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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank GmbH

Vollzitat: Gesetz zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank GmbH vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 481)

Gesetz
zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank GmbH

Vom 3. Mai. 1999

Der Sächsische Landtag hat am 17. März 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über den Sachsen-Finanzverband

Artikel 2
Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen (SächsSparkG)

Artikel 3
Änderung des Landesbankgesetzes

Das Errichtungsgesetz für die Landesbank Sachsen-Girozentrale (SächsLB) vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 461) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
 
„Gesetz über die Landesbank Sachsen Girozentrale
(LandesbankG)“
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Satzung, Mündelsicherheit“
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Name der Bank lautet „Landesbank Sachsen Girozentrale“ (nachstehend Bank genannt). Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.“
3.
Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
„und sonstige Geschäfte, die ihren Zwecken dienen.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 4
Gewährträgerhaftung, Anstaltslast“
 
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Verbindlichkeiten der Bank haften als Gewährträger der Sachsen-Finanzverband (nachstehend Verband genannt) und weitere am Stammkapital der Bank gemäß § 5 Abs. 3 Beteiligte (Anteilseigner).“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gewährträger stellen als Anstaltsträger gemeinsam sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast). Im Innenverhältnis sind sie entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital zu Leistungen aufgrund der Anstaltslast verpflichtet.“
5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Stammkapital, Rücklagen, Unternehmensverträge
 
(1) Die Bank hat ein Stammkapital. Das Stammkapital steht den Anteilseignern im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 zu. Als Stammkapital gilt auch die Beteiligung aufgrund einer atypisch stillen Einlage im Sinne des § 6 Abs. 2.
(2) Die Höhe des Stammkapitals und die Höhe der Beteiligungen am Stammkapital bestimmt die Satzung. Sie kann auch nähere Bestimmungen zu den Rücklagen treffen.
(3) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich als Gewährträger am Stammkapital der Bank beteiligen. Das Nähere über die Beteiligung, insbesondere die Vertretung der Beteiligung sowie das Ausscheiden, wird in gesonderten Beteiligungsverträgen und, soweit notwendig, in der Satzung geregelt. Die erforderlichen Verträge schließt die Bank aufgrund eines Beschlusses der Gewährträgerversammlung. Die Verträge bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Die Beteiligung des Verbands am Stammkapital der Bank soll mindestens 51 vom Hundert betragen. Entsprechendes gilt für die Höhe der Stimmrechte.
(5) Die Bank ist berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes mit dem Verband abzuschließen. Der Vorstand der Bank ist auf Verlangen der Gewährträgerversammlung zur Vorbereitung und zum Abschluss derartiger Verträge verpflichtet. Die Unternehmensverträge bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.“
6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Sonstiges Kapital
 
(1) Die Bank kann nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechtsverbindlichkeiten, Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter und sonstiges haftendes Eigenkapital nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in der jeweils geltenden Fassung aufnehmen. Für atypisch stille Einlagen gilt Absatz 2.
(2) Die Bank ist berechtigt, den Anteilseignern stille Beteiligungen einzuräumen, durch welche den Anteilseignern mitunternehmerische Rechte im Sinne des Einkommensteuerrechts gewährt werden und die als haftendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen anerkannt sind, wenn sichergestellt ist, dass sich die Anteilsverhältnisse am Stammkapital hierdurch nicht ändern. Zu diesem Zweck kann Eigenkapital in stille Beteiligungen dadurch umgewandelt werden, dass die Bank und der Anteilseigner eine Vereinbarung über die Bestätigung einer Forderung des Anteilseigners gegen die Bank schließen und der Anteilseigner sodann die durch die Vereinbarung bestätigte Forderung als Einlage in die zwischen ihm und der Bank zu begründende stille Gesellschaft einbringt. Das Nähere ist durch Vertrag zwischen dem Anteilseigner und der Bank zu regeln. § 5 Abs. 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gewährträgerversammlung ist die Vertretung der am Stammkapital Beteiligten. Sie sind in ihr nach dem Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung vertreten. Eine Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 1000 DM entspricht einer Stimme.“
 
b)
Absatz 2 wird gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „ihrer“ durch das Wort „der“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Bilanzgewinns“ durch das Wort „Jahresüberschusses“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 5 werden die Worte „Verwaltungsrates und des Vorstandes“ durch die Worte „Verwaltungsrats und des Vorstands“ ersetzt.
 
