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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung

Vollzitat: Sechste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 271)

Sechste Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung
(6. ÄVwV-DKfz)

Vom 1. März 2012

I.

Abschnitt I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung (VwV-DKfz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2003 (SächsABl. S. 1199), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. April 2010 (SächsABl. S. 589), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:
 
„3.3
Für Fremdschäden haftet das Land nach dem Pflichtversicherungsgesetz wie ein Haftpflichtversicherer in der Höhe, die dem Durchschnitt der Versicherungsleistungen der zehn größten Kfz-Haftpflichtversicherungen Deutschlands entspricht. Werden diese Summen überstiegen, so haften Land und Fahrer nach den allgemeinen Vorschriften.“
2.
Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:
 
„3.4
Der Fahrer haftet dem Land
 
 
für Fremdschäden bis zu dem in Nummer 3.3 bezeichneten Betrag wie ein Haftpflichtversicherter gegenüber dem Versicherer nur bei Vorsatz oder bei Verletzung bestimmter versicherungsrechtlicher Obliegenheiten,
 
 
für Eigenschäden anlässlich von Dienstfahrten sowie von zulässigen Privatfahrten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.“
3.
Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:
 
„6.2
Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes, dem Präsidenten des Landesamtes für Steuern und Finanzen, dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, den Vizepräsidenten der Landesdirektion Sachsen, dem Landespolizeipräsidenten und dem Generalstaatsanwalt können Dienstkraftfahrzeuge zur vorrangigen Benutzung zugewiesen werden. Diese Dienstkraftfahrzeuge können bei allen dienstlichen Anlässen im Dienstbezirk und erforderlichenfalls auch außerhalb des Dienstbezirks benutzt werden.“
4.
Nummer 10.1 erhält folgende Fassung:
 
„10.1
Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung (Privatfahrten) ist im Rahmen einer Dienstfahrt in angemessenem Umfang zulässig. Dies gilt nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle. Die privaten Fahrten sind in das Fahrtenbuch nach Nummer 16.1 Satz 1 einzutragen. Für die private Fahrt ist ein Entgelt in Höhe der unter Nummer 8.1 und Nummer 8.2 festgelegten Sätze zu zahlen.“
5.
Nummer 12.1 erhält folgende Fassung:
 
„12.1
Dienstkraftfahrzeuge sollen in der Regel nur von den jeweils bestellten Kraftfahrern oder Maschinenführern geführt werden. Kraftfahrzeugtechnische Bedienstete, Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeug-Verkehr sind berechtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit Dienstkraftfahrzeuge selbst zu führen. Andere Bedienstete dürfen Dienstkraftfahrzeuge – außer in Notfällen – nur führen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Dienststellenleiters oder seines Beauftragten. Bedienstete, die im Besitz einer Fahrerlaubnis sind und zu deren Berufsbild das Führen von Kraftfahrzeugen gehört, können zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen verpflichtet werden. Die unter Nummer 6 genannten Berechtigten dürfen das personengebundene oder zur vorrangigen Benutzung zugewiesene Dienstkraftfahrzeug selbst führen. Ehepartner, Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie Kinder des Nutzungsberechtigten, sofern sie im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sind, dürfen bei Privatfahrten das Dienstkraftfahrzeug steuern, sofern der Nutzungsberechtigte selbst mit im Dienstkraftfahrzeug sitzt.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 1. März 2012

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 10, S. 271
    Fsn-Nr.: 20

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. März 2012