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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über das Sächsische Architektengesetz und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes, des Sächsischen Ingenieurgesetzes sowie der Sächsischen Bauordnung

Vollzitat: Gesetz über das Sächsische Architektengesetz und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes, des Sächsischen Ingenieurgesetzes sowie der Sächsischen Bauordnung vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, S. 322)

Gesetz
über das Sächsische Architektengesetz
und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes,
des Sächsischen Ingenieurgesetzes
sowie der Sächsischen Bauordnung

Vom 2. April 2014

Berichtigt 14. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 322)

Der Sächsische Landtag hat am 13.  März 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Architektengesetz
(SächsArchG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes

Das Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 883), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 12a
 
Zusammenarbeit mit anderen Kammern“.
 
b)
Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 16a
 
Pflichten von Bauvorlageberechtigten, qualifizierten Tragwerksplanern und qualifizierten Brandschutzplanern“.
 
c)
Nach der Angabe zu § 17 werden die folgenden Angaben eingefügt:
 
 
„§ 18
 
Voraussetzung für die Listeneintragung eines Antragstellers mit ausländischer Berufsqualifikation
 
 
§ 18a
 
Verfahren in den Fällen des § 18“.
 
d)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 26)
 
Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung“.
 
e)
Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 30a
 
Übergangsvorschrift“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
„6.
gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738, 1748), in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
 
1.
Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen
 
 
 
 
a)
auf dem Gebiet des Bauwesens, sofern es sich
 
 
 
 
 
aa)
um Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen handelt oder
 
 
 
 
 
bb)
um eine Person handelt, die die Eintragungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 2 oder die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 erfüllt,
 
 
 
 
b)
auf dem Gebiet des Ingenieurwesens, sofern es sich um eine Person handelt, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt,
 
 
 
2.
sowie für diese Bereiche das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderungen Sachverständige zu benennen.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
3.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als freiwilliges Mitglied kann beitreten, wer
 
1.
in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach § 65 oder § 66 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist oder
 
2.
aufgrund des Sächsischen Ingenieurgesetzes die dort vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist und im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt.“
4.
In § 6 Abs. 1 wird nach der Nr. 6 folgende Nummer. 6a eingefügt:
 
„6a.
die Sachverständigenordnung,“.
5.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Rechtsaufsicht über die Kammer führt das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde).“
6.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
 
§ 12a
Zusammenarbeit mit anderen Kammern
 
(1) Die Ingenieurkammer Sachsen arbeitet in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen, insbesondere im Bereich des Sachverständigenwesens und bezüglich der qualifizierten Brandschutzplaner, vertrauensvoll mit der Architektenkammer Sachsen zusammen. Für die Zusammenarbeit im Bereich des Sachverständigenwesens und der qualifizierten Brandschutzplaner sollen gemeinsame Ausschüsse gebildet werden. Das Nähere ist jeweils in einer Verwaltungsvereinbarung festzulegen, die der Genehmigung durch das Staatsministerium des Innern bedarf.
(2) Darüber hinaus arbeitet die Ingenieurkammer Sachsen im Bereich des Sachverständigenwesens, insbesondere was die Abgrenzung von Sachgebieten betrifft, vertrauensvoll mit den Industrie- und Handelskammern zusammen.
(3) § 12 gilt für die Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“
7.
§ 14 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei einem Zusammenschluss von Beratenden Ingenieuren mit Personen, die gemäß § 1 Abs. 1 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238), in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind, die dort genannte Berufsbezeichnung zu führen, müssen Letztere und Beratende Ingenieure jeweils die Hälfte der Stimmenanteile und des Kapitals innehaben.“
8.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eigenverantwortlich ist auch, wer bei einem Zusammenschluss nach § 14 Abs. 3 Satz 2 eine in Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Rechtsstellung besitzt, wenn Beratende Ingenieure und Personen, die gemäß § 1 Abs. 1 SächsArchG berechtigt sind, die dort genannte Berufsbezeichnung zu führen, jeweils über die Hälfte der Stimmenanteile und des Kapitals verfügen und die Gesellschaft gemeinschaftlich von ihnen vertreten wird.“
9.
Die §§ 16a und 17 werden wie folgt gefasst:
 
§ 16a
Pflichten von Bauvorlageberechtigten, qualifizierten Tragwerksplanern und qualifizierten Brandschutzplanern
 
(1) Die in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach § 65 oder § 66 SächsBO Eingetragenen sind verpflichtet, ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,
 
1.
sich in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Ingenieurkammer Sachsen zu hinterlegen,
 
2.
sich im Falle selbständiger Tätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren und
 
3.
nur solche Bauvorlagen einschließlich bautechnischer Nachweise mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen erstellt wurden. § 54 Abs. 2 SächsBO bleibt unberührt.
 
