1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 373)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Vom 23. Juli 1998

Der Sächsische Landtag hat am 26. Juni 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz ( SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1276), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die § 4 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 4 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und Internationale Vereinbarungen“.
 
b)
Die § 28 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 28 aufgehoben“.
 
c)
Die § 29 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 29 aufgehoben“.
 
d)
Die § 30 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 30 aufgehoben“.
 
e)
Die § 31 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 31 aufgehoben“.
 
f)
Nach den § 37 betreffenden Angaben wird eingefügt: „§ 37a Benutzung zu Zwecken der Fischerei“.
 
g)
Die § 39 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 39 aufgehoben“.
 
h)
Die § 40 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 40 aufgehoben“.
 
i)
Nach den § 42 betreffenden Angaben wird eingefügt:
„§ 42a Mindestwasserführung“.
 
j)
Nach den § 46 betreffenden Angaben wird eingefügt:
„4. Abschnitt
Sonstige Gewässerbenutzungen§ 46a
Sonstige Gewässerbenutzungen“.
 
k)
Die § 49 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 49 aufgehoben“.
 
l)
Die § 51 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 51 aufgehoben“.
 
m)
Die § 53 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 53 Anzeigepflicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“.
 
n)
Die § 54 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 54 aufgehoben“.
 
o)
Nach den § 67 betreffenden Angaben wird eingefügt:
„4. Abschnitt
Die am Bau Beteiligten
§ 67a Grundsatz
§ 67b Bauherr
§ 67c Entwurfsverfasser
§ 67d Unternehmer
§ 67e Bauleiter“.
 
p)
Die § 71 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 71 Übertragung der Unterhaltungslast“.
 
q)
Die § 73 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 73 aufgehoben“.
 
r)
Die § 80 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 80 Planfeststellung und Plangenehmigung“.
 
s)
Nach den § 87 betreffenden Angaben wird eingefügt:
„§ 87a Schutz der Deiche“.
 
t)
Nach den § 90 betreffenden Angaben wird eingefügt:
„§ 90a Sonstige Hochwasserschutzanlagen“.
 
u)
Nach den § 91 betreffenden Angaben wird eingefügt:
„§ 91a Wasserkraftanlagen“.
 
v)
Die § 98 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 98 Gewässerschau“.
 
w)
Die § 99 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 99 Hochwasserschutz“.
 
x)
Die § 101 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 101 Wasser- und Eisgefahr“.
 
y)
Die § 104 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
§ 104 Warn- und Alarmordnungen“.
 
z)
Nach den § 105 betreffenden Angaben wird eingefügt:
„§ 105a Anmeldung alter Rechte und Befugnisse“.
 
z1)
Nach den § 120 betreffenden Angaben wird eingefügt:
„§ 120a Anerkennung von Sachverständigen und Prüflaboren“.
 
z2)
Die § 134 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
§ 134 Klage wegen Ausgleich oder Entschädigung“.
 
z3)
Die § 137 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 137 aufgehoben“.
 
z4)
Nach den § 139 betreffenden Angaben wird eingefügt:
„§ 139a Landwirtschaftliche Brauchwasserspeicher“.
 
z5)
Am Ende der Inhaltsübersicht wird angefügt:
„Anlage 3 (zu § 36 Abs. 2) Verzeichnis der schiffbaren Gewässer“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 1 WHG)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, ber. S. 1654), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205),“ wird durch die Angabe „vom 12. November 1996 (BGBl. 1 S. 1695)“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
 
 
 
„2.
Straßenentwässerungsgräben als Bestandteile von Straßen,“.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefaßt:
 
 
 
„3.
Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind.“
 
 
dd)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Das gilt nur für Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 1a WHG)“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 8 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Beschränkungen des Zugangs geregelt sind“ eingefügt.
4.
§ 4 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 4
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
und Internationale Vereinbarungen
 
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung von Internationalen Vereinbarungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer unterbleibt. Dies betrifft insbesondere Vorschriften über
 
1.
qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
 
2.
Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
 
3.
den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
 
4.
die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
 
5.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren für die Zulassung bestimmter Maßnahmen und Vorhaben sowie Festsetzungen,
 
6.
die Einhaltung der Anforderungen zum Schutze der Gewässer und zu ihrer Benutzung, ihre Kontrolle und Überwachung,
 
7.
Meßmethoden und Meßverfahren,
 
8.
den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.“
5.
In der Überschrift zu § 5 wird der Klammerzusatz „(zu § 36 WHG)“ gestrichen.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift zu § 6 wird der Klammerzusatz „(zu ,§ 36b WHG)“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „zuständigen“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Bewirtschaftungspläne können als Fachliche Entwicklungspläne im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz SächsLPlG) vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285, 286), oder als Fachpläne aufgestellt werden.“
 
 
bb)
Satz 3 wird gestrichen.
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschritt wird der Klammerzusatz „(zu § 36b WHG)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Pläne für die Bewirtschaftung des Grundwassers werden von der zuständigen Wasserbehörde aufgestellt.“
8.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Aufstellung von Plänen zur“ gestrichen und nach dem Wort „festlegen“ die Wörter „und hierzu einen Grundsatzplan aufstellen“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die zuständigen Wasserbehörden sollen ausgehend von dem Grundsatzplan und unter Berücksichtigung der Wasserversorgungskonzeptionen der Träger der öffentlichen Wasserversorgung Pläne der öffentlichen Wasserversorgung aufstellen. Diese sollen für die Versorgungsgebiete der öffentlichen Wasserversorgung die Wasserversorgungsbilanzen und die Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung ausweisen.“
9.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 18a WHG)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Abwasserbeseitigungspläne werden von der zuständigen Wasserbehörde aufgestellt.“
 
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 51“ durch die Angabe „§ 27 WHG“ ersetzt.
10.
§ 10 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 10
Gewässerkundliches Meßnetz
 
Die zuständige Fachbehörde hat die Aufgabe, gewässerkundliche Daten zu ermitteln, zu sammeln und aufzubereiten. soweit dies für die Erfassung des natürlichen oder menschlich beeinflußten Wasserdargebots oder für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sowie für Zwecke der Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtspflege erforderlich ist. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der zuständigen Fachbehörde auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen wasserwirtschaftlichen oder für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Daten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist.“
11.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 2 und 3 WHG)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung für eine Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. I und 6 WHG soll nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er den Gebrauch und Verlust von Wasser, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, so gering wie möglich hält.“
12.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 4 WHG)“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 1 werden die Wärter „nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ durch die Wärter „nach den für sie geltenden Anforderungen“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder dem Stand der Technik“ durch die Wörter „den für sie geltenden Anforderungen“ ersetzt.
13.
In der Überschrift zu § 13 wird der Klammerzusatz ,.(zu § 7 WHG)“ gestrichen.
14.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 8 WHG)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung sind die §§ 63, 65, 66, 69, 70 und 71a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden; § 73 VwVfG gilt entsprechend.“
15.
In der Überschrift zu § 15 wird der Klammerzusatz „(zu § 8 Abs. 3 und 4 WHG)“ gestrichen. I
16.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „insbesondere“ wird gestrichen.
 
b)
In Nummer 1 wird vor dem Wort „Gründe“ das Wort „wesentliche“ eingefügt.
 
c)
Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
 
 
„2.
die Mitbenutzung vorhandener Einrichtungen zweckmäßig und dem Antragsteller zumutbar ist.“
17.
In der Überschrift zu § 18 wird der Klammerzusatz „(zu § 12 Abs. 1 WHG)“ gestrichen.
18.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 18 WHG)“ gestrichen.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „nach § 132“ gestrichen.
19.
In § 22 Satz 1 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „zuständige“ ersetzt.
20.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird das Wort „Gewässergüte“ durch die Wärter „Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
 
 
 
„6.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung in Gewässer eingeleitet wird,“.
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
 
 
cc)
In Nummer 7 werden das Wort „Kubikmeter“ durch die Angabe „m³“ und der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.
 
 
dd)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
 
 
 
„8.
Entnahme und Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie das Entnehmen. Zutagefördern. Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung von der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr oder zur Ordnung des Wasserhaushalts angeordnet oder zugelassen wurde und der Gewässerbenutzer die Notwendigkeit der Entnahme nicht verursacht hat.“
 
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „zuständige“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
„Auf Antrag kann die Zahlung in bis zu vier gleichen Raten bewilligt werden, wenn die Wasserentnahmeabgabe für ein Veranlagungsjahr 20 000 DM überschreitet. Die Ratenzahlung ist mit der Abgabe der Erklärung zu beantragen.“
 
d)
Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10 eingefügt:
„(9) Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 vom Hundert erwarten läßt, können die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden, die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der Anlagen geschuldet ist. Ist die Wasserentnahmeabgabe bereits entrichtet worden, entsteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch wird nicht verzinst. Die Wasserentnahmeabgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder die Minderung der Entnahmemenge um l0 vom Hundert, bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags, nicht erreicht wird. Die nacherhobene Wasserentnahmeabgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Bei gleichzeitiger Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370) darf die Summe der zu verrechnenden Abgaben die Summe der Aufwendungen nicht überschreiten.
(10) Ergreift der Abgabepflichtige Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, zu deren Durchführung er nicht durch gesetzliche Regelungen oder behördliche Anordnung verpflichtet ist, können die hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden,
 
 
1.
die für die drei Jahre vor dem geplanten Abschluß der Maßnahme geschuldet ist, wenn es sich um einmalige Aufwendungen handelt, oder
 
 
2.
die jeweils für ein Veranlagungsjahr geschuldet ist, wenn laufende Aufwendungen im Veranlagungsjahr gezahlt werden.
 
