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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1
in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst – SächsAPO-Justiz-JVD)

Vom 5. September 2023

Auf Grund von § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), von denen § 30 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) und Satz 2 Nummer 8 zuletzt durch Artikel 11 Nummer 26 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugsdienst (Laufbahn).

(2) 1Der allgemeine Vollzugsdienst stellt hohe Anforderungen an Integrität, charakterliche Stabilität, Verantwortungsbewusstsein, Selbstkontrolle und Zuverlässigkeit der Beamtinnen und Beamten. 2Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Kenntnissen fähig sind, die Sicherheits-, Behandlungs- und sonstigen Aufgaben ihrer Laufbahn verantwortungsbewusst und kompetent zu erfüllen und bereit sind, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustehen.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
das 18., aber noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet hat und
2.
an einem Auswahlverfahren nach § 3 Absatz 2 erfolgreich teilgenommen hat.

(2) 1Weitere Voraussetzung ist der Besitz eines Führerscheins, mindestens der Klasse B. 2Sofern diese Voraussetzung bis zur Einstellung noch nicht erfüllt ist, kann der Anwärterin oder dem Anwärter gestattet werden, den Nachweis des Besitzes des Führerscheins bis zum Ende der Ausbildung zu erbringen. 3Solange der Nachweis nicht erbracht ist, soll eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht erfolgen. 4Hierauf ist die Anwärterin oder der Anwärter bei der Einstellung hinzuweisen.

(3) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.

§ 3
Auswahl und Einstellung

(1) 1Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt die Justizvollzugsanstalten, bei denen Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden (Ausbildungsanstalten). 2Die Ausbildungsanstalten sind auch Einstellungsbehörden für die jeweiligen Anwärterinnen und Anwärter.

(2) 1Das Ausbildungszentrum Bobritzsch führt ein Verfahren zur Ermittlung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber durch, soweit diese Aufgabe nicht den Auswahlausschüssen nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Justiz, der Finanzen sowie für Soziales und Verbraucherschutz, dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V., dem Sächsischen Landkreistag e. V., der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, dem Kommunalen Sozialverband Sachsen sowie der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum zur Regelung des zentralen Auswahlverfahrens für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 vom 12. Oktober 2018 (SächsABl. 2019 S. 888) übertragen ist. 2Dabei wird besonderes Augenmerk auf die persönliche Kompetenz und charakterliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und auf deren Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gelegt.

(3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung entscheidet nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 2, welche Bewerberinnen und Bewerber von welcher Ausbildungsanstalt eingestellt werden.

§ 4
Dienstbezeichnung

Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerberinnen und Bewerber (Anwärterinnen und Anwärter) führen die Dienstbezeichnung „Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst“ oder „Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst“.

Abschnitt 2
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 5
Ausbildungsverlauf

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. 2Er umfasst die Ausbildungsabschnitte:

1.
Einführung,
2.
berufspraktische Ausbildung,
3.
fachtheoretische Ausbildung und
4.
praktische Erprobung.

3Die fachtheoretische Ausbildung dauert regelmäßig sieben Monate.

(2) 1Die berufspraktische Ausbildung besteht aus zwei Abschnitten und die fachtheoretische Ausbildung besteht aus drei Abschnitten, die jeweils inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind und aufeinander aufbauen. 2Die Abschnitte der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildung wechseln einander ab. 3Der dritte Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung dient in erster Linie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.

(3) 1Inhalt, Umfang und Gliederung der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildungsabschnitte bestimmt jeweils ein Rahmenstoffplan. 2Der Rahmenstoffplan für die fachtheoretische Ausbildung wird vom Ausbildungszentrum Bobritzsch im Benehmen mit den Ausbildungsanstalten erstellt und fortgeschrieben und bedarf der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 3Der Rahmenstoffplan für die berufspraktische Ausbildung wird durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Benehmen mit den Ausbildungsanstalten erstellt und fortgeschrieben.

(4) 1Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im Justizvollzugsdienst, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu einer Dauer von vier Monaten angerechnet werden. 2Durch die Anrechnung verkürzt sich die berufspraktische Ausbildung entsprechend. 3Über die Anrechnung entscheidet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

§ 6
Einführung

1Die Einführung in einer Justizvollzugsanstalt soll den Anwärterinnen und Anwärtern einen Einblick in die Aufgaben und die gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzugs und in die Vollzugspraxis und die Begegnung mit Gefangenen vermitteln. 2Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt, die Aufgaben der Beamtinnen und Beamten ihrer Laufbahn und die Aufgaben der anderen Bediensteten kennenlernen.

§ 7
Berufspraktische Ausbildung

(1) 1Die berufspraktische Ausbildung soll neben der Ausbildungsanstalt in mindestens einer weiteren Justizvollzugsanstalt erfolgen. 2Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter unterschiedliche Vollzugsformen kennenlernen.

(2) 1Für die berufspraktische Ausbildung ist die Leitung der Ausbildungsanstalt verantwortlich. 2Sie bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eine Beamtin oder einen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zur oder zum Ausbildungsbediensteten. 3Die oder der Ausbildungsbedienstete überwacht die Ausbildung und ist während der berufspraktischen Ausbildung Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter.