(2) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen, werden in der Fortbildungsordnung geregelt.
(3) Als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist anzusehen, wenn die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall für Personenschäden 1 500 000 EUR sowie für Sach- und Vermögensschäden 250 000 EUR beträgt. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen. Soweit eine ständige Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist, kann eine entsprechende Objektversicherung abgeschlossen werden; Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
 
§ 17
Liste der Beratenden Ingenieure
 
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurkammer Sachsen geführt.
(2) In die Liste ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer
 
1.
im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt,
 
2.
berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ‚Ingenieur’ aufgrund des Sächsischen Ingenieurgesetzes zu führen und der den erfolgreichen Abschluss eines Studienganges, der die unter Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt, nachweist,
 
3.
nach Abschluss des Studiums eine praktische Tätigkeit als Ingenieur in den Berufsaufgaben nach § 15 Abs. 1 von mindestens drei Jahren ausgeübt hat,
 
4.
im Sinne des § 15 unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist und
 
5.
keinen Versagungsgrund nach § 21 erfüllt.
 
(3) Der Studiengang nach Absatz 2 Nr. 2 muss folgende Anforderungen erfüllen:
 
1.
Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule,
 
2.
bei einem Studiengang nach Nummer 1, der kein Diplomstudiengang ist, müssen mindestens 168 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in theoretischen Studienfächern erworben werden, die den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft oder Technik zuzuordnen sind,
 
3.
seine Inhalte müssen auf die Berufsaufgaben nach § 15 ausgerichtet sein.
 
(4) War ein Bewerber in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen und ist seine Eintragung nur gelöscht worden, weil er seine Niederlassung oder seine Wohnung in diesem Bundesland aufgegeben hat, kann er in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen werden, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, wenn er sich unverzüglich anmeldet.“
10.
Nach § 17 werden die folgenden §§ 18 und 18a eingefügt:
 
§ 18
Voraussetzung für die Listeneintragung eines
Antragstellers mit ausländischer Berufsqualifikation
 
(1) Für einen Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation, der die Eintragung in die Liste nach § 17 Abs. 2 begehrt, finden die Vorschriften des Sächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug. Es findet Anwendung auf Personen, die unter § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122, 1159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fallen. § 10 BVFG bleibt unberührt. Für die Begriffe „Ausbildungsnachweis“, „reglementierter Beruf“ und „reglementierte Ausbildung“ gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, L 271 vom 16.10. 2007, S. 18, L 93 vom 04.04.2008, S. 28, L 33 vom 03.02.2009, S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.07.2012, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(2) Die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt ein Antragsteller auch, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer sonstigen ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt und dieser den in § 17 Abs. 2 Nr. 2 genannten Anforderungen gleichwertig ist. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt § 9 SächsBQFG entsprechend; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch Berufserfahrung ist nicht möglich.
(3) Die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 gelten für einen Antragsteller als gleichwertig erfüllt, wenn er
 
1.
einen Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und der
 
 
a)
mindestens dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
 
 
b)
den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, oder
 
2.
nachweist, dass er den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitbeschäftigt zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die zweijährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
 
(4) Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsmitgliedstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.
 
§ 18a
Verfahren in den Fällen des § 18
 
(1) Für die Antragstellung gilt § 8 Abs. 7 entsprechend. Ergänzend zu § 8 Abs. 7 Satz 1 haben Antragsteller nach § 18 Abs. 2 Unterlagen nach § 12 Abs. 1 SächsBQFG vorzulegen. Antragsteller nach § 18 Abs. 3 haben Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Für alle Unterlagen findet § 5 Abs. 2 bis 6 SächsBQFG entsprechend Anwendung. Darüber hinaus finden die § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 SächsBQFG entsprechend Anwendung.
(2) Personen, die unter die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, können das Eintragungsverfahren auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einleiten.
(3) § 16 SächsBQFG findet entsprechend Anwendung.“
11.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
die Voraussetzungen nach
 
