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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten vom 28. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 113, S. 231)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung, der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten

Vom 28. Februar 2013

[Berichtigt 22. März 2013 (SächsGVBl S. 231)]

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von
 
a)
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748) geändert worden ist, sowie
 
b)
§ 19 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist,
2.
durch die Staatskanzlei, das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen, das Staatsministerium der Justiz und für Europa, das Staatsministerium für Kultus, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 126 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist,
3.
durch das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen, das Staatsministerium der Justiz und für Europa, das Staatsministerium für Kultus, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 90 Satz 2 SächsBG,
4.
durch das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen, das Staatsministerium der Justiz und für Europa, das Staatsministerium für Kultus, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist,
5.
durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKat), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) geändert worden ist, in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 2 SächsDG,
6.
durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa aufgrund von
 
a)
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 384) geändert worden ist, in Verbindung mit § 90 Satz 2 und § 126 Abs. 3 SächsBG sowie
 
b)
§ 41 Abs. 1 SächsRiG in Verbindung mit § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 1 Satz 2 SächsDG,
7.
durch das Staatsministerium für Kultus aufgrund von § 4 Abs. 3 SächsBG:

Artikel 1
Änderung der Vertretungsverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) vom 30. März 2009 (SächsGVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 755), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Staatsregierung“ ein Komma und die Wörter „der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft“ eingefügt.
2.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „und die §§ 2 und 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und zur Vertretung des Freistaates Sachsen bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 369), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen. Nach der Angabe § 60 SächsJG ist das Komma durch das Wort „und“ zu ersetzen.
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten einschließlich der Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 54 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und bei Klagen gegen Disziplinarmaßnahmen wird der Freistaat Sachsen durch die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde oder die betroffene Hochschule nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575), in der jeweils geltenden Fassung, vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 2 oder § 7 etwas anderes ergibt.“

Artikel 2
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Übertragung von Zuständigkeiten in dienstrechtlichen Verfahren
(Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung – SächsDRZustVO)

Artikel 3
Neufassung der Vertretungsverordnung

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann den Wortlaut der Vertretungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

1.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und zur Vertretung des Freistaates Sachsen bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 369), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 409), und
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (DienstVVO-SMK) vom 7. August 2001 (SächsGVBl. S. 477)

außer Kraft.

(3) Artikel 2 § 5 Nr. 7 tritt mit dem Wirksamwerden eines Rechtsformwechsels bei dem Staatsbetrieb Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen außer Kraft.

Dresden, den 28. Februar 2013

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 2, S. 113
    Fsn-Nr.: 240-2.59A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. März 2013