 
dd)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„die Übertragung von Anteilen am Stammkapital und die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung einschließlich des sonstigen Kapitals nach § 6 Abs. 1 und der Kapitalherabsetzung; unberührt bleibt die Regelung des § 17 zur Pflicht der Sparkassen, ihre zugewachsenen Anteile dem Freistaat Sachsen zu übertragen;“
 
 
ee)
Nach Nummer 7 wird eine neue Nummer 7a wie folgt eingefügt:
„7a. den Abschluss von Unternehmensverträgen nach § 5 Abs. 5 und von Verträgen über die Einräumung von stillen Beteiligungen nach § 6 Abs. 2;“
 
 
ff)
In Nummer 9 wird das Wort „Verwaltungsrates“ durch das Wort „Verwaltungsrats“ ersetzt.
 
 
gg)
Nach Nummer 9 wird eine neue Nummer 9a wie folgt eingefügt:
„9a. die Änderung des Namens der Bank;“
 
d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Die Beschlussgegenstände des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die übrigen in Absatz 2 geregelten Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.“
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäfts- und Personalpolitik der Bank und erlässt Geschäftsanweisungen für seine Ausschüsse sowie den Vorstand im Rahmen der vom Verband erlassenen allgemeinen Richtlinien.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dem Verwaltungsrat gehören der Staatsminister der Finanzen als Vorsitzender und nach Maßgabe der Satzung weitere Mitglieder und Arbeitnehmervertreter an. Die Arbeitnehmervertreter werden von den wahlberechtigten Arbeitnehmern der Bank in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.“
 
c)
Dem § 9 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Er überwacht den Vorstand und seine Ausschüsse.
(6) Die Satzung kann dem Verwaltungsrat weitere Zuständigkeiten zuweisen.“
9.
In § 10 Abs. 2 werden die Worte „dem Verwaltungsrat“ durch die Worte „der Gewährträgerversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ ersetzt.
10.
In § 11 werden die Worte „vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089)“ gestrichen.
11.
§ 12 Abs. 2 wird gestrichen.
12.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 15
Kraftloserklärung von Sparbüchern
 
Für die Kraftloserklärung von Sparbüchern gilt § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen (Sächsische Sparkassenverordnung – SächsSpkVO) vom 16. November 1995 (SächsGVBl. S. 375) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
13.
In § 16 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Giroverbandes“ durch das Wort „Giroverbands“ ersetzt.
14.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 17
Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen“
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Sparkassen im Freistaat Sachsen und ihre Gewährträger bilden den „Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ (nachstehend Beteiligungsverband genannt). Der Beteiligungsverband hat ausschließlich die Aufgabe, die Beteiligung an der Bank zu halten und die Gewährträgerschaft zu übernehmen. Unberührt bleiben die Regelungen im Absatz 2a und 2b.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Organe des Beteiligungsverbands sind
  1. die Verbandsversammlung und
  2. der Verbandsvorstand.“
 