 
Die Wasserentnahmeabgabe ist nachzuerheben, wenn die Gewässerbeschaffenheit sich nach Abschluß der Maßnahme oder in angemessener Zeit nach Beginn der Maßnahme nicht nachweisbar verbessert hat. Absatz 9 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.“
 
e)
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11; dessen Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die zuständige Wasserbehörde hat für den Veranlagungszeitraum die Wasserentnahmeabgabe auf Antrag zu ermäßigen, wenn und soweit bei Anwendung der besten verfügbaren Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden kann.“
21.
§ 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
22.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.
 
c)
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
 
d)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Freistaat Sachsen hat bei Gewässern erster Ordnung ein Vorkaufsrecht für Gewässergrundstücke und für an die Gewässer angrenzende Grundstücke, wenn diese für wasserwirtschaftliche oder gewässerökologische Aufgaben benötigt werden. Dasselbe gilt für Gemeinden bei Gewässern zweiter Ordnung. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts sind § 26 Nr. 1 bis 3, § 28 Abs. l, 2 und 6 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) über gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinden entsprechend anzuwenden.“
23.
§ 26 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 26
Eigentumsgrenzen
 
(1) Das Eigentum an einem Gewässer beschränkt sich auf das Gewässerbett. Das Gewässerbett wird zum Ufer durch die Uferlinie im Sinne von § 27 abgegrenzt. Absperrbauwerke von Anlagen im Sinne des § 84 Abs. 1 gehören zum Gewässerbett.
(2) Die Eigentumsgrenzen an einem Gewässer bestimmen sich nach dem Liegenschaftskataster. Veränderungen des Gewässers haben keine Auswirkungen auf das Eigentum.
(3) Für die erstmalige Feststellung der Eigentumsgrenzen im Verlauf eines Gewässers oder seiner Ufer, für das bisher kein besonderes Gewässerflurstück gebildet wurde, sind die tatsächlichen Verhältnisse am 26. Juni 1998 maßgeblich. Die Eigentumsgrenzen am Gewässerbett bestimmen sich wie folgt:
 
1.
für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft,
 
2.
für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorgezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,
 
3.
für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke eines Eigentümers durch die Verbindungslinie der beiderseitigen Grundstücksgrenzen,
 
4.
für Gewässergrundstücke die Uferlinie. § 139a bleibt unberührt.
 
(4) Die Feststellung nach Absatz 3 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers eines Ufergrundstücks. Im übrigen sind für das Verfahren die Regelungen des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz SVermG) in der jeweils geltenden Fassung über das Grenzfeststellungsverfahren entsprechend anzuwenden.“
24.
In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort „Mittelwasserstands“ die Wörter „, bei gestauten Gewässern durch die Linie des Stauziels,“ eingefügt.
25.
Die §§ 28 bis 31 werden aufgehoben.
26.
§ 32 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 32
Neues Gewässerbett
 
(1) Hat sich ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse dauerhaft ein neues Bett geschaffen, so kann, sofern das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aus gewässerökologischen Gründen durch die zuständige Wasserbehörde untersagt werden. Der ursprüngliche Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die zuständige Wasserbehörde dies verlangt.
(2) Der Eigentümer des neuen Gewässerbetts kann vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Sofern dem eine Entscheidung der Wasserbehörde gemäß Absatz 1 Satz 1 entgegensteht, kann er vom Unterhaltungspflichtigen verlangen, daß dieser das neue Gewässerbett erwirbt. Das Verlangen kann auf Flächen zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett erstreckt werden, wenn dem Eigentümer das Behalten dieser Flächen nicht zuzumuten ist.
(3) Die Befugnisse der Wasserbehörde nach Absatz 1 und die Ansprüche des Eigentümers nach Absatz 2 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 202, 203 und 205 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.“
27.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 23 WHG)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „liegen“ die Wörter „, und für Gewässerteile, die auf Grund eines besonderen Rechts angelegt worden sind“ eingefügt.
 
 
bb)
Der bisherige Satz 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
28.
In der Überschrift zu § 35 wird der Klammerzusatz „(zu § 24 WHG)“ gestrichen.
29.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Schiffbar sind außer den Binnenwasserstraßen des I Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, die in der Anlage 3 bezeichneten Gewässerstrecken. Die zuständige Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit weitere Gewässerstrecken für schiffbar erklären oder die Schiffbarkeit auf bestimmte Wasserfahrzeuge beschränken. Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen.“
 
b)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem Staatsministerium des Innern
 
 
1.
die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt sowie das Fahren mit Sportbooten und Kleinfahrzeugen auf Gewässern. die nicht Bundeswasserstraßen sind, und
 
 
2.
die Benutzung von Häfen, Landestellen, Lade- und Löschplätzen sowie das Verhalten in diesen Bereichen
 
durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ordnung des Wasserhaushalts. der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern.
(4) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben der Hafenbehörde, die sich aus einer Verordnung nach Absatz 3 Nr. 2 ergeben, einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen. Die Übertragung kann auch durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde erfolgen. Die juristische Person untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.“
30.
Nach § 37 wird folgender § 37a eingeführt:
 
„§ 37a
Benutzung zu Zwecken der Fischerei
 
Das Einbringen von Stoffen wie Fischereigeräten und Fischnahrung in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf keiner Erlaubnis, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften oder Nutzungsmöglichkeiten nachteilig verändert oder der Wasserabfluß nachteilig beeinflußt wird.“
31.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden das Wort „Staumarken“ durch die Wärter „mindestens einer Staumarke“ und das Wort „denen“ durch das Wort ,.der“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die Höhenpunkte sind durch Bezugnahme auf amtliche Festpunkte der Landesvermessung zu sichern. Die Staumarken werden von der zuständigen Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. Dem Inhaber des Staurechts und dem Betreiber der Stauanlage ist Gelegenheit zur Teilnahme zu gehen.“
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Eigentümer und der Betreiber der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarken zu sorgen und jede Beschädigung und Veränderung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Sie tragen die Kosten für das Setzen, Unterhalten, Erneuern und Ändern der Staumarken.“
32.
Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.
33.
Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
 
„§ 42a
Mindestwasserführung
 
Benutzungen oberirdischer Gewässer, die mit dem Rufstau, einer Entnahme oder Aasleitung von Wasser verbunden sind, dürften nur zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß die für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers erforderliche Abflußmenge (Mindestwasserführung) erhalten bleibt. Die Mindestwasserführung wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch die zuständige Wasserbehörde in der Zulassungsentscheidung unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Bedeutung des Gewässers und seiner Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere sowie seiner Bedeutung für das Bild der Landschaft, festgelegt; die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu berücksichtigten.“
34.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2, der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Gründen“ das Wort „überwiegenden“ eingefügt.
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
d)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
 
e)
In Absatz 5 wird das Wort „Entnahme“ durch das Wort „Grundwasserbenutzung“ ersetzt.
 
f)
Absatz 7 wird aufgehoben.
35.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschritt wird der Klammerzusatz „(zu § 33 WHG)“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch das Wort .,soll“ ersetzt und werden nach dem Wort „Gartenbau“ die Wärter „sowie für das Ableiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, soweit dessen Beeinträchtigung nicht zu besorgen ist,“ eingefügt.
36.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschritt wird der Klammerzusatz „(zu § 35 WHG)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Unterstehen Erdarbeiten der Aufsicht der Bergbehörde, bedarf es keiner Anzeige nach Absatz 1; die Anzeige nach Absatz 4 ist an die Bergbehörde zu richten. Die zuständige Bergbehörde trifft anstelle der Wasserbehörde die nach Absatz 3 und 4 erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.“
37.
§ 46 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wärter „das Sächsische Staatsministerium für Gesundheit, Familie und Soziales“ durch die Wörter .,die zuständige Gesundheitsbehörde“ und das Wort „obersten“ durch das Wort „zuständigen“ ersetzt
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Wasserbehörde“ durch die Wörter „unteren Wasserbehörde“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige Gesundheitsbehörde zu bestimmen und das Verfahren zur staatlichen Anerkennung einer Heilquelle zu regeln. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Unterlagen zum Nachweis der Wirksamkeit, der Unbedenklichkeit und der Qualität des Heilwassers sowie der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte an der Heilquelle verlangt werden können.“
38.
Nach § 46 wird eingefügt:
 
„4. Abschnitt
Sonstige Gewässerbenutzungen
 
§ 46a
Sonstige Gewässerbenutzungen
 
Benutzungen von Gewässern, die weder nach § 2 WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen noch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes ausnahmsweise ohne eine wasserbehördliche Entscheidung zulässig sind, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Für die Erteilung der Genehmigung ist § 91 Abs. 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderungen einer Benutzung.“
39.
§ 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 19 WHG)“ gestrichen.
 
