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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Kooperationsverbund-Fortbildung

Vollzitat: VwV Kooperationsverbund-Fortbildung vom 2. April 2012 (SächsABl. S. 495), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 4. September 2017 (SächsABl. S. 1400) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Kooperationsverbund der Fortbildungseinrichtungen der Staatsverwaltung
(VwV Kooperationsverbund-Fortbildung)

Vom 2. April 2012

[geändert durch VwV vom 4. September 2017 (SächsABl. S. 1400)
mit Wirkung ab 1. Januar 2018]

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ressortübergreifenden und fachspezifischen Fortbildung innerhalb der Staatsverwaltung in einem Kooperationsverbund.

II.
Ziel des Kooperationsverbundes

Durch den Kooperationsverbund soll unter Wahrung der Eigenverantwortung der Ressorts für die Fortbildung die ressortübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Ressourcenmanagement, Qualitätsmanagement und Konzeptentwicklung organisiert und verbessert werden. Der Kooperationsverbund beachtet das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen als Querschnittsauftrag bei seiner Tätigkeit.

III.
Mitglieder

1.
Mitglieder des Kooperationsverbundes sind:
 
a)
die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (HSF Meißen),
 
b)
die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
 
c)
die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen,
 
d)
das Ausbildungszentrum Bobritzsch (ABZ Bobritzsch),
 
e)
das Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF),
 
f)
das Landesamt für Schule und Bildung,
 
g)
das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
 
h)
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Bildungszentrum) und
 
i)
das Polizeiverwaltungsamt (PVA).
2.
Die Mitglieder sind gleichberechtigt.

IV.
Aufgaben

1.
Dem Kooperationsverbund obliegen folgende Schwerpunktaufgaben:
 
a)
Entwicklung und Abstimmung fachlicher und methodischer Konzepte,
 
b)
Erarbeitung von Konzepten zur Auslagerung von Aufgaben an externe Bildungsträger,
 
c)
Entwicklung und Testung von Instrumenten zum Qualitätsmanagement,
 
d)
Führung einer gemeinsamen Dozentendatei,
 
e)
Umsetzung eines gemeinsamen Ressourcenmanagements; insbesondere hinsichtlich Raumpool, Seminartechnik, gemeinsame Beschaffung, Bindung externer Raumkapazitäten, Tagungshotels und
 
f)
Anwendung einheitlicher Methoden zum Lernen mit neuen Medien; insbesondere hinsichtlich Nutzung von Portalen, Umsetzung virtueller Konzepte, Schaffung von Grundlagen für ein Wissensmanagement.
2.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Aufgaben festlegen.

V.
Organisation

1.
Der Kooperationsverbund hat eine Mitgliederversammlung und eine Geschäftsstelle.
2.
Die Mitgliederversammlung leitet den Kooperationsverbund. Entscheidungen werden im allseitigen Einvernehmen getroffen.
3.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus jeweils einem Vertreter jedes Mitglieds des Kooperationsverbundes zusammen. Sie erlässt eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Grundsätze für ihre Tätigkeit festgelegt werden.
4.
Der Vorsitz der Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern nacheinander in der Reihenfolge gemäß Ziffer III Nummer 1 für jeweils ein Jahr wahrgenommen. Die ständige Vertretung wird jeweils durch das Mitglied übernommen, das entsprechend der Reihenfolge als nächstes den Vorsitz der Mitgliederversammlung wahrnehmen wird.
5.
Zum Ende seiner Amtszeit legt der Vorsitzende der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.
6.
Der Kooperationsverbund handelt durch seine Geschäftsstelle. Sie ist der HSF Meißen angegliedert und hat ihren Sitz in deren Räumlichkeiten in Meißen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
7.
Das PVA unterstützt die Geschäftsstelle durch die zentrale Beschaffung, insbesondere von Tagungs- und Seminartechnik.

VI.
Finanzen

1.
Die finanziellen Mittel verbleiben bei den Ressorts.
2.
Die Kosten, die den Mitgliedern aus der unmittelbaren Tätigkeit in der Mitgliederversammlung entstehen, wie beispielsweise Reisekosten, werden durch die jeweiligen Mitglieder selbst getragen. Dies gilt auch für die Kosten, die dem Vorsitzenden und seinem ständigen Vertreter bei der Ausübung dieser Funktionen entstehen. Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die HSF Meißen.
3.
Kostenverursachende Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen eine Regelung zur Finanzierung beinhalten.
4.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.

VII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Kooperationsverbund der Fortbildungseinrichtungen der Landesverwaltung (VwV Kooperationsverbund-Fortbildung) vom 11. Juli 2006 (SächsABl. S. 939), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), außer Kraft.

Dresden, den 2. April 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 17, S. 495
    Fsn-Nr.: 245-V12.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2018