(3) Der Leitung der Ausbildungsanstalt bestimmt im Benehmen mit der oder dem Ausbildungsbediensteten die Bediensteten, denen Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden.

(4) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes für die berufspraktische Ausbildung mit allen Aufgaben des Justizvollzugsdienstes und den einschlägigen Vorschriften am Ausbildungsplatz vertraut zu machen. 2Die Bearbeitung einzelner Aufgaben wird benotet. 3Die Lernziele, der zu vermittelnde Lernstoff und die Notenvergabe werden durch den Rahmenstoffplan für die berufspraktische Ausbildung bestimmt.

(5) Während der berufspraktischen Ausbildung soll den Anwärterinnen und Anwärtern Gelegenheit gegeben werden, die Ausbildungsinhalte in Arbeitsgemeinschaften zu vertiefen.

§ 8
Fachtheoretische Ausbildung

(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung findet am Ausbildungszentrum Bobritzsch in Form von Präsenzunterricht sowie Online – und Selbstlernseminaren statt. 2Für die fachtheoretische Ausbildung ist das Ausbildungszentrum Bobritzsch verantwortlich.

(2) 1Der Unterricht wird durch hauptamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte erteilt. 2Die Lehrbeauftragten werden auf Vorschlag des Ausbildungszentrums Bobritzsch durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung in der Regel für die Dauer von vier Jahren bestellt. 3Die Bestellung kann verlängert werden. 4Es handelt sich dabei um eine Nebentätigkeit im anerkannten dienstlichen Interesse, erforderliche Dienstreisen gelten als angeordnet. 5Darüber hinaus können durch die Fachbereichsleitung externe Fachleute mit der Durchführung einzelner Unterrichtsveranstaltungen beauftragt werden.

(3) 1Durch Arbeitsgemeinschaften, Vorträge, Übungen, insbesondere in der Gesprächsführung, und durch Rollenspiele soll der Unterricht wirklichkeitsnah gestaltet werden. 2Im Rahmen der Unterrichtsveranstaltungen sind auch Klausuren zu schreiben und Hausarbeiten zu fertigen. 3Diese werden benotet. 4Die Anzahl der Unterrichtsstunden, der Klausuren und der Hausarbeiten wird durch den Rahmenstoffplan für die fachtheoretische Ausbildung bestimmt. 5Praktika und Exkursionen vertiefen die Ausbildung.

(4) Der Stundenplan wird durch das Ausbildungszentrum Bobritzsch in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung auf der Grundlage des Rahmenstoffplans für die fachtheoretische Ausbildung erstellt.

(5) 1In der fachtheoretischen Ausbildung soll das erforderliche Fachwissen vermittelt werden. 2Die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen erweitert und vertieft werden. 3Der Schwerpunkt der Ausbildung ist auf die Entwicklung von Handlungskompetenz zu legen.

(6) Die fachtheoretische Ausbildung hat folgende Inhalte:

1.
Justizvollzug und seine gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Staats- und Gesellschaftslehre sowie Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts mit Bezügen zum Justizvollzug (Sachgebiet 1);
2.
Vollzugsrecht, insbesondere Strafvollzug und Untersuchungshaftvollzug (Sachgebiet 2);
3.
Vollzugsverwaltungskunde, insbesondere Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts, des Haushaltswesens, der Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung sowie der Organisation der Vollzugsgeschäftsstelle (Sachgebiet 3);
4.
sozialwissenschaftliche Grundlagen, insbesondere Grundzüge der Pädagogik und Psychologie mit Bezügen zum Justizvollzug, Straffälligenhilfe und Kriminalprävention (Sachgebiet 4);
5.
Reflexionen zur Berufsethik, insbesondere Entwicklung der professionellen Rolle, Psychohygiene, verantwortungsvoller Umgang mit Macht, interkulturelle Themen und Radikalisierungsprävention (Sachgebiet 5);
6.
Deeskalationstechniken sowie Eingriffs- und Sicherungstechniken zur Gefahrenabwehr (Sachgebiet 6).

§ 9
Praktische Erprobung

1In der praktischen Erprobung sollen die in der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertieft und angewandt werden. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur selbstständigen Erledigung der Arbeitsaufgaben zu befähigen.