 
 
a)
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 oder
 
 
 
b)
§ 18 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 bis 5 oder
 
 
 
c)
§ 18 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 bis 5
 
 
 
erfüllt und sein Herkunftsstaat eine dem § 14 Abs. 1 vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt.“
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2, 3 und 5 SächsIngG“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 2 und 4“ ersetzt.
12.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Zur Ahndung der Verletzung von Berufspflichten nach § 16 und Pflichten nach § 16a wird bei der Ingenieurkammer Sachsen ein Ehrenausschuss gebildet.
(2) Der Ehrenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende, die Vertreter und Beisitzer dürfen weder dem Vorstand, dem Eintragungsausschuss oder dem Schlichtungsausschuss angehören, noch Mitarbeiter der Ingenieurkammer sein.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Mitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen muss mindestens ein Beisitzer der Fachrichtung oder der Liste oder dem Verzeichnis des Betroffenen angehören. Dies gilt für bauvorlageberechtigte Ingenieure, qualifizierte Tragwerksplaner und qualifizierte Brandschutzplaner nach § 16a Abs. 1 dann nicht, wenn keiner von ihnen in den Ehrenausschuss gewählt werden konnte. Die Entscheidung über die Besetzung trifft der Vorsitzende.“
13.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Kammermitglieder und die in eine Liste oder ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen nach den § 65 oder § 66 SächsBO Eingetragenen haben sich wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 16 oder Pflichten nach § 16a in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Dies gilt nicht für Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit. Auf Antrag eines Mitgliedes muss eine Entscheidung über sein Verhalten in einem Ehrenverfahren herbeigeführt werden. Bei qualifizierten Brandschutzplanern, die Mitglied der Architektenkammer Sachsen sind, wird das Ehrenverfahren bei der Architektenkammer Sachsen durchgeführt.“
 
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „das Mitglied“ durch die Wörter „die Person nach Absatz 1“ ersetzt.
14.
§ 26 wird wie folgt gefasst:
 
§ 26
Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung
 
(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf
 
1.
Verweis,
 
2.
Verwarnungsgeld bis 25 000 EUR,
 
3.
Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen und Ausschüssen der Ingenieurkammer Sachsen,
 
4.
Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Ingenieurkammer Sachsen bis zur Dauer von vier Jahren und
 
5.
Löschung aus der entsprechenden Liste.
 
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(3) Auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur erkannt werden, wenn die Berufspflichten nach § 16 oder die Pflichten nach § 16a gröblich oder wiederholt verletzt wurden. Wird auf Löschung erkannt, bestimmt der Ehrenausschuss zugleich die Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens 5 Jahre.
(4) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten und Pflichten nach § 16a verjährt in vier Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung entsprechend. Verstößt ein Verhalten auch gegen den Tatbestand einer Strafvorschrift, verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung.
(5) Eintragungen über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden nach Ablauf von acht Jahren aus den bei der Ingenieurkammer Sachsen über den Betroffenen geführten Akten gelöscht und dürfen bei weiteren Maßnahmen nach Absatz 1 nicht berücksichtigt werden, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung oder Pflichtverletzung nach § 16a schuldig gemacht hat. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhaltes ein Strafverfahren oder ein Ehrenverfahren schwebt, eine andere Maßnahme nach Absatz 1 berücksichtigt werden darf oder ein Verwarnungsgeld noch nicht vollstreckt worden ist.
(6) Der Verweis gilt mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung als erteilt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 wirksam. § 8 Abs. 7 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(7) Verwarnungsgelder fließen der Ingenieurkammer Sachsen zu.
(8) Das Ehrenverfahren wird eingestellt, wenn
 
1.
eine Verletzung von Berufspflichten nach § 16 oder Pflichten nach § 16a nicht erwiesen ist,
 
2.
eine Verletzung von Berufspflichten nach § 16 oder Pflichten nach § 16a zwar erwiesen ist, eine Maßnahme im Ehrenverfahren aber nicht angezeigt erscheint,
 
3.
der Betroffene stirbt.
 
