1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei über die Förderung aktiver Teilnehmer am „Tag der Sachsen“

Vollzitat: Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei über die Förderung aktiver Teilnehmer am „Tag der Sachsen“ vom 12. Dezember 2012 (SächsABl. S. 1563), die durch die Richtlinie vom 23. März 2015 (SächsABl. S. 495) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 241)

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
über die Förderung aktiver Teilnehmer
am „Tag der Sachsen“

Vom 12. Dezember 2012

[Geändert durch VwV vom 23. März 2015 (SächsABl.S. 495)
mit Wirkung vom 17. April 2015]

1.
Grundsätze der Förderung

Am jeweiligen „Tag der Sachsen“ teilnehmende Vereine, Gesellschaften, Verbände, Gruppen aus dem Freistaat Sachsen (im folgenden kurz Vereine genannt) erhalten für die mit der Vorbereitung und Teilnahme am „Tag der Sachsen“ verbundenen Aufwendungen einen Zuschuss, der als pauschale Leistung unter anderem für die Fahrtkosten, Verpflegung und/oder Übernachtung gewährt wird. Der Zuschuss wird von der Staatskanzlei den Austragungskommunen als aufgabenbezogene Mittel zur pauschalen Abgeltung von Leistungen an die am „Tag der Sachsen“ teilnehmenden Vereine nach Maßgabe dieser Richtlinie und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereitgestellt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Mittel besteht nicht.

2.
Verfahren
2.1
Empfänger und Voraussetzungen

Fördermittel werden an eingetragene Vereine, deren Vereinsziel nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, vergeben, wenn diese einen Förderantrag gestellt und aktiv am jeweiligen „Tag der Sachsen“ teilgenommen haben. Anträge nicht eingetragener Vereine beziehungsweise von sonstigen Gruppen können im Einzelfall nach gesonderter Prüfung berücksichtigt werden. Die Präsentation der Teilnehmer muss mit dem Veranstaltungsprofil des „Tages der Sachsen“ übereinstimmen.

2.2
Art, Umfang und Höhe der Leistung

Die Vereine und Verbände erhalten einen Grundbetrag von 25 EUR. Dazu erhalten Sie einen weiteren Leistungsbetrag, der aus einem Teilnehmerfaktor (Faktor 1) und einem Entfernungsfaktor (Faktor 2) ermittelt wird. Die Höhe des Leistungsbetrages wird nach der Punktzahl, die sich aus der Zahl der Teilnehmer eines Vereins an den jeweiligen Veranstaltungstagen und der Entfernung des Vereinssitzes vom Veranstaltungsort ergibt, bemessen.

2.2.1
Teilnehmerfaktor (Faktor 1)
 
Der Teilnehmerfaktor berücksichtigt die Anzahl der Vereinsmitglieder, die am jeweiligen „Tag der Sachsen“ aktiv teilnehmen. Sie schließt die Zahl der objektiv notwendigen Betreuer oder Begleiter ein. Vereinsmitglieder, die an mehr als einem Tag aktiv am „Tag der Sachsen“ teilnehmen, werden für jeden dieser Tage gezählt.
2.2.2
Entfernungsfaktor (Faktor 2)
 
Der Entfernungsfaktor berücksichtigt die Entfernung des Ortes des Vereinssitzes vom Ausrichterort des jeweiligen „Tages der Sachsen“. Er basiert auf der Einteilung in Entfernungszonen, denen die Grenzen der Landkreise beziehungsweise Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen zugrunde liegen.
2.2.3
Ermittlung des Leistungsbetrages
 
Der Leistungsbetrag wird aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl errechnet. Wird die in der Anmeldung genannte voraussichtliche Anzahl der aktiven Teilnehmer unterschritten, werden nur die tatsächlichen Teilnehmer am „Tag der Sachsen“ zur Ermittlung des Leistungsbetrages herangezogen. Ansonsten wird die in der Anmeldung genannte Teilnehmerzahl angesetzt.
3.
Beantragung und Abrechnung
3.1
Vorbereitung des Förderverfahrens

Von jedem Verein ist ein Antrag (Teilnahme- und Förderantrag) zu stellen.

3.1.1
Zeitlicher Ablauf
 
Festlegung der Entfernungszonen (Entfernungsfaktor)
Die Einteilung und Bestätigung der Entfernungszonen in Beziehung zum Ausrichterort erfolgt im Benehmen mit dem Präsidium des Kuratoriums „Tag der Sachsen“ bis zum 31. Oktober des Vorjahres.
3.1.2
Ausgabe der Antragsformulare
 
Die Ausgabe der Antragsformulare (Teilnahme- und Förderantrag) an die Vereine erfolgt ab Dezember des Vorjahres über die ausrichtende Kommune und die Geschäftsstelle „Tag der Sachsen“.
3.1.3
Abgabefrist für die Anträge
 
Die Abgabefrist für den Teilnahme- und Förderantrag ist der 1. März des jeweiligen Veranstaltungsjahres. Es findet keine Terminverlängerung statt. Teilnehmer, die nach der Abgabefrist ihre Teilnahme anmelden, haben keinen Leistungsanspruch. Die Anträge sind bei der ausrichtenden Kommune einzureichen.
3.2
Bearbeitung der Teilnahme- und Leistungsanträge
3.2.1
Berechnung des Leistungsbetrages
 
Die Berechnung des Leistungsbetrages, der jedem teilnehmenden Verein aufgrund seiner geplanten Teilnehmerzahl und der Entfernung des Ortes des Vereinssitzes vom Veranstaltungsort gewährt werden kann, erfolgt nach Eingang der Teilnahme- und Förderanträge. Die voraussichtliche Höhe des Leistungsbetrages wird dem Verein in Aussicht gestellt.
3.2.2
Abrechnungsvordruck (Verwendungsnachweis)
 
Vom Vereinsvorsitzenden beziehungsweise einem Vertretungsberechtigten ist die tatsächliche Zahl der Teilnehmer im Verwendungsnachweis einzutragen und durch Unterschrift verantwortlich zu bestätigen. Die aktive Teilnahme eines Vereins am „Tag der Sachsen“ wird vom jeweils hierfür Verantwortlichen des Ausrichters vor Ort auf dem Verwendungsnachweis bestätigt.
3.2.3
Berechnung und Abrechnung der Leistung
 
Auf der Grundlage des Abrechnungsvordruckes, der vom Verein bis jeweils spätestens 15. Oktober jeden Jahres an die Ausrichterstadt zurückzusenden ist, wird der nach Nummer 2.2.3 für den Verein zu gewährende Leistungsbetrag errechnet und zusammen mit dem Grundbetrag dem Verein nach dem „Tag der Sachsen“ zur Verfügung gestellt.
4.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei über die Förderung aktiver Teilnehmer am „Tag der Sachsen“ vom 1. Dezember 2011 (SächsABl. S. 1708), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1645), außer Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2012

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 52, S. 1563
    Fsn-Nr.: 5501-V12.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. April 2015