b)
Absatz l wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die untere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen, verändern oder aufheben; sie legt dabei die erforderlichen Schutzbestimmungen, insbesondere Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten fest und bezeichnet den Begünstigten. Sie kann Regelungen zur Kennzeichnung und Sicherung des Wasserschutzgebiets und zu seiner Überwachung durch den Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder den Betreiber der Wasserversorgungsanlagen treffen. Anstelle von Verboten und Nutzungsbeschränkungen können Handlungspflichten angeordnet werden, wenn und soweit dadurch für die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet keine weitergehenden wirtschaftlichen Nachteile entstehen. In der Verordnung sollen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten, Nutzungsbeschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten für den Fall geregelt werden, daß im Einzelfall überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Abweichung erfordern oder der mit der Festsetzung bezweckte Schutz eine Abweichung zuläßt.“
 
c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „durch Rechtsverordnung oder“ gestrichen.
 
d)
In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Pflanzenschutzmitteln“ die Wörter „sowie für Handlungspflichten nach Absatz 1 Satz 3, soweit durch sie die ordnungsgemäße lind- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks beschränkt wird”, eingefügt.
 
e)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die zuständige Wasserbehörde kann auch über die in einer Verordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 geregelten Fälle hinaus nach Anhörung des Begünstigten eine Befreiung von Schutzbestimmungen erteilen, wenn überwiegende Interessen des Allgemeinwohls oder eines Einzelnen dies erfordern und der Zweck der Schutzbestimmung auf andere Weise gewahrt wird.“
40.
§ 49 wird aufgehoben.
41.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „bei gestauten Gewässern die Linie des höchsten Stauziels“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „oberste“ durch das Wort „untere“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
 
 
cc)
Nach Satz 3 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
 
 
 
„3.
im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden Gewässerrandstreifen innerhalb der bebauten Ortslage festsetzen, soweit dies zum Schutz der Ufer und ihres Bewuchses und unter Berücksichtigung der Belange der Stadtentwicklung und der betroffenen Grundeigentümer erforderlich ist.“
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „zuständigen Wasserbehörden“ durch die Wörter „unteren Wasserbehörden“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.
 
e)
Absatz 6 wird aufgehoben.
42.
§ 51 wird aufgehoben.
43.
§ 52 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 19a und § 19 WHG)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Wenn die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 aus technischen Gründen nicht oder nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich andere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine Gewässerverunreinigung verhindern.“
 
c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die wesentlichen Merkmale einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sowie des Betriebsgeländes, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen, sind vom Anlagenbetreiber in einer Anlagendokumentation darzustellen und fortzuschreiben.“
44.
§ 53 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 53
Anzeigepflicht für Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen
 
(1) Wer Anlagen im Sinne des § 19g Abs. 1 und 2 WHG einbauen, aufstellen, betreiben oder länger als ein Jahr stillegen will, hat sein Vorhaben der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Wechsel des Betreibers sowie die Änderung der Anlage, die zu einer höheren Gefährdungsstufe im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 führt. Anzeigepflichtig ist der Betreiber der Anlage.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Anzeigeverfahren zu regeln sowie Anlagen mit einer aufgrund der Menge oder der Art der Stoffe geringen Gefährdungsstufe außerhalb von Schutzgebieten von der Anzeigepflicht freizustellen.“
45.
§ 54 wird aufgehoben.

46.
§ 56 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschritt wird der Klammerzusatz „(zu § 21a WHG)“ gestrichen.
 
b)
Dem § 56 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 21a bis 21f WHG entsprechend.“
47.
§ 57 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.
 
d)
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
„Sie können ihre Wasserversorgungspflicht auf juristische Personen des Privatrechts übertragen. Die Oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Obersten Rechtsaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung der Wasserversorgungspflicht auf Personen des Privatrechts zu regeln. § 63 Abs. 4 gilt entsprechend.“
 
e)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
48.
§ 58 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie fort geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf den Einbau von Verbrauchsmeßgeräten bei den Endverbrauchern soll hingewirkt werden.“
49.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „zuständigen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Gegebenheiten“ die Wörter „, der gegenwärtigen Flächennutzung, verbindlicher Bauleitpläne oder unzumutbarer Kosten“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 2 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „zuständigen“ ersetzt.
50.
§ 60 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse und des Rohwassers, insbesondere der Probenahme und -untersuchung. sowie über den Zeitpunkt, die Form und den Empfänger der Untersuchungsergebnisse und der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Angaben zu den Probenahmestellen getroffen werden.
51.
In § 61 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasserbehörden und die Staatlichen Umweltfachämter“ durch die Wörter „zuständigen Behörden“ ersetzt.
52.
§ 62 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „grundsätzlich“ wird gestrichen.
 
b)
Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„Das gilt nicht für Stoffe, die zum Zwecke der Behandlung im Rahmen der für die Abwasseranlage geltenden Bestimmungen eingebracht werden. Wasser aus der Grundwasserhaltung von Baugruben darf mit Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen und des Betreibers der Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht werden.“
53.
§ 63 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 18a WHG)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Zur Abwasserbeseitigung gehört auch das Entnehmen und Transportieren des anfallenden Schlamms aus Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB 5) oder 8 m³ täglich bemessen sind (Kleinkläranlagen), und bei abflußlosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Abwasserbeseitigungsplan“ die Angabe „nach § 9“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
„Die Abwasserbeseitigungspflichtigen stellen für das gesamte Entsorgungsgebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept auf, das unter Berücksichtigung eines Abwasserbeseitigungsplans nach § 9, sonstiger Planungsunterlagen, des Gewässerschutzes und der Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger mindestens folgende Angaben enthält:
 
 
 
1.
wesentliche vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung,
 
 
 
2.
die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen,
 
 
 
3.
die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über nicht öffentliche Anlagen, insbesondere Kleinkläranlagen und abflußlose Gruben entsorgt werden sollen, insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Inhalts von Kleinkläranlagen und abflußlosen Gruben zu bezeichnen,
 
 
 
4.
Angaben zur Beseitigung des Niederschlagswassers,
 
 
 
5.
den Umfang des angeordneten oder geplanten Anschluß- und Benutzungszwangs,
 
 
 
6.
den Zeitraum, in dem wesentliche Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung verwirklicht werden sollen.
 
 
 
Das Abwasserbeseitigungskonzept ist der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.“
 
 
cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Bei geplanten Änderungen im Entsorgungsgebiet, die wesentliche Auswirkungen für die Abwasserbeseitigung haben können, ist das Abwasserbeseitigungskonzept fortzuschreiben und der zuständigen Wasserbehörde erneut vorzulegen.“
 
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Eine nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann nach Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise befristet und widerruflich auf Personen des Privatrechts übertragen, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Anforderungen einer Verordnung nach Satz 3 erfüllt sind. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Übernehmers der Aufgabe in geeigneter Weise nachgewiesen ist und die dauerhafte Aufgabenerfüllung gewährleistet ist. Die Oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Obersten Rechtsaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Personen des Privatrechts zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
 
 
1.
den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung von Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person des Privatrechts und ihrer Beauftragten.
 
 
2.
die von der übertragenden Körperschaft oder der Person des Privatrechts zu treffenden technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Vorkehrungen zur dauerhaften Sicherstellung der Aufgabenerfüllung, insbesondere die mindestens zu vereinbarenden Regelungen über die Verfügungsgewalt über die zur Aufgabenerfüllung dienenden Gegenstände und Einrichtungen und die im Zusammenhang mit ihr begründeten Rechtsverhältnisse auch für den Fall der Rückübertragung,
 
 
3.
die Zulässigkeit von Teilübertragungen,
 
 
4.
die Mitwirkungsrechte der Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Aufgabenerfüllung durch die Übertragung berührt sein kann,
 
 
5.
die Auswirkungen auf die Abwasserüberlassungspflicht,
 
 
6.
die Höchstdauer der Übertragung und die Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf der Übertragung ausgesprochen werden muß,
 
 
7.
mindestens einzuhaltende Anforderungen an das Verfahren zur Auswahl des Aufgabenübernehmers und
 
 
8.
das bei der Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde nach Satz 1 einzuhaltende Verfahren einschließlich der vorzulegenden Beschlüsse und Vorgänge, der einzuhaltenden Fristen und der mindestens vorzulegenden Unterlagen und Nachweise.“
 
e)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
 
f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Anfallendes Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflußloser Gruben sind dem Beseitigungspflichtigen oder seinem Beauftragen zu überlassen.“
 
 
bb)
Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
 
g)
Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
„(6) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 2 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 5 entfällt
 
 
1.
für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich und ländlichen Raum abfließt,
 
 
2.
für Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden kann,
 
 
3.
für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,
 
 
4.
für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, im Umfang der Erlaubnis,
 
 
5.
für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird.
 
 
Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 2 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 5 kann durch Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen oder Überlassungspflichtigen entfallen
 
 
1.
für Niederschlagswasser, das außerhalb des Grundstücks, auf dem es entfällt, verwertet oder versickert wird.
 
 
2.
für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfall- und bodenrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,
 
 
3.
wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines ansonsten unvertretbar hohen Aufwands zweckmäßig ist.
 
