1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Staatsbetriebes Sachsenforst nach § 2 der Sächsischen Jagdverordnung (SächsJagdVO)

Vollzitat: Bekanntmachung des Staatsbetriebes Sachsenforst nach § 2 der Sächsischen Jagdverordnung (SächsJagdVO) vom 18. Februar 2014 (SächsABl. S. 466)

Bekanntmachung
des Staatsbetriebes Sachsenforst
nach § 2 der Sächsischen Jagdverordnung (SächsJagdVO)

Az.: 51-9211.50/14

Vom 18. Februar 2014

Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd (Sächsische Jagdverordnung – SächsJagdVO) vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518) wird von der oberen Jagdbehörde Folgendes bekannt gemacht:

1.
Der Jagausübungsberechtigte hat Wahrnehmungen der Wildarten Luchs (Lynx lynx L.), Wildkatze (Felis silvestris Schreber), Wolf (Canis lupus L.), Elchwild (Alces alces L.), Auerwild (Tetrao urogallus L.) und Birkwild (Lyrurus tetrix L.) im Jagdbezirk für den Zeitraum 1. April 2014 bis 31. März 2015 unverzüglich in Form der erweiterten Präsenzerfassung elektronisch der Jagdbehörde zu übermitteln.
2.
Der Jagdausübungsberechtigte hat über das Vorkommen weiterer dem Jagdrecht unterliegender Tierarten im Jagdbezirk für den Zeitraum 1. April 2014 bis 31. März 2015 zusammenfassend in Form der einfachen Präsenzerfassung zu berichten; die Meldung ist elektronisch bis zum 10. April 2015 der Jagdbehörde zu übermitteln.

Erläuterung zur Bekanntmachung:

Gemäß § 3 Abs. 7 des Jagdgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz – SächsJagdG) vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308) sind die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, bei der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung bestimmter Wildarten (Wildmonitoring) mitzuwirken.

Die obere Jagdbehörde macht gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 SächsJagdVO im Sächsischen Amtsblatt bekannt, für welche Wildarten und Zeitdauer ein Wildmonitoring durchgeführt wird; dabei werden auch die Meldetermine festgelegt.

Das Wildmonitoring hat zum Ziel, hinreichende und flächendeckende Informationen über bestimmte Wildarten zu erlangen. Die Unterscheidung in Nummer 1 und 2 bei den Meldeterminen und dem Inhalt der Meldungen berücksichtigt unter abnderem die Bedeutung aufgrund des jeweiligen naturschutzrechtlichen Schutzstatus der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten.

Für die elektronische Übermittlung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 SächsJagdVO ist die EDV-Anwendung „Sächsisches Wildmonitoring“ zu nutzen. Dafür ist eine Anmeldung des Jagdausübungsberechtigten bei der örtlich zuständigen unteren Jagdbehörde erforderlich. Aus den Erfassungsformularen in diesem System geht der Inhalt der Meldungen hervor. Die übermittelten Daten werden gemäß § 2 Abs. 6 Satz 3 SächsJagdVO von der Jagdbehörde ausgewertet.

Pirna, den 18. Februar 2014

Staatsbetrieb Sachsenforst
Grunwald
Abteilungsleiter

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 10, S. 466
    Fsn-Nr.: 651

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Februar 2014

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. März 2019