls ein Antrag auf zusätzliche Ausbildung nach § 25 Abs. 5 LAPO I sowie das Zeugnis über das Bestehen der entsprechenden Erweiterungsprüfung nach § 25 Abs. 4 LAPO I .

Die Unterlagen sind im Original, als amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift vorzulegen. Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1, § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister ( BundeszentralregistergesetzBZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

(2) Form- und fristgerecht gestellte Zulassungsanträge von Bewerbern, die zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Termin einen Abschluss nach § 2 noch nicht erlangt haben, werden in das Auswahlverfahren einbezogen, wenn die Prüfungsergebnisse der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 1. Dezember des Jahres vorliegen, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wurde.

(3) Die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Das amtsärztliche Gesundheitszeugnis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 8 kann nachgereicht werden. Die Sächsische Bildungsagentur bestimmt dafür eine Frist.

§ 5
Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Versagungsgründe

(1) Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Sächsische Bildungsagentur.

(2) Die Sächsische Bildungsagentur weist die zugelassenen Bewerber aufgrund des fachwissenschaftlichen Abschlusses und nach Maßgabe der Unterrichtsfächer, der sonderpädagogischen Fachrichtung oder beruflichen Fachrichtungen einer ihrer Regionalstellen und der Ausbildungsschule zu.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 nicht erfüllt sind,
2.
die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig vorliegen oder darin enthaltene Angaben nicht der Wahrheit entsprechen,
3.
aufgrund einer Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Kultus und Sport gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6 SchulG die Zulassung nicht möglich ist oder
4.
die Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt endgültig nicht bestanden ist.

Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber bereits mehr als 6 Monate Vorbereitungsdienst für dasselbe Lehramt in einem anderen Bundesland abgeleistet hat.

(4) Die Zulassung wird unwirksam, wenn der Bewerber den Vorbereitungsdienst schuldhaft nicht zu dem festgelegten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist antritt.

§ 6
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten sind

1.
die Sächsische Bildungsagentur und
2.
die öffentlichen Schulen und, im Einvernehmen mit ihren Trägern, die staatlich anerkannten Ersatzschulen im Freistaat Sachsen (Ausbildungsschulen).

(2) Für die staatlich anerkannten Ersatzschulen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung und die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus und Sport erlassenen Verwaltungsvorschriften zur schulpraktischen Ausbildung entsprechend.

§ 7
Ausbildungsverhältnis

Der Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet.

§ 8
Vorgesetzte, Dienstvorgesetzte

(1) Der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur oder der von ihm hierzu beauftragte Bedienstete ist Vorgesetzter des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars und als Ausbildungsleiter für die gesamte Ausbildung verantwortlich. Die Lehrbeauftragten, der Schulleiter der Ausbildungsschule und die den Lehramtsanwärter oder Studienreferendar betreuenden Lehrkräfte (Mentoren) sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung gegenüber dem Lehramtsanwärter oder Studienreferendar weisungsberechtigt.

(2) Der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur oder der von ihm hierzu beauftragte Bedienstete ist Dienstvorgesetzter des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars.

§ 9
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar des nächsten Jahres.

(2) Auf Antrag des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars kann der Vorbereitungsdienst um die erforderliche Zeit verlängert werden

1.
bei Versäumnis der Ausbildung durch Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder andere wichtige Gründe, wenn die versäumte Zeit insgesamt 6 Wochen übersteigt, oder
2.
wenn der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Staatsprüfung nicht bestanden hat, höchstens jedoch um 6 Monate.

§ 10
Ausbildung an der Sächsischen Bildungsagentur

(1) Die Ausbildung der Lehramtsanwärter oder Studienreferendare an der Sächsischen Bildungsagentur umfasst:

1.
Schwerpunkte der Didaktik und Methodik unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften in Bezug auf die Unterrichtsfächer, die sonderpädagogische Fachrichtung oder die beruflichen Fachrichtungen und
2.
Schulrecht.

(2) Der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar wird von seinen Lehrbeauftragten betreut. Sie hospitieren im Unterricht, besprechen mit ihm die hospitierten Unterrichtsstunden und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren.

§ 11
Ausbildung an der Schule

(1) Der Schulleiter bildet den Lehramtsanwärter oder Studienreferendar in Angelegenheiten der Schulorganisation aus. Er beauftragt einen Mentor, der auch in die inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben des Klassenlehrers einführt, und einen weiteren oder mehrere weitere Mentoren für die jeweiligen Unterrichtsfächer, die sonderpädagogische Fachrichtung oder die beruflichen Fachrichtungen.

