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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums
der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Az.: 22-H1007-50/12-36522

Vom 18. Dezember 2013

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), werden wie folgt geändert:

I.
VwV zu § 44 SäHO wird wie folgt geändert:

Muster 1a, 1b, 3, 3a und 4

II.
In den Vorbemerkungen zum Teil IV werden folgende Nummern eingefügt oder geändert:
 
1.
Nummer 48. „Gläubiger-Identifikationsnummer:“ wird wie folgt neu gefasst:
„Individuelle Kennung zur Identifizierung des Lastschrifteinreichers (Zahlungsempfängers). Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist in Deutschland 18 Stellen lang und wird von der Deutschen Bundesbank vergeben“
 
2.
Die bisherigen Nummern 48. bis 64. werden neu die Nummern 49. bis 65.
 
3.
In der neuen Nummer 65. wird das Wort „Lastschrifteinzugsverkehr:“ durch das Wort „Lastschriftverfahren:“ ersetzt.
 
4.
Nummer 66. „Mandat:“ wird wie folgt neu gefasst:
„Die Erlaubnis eines Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger, von seinem Konto die Zahlung per SEPA-Lastschrift einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat) und zugleich die Weisung des Zahlungspflichtigen an sein Kreditinstitut zur Einlösung der Zahlung“
 
5.
Die bisherigen Nummern 65. bis 76. werden neu die Nummern 67. bis 78.
 
6.
Nummer 79. „SEPA-Basislastschrift:“ wird wie folgt neu gefasst:
„Enthält zahlreiche vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren bekannte Elemente und kann im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und Nicht-Verbrauchern eingesetzt werden“
 
7.
Nummer 80. „SEPA-Firmenlastschrift:“ wird wie folgt neu gefasst:
„Ähnelt dem bisherigen Abbuchungsauftragsverfahren und ist ausschließlich im Geschäftsverkehr zwischen Nicht-Verbrauchern zugelassen“
 
8.
Die bisherigen Nummern 77. bis 85. werden neu die Nummern 81. bis 89.
 
9.
Nummer 90. „Vorabankündigung (Pre-Notification):“ wird wie folgt neu gefasst:
„Ist eine vom Zahlungsempfänger (Lastschrifteinreicher) unter Angabe des Lastschriftbetrages und des Fälligkeitstages formfreie Abbuchungsbenachrichtigung. Auf diese Weise kann der Zahler sicherstellen, dass sein Zahlungs-/Girokonto zum Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs über genügend Deckung verfügt“
 
10.
Die bisherigen Nummern 86. bis 100. werden neu die Nummern 91. bis 105.
III.
Die Angaben in der Inhaltsübersicht der VwV zu § 70 SäHO werden im Teil Anlagen zur VwV zu § 70 SäHO wie folgt geändert:
 
1.
Nach Anlage 8 der VwV zu § 70 SäHO wird folgende Bezeichnung der Anlage 9 eingefügt:
„Anlage 9 Annahme von wiederkehrenden Einzahlungen mit SEPA-Lastschrift“
 
2.
In der Bezeichnung der Anlage 10 der VwV zu § 70 SäHO wird das Wort „Lastschrifteinzugsverkehr“ durch das Wort „Lastschriftverfahren“ ersetzt.
IV.
VwV zu § 70 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 7.3.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter unter Buchstabe a) „BIC beziehungsweise Bankleitzahl“ werden durch das Wort „BIC“ ersetzt,
Die Wörter unter Buchstabe b) „IBAN beziehungsweise Kontonummer“ werden durch das Wort „IBAN“ ersetzt,
Die Wörter unter Buchstabe c) „bei Lastschrifteinzugsverfahren“ werden durch die Wörter „beim Lastschriftverfahren“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Kontoinhabers“ durch das Wort „Empfängers“ ersetzt und an Satz 2 nachfolgender Satz 3 angehängt:
„Die Nummer 11.8 der Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 SäHO (EDVBK) ist zu beachten.“
 
2.
In Nummer 7.4 wird das Wort „Lastschrifteinzugsverkehrs“ durch das Wort „Lastschrifverfahrens“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 28.1.4 wird das Wort „Lastschrifteinzugsverkehr“ durch das Wort „Lastschriftverfahren“ ersetzt.
 
4.
Nummer 28.4.1 wird wie folgt geändert:
Im Satz 3 wird das Wort „Lastschrifteinzugsaufträge“ durch das Wort „SEPA-Lastschriften“ ersetzt.
 
