1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Hilfe Wohngebäude und Unternehmen 2014

Vollzitat: RL Hilfe Wohngebäude und Unternehmen 2014 vom 5. Juni 2014 (SächsABl. S. 779), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246)

Gemeinsame Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Gewährung von Hilfen für geschädigte Eigentümer von Wohngebäuden zur Beräumung von Unrat und Wiederherstellung der Bewohnbarkeit sowie für Unternehmen der Gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe
(RL Hilfe Wohngebäude und Unternehmen 2014)

Vom 5. Juni 2014

I.
Rechtsgrundlagen, Leistungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen besonders bereitgestellter Haushaltsmittel auf der Grundlage von § 53 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Die Gewährung der Beihilfe erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
2.
Die Hilfe dient der finanziellen Unterstützung
 
bei der Beräumung von Unrat und der Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden sowie der zugehörigen technischen Gebäudeausrüstung und
 
bei der Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Grundstücken sowie am Anlage- und Umlaufvermögen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen der Freien Berufe,
 
die von den Starkregenfällen am 27. Mai 2014 verursacht wurden.
3.
Ein Rechtsanspruch auf die Hilfe besteht nicht.

II.
Leistungsempfänger

Leistungsempfänger der Unterstützung für Wohngebäude ist der private Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft. Ausgeschlossen als Eigentümer von Wohngebäuden sind juristische Personen.

Leistungsempfänger sind darüber hinaus unabhängig von ihrer Rechtsform Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe. Unternehmen der Wohnungswirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Binnenfischerei und Aquakultur sowie mehrheitlich öffentliche Unternehmen sind ausgeschlossen.

III.
Leistungsvoraussetzungen

1.
Das Wohngebäude beziehungsweise der Sitz oder die Betriebsstätte des Unternehmens müssen in einer von den Starkregenfällen am 27. Mai 2014 betroffenen Gemeinde liegen und Schäden aufweisen, die durch wild abfließendes Wasser oder Sturzflut eingetreten sind. Berücksichtigt werden nur Schäden durch Oberflächenwasser.
2.
Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Gebäude beziehungsweise Unternehmen oder deren Betriebsstätten, die nicht nur vorübergehend leer beziehungsweise ungenutzt stehen, für die Einsturzgefahr besteht oder deren Nutzung durch die Schäden dauerhaft nicht mehr möglich ist (Totalverlust).
3.
Die Hilfe soll einerseits insbesondere für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit an Gebäuden dienen, die überwiegend zu Wohnzwecken dienen, zum Beispiel
 
Beräumung von Unrat,
 
Trockenlegung,
 
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit technischer Gebäudeausrüstungen (insbesondere Heizung, Abwasser, Wasser, Elektrik, Gas),
 
Sicherung (zum Beispiel Gebäudehülle, Haustüren, Fenster).
 
Für Unternehmen dient die Hilfe der Fortführung des Geschäftsbetriebes durch die Beseitigung von direkten Schäden an Gebäuden und Grundstücken sowie am Anlage- und Umlaufvermögen. Das schließt zum Beispiel auch die Wiederbeschaffung verloren gegangener Geschäftsausstattung oder Warenlager ein. Die Hilfe wird nur gewährt, wenn der entstandene Schaden mindestens 1 500 EUR beträgt. Indirekte Schäden wie zum Beispiel Umsatz- oder Gewinnausfälle werden nicht berücksichtigt.
4.
Die Leistungsanträge müssen bis spätestens 3. Juli 2014 bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein.
5.
Erhalten die Leistungsempfänger im Anschluss weitere objekt- beziehungsweise unternehmensbezogene Zuwendungen, wird die Hilfe darauf angerechnet.
6.
Der Leistungsempfänger muss insbesondere in die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten zum Zwecke der Antragsbearbeitung, Gewährung und Verwaltung beziehungsweise der Bearbeitung eines gegebenenfalls entstehenden Erstattungsanspruchs der Hilfe einwilligen. Die Einwilligung gilt auch für die Übermittlung der Daten an alle an der Gewährung, Auszahlung und Verwaltung der Hilfe beteiligten Stellen und die Verarbeitung der übermittelten Daten durch diese Stellen. Weiterhin dürfen die Angaben im Antrag an Dritte übermittelt werden, die aus Anlass des Schadensereignisses Leistungen gewährt haben oder diese Daten zu wissenschaftlichen Zwecken nutzen.

IV.
Höhe der Leistung

Die Hilfe beträgt einmalig bis zu 1 000 EUR pro Wohngebäude. Unternehmen erhalten einmalig 1 500 EUR.

V.
Verfahren

1.
Die Antragstellung erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Vordruck bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
2.
Die zuständige Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Gebäude befindet, muss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer III Nr. 1 und 2 auf dem Antragsformular bestätigen.
3.
Unternehmen der Gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe weisen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch eine Gewerbeanmeldung beziehungsweise vergleichbare Unterlagen nach.
4.
Über die Gewährung der Hilfe entscheidet die SAB.
5.
Die Auszahlung der Hilfe erfolgt nach Bewilligung aufgrund der Angaben im Antrag.
6.
Bei Eigentümergemeinschaften von Wohngebäuden erfolgt die Auszahlung an einen von den Eigentümern einvernehmlich zu bestimmenden Berechtigten.
7.
Es wird kein Verwendungsnachweis gefordert.

VI.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

1.
Diese Richtlinie tritt am 5. Juni 2014 in Kraft.
2.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 5. Juni 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 26, S. 779
    Fsn-Nr.: 5537-V14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Juni 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023