(2) Während der ersten beiden Monate des Vorbereitungsdienstes hat der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar mindestens 6 Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und in der Regel 6 bis 8 Stunden wöchentlich begleiteten Unterricht durchzuführen.

(3) Ab dem dritten Monat des Vorbereitungsdienstes hat der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar in seinen Unterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen mindestens 3 Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und in der Regel 10 bis 12 Unterrichtsstunden wöchentlich selbstständig zu unterrichten. Die Mentoren hospitieren insgesamt 2 bis 4 Stunden wöchentlich.

(4) Der Lehramtsanwärter für das Lehramt an Förderschulen hospitiert und unterrichtet entsprechend den Vorgaben der Absätze 2 und 3

1.
an einer seiner sonderpädagogischen Fachrichtung entsprechenden Förderschule,
2.
an einem Förderzentrum mit einem besonderen Förderschwerpunkt, der seiner sonderpädagogischen Fachrichtung entspricht, oder
3.
an Schulen, an denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf integrativ unterrichtet werden, wenn dort die Betreuung des Lehramtsanwärters durch mindestens einen sonderpädagogisch qualifizierten Mentor gewährleistet ist.

(5) Der Studienreferendar für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen soll in verschiedenen Schularten der berufsbildenden Schulen unterrichten. Das Ausbildungsfach der beruflichen Fachrichtung soll an der Berufsschule unterrichtet werden. Für Lehrkräfte, die im Rahmen der berufsbegleitenden Weiterbildung die schulpraktische Prüfung gemäß § 11 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30, 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ablegen wollen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Die zusätzliche Ausbildung nach § 25 Abs. 5 LAPO I erfolgt in Form von begleitetem Unterricht während der ersten 2 Monate des Vorbereitungsdienstes und zunehmend selbstständigem Unterricht ab dem dritten Monat des Vorbereitungsdienstes. Dieser Unterricht soll bis zu 4 Unterrichtsstunden wöchentlich umfassen und ist zusätzlich zu den vorgeschriebenen Leistungen im Vorbereitungsdienst zu erteilen. Ein von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmter Mentor bildet nach den Absätzen 1 bis 5 und nach § 10 aus.

(7) Jeder Mentor erstellt 5 Wochen vor dem letzten Unterrichtstag eine auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen im Verlaufe des Vorbereitungsdienstes beruhende schriftliche Beurteilung des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars und erteilt eine Note nach § 17. Die Beurteilungen sind unverzüglich dem Schulleiter zuzuleiten.

Abschnitt 2
Staatsprüfung und Prüfung in einem weiteren Fach

§ 12
Bestandteile und Zeitpunkt der Prüfungen

(1) Die Staatsprüfung besteht aus den Prüfungslehrproben, den mündlichen Prüfungen und der Schulleiterbeurteilung. Die Prüfungslehrproben sollen in den letzten 11 Wochen, die mündlichen Prüfungen im letzten Monat des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Die mündliche Prüfung nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 kann bereits 6 Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden.

(2) Für die Prüfung zum Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung nach § 25 Abs. 5 LAPO I gelten § 13 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 sowie § 14 entsprechend.

§ 13
Prüfungskommissionen, Prüfer, Zuhörer

(1) Die Sächsische Bildungsagentur richtet Prüfungskommissionen für die Abnahme der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfungen ein. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Befähigung für das zu prüfende Lehramt oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben bestehen aus einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzendem und einem Lehrbeauftragten. Die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben im Lehramt an Förderschulen bestehen aus einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzendem und jeweils einem Lehrbeauftragten für die sonderpädagogische Fachrichtung und das studierte Fach.

(3) Die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen bestehen aus einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzendem und 2 weiteren Prüfern.

(4) Die Prüfer sollen nicht an der Ausbildungsschule des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars unterrichten.

(5) Zu den Prüfungslehrproben und den mündlichen Prüfungen in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion kann die jeweilige Kirche einen Vertreter als Mitglied der Prüfungskommission entsenden.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann sich in die Prüfungen, die durch andere Mitglieder der Prüfungskommission durchgeführt werden, einschalten und selbst prüfen.