5.
Nummer 30.2 wird wie folgt geändert:
Im Satz 3 wird das Wort „Lastschrifteinzugsverkehr“ durch das Wort „Lastschriftverfahren“ ersetzt und vor dem Ende des Satzes folgende Worte in Klammern gesetzt vor dem Satzzeichen eingefügt „(siehe Anlage 9 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 SäHO)“.
 
6.
Nummer 30.3 wird wie folgt geändert:
Im Satz 3 wird das Wort „Lastschrifteinzugsverkehr“ durch das Wort „Lastschriftverfahren“ und die Wörter„der Einzugsermächtigung“ durch die Wörter „des Lastschriftverfahrens“ ersetzt.
 
7.
In Nummer 40.6 werden die Wörter „einer Einzugsermächtigung“ durch die Wörter „eines Mandates“ ersetzt.
 
8.
In Nummer 48.1.2 wird das Wort „Lastschrifteinzugsverkehr“ durch das Wort „Lastschriftverfahren“ ersetzt.

Muster 5, 7a, 7b, 8 und 9

V.
Die Anlage 4 zur VwV zu § 70 SäHO (EDVBK) wird wie folgt geändert:
 
1.
Die Bezeichnung Nummer „7.1“ wird gestrichen.
 
2.
In Nummer 7 Abs. 4 werden die Wörter „mindestens zwei Wochen“ durch die Wörter „mindestens vier Wochen“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 8.1.5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Im Bereich der Justizverwaltung ist der Vordruck auch bei Zahlungen außerhalb des SEPA-Raumes, Fremdwährung und meldepflichtige Zahlungen gemäß AWV zu verwenden.“
 
4.
In Nummer 9 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 7.1“ durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
 
5.
In Nummer 11.8 Satz 2 wird das Wort „Innland“ durch das Wort „SEPA-Raum“ ersetzt.
 
6.
In Nummer 11.10 wird die Angabe „3 = Lastschrifteinzug durch Empfänger“ durch die Angabe „3 = Lastschrift durch Empfänger“ ersetzt.
 
7.
Nummer 11.12 wird wie folgt gefasst:
„Feld Nummer 12 – Bank Identifier Code (BIC) –
Der BIC (internationaler standardisierter Bank-Code, wird oftmals auch als SWIFT-Code bezeichnet) ist alphanumerisch, besteht aus bis zu 11 Stellen und ist wie folgt aufgebaut:
 
 
4 Stellen Bankcode (nur Buchstaben)
 
 
2 Stellen Ländercode (nur Buchstaben)
 
 
2 Stellen Codierung des Ortes (Sitz der Bank/Buchstaben und Ziffern)
 
 
3 Stellen Kennzeichnung der Filiale (optional/Buchstaben und Ziffern).
 
 
Eine sorgfältige Vorgabe in der Schreibweise (xxxx xxxx xxx) ist zur Vermeidung von Fehlleitungen geboten.
Ein achtstelliger BIC kann um „xxx“ auf einen 11-stelligen ergänzt werden; entsprechend kann „xxx“ auch weggelassen werden (Kennzeichnung der Filiale oder Abteilung des Kreditinstitutes).“
 
8.
Nummer 11.13 wird wie folgt gefasst:
„Feld Nummer 13 – International Bank Account Number (IBAN) –
Die IBAN (internationale Bankkontonummer) ist alphanumerisch und besteht aus maximal 34 Stellen. Für jedes Land ist eine feste Stellenanzahl vorgegeben. Für deutsche Bankverbindungen wurden 22 Stellen festgelegt, welche sich wie folgt zusammen setzen:
 
 
2 Stellen Ländercode
 
 
2 Stellen Prüfziffern
 
 
8 Stellen Bankleitzahl
 
 
10 Stellen, gegebenenfalls mit Vornullen aufgefüllte, Kontonummer.
 
 
Die Stellen der IBAN sind in Blöcken von jeweils 4 Stellen voneinander getrennt zu schreiben (zum Beispiel IBAN mit 22 Stellen: xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx).
Bei Auszahlungen außerhalb des SEPA-Raumes kann in den Auszahlungsanordnungen mit Muster 34, 35 und 38 (vergleiche Nummern 8.1.5, 8.1.6 und 8.1.9) auch die Kontonummer angegeben werden.“
 