d)
Nach Absatz 2 werden die Absätze 2a, 2b und 2c wie folgt eingefügt:
„(2a) Den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den von ihnen gebildeten Zweckverbänden bei Zweckverbandssparkassen steht das Recht zu, für sich und mit Bindungswirkung für ihre Sparkassen aus dem Beteiligungsverband mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Quartals auszutreten, wenn damit gleichzeitig eine Übertragung der Trägerschaft nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband erfolgt. Mit dem Austritt vermindert sich die dem Beteiligungsverband zustehende Beteiligung am Stammkapital der Landesbank Sachsen Girozentrale um die durchgerechnete Beteiligung der ausscheidenden Sparkasse am Stammkapital der Landesbank Sachsen Girozentrale. Die vorbezeichnete Beteiligung wächst der ausscheidenden Sparkasse zu. Sie ist unbeschadet der Regelung des Absatzes 2b verpflichtet, die ihr zugeordnete Beteiligung an der Bank auf den Freistaat Sachsen unverzüglich zu übertragen. § 8 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 findet keine Anwendung. Für die Übertragung leistet der Freistaat Sachsen eine angemessene Entschädigung an die Sparkasse. Der Sparkasse stehen keine Ansprüche nach § 5 Abs. 5 der Satzung des Beteiligungszweckverbands sächsischer Sparkassen vom 15. Januar 1992 [SächsABl. S. 83, zuletzt geändert am 17. August 1998 (SächsABl./AAz. S. 430)] zu.
(2b) Den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den von ihnen gebildeten Zweckverbänden bei Zweckverbandssparkassen steht neben dem Austrittsrecht gemäß Absatz 2a das Recht zu, für sich und mit Bindungswirkung für ihre Sparkassen aus dem Beteiligungsverband mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Quartals auszutreten, sobald ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt oder ein von ihnen gebildeter Zweckverband bei Zweckverbandssparkassen von ihrem Recht nach Absatz 2a Gebrauch gemacht hat. Mit dem Austritt vermindert sich die dem Beteiligungsverband zustehende Beteiligung am Stammkapital der Landesbank Sachsen Girozentrale um die durchgerechnete Beteiligung der ausscheidenden Sparkasse am Stammkapital der Landesbank Sachsen Girozentrale. Die vorbezeichnete Beteiligung wächst der ausscheidenden Sparkasse zu. § 8 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 findet keine Anwendung. Der Sparkasse stehen keine Ansprüche nach § 5 Abs. 5 der Satzung des Beteiligungszweckverbands sächsischer Sparkassen zu. Wenn der Gewährträger der aus dem Beteiligungsverband ausgeschiedenen Sparkasse die Trägerschaft an dieser nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband auf den Sachsen-Finanzverband überträgt, bestehen die Verpflichtung nach Absatz 2a Satz 4 und der Anspruch nach Absatz 2a Satz 6.
(2c) Der Beteiligungsverband haftet aufgrund seiner bisherigen Gewährträgerhaftung für die bis zum Zeitpunkt des Austritts begründeten Verbindlichkeiten der Bank neben der austretenden Sparkasse fort; im Innenverhältnis haftet der Beteiligungsverband entsprechend seiner Beteiligung am Stammkapital der Bank zum Zeitpunkt des Eintritts des Haftungsfalls.“
 
e)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zweckverbandes“ durch das Wort „Beteiligungsverbands“ ersetzt.
15.
§ 18 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

In § 97 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), werden nach dem Wort „Sparkassenwesen“ die Worte „und eine Beteiligung am Sachsen-Finanzverband“ eingefügt.

Artikel 5
Besonderer Kündigungsschutz

(1) Die jeweiligen Verbandssparkassen sind verpflichtet, in den ersten drei Jahren nach der Übertragung ihrer Trägerschaft auf den Sachsen-Finanzverband, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003, von der Befugnis des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes, ein Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse zu kündigen, keinen Gebrauch zu machen.

(2) Kündigungen, die der Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Absatz 1 widersprechen, gelten als sozial ungerechtfertigt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor eine vergleichbare Beschäftigung in einem anderen Unternehmen des Sachsen-Finanzverbands angeboten und der Personalrat oder eine andere nach dem Personalvertretungsgesetz zuständige Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber beiden Parteien des Arbeitsverhältnisses dieses Angebot schriftlich als sozial angemessen bezeichnet hatte. Durch Satz 1 wird ein unmittelbarer Anspruch für jeden Arbeitnehmer der jeweiligen Verbandssparkasse begründet. Im Übrigen ist das Kündigungsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Andere Rechte des Arbeitnehmers gegenüber einer aus betrieblichen Erfordernissen begründeten Kündigung bleiben unberührt.

Artikel 6
Schlussbestimmungen, In-Kraft-Treten

(1) Artikel 1 §§ 16 bis 18 und 23, Artikel 2 §§ 1 bis 27 Abs. 1 und §§ 28 bis 33, Artikel 3 Nr. 14 und Artikel 4 bis 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft; Artikel 2 § 27 Abs. 2 bis 4 tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Gründung des Verbands zu bestimmen, sobald in Artikel 1 §§ 16 bis 18 bezeichnete Übertragungsverträge abgeschlossen sind; an diesem Tage treten Artikel 1 §§ 1 bis 15 und 19 bis 22 sowie Artikel 3 Nr. 1 bis 13 und 15 in Kraft.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des LandesbankG in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung unter Berücksichtigung der in der Wiener Absichtserklärung vom 1. Juli 1996 (BAnz. 1996 205a) enthaltenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(4) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung unter Berücksichtigung der in der Wiener Absichtserklärung vom 1. Juli 1996 (BAnz. 1996 205a) enthaltenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 3. Mai 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 8, S. 190

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Mai 1999

    Fassung gültig bis: 31. August 2003