(7) An Prüfungslehrproben und mündlichen Prüfungen kann je ein Vertreter

1.
des Staatsministeriums für Kultus und Sport,
2.
der Sächsischen Bildungsagentur und
3.
des Sächsischen Bildungsinstituts

als Zuhörer teilnehmen. Die Sächsische Bildungsagentur kann zusätzlich bis zu 3 Lehramtsanwärtern oder Studienreferendaren, die die Prüfung für dasselbe Lehramt ablegen wollen, die Anwesenheit gestatten, wenn der zu prüfende Lehramtsanwärter oder Studienreferendar schriftlich zugestimmt hat. Die Teilnahme erstreckt sich außer im Fall des Satzes 1 Nr. 1 nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 14
Prüfungslehrproben

(1) Der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar hat folgende Prüfungslehrproben abzulegen:

1.
für das Lehramt an Grundschulen: je eine Prüfungslehrprobe in den Fächern Deutsch oder Sorbisch und Mathematik; eine der Prüfungslehrproben wird in der Klassenstufe 1 oder 2 durchgeführt,
2.
für das Lehramt an Mittelschulen: eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer,
3.
für das Lehramt an Förderschulen: 2 Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassenstufen im studierten Fach der Mittelschule oder in 2 Fächern der Grundschule,
4.
für das Höhere Lehramt an Gymnasien: eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer; eine Prüfungslehrprobe wird in der Sekundarstufe II durchgeführt, und
5.
für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen: eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer oder beruflichen Fachrichtungen in der Regel in unterschiedlichen Klassen- oder Jahrgangsstufen verschiedener Schularten der berufsbildenden Schulen.

(2) Die Prüfungslehrproben bestehen aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung, der Durchführung der Unterrichtsstunde und deren mündlicher Reflexion durch den Lehramtsanwärter oder Studienreferendar. Die Prüfungslehrproben sollen an unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden.

(3) Die Sächsische Bildungsagentur gibt dem Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Termine, die Klassen- oder Jahrgangsstufen und die Themen der Prüfungslehrproben spätestens 2 Wochen zuvor schriftlich bekannt.

(4) Vor Beginn der Prüfungslehrprobe übergibt der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und jedem weiteren Prüfer eine Kopie der Unterrichtsvorbereitung. Das von ihm unterschriebene Original leitet er der Sächsischen Bildungsagentur zu. Die Unterrichtsvorbereitung enthält die schriftliche Versicherung des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars, dass er diese selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Legt der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar keine schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor, wird die Prüfungslehrprobe nicht abgenommen und die Note „ungenügend“ erteilt.

(5) Im Anschluss an die Prüfungslehrprobe wird die Leistung beurteilt und mit einer Note nach § 17 bewertet, die dem Lehramtsanwärter oder Studienreferendar unmittelbar nach der Beratung der Prüfungskommission mündlich mitgeteilt wird. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, ist die Endnote das arithmetische Mittel der beiden Bewertungen; bei mehr als 2 Prüfern entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.

(6) Zu jeder Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift anzufertigen, in die

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars,
2.
Tag, Ort, Klasse, Kurs oder Jahrgangsstufe und Thema der Prüfungslehrprobe,
3.
die Besetzung der Prüfungskommission,
4.
Beginn und Ende, Inhalte und Ablauf der Prüfungslehrprobe,
5.
die Prüfungsnote und
6.
gegebenenfalls besondere Vorkommnisse

aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und der Sächsischen Bildungsagentur zuzuleiten.

§ 15
Mündliche Prüfungen

(1) Der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar hat folgende mündliche Prüfungen abzulegen:

1.
im Lehramt an Grundschulen 2 Prüfungen in der Grundschuldidaktik, jeweils eine im Gebiet Sachunterricht und einem weiteren Gebiet der Grundschule einschließlich der Bildungswissenschaften,
2.
im Lehramt an Mittelschulen und im Höheren Lehramt an Gymnasien jeweils eine Prüfung in den Schwerpunkten der Didaktiken und Methodiken der Fächer einschließlich der Bildungswissenschaften,
3.
im Lehramt an Förderschulen eine Prüfung in der sonderpädagogischen Fachrichtung und eine Prüfung in der Didaktik und Methodik des Faches der Mittelschule oder in der Grundschuldidaktik einschließlich der Bildungswissenschaften,
4.
im Höheren Lehramt an berufsbildenden Schulen jeweils eine Prüfung in den Didaktiken und Methodiken der beruflichen Fachrichtung und des allgemeinbildenden Faches oder der gewählten Vertiefungsrichtung der beruflichen Fachrichtung einschließlich der Bildungswissenschaften und
5.
in allen Lehrämtern die Schulrechtsprüfung.