9.
Nummer 11.31 wird wie folgt gefasst:
„Feld Nummer 31 – Fällig jeweils –
Hier ist der Turnus der wiederkehrenden Zahlung anzugeben. Der Turnus bezieht sich auf die in Feld Nummer 30 angegebene erstmalige Fälligkeit. Wird der Turnus geändert, ist auch der laufende (Teil-)Betrag (Feld Nummer 29), die erstmalige Fälligkeit (Feld Nummer 30) und die letztmalige Fälligkeit (Feld Nummer 32) anzugeben.
Es bedeuten:
1 = monatlich
2 = vierteljährlich
3 = halbjährlich
4 = jährlich
5 = jeden zweiten Monat“
 
10.
Nummer 14.1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „ist die laufende Nummer“ durch die Wörter „ist dazu die laufende Nummer“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „eine Einzugsermächtigung“ durch die Worte „ein Mandat“ und das Wort „Lastschrifteinzugsverfahren“ durch das Wort „Lastschriftverfahren“ ersetzt.
Vor dem Ende des 3. Satzes werden folgende Worte in Klammern gesetzt vor dem Satzzeichen eingefügt „(siehe Anlage 9 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 SäHO)“.
 
11.
In Nummer 11.28 Satz 2 wird die Bezeichnung „Nummer 7.1 Abs. 6 und Nummer 9.1 Abs. 2“ in „Nummer 7 Abs. 6 und Nummer 9 Abs. 2“ geändert.
 
12.
In Nummer 11.29 Satz 2 wird die Bezeichnung „Nummer 7.1 Abs. 5“ in „Nummer 7 Abs. 5“ geändert.
 
13.
In Nummer 11.30 Satz 2 wird die Bezeichnung „Nummer 7.1 Abs. 7“ in „Nummer 7 Abs. 7“ geändert.
 
14.
In Nummer 11.34 Satz 4 wird die Bezeichnung „Nummer 7.1 Abs. 6 Satz 2“ in „Nummer 7 Abs. 6 Satz 2“ geändert.

Muster 20, 30, 32, 33, 34, 35, 38, 42, 50 und 70

VI.
Die Anlage 4a zur VwV zu § 70 SäHO (HKR-DÜ-Best) wird wie folgt geändert:

Muster 800 und 899

VII.
Nach der Anlage 8 wird folgende Anlage 9 zur VwV zu § 70 SäHO eingefügt:
 
Anlage 9 zur VwV zu § 70 SäHO
(zu Nummer 28.1.4)
 
Annahme von wiederkehrenden Einzahlungen mit SEPA-Lastschrift
 
Zur Verwaltungsvereinfachung wird für alle wiederkehrenden Einzahlungen die SEPA-Basis-Lastschrift zugelassen (Nummer 30.2 zu § 70).
Für die Durchführung des SEPA-Lastschriftverfahrens ist das Vorliegen eines gültigen Mandats erforderlich.
 
1.
Mandat
Die rechtliche Legitimation für den Einzug von Lastschriften sind Mandate. Diese umfassen sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zwecks Einlösung und Kontobelastung der Zahlung.
Für die Erteilung des Mandates ist das im Amt24 eingestellte Muster für die Mandatsverwaltung zu verwenden.
 
2.
Mandatsverwaltung
Die Mandatsdaten werden von den Kassen erfasst und verwaltet. Für die Aufbewahrung der Mandate gelten die Bestimmungen für die Aufbewahrung der Belege (Nummer 2.3 der Anlage zu § 71 SäHO) entsprechend.
 
3.
Kassenanordnung
Für die einzuziehenden Beträge sind, soweit nicht schon geschehen, förmliche Annahmeanordnungen nach Muster 20 EDVBK zu erteilen. Nummer 7 der Anlage 4 zur VwV zu § 70 SäHO ist hierbei zu beachten.
 
4.
Kassenmäßiger Vollzug
Die kassenseitige Umsetzung des SEPA-Basislastschriftverfahrens erfolgt nach den Maßgaben der EU-rechtlichen Vorschriften. Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Verordnung) vom 16. September 2009, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 260/212 vom 14. März 2013 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.“
VIII.
Die Anlage 10 zur VwV zu § 70 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Leistung von wiederkehrenden Auszahlungen mit SEPA-Lastschrift
 
2.
In Nummer 1 wird das Wort „Lastschrifteinzugsverfahren“ durch das Wort „Lastschriftverfahren“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 2 werden die Wörter „der Einzugsermächtigung“ durch die Wörter „des Mandats“ ersetzt.
 
