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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hebammengesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hebammengesetzes vom 10. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 41)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Hebammengesetzes

Vom 10. Januar 2013

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (Sächsisches Hebammengesetz – SächsHebG) vom 9. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 478), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2008 (SächsGVBl. S. 622, 624), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 8
Qualitätssicherung, Fortbildung“.
 
b)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 9
Aufsicht des Gesundheitsamtes, Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit“.
 
c)
Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden gestrichen.
 
d)
Die Angaben zu den §§ 12 und 13 werden die Angaben zu den §§ 10 und 11.
2.
In § 1 Satz 2 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist“ durch die Angabe „(ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18, L 93 vom 4. April 2008, S. 28, L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 (ABl. L 59 vom 4. März 2011, S. 4) geändert worden ist“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Aufgaben
 
(1) Hebammen haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Hilfe zu leisten und dabei deren Gesundheit zu schützen und zu erhalten. Im Rahmen dieser Aufgabe führen Hebammen insbesondere folgende Tätigkeiten in eigener Verantwortung aus:
 
1.
angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung,
 
2.
Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der üblichen Kontrolluntersuchungen zur Überwachung des normalen Schwangerschaftsverlaufs,
 
3.
Veranlassung der Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, einschließlich Aufklärung über diese Untersuchungen,
 
4.
Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung,
 
5.
Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter technischer und klinischer Mittel,
 
6.
Durchführung von Normalgeburten und bei fehlender ärztlicher Hilfe von Beckenendlagengeburten, Ausführung von Dammschnitten und Versorgung von unkomplizierten Geburtsverletzungen,
 
7.
Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen im erforderlichen zeitlichen Umfang; hierzu gehören auch vorbeugende Maßnahmen sowie die Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen, insbesondere sofortige Wiederbelebung des Neugeborenen,
 
8.
Betreuung der Wöchnerin und Überwachung des Zustandes der Mutter im erforderlichen zeitlichen Umfang sowie Beratung und Anleitung zur bestmöglichen Ernährung und Pflege des Neugeborenen, Hinweis auf ärztliche Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen für Neugeborene und Säuglinge gemäß Empfehlung der Sächsischen Impfkommission,
 
9.
Anleitung der Wöchnerin zum Stillen und Hilfe bei Stillproblemen bis zum Ende der Stillzeit,
 
10.
Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung.
 
(2) Hebammen haben Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen über jede beabsichtigte Maßnahme und deren Folgen aufzuklären. Bei der Aufklärung sind neben medizinischen auch soziale und psychische Faktoren zu berücksichtigen.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zu diesen gehören insbesondere die manuelle Ablösung der Plazenta mit manueller Nachuntersuchung der Gebärmutter sowie die sofortige Wiederbelebung der Frauen.“
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Verlangt der Arzt von der Hebamme eine geburtshilfliche Handlung, die diesem Gesetz oder den anerkannten Regeln der Geburtshilfe widerspricht, hat diese den Arzt darauf hinzuweisen und den Sachverhalt sowie die dazu von ihr gegebene Empfehlung zu dokumentieren. Soweit es die geburtshilfliche Situation erlaubt, kann die Hebamme die Durchführung der ärztlichen Anweisung verweigern.“
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „einer Dammnaht“ durch die Wörter „von unkomplizierten Geburtsverletzungen“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Arzneimittel sind vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt zu lagern. Die Qualität der Arzneimittel darf durch die Art und Weise der Lagerung nicht beeinflusst werden. Arzneimittel sind so zu lagern, dass insbesondere Verwechslungen ausgeschlossen werden. Unberührt bleiben sonstige Vorschriften über die Lagerung von Arzneimitteln.“
6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Schweigepflicht
 
(1) Hebammen haben über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut worden oder bekannt geworden ist, zu schweigen, auch über den Tod der betreuten Frauen hinaus. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der betreuten Frauen, Aufzeichnungen über die betreuten Frauen und sonstige Untersuchungsbefunde. Wenn mehrere Hebammen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Frau behandeln oder betreuen, so sind sie untereinander insoweit von der Schweigepflicht befreit, als das Einverständnis der Frau vorliegt oder anzunehmen ist.
(2) Hebammen sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Hebammen einschränken, sollen die betreuten Frauen darüber unterrichtet werden.
(3) Hebammen haben ihre Mitarbeiter und Auszubildenden über deren Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.“
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „mindestens 30 Jahre aufzubewahren“ durch die Wörter „für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung und Betreuung aufzubewahren, soweit nicht eine längere Aufbewahrung erforderlich ist“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Alle beruflichen Aufzeichnungen und Unterlagen sind vor dem Zugriff Unbeteiligter zu sichern.“
8.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Qualitätssicherung, Fortbildung
 
(1) Hebammen sind verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Arbeitgebers, des Gesundheitsamtes oder der Berufsverbände sowie an Perinatalerhebungen zu beteiligen.
(2) Hebammen sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Sie haben in dem Umfang von Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse und effizienten beruflichen Leistung erforderlich ist. Dazu sind neben dem fachlichen Sachverstand kommunikative, soziale und methodische Fähigkeiten sowie ethische Kompetenzen zu vervollkommnen.
(3) Geeignete Fortbildungen sind Veranstaltungen zum Tätigkeitsspektrum der Hebamme, insbesondere zu sich ändernden Rahmenbedingungen der Berufsausübung, Notfällen in der Geburtshilfe, zur Reanimation von Neugeborenen und zu ethischen Fragen sowie zur Infektionsprophylaxe einschließlich Schutzimpfungen. Der Nachweis über eine kontinuierliche Teilnahme an Fortbildungen ist in geeigneter Form zu erbringen und auf Verlangen dem Gesundheitsamt oder der im Freistaat Sachsen für das Erteilen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme zuständigen Behörde vorzulegen. Der Umfang der kompetenzerhaltenden Maßnahmen darf, neben dem Studium der Fachliteratur, 60 Fortbildungsstunden in je 3 Jahren nicht unterschreiten.“
9.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Aufsicht des Gesundheitsamtes, Pflichten
bei freiberuflicher Tätigkeit
 
(1) Freiberuflich tätige Hebammen üben ihren Beruf unter Aufsicht des Gesundheitsamtes aus. Sie haben dem Gesundheitsamt auf Verlangen die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Aufzeichnungen und Tagebücher zu gewähren.
(2) Sie haben das Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin, ein Neugeborenes oder ein Säugling verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist. Personenbezogene Daten sind in diesem Zusammenhang nur insoweit zu übermitteln, wie dies zur Aufklärung des in Satz 1 geschilderten Sachverhaltes und zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse durch das Gesundheitsamt erforderlich ist.
(3) Freiberuflich tätige Hebammen sind verpflichtet,
 
1.
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern,
 
2.
ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung, Sprechstunden und Fernsprechnummer angibt, und
 
3.
berufsunwürdige Werbung zu unterlassen.
 
(4) Freiberuflich tätige Hebammen sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein. Hebammen, die Geburtshilfe leisten, haben dafür zu sorgen, dass sie oder ihre Vertretung für die von ihnen betreuten Schwangeren oder Wöchnerinnen erreichbar sind.
(5) Sonstige Melde- und Anzeigepflichten bleiben unberührt.“
10.
Die §§ 10 und 11 werden aufgehoben.
11.
Die bisherigen §§ 12 und 13 werden die §§ 10 und 11.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Sächsischen Hebammengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Januar 2013

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 1, S. 41
    Fsn-Nr.: 253

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Februar 2013