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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zuständigkeitsverordnung Naturschutz

Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung Naturschutz vom 13. August 2013 (SächsGVBl. S. 760)

Verordnung
des Sächsischen Staatministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden
(Zuständigkeitsverordnung Naturschutz – NatSchZuVO)

Vom 13. August 2013

Aufgrund von § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 48 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) wird verordnet:

§ 1
Aufgaben des Landesamtes für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgaben,

1.
bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms, insbesondere durch Entwurf des Fachbeitrages nach § 6 Abs. 1 SächsNatSchG für das Gebiet des Freistaates Sachsen, mitzuwirken und Artenschutzprogramme von landesweiter Bedeutung zu erarbeiten sowie die Naturschutzbehörden bei der Ableitung von Artenschutzprojekten und beim Vollzug der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft zu beraten, in Zusammenarbeit mit den Naturschutzbehörden und ehrenamtlichen Sachkundigen naturschutzbedeutsame Objekte und Artvorkommen zu dokumentieren sowie aktuelle Übersichten über im Bestand gefährdete Pflanzen und Tiere zu führen;
2.
die Ausweisung von Nationalparken und Biosphärenreservaten vorzubereiten und fachlich zu begleiten sowie Richtlinien für die Ausweisung von Schutzgebieten anderer Kategorien zu erarbeiten;
3.
bei der Auswahl der Gebiete für das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“, bei der Ermittlung der Erhaltungsziele für diese Gebiete und bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193), und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193), mitzuwirken, fachliche Grundlagen für Schutzgebietsausweisungen dieser Gebiete zu erstellen und die Schutzgebietsausweisungen fachlich zu begleiten;
4.
Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG anzuleiten und durchzuführen, soweit nichts anderes bestimmt ist, und Bewirtschaftungspläne (Managementpläne) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482, 1496) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufzustellen und fortzuschreiben;
5.
die Grundsätze für einen Biotopverbund und dessen Umsetzung aufzustellen sowie Grundlagen für die Biotopvernetzung nach § 21 Abs. 6 BNatSchG und § 21a SächsNatSchG zu ermitteln;
6.
Grundsätze für die einheitliche Durchführung von Biotopkartierungen aufzustellen und die landesweite Biotopkartierung der geschützten Biotope (§ 30 BNatSchG, § 21 SächsNatSchG) auf Basis von Daten der Naturschutzbehörden und des Staatsbetriebes Sachsenforst auszuwerten und die Geodatenbank des Landes laufend zu aktualisieren;
7.
Grundsätze für die einheitliche Durchführung der Artenerfassung aufzustellen und die landesweite Artenerfassung im Zusammenwirken insbesondere mit den Naturschutzbehörden sowie ehrenamtlichen Sachkundigen auszuwerten und die Geodatenbank des Landes laufend zu aktualisieren;
8.
Forschungsaufgaben bei dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen, zu unterstützen, zu begleiten und zu koordinieren;
9.
die Öffentlichkeit und die Bildungseinrichtungen über die Aufgaben und Ergebnisse der Naturschutzarbeit im Freistaat zu unterrichten, sofern nicht die oberste Naturschutzbehörde sich dies vorbehalten hat;
10.
Verbindung zu den privaten Naturschutzorganisationen und -institutionen des In- und Auslands zu halten;
11.
landesweite Konzepte für Biotop- und Landschaftspflege zu erarbeiten, an der Erstellung der für die Umsetzung notwendigen Programme, Richtlinien und Vorschriften mitzuwirken sowie deren Umsetzung fachlich zu begleiten;
12.
fachliche Grundlagen für regionale Förderschwerpunkte und -maßnahmen zu erarbeiten sowie bei Fördermaßnahmen zu beraten, diese zu bewerten, fachlich zu begleiten und ihren Erfolg zu kontrollieren.

§ 2
Aufgaben des Staatsbetriebes Sachsenforst
als Amt für Großschutzgebiete

Der Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete hat im Rahmen der Verwaltung der Nationalparke, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, der Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ und der Biosphärenreservate innerhalb seines Wirkungsbereiches die Aufgaben,

1.
Programme und Konzepte für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Gebiete aufzustellen und für deren Durchführung zu sorgen;
2.
fachliche Stellungnahmen zu den in § 48 Abs. 2 SächsNatSchG aufgeführten Entscheidungen und Erklärungen zu erarbeiten;
3.
Kontakte mit den Gemeinden, Behörden und Verbänden für das Gebiet zu halten;
4.
Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu den Zielen der Schutzgebiete durchzuführen sowie Bildungseinrichtungen über Aufgaben und Ergebnisse der Tätigkeit der Schutzgebietsverwaltung zu unterrichten sowie im Gebiet die Besucher der freien Landschaft durch den Einsatz der Schutzgebietswacht zu betreuen;
5.
bei der Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen sowie Fachplänen und landschaftspflegerischen Begleitplänen mitzuwirken;
6.
die Ausweisung von Schutzgebieten mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 1 BNatSchG vorzubereiten und fachlich zu begleiten, soweit nicht das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig ist;
7.
bei der Biotopkartierung nach Maßgabe der einheitlichen Grundsätze nach § 1 Nr. 6 des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mitzuwirken;
8.
die einstweilige Sicherstellung als Schutzgebiet anzuregen und vorzubereiten, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 BNatSchG bekannt werden;
9.
die Behörden und in Abstimmung mit diesen Antragsteller in Verfahren nach §§ 34 bis 36 BNatSchG sowie § 23 Abs. 3 SächsNatSchG oder vergleichbaren Rechtsvorschriften anderer Gesetze zu beraten;
10.
bei der Ausweisung von Schutzgebieten für das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“ oder bei Maßnahmen nach § 32 Abs. 4 BNatSchG mitzuwirken;
11.
Bewirtschaftungspläne (Managementpläne) im Sinne von § 32 Abs. 5 BNatSchG aufzustellen oder, soweit hierfür im Einzelfall die Behörde nach § 1 zuständig ist, an ihrer Aufstellung mitzuwirken, Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG durchzuführen oder bei ihrer Durchführung sowie bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG mitzuwirken;
12.
Artenschutzprojekte sowie regionale Konzepte und Umsetzungsstrategien für die Pflege und den Erhalt von Biotopen zu entwickeln und an deren Umsetzung mitzuwirken;
13.
fachliche Grundlagen für Förderschwerpunkte und -maßnahmen zu erarbeiten sowie bei Fördermaßnahmen zu beraten, diese zu bewerten, fachlich zu begleiten und ihren Erfolg zu kontrollieren.

§ 3
Aufgaben des Staatsbetriebes Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft

Der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft hat die Aufgabe,

1.
als Staatliche Vogelschutzwarte Monitoringmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/147/EG durchzuführen und die Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen;
2.
Monitoringmaßnahmen nach der Richtlinie 92/43/EWG durchzuführen und die Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

§ 4
Zuständigkeit für den Erlass von Verordnungen über das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz

1Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsNatSchG ist die oberste Naturschutzbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen zuständig, die das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz (als Teil der Nationalparkregion Sächsische Schweiz) betreffen. 2Abweichend von Satz 1 ist die obere Naturschutzbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen zuständig, die ausschließlich Regelungen zum räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes Sächsische Schweiz enthalten.

§ 5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 314), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 451), außer Kraft.

Dresden, den 13. August 2013

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 12, S. 760
    Fsn-Nr.: 653-2.17

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. September 2013