4.
Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„Auftrag der anordnenden Dienststelle
Die anordnenden Dienststellen sollen ihre zuständige Kasse beauftragen, den Empfangsberechtigten bei den in Nummer 1 genannten Anwendungsfällen ein Mandat zu erteilen, soweit entsprechende Anträge vorliegen und ein Missbrauch des Lastschriftverfahrens (insbesondere bei Zahlungsempfängern, die keine juristische Person des öffentlichen Rechts sind) nicht zu befürchten ist. Zur Erteilung des Mandats ist der vom Zahlungsempfänger zugeleitete Vordruck zu verwenden.“
 
5.
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
„Erteilung des Mandats“
 
6.
Nummer 2.2.1 wird wie folgt gefasst:
„Voraussetzungen
Die Kasse erteilt das Mandat nur unter folgenden Voraussetzungen:
 
 
Das Lastschriftverfahren soll für die Verwaltung nicht mit erheblichen Schwierigkeiten oder erheblicher Mehrarbeit verbunden sein.
 
 
Zur Teilnahme am Lastschriftverfahren dürfen ausschließlich Einzelmandate erteilt werden.“
 
7.
Nummer 2.2.1.1 wird aufgehoben.
 
8.
Nummer 2.2.1.2 wird aufgehoben.
 
9.
Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefasst:
„Sind die Voraussetzungen nach Nummer 2.2.1 erfüllt, erteilt die Kasse das Mandat auf der ersten Ausfertigung an den Gläubiger.“
 
10.
Nummer 2.2.3 wird wie folgt gefasst:
„Die Kasse nimmt eine Kopie des Mandats zu ihren Akten und gibt eine weitere Kopie als Bestätigung an die anordnende Dienststelle.“
 
11.
In Nummer 2.2.4 werden die Wörter „der Einzugsermächtigung“ durch die Wörter „des Mandats“ ersetzt.
 
12.
In Nummer 2.3 werden in der ersten Zeile und im Satz 1 jeweils die Wörter „der Einzugsermächtigung“ durch die Wörter „des Mandats“ ersetzt.
 
13.
Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:
„Widerruf des Mandats
Die Kasse kann das Mandat jederzeit von sich aus oder auf Veranlassung der anordnenden Stelle widerrufen. Das Personenkonto ist von der Kasse, gegebenenfalls auf Anordnung der anordnenden Dienststelle, entsprechend zu ändern.“
 
14.
In Nummer 3.1.2.1 Satz 4 wird die Bezeichnung „Nummer 9.1 Abs. 2 EDVBK“ in „Nummer 9 Abs. 2 EDVBK“ geändert.
 
15.
In Nummer 3.1.3.2 wird im Satz 1 das Wort „Lastschrifteinzugsverkehrs“ durch das Wort „Lastschriftverfahrens“ ersetzt.
 
16.
Nummer 3.2.1 wird wie folgt gefasst:
„Allgemeines
Die Kasse hat auf den jeweiligen Konten an den Fälligkeitstagen Guthaben in Höhe der zu erwartenden Lastschriften bereitzuhalten und gegebenenfalls die Konten unverzüglich zu verstärken. Wird der Kasse eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug (Pre-Notification) zugeleitet ist sie zu vernichten, sobald die darin angekündigten Lastschriften abgebucht wurden. Am Tag des Eingangs der Kontoauszüge mit Lastschriften veranlasst das Sachgebiet Zahlungsverkehr die Buchung anhand der Lastschriften.“
 
17.
Nummer 3.2.2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Kasse hat bei der Lastschrift zu prüfen, ob für das jeweilige Personenkonto ein Mandat erteilt wurde; die Höhe des Rechnungsbetrages ist jedoch von der Kasse nicht zu prüfen.“
 
18.
In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „sechs Wochen“ durch die Wörter „acht Wochen“ ersetzt.
 
19.
Nummer 5 wird aufgehoben.
 
20.
Das Muster zu Anlage 10 zur VwV zu § 70 SäHO wird aufgehoben.
IX.
VwV zu § 71 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 15.5.3 Buchstabe c) wird das Wort „Lastschrifteinzugsverkehr“ durch das Wort „Lastschriftverfahren“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 20.1.2 wird das Wort „Lastschrifteinzugsverfahren“ durch das Wort „Lastschriftverfahren“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 20.3 wird das Wort „Lastschrifteinzugsverkehr“ durch das Wort „Lastschriftverfahren“ ersetzt.

Muster 5a und 5b

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2013

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Hansjörg König
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 3, S. 223
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Januar 2014