 
Näheres kann durch Verwaltungsvorschrift der obersten Wasserbehörde geregelt werden. Zur Beseitigung der Abwässer, für die keine Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz2  besteht, ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Abwasserbeseitigungsplänen oder gemeindlichen Satzungen bleiben unberührt.“
54.
§ 64 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 64
Besondere Vorschriften zur Abwasserbeseitigung
 
(1) Die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde, wenn das Abwasser eine besondere Schadstoffbelastung aufweist. Abwasser im Sinne des Satzes 1 ist solches, für dessen Behandlung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser in einer Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG besondere Anforderungen festgelegt sind oder an das nach allgemeinen Abwasserverwaltungsvorschriften, die nach Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690, 1693) fortgehen, Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt werden.
(2) Adressat der Genehmigung nach Absatz 1 ist der Abwassererzeuger. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt; sie ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4 bis 6 WHG und die Abwasserverordnung nach § 7a WHG gelten entsprechend.
(3) Die Genehmigung gilt widerruflich als erteilt,
 
1.
wenn durch die Behandlung in der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung möglich ist oder
 
2.
wenn zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG eine abwassertechnische Einrichtung eingebaut, aufgestellt und betrieben wird, für die eine Bauartzulassung nach § 67 Abs. 3 vorliegt und
 
3.
wenn dies der zuständigen Wasserbehörde rechtzeitig vor der Einleitung angezeigt wird.
 
Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4) Für vorhandene Indirekteinleitungen, die. nicht bereits nach dem Gesetz über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitergesetz – IndEinlG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 233) genehmigt sind, ist die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu beantragen. Sie gilt bis zu der Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag als erteilt. Wird innerhalb der Frist nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Wasserbehörde erklärt, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Genehmigungspflicht erfüllt werden, gilt die Genehmigung seit diesem Zeitpunkt widerruflich als erteilt, wenn vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist eine vollständige Anzeige nach Absatz 3 erfolgt.
(5) Abwasser, für dessen Einleitung eine Genehmigung nach Absatz 1 erforderlich ist, ist vom Einleiter auf seine Kosten monatlich mindestens einmal zu untersuchen. Die Probenahmestelle und die zu untersuchenden Parameter sind in der Genehmigung zu bestimmen. Die Abwasseruntersuchungen sind nach den aufgrund der Abwasserverordnung nach § 7a WHG zulässigen Analyse- und Meßverfahren durchzuführen. Ergebnisse dieser Kontrolluntersuchungen können von der zuständigen Wasserbehörde der behördlichen Überwachung zugrundegelegt werden.
(6) Bei Abwasser von geringer Schädlichkeit kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 5 längere Untersuchungszeiträume und abweichend von den in den Anlagen zur Abwasserverordnung nach § 7a WHG bestimmten Verfahren auch andere geeignete Kontroll-, Analyse- und Meßverfahren (Schnellanalyseverfahren, Betriebsverfahren) bestimmen.
(7) Weitergehende Vorschriften über die Inanspruchnahme kommunaler Abwasseranlagen aufgrund Satzungsrechts bleiben unberührt.
(8) Durch sparsamen Umgang mit Wasser und die Einführung von Stoffkreisläufen sind der Abwasseranfall und die Schadstofffracht in Industrie und Gewerbe zu verringern.“
55.
§ 67 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 14 WGH)“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Veränderung“ die Wörter „oder Beseitigung“ eingefügt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „unbedeutende Anlagen, insbesondere für“ durch die Wörter „folgende Anlagen“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
 
 
 
1.
Wasserversorgungsanlagen mit einer Kapazität von weniger als 300 m³ täglich oder Rohrleitungen mit weniger als 200 mm Nennweite.
 
 
 
2.
Anschlußkanäle für häusliches Abwasser bis zum Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage oder zur Vereinigung mit anderen Anschlußkanälen,
 
 
 
3.
Abwasserkanäle für nicht häusliches Abwasser, das nicht mit gefährlichen Stoffen belastet ist und keiner öffentlichen .Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wenn sie das Grundstück nicht verlassen,
 
 
 
4.
Kleinkläranlagen,“.
 
 
cc)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Betriebsplan“ die Wörter „im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde“ eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
 
dd)
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 11 angefügt:
 
 
 
„7.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495) oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschatten (CE-Kennzeichen) tragen, das nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,
 
 
 
8.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaftung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist,
 
 
 
9.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach immissionsschutz- oder arbeitschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen, wobei bei der Bauartzulassung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind,
 
 
 
10.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die gemäß Absatz 3 der Bauart nach zugelassen worden sind,
 
 
 
11.
Abwasserkanäle, die der Anzeigepflicht nach Absatz 4 unterliegen.“
 
 
ee)
Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt nicht für Anlagen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten.“
 
d)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
 
 
„(3) Anlagen oder Anlagenteile im Sinne von Absatz 1 können der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig hergestellt werden und keiner Planfeststellung nach Absatz7 unterliegen. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der zuständigen Behörde erteilt. Auf Antrag kann eine Bauartzulassung, die von der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes erteilt worden ist, auch für den Freistaat Sachsen für gültig erklärt werden; Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bau oder Stillegung folgender Anlagen sind spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen:
 
 
1.
innerörtliche Abwasserkanäle zur ausschließlichen Ableitung von Niederschlagswasser,
 
 
2.
innerörtliche Abwasserkanäle, die für eine Ableitung von weniger als 300 m³ Schmutzwasser täglich bemessen sind.
 
 
Der Anzeige sind Angaben zur Nennweite, Materialart, zum Trassen- und Gradientenverlauf und zur bemessenen Abwassermenge beizufügen. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Anschlußkanäle, die nach Absatz 2 Nr. 2 keiner Genehmigung bedürfen, wenn sie für eine Ableitung von weniger als 300 m³ Schmutzwasser täglich bemessen sind.“
 
e)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 5 bis 7.
 
f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
 
 
 
„1.
den Vorschriften dieses Gesetzes oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung widerspricht,“.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Abwasserbeseitigungsplan“ die Wörter „einem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen“ eingefügt.
 
 
cc)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „werden“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
 
 
dd)
Nummer 5 wird gestrichen.
 
g)
Absatz 6 wird wie fort gefaßt:
„(6) Neben der wasserrechtlichen Genehmigung bedarf es für die Errichtung der Anlage keiner Entscheidung der Baugenehmigungsbehörden. Die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts einschließlich der nach den Bestimmungen der Sächsischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten.“
 
h)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Abwasseranlage“ durch das Wort „Abwasserbehandlungsanlage“ ersetzt; die Wörter „für mehr als 3 000 kg/d BSB 5 (roh) oder für mehr als 1 500 m³ Abwasser in zwei Stunden“ werden durch die Wärter „für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3 000 kg/d BSB 5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1 500 m³ in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser)“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Eine Planfeststellung ist bei der Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage oder ihres Betriebs nicht erforderlich, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen erheblicher Art auf
 
 
 
1.
Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
 
 
 
2.
Kultur- und sonstige Sachgüter
 
 
 
im Sinne des § 18c Satz 3 WHG eintreten können.“
 
 
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Im Planfeststellungsverfahren ist die Umweltverträglichkeit der Anlage und ihres Betriebs entsprechend dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498, 1500), zu prüfen.”
 
 
dd)
Folgender Satz 4 wird angefügt:
„§ 80 dieses Gesetzes und § 9a WHG gelten entsprechend.“
56.
Nach § 67 wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:
 
„4. Abschnitt
Die am Bau Beteiligten
 
§ 67a
Grundsatz
 
Bei Planung, Errichtung, Änderung Beseitigung, Instandsetzung und Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage, an die im WHG, in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund des WHG oder dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
 
§ 67b
Bauherr
 
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser (§ 67c), einen Unternehmer (§ 67d) und einen Bauleiter (§ 67c) zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die zuständige Wasserbehörde. Der Bestellung von Baubeteiligten nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn das Bauvorhaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von einem Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder einem diesen gleichgestellten Bediensteten geplant und überwacht wird.
(2) Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen wasserbaulichen Anlagen kann die Wasserbehörde darauf verzichten, daß ein Entwurfsverfasser und ein Bauleiter nach Absatz 1 bestellt werden.
(3) Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Wasserbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, daß ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Wasserbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.
(4) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
 
§ 67c
Entwurfsverfasser
 
(1) Der Entwurfsverfasser muß nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, muß er geeignete Sachverständige heranziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.
 
§ 67d
Unternehmer
 
(1) Jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den eingeführten technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Errichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte, Bauarten und Einrichtungen zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet der Vorschriften des § 94 Abs. 3, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.
(2) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der wasserbaulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmers mit besonderer Vorrichtung abhängt, nachzuweisen, daß er für diese Bauarbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.
(3) Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muß er geeignete Fachunternehmer oder Fachleute heranziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.
 