(2) Jeder Lehramtsanwärter oder Studienreferendar wird einzeln geprüft. In der Schulrechtsprüfung werden regelmäßig 3, jedoch nicht mehr als 4 Lehramtsanwärter oder Studienreferendare zusammen geprüft.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beträgt in der Regel je 30 Minuten. Die Dauer der Schulrechtsprüfung beträgt in der Regel 15 Minuten je Lehramtsanwärter oder Studienreferendar.

(4) § 14 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 16
Schulleiterbeurteilung

(1) Der Schulleiter erstellt 4 Wochen vor dem letzten Unterrichtstag eine auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen im Verlaufe des Vorbereitungsdienstes beruhende schriftliche Beurteilung des Lehramtsanwärters oder Studienreferendars und erteilt eine Note nach § 17. Er berücksichtigt dabei die Beurteilungen der Mentoren. Das Ergebnis der Schulleiterbeurteilung und deren tragende Gründe werden dem Lehramtsanwärter oder Studienreferendar vom Schulleiter bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes mündlich mitgeteilt. Die Beurteilungen sind der Sächsischen Bildungsagentur zuzuleiten.

(2) Wird der Vorbereitungsdienst nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 verlängert, erstellt der Schulleiter unverzüglich nach dem Verlängerungszeitraum eine erneute schriftliche Beurteilung. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die erneute Beurteilung wird Bestandteil der Staatsprüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 1.

§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

1.
sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und
6.
ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

1.
sehr gut bis gut (1,5),
2.
gut bis befriedigend (2,5),
3.
befriedigend bis ausreichend (3,5),
4.
ausreichend bis mangelhaft (4,5) und
5.
mangelhaft bis ungenügend (5,5).

§ 18
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die einzelnen Prüfungsbestandteile werden wie folgt gewichtet:

1.
jede Prüfungslehrprobe zweifach,
2.
jede mündliche Prüfung einfach und
3.
die Schulleiterbeurteilung zweifach.

(2) Das für die Gesamtnote der Staatsprüfung maßgebende arithmetische Mittel wird als abbrechender Dezimalbruch auf 2 Stellen nach dem Komma berechnet.

(3) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsbestandteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und die Gesamtnote der Staatsprüfung besser als 4,01 ist. Die Gesamtnote der Staatsprüfung lautet bei einem Wert von

1.
1,00 bis 1,19 „mit Auszeichnung bestanden“,
2.
1,20 bis 1,49 „mit sehr gut bestanden“,
3.
1,50 bis 2,49 „mit gut bestanden“,
4.
2,50 bis 3,49 „mit befriedigend bestanden“ und
5.
3,50 bis 4,00 „bestanden“.

(4) Die Prüfung zum Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung nach § 25 Abs. 5 LAPO I ist bestanden, wenn die Prüfungslehrprobe mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.

§ 19
Versäumnis, Nachholung

(1) Versäumt ein Lehramtsanwärter oder Studienreferendar einen Prüfungsbestandteil, wird für den versäumten Prüfungsbestandteil die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar hat den wichtigen Grund unverzüglich der Sächsischen Bildungsagentur durch Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Sächsische Bildungsagentur.

(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. Die Sächsische Bildungsagentur legt hierfür einen Termin fest. Die Prüfung soll spätestens nach einem Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.

(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes einem Prüfungsbestandteil unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen.

§ 20
Täuschungsversuch

Versucht ein Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder entspricht die Versicherung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 nicht der Wahrheit, schließt ihn die Sächsische Bildungsagentur unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der weiteren Teilnahme an der Staatsprüfung aus und erklärt die Prüfung für nicht bestanden oder bewertet die Leistung des betreffenden Prüfungsbestandteils mit der Note „ungenügend“.

§ 21
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Staatsprüfung nicht bestanden, kann er die Staatsprüfung oder die entsprechenden Prüfungsbestandteile einmal wiederholen. Die Wiederholung einer mündlichen Prüfung soll innerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Ist die Gesamtnote der Staatsprüfung schlechter als 4,00 oder wurde die Prüfung nach § 20 für nicht bestanden erklärt, erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf alle Prüfungsbestandteile.

(2) Hat der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Prüfung zum Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung nach § 25 Abs. 5 LAPO I nicht bestanden, kann er diese Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen.

§ 22
Berufsbezeichnung, Zeugnis, Lehrbefähigung

(1) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung ist die Berechtigung verbunden, je nach studiertem Lehramt die Berufsbezeichnung

1.
„Lehrer für das Lehramt an Grundschulen“,
2.
„Lehrer für das Lehramt an Mittelschulen“,
3.
„Lehrer für das Lehramt an Förderschulen“,
4.
„Lehrer für das Höhere Lehramt an Gymnasien“ oder
5.
„Lehrer für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen“

zu führen.

