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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der VwV Internet und LandesWeb

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der VwV Internet und LandesWeb vom 1. Juli 2011 (SächsABl. S. 983)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der VwV Internet und LandesWeb

Vom 1. Juli 2011

Artikel 1
Änderung der VwV Internet und LandesWeb

Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Pflege und Bereitstellung der Inhalte im Internetauftritt „sachsen.de“, im Service-Portal „Amt24“ und im LandesWeb (VwV Internet und LandesWeb) vom 18. April 2009 (SächsABl. S. 779), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2394), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zur Ziffer III wird wie folgt gefasst:
 
 
„III.
Sachsen.de“.
 
b)
Die Angabe zur Ziffer IV wird wie folgt gefasst:
 
 
„IV.
Amt24, Prozessregister Sachsen
 
 
1.
Grundsatz
 
 
2.
Arbeits- und Abstimmungsprozesse, Verantwortlichkeiten
 
 
3.
Arbeits- und Abstimmungsprozesse Amt24
 
 
4.
Pflege der Behördendaten der Ressorts und nachgeordneter Behörden
 
 
5.
Zuordnung der Formulare und Online-Dienste
 
 
6.
Verwaltung, Einweisung und Schulung der Nutzer von Amt24 und dem Prozessregister Sachsen“.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz „(Amt24)“ ein Komma und die Wörter „des Prozessregisters Sachsen“ eingefügt.
 
b)
Satz 5 wird gestrichen.
3.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Grundsätzlich sind die Ressorts für die von ihnen eingestellten Inhalte, einschließlich der für die Barrierefreiheit notwendigen Ergänzungen, selbst verantwortlich.“
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „jedoch“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „der Justiz und für Europa“ ersetzt.
4.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „sachsen“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 1 werden nach dem Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Die AG Content gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der AG Content.“
 
c)
In Nummer 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb Satz 2 wird die Angabe „vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 18)“ durch die Angabe „vom 20. November 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 88)“ ersetzt.
 
d)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Dem Buchstaben a wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei einer externen Vergabe von neu zu gestaltenden Internetauftritten ist die Barrierefreiheit als Merkmal der zu erbringenden Leistung vertraglich festzuschreiben und bei der Abnahme nachzuweisen.“
 
 
bb)
Dem Buchstaben b wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei einer externen Vergabe der Gestaltung von Internetauftritten ist die Konformität mit der Gestaltungsrichtlinie als Merkmal der zu erbringenden Leistung vertraglich festzuschreiben.“
 
e)
In Nummer 4 Buchst. e werden die Wörter „obersten Staatsbehörden“ durch die Wörter „Staatsbehörden und Staatsbetriebe“ ersetzt sowie der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:
 
f)
Strukturierte Verfahrensinformationen und Ablaufmodelle von Verwaltungsprozessen sind, soweit dem nicht zwingende technische oder organisatorische Gründe entgegenstehen, im Prozessregister Sachsen mit Hilfe der Picture-Notation zu hinterlegen.“
5.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Amt24“ ein Komma und die Wörter „Prozessregister Sachsen“ eingefügt.
 
b)
Nach der Überschrift werden folgende Nummern 1 und 2 eingefügt:
 
 
„1.
Grundsatz
Amt24 und das Prozessregister Sachsen dienen den Behörden des Freistaates Sachsen unter anderem als Informationssystem zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Artikel 7 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG). Das Prozessregister Sachsen dient den Behörden im Freistaat Sachsen darüber hinaus zur Aufgaben- und Prozessanalyse sowie zur Prozessoptimierung. Amt24 und Prozessregister Sachsen stellen dieselben Verwaltungsprozesse dar – Amt24 aus der Perspektive des Bürgers, das Prozessregister aus der Perspektive der Verwaltung. Beide Datenbanksysteme arbeiten synchron und werden durch eine technische Schnittstelle miteinander verbunden.
 
 
2.
Arbeits- und Abstimmungsprozesse, Verantwortlichkeiten
Das Prozessregister Sachsen wird inhaltlich und technisch durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa verantwortet. Die technische Weiterentwicklung von Amt24 liegt in der Verantwortung des Staatsministeriums der Justiz und für Europa. Die Gesamtverantwortung für die Inhalte von Amt24 trägt die Staatskanzlei.“
 
c)
Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 3 bis 6.
 
d)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
Arbeits- und Abstimmungsprozesse Amt24“
 
 
bb)
Satz 1 wird gestrichen.
 
 
cc)
In dem Buchstaben a Satz 1 werden die Wörter „Inhalte (Lebenslagentexte sowie Beschreibungen von Verfahren und Dienstleistungen der Verwaltung)“ durch die Wörter „Lebenslagen (Infotexte sowie Beschreibungen von Verfahren und Dienstleistungen der Verwaltung)“ ersetzt.
 
 
dd)
In dem Buchstaben a Satz 2 Doppelbuchst. bb werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „der Justiz und für Europa“ ersetzt.
 