§ 67e
Bauleiter
 
(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den eingeführten technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle insbesondere aber auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.
(2) Der Bauleiter muß über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, hat er geeignete Sachverständige (Fachbauleiter) heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.“
57.
§ 69 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Oberschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 28 WHG)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 werden das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies umfaßt nicht die Erhaltung einer bestimmten Wassertiefe,“.
 
 
bb)
In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
 
cc)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
 
 
 
„8.
Wühltiere, die die Standsicherheit von Uferböschungen, Deichen und Dämmen beeinträchtigen, zu bekämpfen; die Regelungen des Artenschutzes und zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt.“
58.
§ 70 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Oberschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 29 WHG)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
 
bb)
Der Nummer 2 werden die Wörter „soweit sie nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) gehört,“ angefügt.
 
 
cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Unterhaltung von Gewässerteilen. die auf Grund eines besonderen Rechts angelegt worden sind, obliegt dem Inhaber des besonderen Rechts.“
 
c)
Absatz 2 wird aufgehoben.
59.
§ 71 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift zu § 71 wird das Wort „Unterhaltung“ durch das Wort „Unterhaltungslast“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der für die Gewässer zweiter Ordnung der Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde bedarf, kann die Unterhaltungslast mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Dritte die ihm übertragenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.“
 
c)
In Absatz 2 wird das Wort „Unterhaltungsmaßnahmen“ durch das Wort „Unterhaltungslast“ ersetzt.
60.
§ 73 wird aufgehoben.

61.
§ 74 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 74
Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände
 
(1) Hat der Träger der Unterhaltungslast einen rechts- oder ordnungswidrigen Zustand des Gewässers beseitigt, so haben ihm die für diesen Zustand Verantwortlichen die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Verantwortlich ist derjenige, der den rechts- oder ordnungswidrigen Zustand verursacht hat oder, sofern der rechts- oder ordnungswidrige Zustand des Gewässers durch den Zustand einer Sache hervorgerufen wird, der Eigentümer dieser Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sofern ihm nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Einwirkung auf die Sache entzogen war.
(2) Ist der Träger der Unterhaltungslast der Freistaat Sachsen oder eine seiner Aufsicht unterliegende Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach Absatz 1 zu erstattenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.“
62.
In der Oberschrift zu § 77 wird der Klammerzusatz „(zu § 30 WHG)“ gestrichen.
63.
§ 78 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 31 WHG)“ gestrichen.
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 31 Abs. 1 Satz 2 WHG ist zu beachten.“
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten die §§ 67a bis 67e entsprechend.“
64.
§ 80 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Oberschrift werden der Klammerzusatz „(zu § 31 Abs. 1 WHG)“ gestrichen und die Wörter „und Plangenehmigung“ angefügt.
 
b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Plan“ die Wörter „für den Ausbau eines Gewässers oder seiner Ufer oder eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluß beeinflußt,“ und nach dem Wort „festgestellt“ die Wörter „oder genehmigt“ eingefügt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Die §§ 10 und 11 WHG gelten entsprechend.“
65.
§ 8d Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Talsperren, Wasserspeicher und Rückhaltebecken im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen zum zeitweiligen oder ständigen Aastau eines Gewässers und zum Speichern von Wasser, bei denen die Höhe des Absperrbauwerkes vom tiefsten luftseitigen Geländepunkt am Absperrbauwerk bis zur Krone mehr als 5 m beträgt, oder der höchstzulässige Nutzraum ein Volumen von mehr als 100 000 m³ umfaßt.“
66.
§ 85 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken obliegen ihren Eigentümern oder Betreibern; die §§ 67a bis 67e sind für Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen entsprechend anzuwenden. Für Talsperren, Wasserspeicher oder Rückhaltebecken, die überwiegend dem Hochwasserschutz, der Trinkwasserversorgung oder der Abflußregulierung dienen und überörtliche Bedeutung haben, obliegen diese Aufgaben dem Freistaat Sachsen. Die Aufgaben nach Satz 2 sind eine öffentlichrechtliche Verpflichtung, sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 sowie die Befugnisse zur Umlage der Aufwendungen gemäß § 86 Abs. 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private zu übertragen. In der Verordnung ist der Umfang der Übertragung der hoheitlichen Aufgaben zu bestimmen.“
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
67.
§ 86 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die Aufwendungen für Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der in § 85 Abs. 1 bezeichneten Anlagen können mit Ausnahme der Aufwendungen für den Hochwasserschutz und die Abflußregulierung von der zuständigen Stelle auf die unmittelbar Bevorteilten entsprechend ihrer Vorteile umgelegt werden. Soweit sich der Vorteil aus einer rechtlich gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen ergibt, erfolgt die Vorteilsbemessung nach dem Umfang der möglichen Inanspruchnahme, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. Wenn mehrere Anlagen im wesentlichen gleichförmig genutzt werden, können die Aufwendungen insoweit auch für nicht miteinander verbundene Anlagen zusammengefaßt und nach demselben Maßstab auf die. Bevorteilten umgelegt werden.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Aufwendungen für den Hochwasserschutz oder die Abflußregulierung können ausnahmsweise umgelegt werden, soweit sie bestimmten Personen oder Körperschaften in besonderem Maße zugute kommen.“
68.
§ 87 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 88“ durch die Angabe „§ 87a“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „zuständige“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Für Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten §§ 67a bis 67e entsprechend.“
 
d)
Absatz 4 wird aufgehoben.
69.
Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:
 
„§ 87a
Schutz der Deiche
 
(1) Auf Deichen und ihren Schutzstreifen sind untersagt:
 
1.
das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,
 
2.
das Schädigen und Entfernen der Grasnarbe,
 
3.
die Errichtung von baulichen Anlagen und Einfriedungen,
 
4.
das Setzen von Masten und sonstigen Merkzeichen.
 
5.
Abgrabungen und Eintiefungen,
 
6.
das Verlegen von Leitungen im Boden,
 
7.
das Halten von Geflügel,
 
8.
das Weiden und Treiben von Huftieren, ausgenommen das Hüten von Schafen,
 
9.
das Lagern von Stoffen und Gegenständen sowie
 
10.
das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen.
 
Die Breite der Schutzstreifen beträgt beidseitig fünf Meter gemessen vom Deichfuß
 
(2) Die zuständige Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatz 1 zulassen, wenn sie der Unterhaltung des Deiches dienen oder im besonderen öffentlichen oder privaten Interesse geboten sind. In diesem Falle sind die für die Erhaltung der Sicherheit des Deiches erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
(3) Die Anlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann.“
70.
§ 88 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 79 Abs. 2 und § 82 gelten entsprechend.“
 
 
bb)
Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 5 wird aufgehoben.
71.
§ 89 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
72.
Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:
 
„§ 90a
Sonstige Hochwasserschutzanlagen
 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes für Deiche gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die dem Schutz vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind und die nicht nur die Grundstücke oder Anlagen eines Eigentümers schützen.“
73.
§ 91 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für die wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne des Satzes 1.“
 
b)
Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
„(7) § 67 Abs. 6 sowie die Vorschriften des 4. Abschnitts des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.“
 
c)
Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
„(8) Wenn die Anlage einer erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzung dient und das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren eingeleitet ist, kann die Einrichtung der Anlage entsprechend § 9a WHG auch vor Erteilung der Genehmigung zugelassen werden.
(9) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Anlage oder die Benutzung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen ist.“
74.
Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:
 
„§ 91a
Wasserkraftanlagen
 
(1) Die Wasserkraftnutzung wird als eine Quelle zur Gewinnung erneuerbarer Energien anerkannt.
(2) Beim Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage ist auf die Belange der Fischerei, des Natur- und Bodenschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge besonders Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Beginn der Instandsetzung oder die Inbetriebnahme von Wasserkraftanlagen, die länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt waren, ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.“
75.
§ 94 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Gewässeraufsicht obliegt den zuständigen Wasserbehörden.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 2 bis 6.
 
c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die zuständigen Wasserbehörden ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an, um von dem einzelnen oder dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffntliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, oder um Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen.“
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Fachbehörde“ durch das Wort „Wasserbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Anlieger und der Unternehmer“ durch die Wörter „Anlagenbetreiber oder der Unternehmer“ sowie die Wörter „den zuständigen Fachbehörden“ durch die Wörter „der zuständigen Wasserbehörde“ ersetzt.
 
e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden das Wort „Fachbehörde“ durch das Wort „Wasserbehörde“ ersetzt und die Wörter „für den wasserrechtlichen Bereich“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Fachbehörde“ durch das Wort „Wasserbehörde“ ersetzt.
 
f)
In Absatz 5 wird das Wort „Fachbehörde“ durch das Wort „Wasserbehörde“ ersetzt.
 
g)
Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
76.
In § 95 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Fachbehörden“ das Wort „technischen“ eingefügt.
77.
§ 97 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Beseitigung“ durch das Wort „Sanierung“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „nachhaltige“ gestrichen.
78.
§ 98 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 98
Gewässerschau
 