(2) Hat der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar die Staatsprüfung bestanden, erhält er ein Zeugnis, das die Noten der einzelnen Prüfungsbestandteile ausweist. Auf dem Zeugnis ist die Gesamtnote der Staatsprüfung als Zahl nach § 18 Abs. 2 und als Worturteil nach § 18 Abs. 3 Satz 2 anzugeben. Als Datum ist der letzte Tag des Vorbereitungsdienstes einzusetzen. Auf dem Zeugnis für das Lehramt an Förderschulen werden auch die vermittelten Ausbildungsinhalte der zweiten studierten sonderpädagogischen Fachrichtung ausgewiesen.

(3) Hat der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar neben der Staatsprüfung auch die Prüfung zum Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung nach § 25 Abs. 5 LAPO I bestanden, erhält er auch ein Zeugnis über den Erwerb der Lehrbefähigung in dem weiteren Fach.

(4) Ist die Staatsprüfung oder die Prüfung zum Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung nach § 25 Abs. 5 LAPO I nicht bestanden, erhält der Lehramtsanwärter oder Studienreferendar einen Bescheid der Sächsischen Bildungsagentur.

§ 23
Gleichstellungsregelung

Eine Ausbildung und Prüfung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, die zum Erwerb einer oder mehrerer Lehrbefähigungen geführt hat, ist der Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt.

Abschnitt 3
Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

§ 24
Zulassung zum Anpassungslehrgang

(1) Anträge auf Zulassung zum Anpassungslehrgang nach § 5 BefäAnG Lehrer sind an die Sächsische Bildungsagentur zu richten. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3 bis 10 und 12, Satz 4 und 5 dieser Verordnung gilt entsprechend.

(2) Die Sächsische Bildungsagentur teilt dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mit.

§ 25
Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs

Für den Inhalt des Anpassungslehrgangs ist der Ausgleich der nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BefäAnG Lehrer festgestellten wesentlichen Defizite maßgeblich. Für die Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten die §§ 6, 8, 10 und 11 Abs. 1 bis 6 entsprechend.

§ 26
Bewertung und Wiederholbarkeit des Anpassungslehrgangs

Am Ende des Anpassungslehrgangs erstellt die Sächsische Bildungsagentur eine zusammenfassende schriftliche Bewertung. Sie holt dafür je eine Stellungnahme jedes Mentors und des Schulleiters der Ausbildungsschule ein. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.

§ 27
Zulassung zur Eignungsprüfung

(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 6 BefäAnG Lehrer sind an die Sächsische Bildungsagentur zu richten. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3 bis 10 und 12, Satz 4 und 5 dieser Verordnung gilt entsprechend.

(2) Die Sächsische Bildungsagentur bestimmt die Schule, in der die Möglichkeit zur Hospitation gegeben wird und die Lehrproben durchgeführt werden. Sie legt die Termine der Lehrproben und der mündlichen Prüfung fest.

§ 28
Durchführung der Eignungsprüfung

(1) Zur Vorbereitung der Lehrproben erhält der Antragsteller die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. Der Zeitraum der Vorbereitung darf insgesamt 4 Wochen nicht überschreiten. Dem Antragsteller ist zur Vorbereitung seiner Eignungsprüfung die Gelegenheit zu geben, bis zu 4 Unterrichtsstunden in der Klasse, in dem Kurs oder in der Gruppe zu erteilen, in der oder in dem die jeweilige Lehrprobe stattfinden soll.

(2) Während der Vorbereitungszeit und der Zeit der Lehrprobe erhält der Antragsteller keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. Während der Vorbereitungszeit und der Lehrproben gelten für den Antragsteller die sich aus den §§ 35, 37 und 42 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 92 SächsBG ergebenden Pflichten entsprechend. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 29
Bestehen der Eignungsprüfung

(1) § 13 Abs. 1 und 5 bis 7, § 14 Abs. 2 bis 6, § 15 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 17, 19 und 20 gelten entsprechend.

(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbestandteile bestanden sind. Nicht bestandene Prüfungsbestandteile können einmal wiederholt werden. Über das Bestehen der Eignungsprüfung stellt die Sächsische Bildungsagentur eine Bescheinigung aus.

Abschnitt 4
Schlussbestimmung

§ 30
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2011

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 6, S. 224
    Fsn-Nr.: 710-1.73

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2011

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2013