Die Einstellung in den Fällen der Nummern 1 und 2 ist zu begründen und zuzustellen.“
15.
§ 30 wird wie folgt gefasst:
 
§ 30
Ausführungsvorschriften
 
(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen
 
1.
über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in eine Liste, ein Verzeichnis oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
 
2.
über weitere von der Ingenieurkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben im Benehmen mit der Ingenieurkammer Sachsen,
 
3.
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG,
 
4.
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG,
 
5.
zur Umsetzung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, insbesondere zur Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen und dem
 
diesbezüglichen Verfahren vor dem Eintragungsausschuss.
(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Ingenieurkammer Sachsen Spezialisierungen einzuführen. In der Rechtsverordnung sind die zu führenden Bezeichnungen, die vorzuweisenden besonderen Kenntnisse und Erfahrungen sowie das einzuhaltende Verfahren zu regeln.
(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestversicherungssumme nach § 16a Abs. 3 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.“
16.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
 
§ 30a
Übergangsvorschriften
 
(1) Die Studienanforderungen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. Mai 2014 erfolgreich abgeschlossen oder bereits begonnen haben.
(2) Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 geht sechs Monate nach dem 1. Mai 2014 auf die Ingenieurkammer Sachsen über.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes

Das Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Sächsisches Ingenieurgesetz – SächsIngG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 882), wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1
Berufsbezeichnung ‚Ingenieur’

(1) Die Berufsbezeichnungen ‚Ingenieur’ darf nur führen, wer

1.
einen erfolgreichen Abschluss eines technischen oder naturwissenschaftlichen Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern auf Vollzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule oder an einer deutschen Berufsakademie nachweist,
2.
einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
3.
bis zum Inkrafttreten 1. Mai 2014 berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen oder
4.
nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) Die Ingenieurkammer Sachsen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung ‚Ingenieur’ ausstellen. Wird der Ingenieurkammer Sachsen bekannt, dass eine Person die Berufsbezeichnung ‚Ingenieur’ führt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, hat sie das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen.

(3) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, darf nur verwenden, wer zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(4) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.“

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Bauordnung

Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 86 wie folgt gefasst:
 
„§ 86
Bildung eines Oberen Gutachterausschusses, Aufsicht über die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss“.
2.
§ 66 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Brand-, Schall-, Wärme- und“ durch die Wörter „Brand-, Schall- und“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste“ durch die Wörter „die in einer von der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 88 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von
 
 
 
1.
einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
 
 
 
2.
a)
einem Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, oder
 
 
 
 
b)
einem Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
 
 
 
 
der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
 
 
 
und der in einer von der Architektenkammer Sachsen oder der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste der qualifizierten Brandschutzplaner eingetragen ist. Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 4 erstellt werden.“
 
 
cc)
Der neue Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Stelle für Personen nach Satz 1 ist die Ingenieurkammer Sachsen, für Personen nach Satz 4 die Ingenieurkammer Sachsen oder die Architektenkammer Sachsen und für Personen nach Satz 7 die oberste Bauaufsichtsbehörde.“
 
c)
In Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „Gebäudeklassen 4 und“ durch das Wort „Gebäudeklasse“ ersetzt.
3.
Dem § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 88 Abs. 1 Nr. 3, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 4 zu bestätigen.“
4.
§ 86 wird wie folgt gefasst:
 
§ 86
Bildung eines Oberen Gutachterausschusses, Aufsicht über die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss
 
(1) Für den Bereich des Freistaates Sachsen wird gemäß § 198 Abs. 1 BauGB ein Oberer Gutachterausschuss gebildet.
(2) Die Aufsicht (Rechtsaufsicht) über die Gutachterausschüsse führen
 
1.
der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen als obere Rechtsaufsichtsbehörde und
 
2.
das Staatsministerium des Innern als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
 
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen obliegenden Zuständigkeiten einer nachgeordneten Behörde zu übertragen.
(3) Die Rechtsaufsicht über den Oberen Gutachterausschuss führt das Sächsische Staatsministerium des Innern.
(4) Die Aufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses, die Einhaltung der den Gutachtern auferlegten Pflichten sowie die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses und ihrer Geschäftsstellen. Die §§ 111 und 113 bis 116 SächsGemO gelten entsprechend.
(5) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.“
5.
§ 90 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von § 66 Abs. 2 Satz 4 genügt bis zum 1. April 2016 die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4. Abweichend von § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 muss bis zum 1. April 2016 der Brandschutznachweis auch bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 bauaufsichtlich geprüft sein.“

Artikel 5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Architektengesetz (SächsArchG) vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 847, 878), außer Kraft.

Dresden, den 2. April 2014

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 6, S. 238
    Fsn-Nr.: 604

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2014