(1) Die oberirdischen Gewässer, die Hochwasserschutzanlagen und die Heilquellen- und Wasserschutzgebiete sind regelmäßig durch dafür eingerichtete Schaukommissionen zu schauen. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Deichschutzstreifen mit einzubeziehen und der ordnungsgemäße Zustand von Benutzungsanlagen und Anlagen im Sinne von § 9) zu kontrollieren.
(2) Die Schaukommissionen werden durch die unteren Wasserbehörden gebildet. Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, der unteren Naturschutzbehörde, des Staatlichen Umweltfachamtes, der zuständigen Behörden der Land- und Forstwirtschaftsverwaltung, der Fischereibehörde und der Gewässerunterhaltungspflichtigen zusammen. Für bestimmte Gewässer, die Heilquellen- und Wasserschutzgebiete und die Hochwasserschutzanlagen können besondere Schaukommissionen gebildet werden. Für die Schaukommissionen gilt § 95 entsprechend.
(3) Die Schautermine sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der zu schauenden Gewässer, des Beginns der Schau und des Treffpunkts ortsüblich bekanntzumachen. Den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiberechtigten, der Katastrophenschutzbehörde und den nach § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110), anerkannten Verbänden ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau zu geben. Weitere Stellen können von der Schaukommission zugezogen werden. Über das Ergebnis der Schau, die wesentlichen Beanstandungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Niederschrift von der unteren Wasserbehörde anzufertigen.“
79.
§ 99 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 99
Hochwasserschutz
 
(1) Im Interesse des Hochwasserschutzes sind durch die zuständigen Behörden bei Planungen und bei der Ausführung bestimmter Vorhaben Möglichkeiten zur Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung des natürlichen Rückhaltevermögens zu berücksichtigen (vorbeugender Hochwasserschutz). Hierzu gehören insbesondere die Gewährleistung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Retentionsflächen und Überschwemmungsgebieten, die Vermeidung oder der Rückbau von Bodenversiegelungen, die Versickerung von Niederschlagswasser, die Renaturierung von Gewässern und sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, den Abfluß des Niederschlagswassers zu vermindern.
(2) Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Deichen, Hochwasserschutzmauern, Rückhaltebecken und sonstigen Anlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind (öffentliche Hochwasserschutzanlagen), sind an Gewässern erster Ordnung Aufgabe des Freistaats. Zu den öffentlichen Hochwasserschutzanlagen gehören auch dem Hochwasserschutz dienende Nebeneinrichtungen wie Schöpfwerke, Deichsiele und die nicht dem öffentlichen oder landwirtschaftlichen Verkehr gewidmeten Wege (Deichunterhaltungswege). Bei Gewässern zweiter Ordnung obliegen die Aufgaben nach Satz 1 den Gemeinden. Anstelle des Freistaats oder der Gemeinden obliegen die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 3 einem Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz, wenn seine Satzung dies bestimmt.“
80.
§ 100 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 32 WHG)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die untere Wasserbehörde kann Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG durch Rechtsverordnung festsetzen. In der Rechtsverordnung sind die nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderlichen Regelungen zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß Hindernisse beseitigt werden, die Nutzung von Grundstücken geändert wird und Maßnahmen zur Verhütung von Ruflandungen und Abschwemmungen getroffen werden; ökologische Belange sind zu berücksichtigen. Außerdem kann die Befreiung von den Verboten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 zugelassen werden, sofern dadurch die Ziele des § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 WHG nur unwesentlich beeinträchtigt werden.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Unbeschadet weitergehender Regelungen in einer Verordnung nach Absatz 1 sind in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet folgende Handlungen untersagt:
 
 
1.
die Ausweisung von neuen Baugebieten in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch; die zuständige Wasserbehörde kann einer geplanten Ausweisung zustimmen, wenn durch die Bebauung der Hochwasserabfluß und die Rückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Bewohner und Sachwerten durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird,
 
 
2.
Aufhöhungen oder Abgrabungen mit einer Grundfläche von mehr als 100 m³,
 
 
3.
die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen mit einer überbauten Fläche von mehr als 100 m³,
 
 
4.
die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
 
 
5.
die Lagerung von Stoffen, die den Hochwasserabfluß behindern kann,
 
 
6.
das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen mit einer Fläche von mehr als 100 m³ und
 
 
7.
die Umwandlung von Grünland in Ackerland. Führt ein Verbot nach Satz l,
 
 
eine weitergehende Regelung in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder eine Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu einem besonderen wirtschaftlichen Nachteil für den Betroffenen, so ist eine Entschädigung zu leisten. Werden bei der Rückgewinnung von natürlichen Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, gilt § 48 Abs. 7 entsprechend.“
 
d)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
e)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.
 
f)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“ durch die Wärter „im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG“ ersetzt.
 
g)
Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
„(6) Die zuständige Wasserbehörde kann auch über die in einer Verordnung nach Absatz 1 geregelten Fälle hinaus eine Befreiung von den Verboten und Geboten des Absatzes 2 erteilen, wenn überwiegende Interessen des Allgemeinwohls oder eines Einzelnen dies erfordern und die Ziele des § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 WHG nur unwesentlich beeinträchtigt werden.“
81.
§ 101 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 101
Wasser- und Eisgefahr
 
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, von ihrem Gemeindegebiet Gefahren durch Hochwasser und Eisgang abzuwehren, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie haben dazu entsprechend den örtlichen Verhältnissen die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Einsatzkräfte und technische Mittel bereitzuhalten. Die Gefahrenabwehr erstreckt sich auch auf die im Gemeindegebiet liegenden öffentlichen Hochwasserschutzanlagen. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577)_ zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), bleibt unberührt.
(2) Auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde sind die Gemeinden verpflichtet, auch in benachbarten Gemeindegebieten die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Wasser- oder Eisgefahr erforderliche Hilfe zu leisten. Die Gemeinde, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen der hilfeleistenden Gemeinde die entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
(3) Die Aufgaben der Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind die Wasserbehörden.“
82.
§ 102 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Ortssatzungen“ durch die Wörter „gemeindliche Satzungen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber den Gemeinden die erforderlichen Abwehrmaßnahmen anordnen. Die zuständige Wasserbehörde, das zuständige Staatliche Umweltfachamt und die Landestalsperrenverwaltung unterstützen die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Beobachtung und Sicherung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und beraten sie bei der Abwehr von Wasser- und Eisgefahren; § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz – SächsBrandSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54) gilt entsprechend. Soweit den Gemeinden personelle Hilfe geleistet wird, unterstehen die Hilfskräfte für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters der betroffenen Gemeinde oder der von diesem beauftragten Person.“
83.
§ 104 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Alarmdienst“ durch das Wort „Alarmordnungen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Warn- und Alarmdienste“ durch die Wörter „Warn- und Alarmordnungen“ ersetzt und die Wörter „als Grundlage für Alarmordnungen“ gestrichen.
 
c)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Hochwassernachrichtendienst (HWNDV)“ die Wörter „zum Schutz vor Hochwasser- und Eisgefahren“ eingefügt.
84.
§ 105 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschritt wird der Klammerzusatz „(zu § 37 WHG)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „unteren und höheren Wasserbehörden“ durch die Wörter „höhere Wasserbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„In der Verordnung kann geregelt werden, daß außer den in § 37 Abs. 2 WHG genannten Rechtsverhältnissen in das Wasserbuch auch sonstige für die Rechtsverhältnisse der Gewässer und der wasserrechtlichen Anlagen bedeutsame Regelungen und Tatsachen einzutragen sind, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Dazu gehören insbesondere Entscheidungen der Wasserbehörden oder Verein und Betrieb von Gewässern, Hochwasserschutzanlagen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungsanlagen sowie Anlagen im Sinne von § 91, über Rohrleitungsanlagen im Sinne von § 19a WHG und über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Regelungen der Wasserbehörden über den Fernwasserbezug nach § 59 und die Durchleitung von Wasser und Abwasser nach § 109 sowie Festsetzungen von Heilquellenschutzgebieten und Gewässerrandstreifen.“
85.
Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
 
„§ 105a
Anmeldung alter Rechte und Befugnisse
 
Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht die Aufforderung zur Anmeldung alter Rechte und Befugnisse im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG im Sächsischen Amtsblatt.“
86.
§ 106 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 106
Einsicht
 
(1) Die Einsicht in das Wasserbuch ist jedermann gestattet. Die Einsicht in die Urkunden, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist demjenigen gestattet, der ein rechtlicher Interesse darlegt. Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, die der Berechtigte gegenüber der für Entscheidungen über das Rechtsverhältnis zuständigen Behörde oder gegenüber der für die Führung des Wasserbuchs zuständigen Behörde als geheim zu halten bezeichnet hat, nur mit Zustimmung des Berechtigten gewährt werden. Soweit Einsicht genommen werden darf; sind auf Antrag kostenpflichtig Auszüge zu erteilen.
(2) Den unteren Wasserbehörden und den technischen Fachbehörden kann ermöglicht werden. für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die im Wasserbuch geführten Daten automatisiert abzurufen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren und den Umfang des automatisierten Abrufs zu regeln.“
87.
§ 111 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Mit Arbeiten aufgrund einer Zwangsverpflichtung gegen Entschädigung darf ohne Zustimmung des Pflichtigen nicht vor Festsetzung der Entschädigung auch der Höhe nach begonnen werden.“
88.
In der Überschrift zu § 116 wird der Klammerzusatz „(zu § 20 WHG)“ gestrichen.
89.
§ 118 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Landratsämter“ durch das Wort „Landkreise“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Landratsämtern“ durch das Wort „Landkreisen“ ersetzt.
90.
§ 119 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Wasserbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz. Sie kann Aufgaben im Einzelfall nachgeordneten Behörden übertragen.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
91.
§ 120 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird vor dem Wort „Fachbehörden“ das Wort „technischen“ eingefügt.
 