 
ee)
In dem Buchstaben a Satz 2 Doppelbuchst. cc werden die Wörter „mit dem Staatsministerium des Innern“ gestrichen.
 
 
ff)
In dem Buchstaben a Satz 2 Doppelbuchst. dd wird das Wort „ihrer“ durch das Wort „deren“ sowie der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Doppelbuchstabe ee angefügt:
 
 
 
„ee)
kann aus aktuellem Anlass die Jahresplanung jederzeit anpassen und gibt dies der AG Content zur Kenntnis.“
 
 
gg)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„c)
Für die Erstellung und Aktualisierung von Verfahrensbeschreibungen und Infotexten gilt das Workflow-Diagramm „Erstellung und Aktualisierung von Verfahrensbeschreibungen und Infotexten“ (Anlage 3).
 
 
 
 
aa)
Der zuständige Lektor prüft im laufenden Geschäft die Aktualität der Verfahrensbeschreibungen und Infotexte und meldet Änderungsbedarf unverzüglich der Redaktion Amt24. Zur Erinnerung versendet die Redaktion Amt24 in regelmäßigen Abständen Aktualisierungsabfragen an die Lektoren.
 
 
 
 
bb)
Die Redaktion Amt24 erarbeitet den jeweiligen Entwurf für neue Verfahrensbeschreibungen und Infotexte. Sie holt dabei den Rat einer sachlich zuständigen Behörde oder Einrichtung ein und ermittelt mit deren Hilfe die korrespondierenden Formulare.
 
 
 
 
cc)
Der Lektor erhält den Entwurf, prüft und überarbeitet ihn bei Bedarf aus fachlicher Sicht und meldet Änderungsbedarf an die Redaktion Amt24. Die Bearbeitungsfrist im Erstlektorat beträgt zehn Arbeitstage, bei weiteren Korrekturdurchgängen fünf Arbeitstage. Die Redaktion Amt24 erstellt unter Mitwirkung des Lektors eine endgültige Version.
 
 
 
 
dd)
Verfahrensbeschreibungen und Infotexte werden durch die zuständige Behörde inhaltlich verantwortet und für die Veröffentlichung im Internet freigegeben. Die Freigabe von Infotexten kann in Ausnahmefällen durch die Staatskanzlei erfolgen. Interne Freigabeprozesse werden durch die zuständige Behörde festgelegt.
 
 
 
 
ee)
Die Redaktion Amt24 kontrolliert und publiziert die Verfahrensbeschreibungen und Infotexte.
 
 
 
 
ff)
Die Redaktion Amt24 informiert die zuständigen Behörden über die Publikation der Verfahrensbeschreibungen und Infotexte, sodass diese die korrespondierenden Formulare in Amt24 einbinden können.
 
 
 
 
gg)
Der Arbeitsmodus und die zu verwendende Software wird von der Redaktion Amt24 in Abstimmung mit den Lektoren festgelegt. Korrekturen und Überarbeitungen durch den Lektor müssen für den Redakteur als solche kenntlich sein.
 
 
 
 
hh)
Die Ressorts sind gehalten, die Fristen zu beachten. In Ausnahmefällen sind Fristverlängerungen in Absprache mit der Redaktion Amt24 möglich.“
 
e)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden dem Wort „Behördenredakteur“ und dem Wort „Behördendaten“ jeweils der Zusatz „Amt24-“ vorangestellt sowie nach dem Wort „Verfahrensbeschreibungen“ die Wörter „in Amt24“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach dem Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Für die Verknüpfung der Amt24-Behördendaten mit den Prozessbeschreibungen im Prozessregister Sachsen ist ein Prozessregisterbetreuer zuständig.“
 
 
cc)
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.
 
 
dd)
In Satz 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „in Amt24“ eingefügt.
 
f)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
„6.
Verwaltung, Einweisung und Schulung der Nutzer von Amt24 und dem Prozessregister Sachsen
 
 
 
a)
Die vertiefte Schulung von Lektoren wird von der Redaktion Amt24 koordiniert. Die Lektoren werden im Sprachgebrauch und in der Textgestaltung für Amt24 geschult.
 
 
 
b)
Die Einweisung in alle Rollen der Behördendatenpflege ist Aufgabe der Ressorts.
 
 
 
c)
Die vertiefte Schulung in alle Rollen der Behördendatenpflege der staatlichen Behörden wird von der Redaktion Amt24 koordiniert.
 
 
 
d)
Die Administration der Nutzer des Prozessregisters wird durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa verantwortet.
 
 
 
e)
Die Einweisung von Prozessregisterbetreuern ist Aufgabe der Ressorts.
 
 
 
f)
Die vertiefte Schulung von Mitarbeitern zur Modellierung von Verwaltungsverfahren in der Picture-Notation wird zentral durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa koordiniert.“
6.
Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verwaltungsvorschrift ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Dresden, den 1. Juli 2011

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 29, S. 983
    Fsn-Nr.: 111

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2011