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Prüflabore sollen zu Untersuchungen, die für die Prüfung oder Überwachung erforderlich sind, von den Wasserbehörden oder den technischen Fachbehörden herangezogen werden, wenn sie die erforderliche Fachkunde in einem Verfahren nach § 120a nachgewiesen haben.“
 
c)
Absatz 2 Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
92.
Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:
 
„§ 120a
Anerkennung von Sachverständigen und Prüflaboren
 
(1) Die oberste Wasserbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Anforderungen und die zuständigen Stellen für die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen, die nach § 120 Prüfungen durchführen oder Überwachungen vornehmen, und von Prüflaboren.
(2) Die Anerkennung ist zu befristen und setzt voraus, daß die Sachverständigen, sachverständigen Stellen und Prüflabore an wiederkehrenden Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung, insbesondere Vergleichsuntersuchungen, Ringversuchen oder Laborkontrollen, teilnehmen.
(3) Bereits bestehende Anerkennungen gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung, längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Neue Anerkennungen von Prüflaboren erfolgen bis zum Erlaß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch erfolgreiche Teilnahme an den Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt und Geologie und sind auf längstens drei Jahre zu befristen.
(4) Die Anerkennung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ersetzt die Anerkennung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind.“
93.
In § 121 werden die Wörter „zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands anordnen oder“ gestrichen.

94.
§ 123 Abs. 4 wird aufgehoben.
95.
§ 126 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
 
bb)
Das Wort ,.können“ wird durch das Wort „dürfen“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Durchführung von Erlaubnis-, Bewilligungs-, Planfeststellungs-, Genehmigungs- und Anzeigeverfahren,“.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
96.
§ 128 Nr. 4 wird gestrichen.
97.
§ 130 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Vor dem Wort „Wasserschutzgebieten“ wird das Wort „Heilquellenschutzgebieten,“ eingefügt.
 
 
bb)
Das Komma nach dem Wort „Gewässerrandstreifen“ und das Wort „Deichschutzstreifen“ werden gestrichen.
 
 
cc)
Nach dem Wort „Überschwemmungsgebieten“ werden die Wörter „sowie einer Verordnung zur Festsetzung der Schutzbestimmungen für diese Flächen“ eingefügt.
 
 
dd)
Die Angabe „im Sinne der §§ 48, 50, 87 und 100“ wird durch die Angabe „im Sinne der § 46 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 2 und § 100 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
 
c)
Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
„(7) Enthalten Rechtsverordnungen Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, so kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden. Die Niederlegung erfolgt bei der Stelle, die die Rechtsverordnung erläßt, und bei den Verwaltungen der Landkreise und Kreisfreien Städte, auf deren Gebiet sich der Geltungsbereich der Rechtsverordnung erstreckt. In der Rechtsverordnung ist der wesentliche Inhalt der zeichnerischen Darstellung zu umschreiben und auf die Möglichkeit und den Ort der Einsichtnahme hinzuweisen.“
 
d)
Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:
„(8) Erstreckt sich ein schutzwürdiges Gebiet oder ein schutzwürdiges Gewässer im Sinne des Absatzes l auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbehörden, ist diejenige Wasserbehörde für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständig, auf deren Gebiet der größte Teil des schutzwürdigen Gebiets oder Gewässers liegt. Der Erlaß der Rechtsverordnung erfolgt im Benehmen mit den anderen betroffenen Wasserbehörden.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Verordnungen der obersten Wasserbehörde nach § 48 Abs. 4, durch die Schutzbestimmungen allgemein erlassen werden.
(10) Soweit für den Erlaß einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 die unteren Wasserbehörden zuständig sind, sind § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Landkreisverordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) und § 53 Abs. 3 Satz I Halbsatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), nicht anzuwenden.“
98.
§ 131 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Kosten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 trägt der Entschädigungsverpflichtete.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
99.
§ 133 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 132
Ausgleichszahlung
 
Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen nach § 19 Satz 2 dieses Gesetzes oder § 19 Abs. 4 WHG gilt § 131 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Im Falle des § 19 Satz 2 dieses Gesetzes fallen die Kosten des Ausgleichsverfahrens den Begünstigten nach dem Verhältnis ihres Vorteils zur Last.“
100.
§ 134 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 134
Klage wegen Ausgleich oder Entschädigung“.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 133 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 131 Abs. 3“ ersetzt und die Wörter „vor den ordentlichen Gerichten“ gestrichen.
101.
§ 135 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
 
 
 
„7.
entgegen § 46a ein Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung benutzt oder einer Nebenbestimmung einer solchen Genehmigung zuwiderhandelt,“.
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
 
 
cc)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
 
 
 
„9.
in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 48 Abs. 5 verstößt,“.
 
 
dd)
Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden Nummern 10 bis 14.
 
 
ee)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 15 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort „stillegt“ werden die Wörter „oder einer Nebenbestimmung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung zuwiderhandelt oder entgegen § 67 Abs. 4 den Bau oder die Stillegung einer Anlage nicht anzeigt“ eingefügt.
 
 
ff)
Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden gestrichen.
 
 
gg)
Die Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
 
 
 
„16.
als Bauherr entgegen § 67b Abs. 4 einen Bauherrnwechsel nicht anzeigt, als Entwurfsverfasser entgegen § 67c Abs. 1 Satz 3 nicht dafür Sorge trägt, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, als Unternehmer entgegen § 67d Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Nachweise nicht auf der Baustelle bereithält oder entgegen § 67d Abs. 1 Satz 3 Arbeiten ausführt oder ausführen läßt oder als Bauleiter entgegen § 67e Abs. 1 Satz 2 den sicheren bautechnischen Betrieb nicht gewährleistet,“.
 
 
hh)
Nach Nummer 16 werden folgende Nummern 17 bis 22 angefügt:
 
 
 
„17.
entgegen § 87a unbefugt Handlungen an Deichen oder ihren Schutzstreifen vornimmt,
 
 
 
18.
entgegen § 91 Abs. 1 eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich verändert oder beseitigt oder ein Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung benutzt oder einer Nebenbestimmung einer solchen Genehmigung zuwiderhandelt,
 
 
 
19.
entgegen § 91a Abs. 2 den Beginn der Instandsetzung oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserkraftanlage nicht anzeigt,
 
 
 
20.
entgegen § 95 Abs. 3 Auskünfte verweigert oder der Verpflichtung zum Betrieb von Meß- und Kontrollstellen nach § 95 Abs. 4 nicht nachkommt,
 
 
 
21.
entgegen § 100 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet Handlungen ohne eine wasserbehördliche Befreiung vornimmt oder einer Anordnung der zuständigen Wasserbehörde nach § 100 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
 
 
 
22.
einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
 
h)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
102.
In der Überschrift zu § 136 wird der Klammerzusatz „(zu § 15 WHG)“ gestrichen.

103.
§ 137 wird aufgehoben.
104.
In § 138 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „zuständige“ ersetzt.
105.
§ 139 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
106.
Nach § 139 wird folgender § 139a eingefügt:
 
„§ 139a
Landwirtschaftliche Brauchwasserspeicher
 
Für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, die von landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Produktionsgenossenschaften oder deren Zusammenschlüssen durch Meliorationsanlagen im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (Meliorationsanlagengesetz – MeAnIG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2550) in Anspruch genommen wurden, gilt § 15 MeAnIG.“
107.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die nachstehenden Nummern werden wie folgt neu gefaßt:
Tabelle 107a
Laufende Nummer Name von bis Bemerkung
Lfd.
Nr
Name von bis Bemerkung

„11
Lockwitzbach Rückhaltebecken Reinhardtsgrimma Mündung in die Elbe einschließlich Rückhaltebecken Reinhardtsgrimma
15
Rote Weißeritz Großer Galgenteich Zusammenfluß mit der Wilden Weißeritz einschließlich Großer Galgenteich, Speicher Altenberg und Talsperre Malter mit Vorsperre Malter
87 Trieb/Geigenbach Talsperre Werda Mündung in die Weiße Elster einschließlich Talsperre Werda mit Vorsperre Werda und Vorbecken Siehdichfür, Talsperre Pöhl mit den Vorsperren Thoßfell, Neuensalz“.
 
b)
Die nachstehenden Nummern werden neu eingefügt:
Tabelle 107b
Laufende Nummer Name von bis Bemerkung
I.fd.
Nr.
Name von bis Bemerkung

“13a Neugraben Ausbauanfang Mündung in den Großen Galgenteich  
14a Quergraben Ausbauanfang Mündung in den Großen Galgenteich  
52a Haselbach Kreuzung mit der Revierwasserlaufanstalt Mündung in die Talsperre Saidenbach einschließlich Vorsperre Forchheim und den Vorbecken Haselbach 1 und 2
52b Lampertsbach Talsperre Cranzahl Mündung in die Sehma einschließlich Talsperre Cranzahl
52c Lautenbach Talsperre Neunzehnhain II Mündung in die Flöha einschließlich Talsperre Neunzehnhain II mit den Vorbecken Lautenbach 2 und Gänsebach und Talsperre Neunzehnhain I mit dem Vorbecken Lautenbach 1
54a Saidenbach Talsperre Saidenbach Mündung in die Flöha einschließlich Talsperre Saidenbach mit den Vorbecken Hölzelbergbach, Saidenbach, Lippersdorfer Bach 1 und 2
60a Amselbach Talsperre Amselbach Mündung in die Zwickauer Mulde einschließlich Talsperre Amselbach
62a Gablenzbach Einmündung Unterer Querenbach Mündung in die Würschnitz  
65a Klingerbach Talsperre Klingerbach Mündung in die ZwickauerMulde einschließlich Talsperre Klingerbach
68a Stadtguttalbach Talsperre Einsiedel Mündung in die Zwönitz einschließlich Talsperre Einsiedel
68b Unterer Querenbach Talsperre Stollberg Mündung in den Gablenzbach einschließlich Talsperre Stollberg
86a Stoppach Speicher Netzschkau Mündung in die Göltzsch einschließlich Speicher Netzschkau”.
 
c)
Bei den nachstehenden Nummern wird in der Spalte “Bemerkung” der jeweils bezeichnete Text angefügt:
Tabelle 107c
Laufende Nummer Bemerkung
Lfd. Nr. Bemerkung
1 „inschließlich Rückhaltebecken Buschbach”
2 „einschließlich Rückhaltebecken Friedrichs walde-Ottendorf”
6 „einschließlich Talsperre Gottleuba mit Vorsperre Gottleuba”
12 „einschließlich Rückhaltebecken Mordgrundbach”
18 „einschließlich Rückhaltebecken Liebstadt”
23 „einschließlich Talsperre Lehnmühle, Talsperre Klingenberg mit Vorsperre Klingenberg und den Vorbecken Hennersdorf und Röthenbach”
25 „einschließlich Speicher Radeburg II mit Vorbecken Breiter Teich”
28 „sowie Speicher Radeburg I”
29 „ab Ablauf Talsperre Nauleis”
30 „, Speicher Knappenrode (Nebenschluß), Rückhaltebecken Demitz-Thumitz und Rückhaltebecken Schmölln”
33 „einschließlich Rückhaltebecken Göda”
42 „einschließlich Speicher Lohsa 1 (Nebenschluß)”
45 „einschließlich Talsperre Quitzdorf”
49 „“einschließlich Talsperre Bautzen mit Vorsperre Oehna”
51 „einschließlich Talsperre Rauschenbach”
51 „einschließlich Talsperre Lichtenberg mit Vorsperre Dittersbach und den Vorbecken Burkersdorf und Dittersbach”
60 „einschließlich Talsperre Kriebstein”
62 „ab Ablauf Talsperre Wolfersgrün”
64 „ab Ablauf Unterbecken Pumpspeicherwerk Markersbach”
65 „einschließlich Talsperre Sosa”
69 „einschließlich Talsperre Carlsfeld”
71 „einschließlich Talsperre Muldenberg und Talsperre Eibenstock mit Vorsperre Schönheiderhammer und den Vorbecken Rähmerbach, Geidenbach, Weißbach, Rohrbach”
78 „einschließlich Speicher Witznitz (Nebenschluß)”
79 „einschließlich Talsperre Dröda mit den Vorsperren Bobenneukirchen, Ramoldsreuth und den Vorbecken Troschenreuth, Wiedersberg, Hammermühle, Ramoldsreuth-Süd, Ramoldsreuth-Nord, Berglas, Dechengrün, Schlegelmühle, Bobenneukirchen”
80 „ab Ablauf Talsperre Falkenstein”
82 „einschließlich Talsperre Koberbach mit Vorsperre Koberbach”
84b „sowie Rückhaltebecken Borna (Nebenschluß), sächsischer Anteil des Rückhaltebeckens Regis-Serbitz (Nebenschluß), Rückhaltebecken Stöhna (Nebenschluß), Stausee Rötha (Nebenschluß)”
89a „einschließlich Talsperre Pirk mit Vorsperre Dobeneck und Vorbecken Eiditzlohbach, Oelsnitz”
90 „einschließlich sächsischer Anteil der Talsperre Schömbach”
 
d)
Bei Nummer 57 wird in der Spalte “Bemerkung” der Eintrag “- Mühlteich” gestrichen.
108.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Die Überschritt des ersten Teils wird wie folgt gefaßt:
“Benutzung des Grundwassers”; die Überschritt des zweiten Teils wird wie folgt gefaßt:
“Benutzung von Oberflächengewässern”; in den Tabellenüberschriften des ersten und zweiten Teils sowie in den Nummern 15 und 24 wird das Wort “Gewässerbenutzung” durch das Wort “Verwendungszweck” ersetzt.
109.
Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3
(zu § 36 Abs. 2)

Verzeichnis der schiffbaren Gewässer

Anlage 3
Name Gewässerart  Fluß-km Ortschaft Beschränkung der Schiffahrt
Name Gewässerart  Fluß-km Ortschaft Beschränkung der Schiffahrt auf:

Speicherbecken Knappenrode (Hoyerswerdaer Schwarzwasser) Speicherbecken   Großsärchen, Hoyerswerda, Wittichenau Fahrgastschiffahrt, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
Talspeere Kriebstein (Zschopau) Talsperre   Kriebstein, Lauenhain/ Tannenberg, Rossau, Mittweida Fahrgastschiffahrt, Fährbetrieb, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
Vereinigte Mulde Fließgewässer 114,4 bis 1 18,3 Dehnitz/Schmölen, Oelschütz Fahrgastschiffahrt, Fährbetrieb, motorangetriebener Sportbootverkehr
Vereinigte Mulde Fließgewässer 135,8 bis 138,0 Grimma, Höfgen Fahrgastschiffahrt, Fährbetrieb, motorangetriebener Sportbootverkehr
Talsperre Pöhl; Hauptsperre bis Vorsperren Neuensalz und Thoßfell (Trieb) Talsperre   Jocketa, Helmsgrün, Möschwitz, Thoßfell, Neuensalz Fahrgastschiffahrt, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
Talsperre Bautzen(Spree) Talsperre   Bautzen, Malschwitz Fahrgastschiffahrt, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
Speicherbecken Lohsa I (Kleine Spree) Speicherbecken   Lohsa Fahrgastschiffahrt, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
Talsperre Quitzdorf (Schwarzer Schöps) Talsperre   Niesky, Waldhufen Fahrgastschiffahrt, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
Lausitzer Neiße Fließgewässer 74,2 bis 178,4 Ostritz, Görlitz, Lodenau, Bad Muskau, Landesgrenze Brandenberg Fahrgastschiffahrt und Sportbootverkehr, ausgenommen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor
Speicherbecken Witznitz (Eula/Wyhra) Speicherbecken   Borna nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr, ausgenommen Wassermotorräder”.

Artikel 2
Einführungs- und Überleitungsvorschriften

§ 1
Übergang der Unterhaltungslast
an oberirdischen Gewässern

(1) Die Ausbau- und Unterhaltungslast an Gewässern oder Gewässerabschnitten, deren Einstufung in eine Gewässerordnung nach Artikel 1 Nr. 107 geändert wird, geht am 1. Januar des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres auf den nach § 70 SächsWG Gewässerunterhaltungspflichtigen über.

(2)Bis zu dem in Absatz I genannten Zeitpunkt sind die Gewässer in einen angemessenen Unterhaltungszustand zu versetzen. Bei Streitigkeiten über den angemessenen Unterhaltungszustand entscheidet die höhere Wasserbehörde.

(3)Über die Übergabe des Gewässers an den neuen Unterhaltspflichtigen ist vor der zuständigen Wasserbehörde eine Niederschrift aufzunehmen. Diese soll Angaben über zu beachtende Besonderheiten bei der Unterhaltung, insbesondere bestehende Vereinbarungen mit Anlageninhabern und Anliegern, und zu unterschiedlichen Auffassungen über den angemessenen Unterhaltungszustand enthalten. Dem neuen Unterhaltspflichtigen sind Abschritten der auf die Unterhaltung bezogenen Akten zu übergeben.

(4)Abweichende Vereinbarungen zwischen dem bisherigen und dem künftigen Gewässerunterhaltspflichtigen über einen früheren Übergang der Unterhaltungslast bleiben unberührt. Sie sind der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.

(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Übergang der Ausbau- und Unterhaltungslast an Hochwasserschutzanlagen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SächsWG.

§ 2
Heilung von Verkündungsmängeln

Wenn Verordnungen nach § 130 SächsWG mit zeichnerischen Darstellungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne die zeichnerischen Darstellungen verkündet wurden, sind sie binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut zu verkünden. Sie treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie bei ordnungsgemäßer Verkündung in Kraft getreten wären. Entscheidungen, die auf der Grundlage nicht ordnungsgemäß verkündeter Rechtsverordnungen ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für Bußgeldbescheide.

Artikel 3
Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes

Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung kann den Wortlaut des Sächsischen Wassergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 4
Änderung des Abwasserabgabengesetzes des Freistaates Sachsen

§ 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes des Freistaates Sachsen vom 19. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 156) wird wie folgt gefaßt:
“(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz.”

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 Nr. 20 tritt am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Indirekteinleitergesetz außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 23. Juli 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 14, S. 373

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. August 1998