§ 10
Bewertung der Leistungen und Ausbildungsnote

(1) Für die Bewertung der Leistungen im Ausbildungsabschnitt „berufspraktische Ausbildung“ gilt Folgendes:

1.
1Die Ausbildungsanstalt erstellt jeweils am Ende eines Abschnitts eine Beurteilung mit folgendem Inhalt:
a)
Art und Dauer der Beschäftigung,
b)
Stand der Ausbildung,
c)
erworbene fachliche Kompetenzen,
d)
gezeigte Leistungen und
e)
Verhalten der Anwärterin oder des Anwärters, insbesondere im Umgang mit den Gefangenen.
2Die Beurteilung schließt mit einer Durchschnittsnote Praxis, die sich aus dem Mittelwert der vergebenen Einzelnoten nach § 7 Absatz 4 Satz 2 ergibt. 3Die Beurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben; die Note ist mündlich zu begründen.
2.
1Vor Beginn der mündlichen Prüfungen ermittelt die Ausbildungsanstalt die Gesamtnote Praxis, die sich aus dem Mittelwert der Durchschnittsnoten Praxis der verschiedenen Abschnitte ergibt. 2Dabei sind die einzelnen Durchschnittsnoten Praxis im Verhältnis der Dauer der jeweiligen Abschnitte zu berücksichtigen. 3Sie ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.

(2) Für die Bewertung der Leistungen im Ausbildungsabschnitt „fachtheoretische Ausbildung“ gilt Folgendes:

1.
1Am Ende der ersten beiden Abschnitte wird eine Durchschnittsnote Theorie ermittelt, die sich aus dem Mittelwert der Klausurnoten ergibt. 2Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 einfach und die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt. 3Die Noten sind der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben. 4Im dritten Abschnitt werden keine Noten vergeben.
2.
Für jede Hausarbeit wird eine Hausarbeitsnote erteilt.
3.
1Vor Beginn der mündlichen Prüfungen wird die Gesamtnote Theorie ermittelt, die sich als Mittelwert aus den Durchschnittsnoten Theorie und dem Mittelwert der Hausarbeitsnoten ergibt. 2Sie ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten „Einführungspraktikum“ und „praktische Erprobung“ werden nicht bewertet

(4) 1Vor Beginn der mündlichen Prüfungen wird die Ausbildungsnote ermittelt, die sich aus dem Mittelwert der Gesamtnoten nach den Absätzen 1 und 2 ergibt. 2Sie ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.

(5) Wird ein Abschnitt wiederholt, werden der Berechnung der Gesamtnoten nach den Absätzen 1 oder 2 nur die Noten zugrunde gelegt, die während des wiederholten Abschnitts erzielt wurden.

§ 11
Urlaub und Unterbrechung der Ausbildung

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) 1Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen erteilt die Ausbildungsanstalt nach Anhörung der/des Ausbildungsbediensteten, während der fachtheoretischen Ausbildung nach Anhörung der Fachbereichsleitung. 2Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr. 3Dieses bestimmt sich jeweils nach dem Ausbildungsbeginn.

(3) Soweit Unterbrechungen aus anderen Gründen dreißig Arbeitstage je Ausbildungsjahr insgesamt oder zwanzig Arbeitstage in der fachtheoretischen Ausbildung übersteigen, entscheidet die Ausbildungsanstalt aufgrund der Leistungen und unter Berücksichtigung einer Selbsteinschätzung der oder des Betroffenen, ob eine Rückstellung in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang erfolgt.

§ 12
Wiederholung von Abschnitten

(1) 1Wer das Ausbildungsziel eines Abschnitts nicht erreicht hat, kann von der Ausbildungsanstalt im Einvernehmen mit dem Ausbildungszentrum Bobritzsch und dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Wiederholung des Abschnitts in einen nachfolgenden Ausbildungsjahrgang zurückgestellt werden. 2Es kann nur ein Abschnitt einmal wiederholt werden.

(2) Das Ausbildungsziel hat erreicht

1.
in einem fachtheoretischen oder berufspraktischen Abschnitt, wer eine Durchschnittsnote von mindestens „ausreichend“ erzielt hat und
2.
in einem fachtheoretischen Abschnitt auch diejenige oder derjenige, die oder der in mindestens der Hälfte der Klausuren eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“ erzielt hat, wobei die Klausuren aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt gezählt werden.

(3) Von einer Zurückstellung ist abzusehen, wenn

1.
nicht zu erwarten ist, dass bei der Wiederholung des Abschnitts das Ausbildungsziel erreicht werden wird oder
2.
die Anwärterin oder der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat.

(4) Wird von der Zurückstellung aus den in Absatz 3 genannten Gründen abgesehen oder erreicht die Anwärterin oder der Anwärter auch im nochmals abgeleisteten Abschnitt das Ausbildungsziel nicht, ist sie oder er zu entlassen.

Teil 3
Laufbahnprüfung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 13
Grundsatz

(1) 1Die Prüfung für die Laufbahn ist Prüfung im Sinne des § 18 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes. 2Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Anwärterin oder ein Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den Justizvollzugsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 geeignet ist. 3Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Anspruch auf eine Ernennung zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe.

(2) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung.

§ 14
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

(2) Prüfungsorgane sind:

1.
der Prüfungsausschuss und
2.
die Prüfenden.

§ 15
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.
der für den Justizvollzug zuständigen Abteilungsleiterin oder dem für den Justizvollzug ständigen Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
einer oder einem Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 aus den Justizvollzugsanstalten,
3.
einer oder einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 aus den Justizvollzugsanstalten,
4.
einer hauptamtlichen Lehrkraft des Fachbereiches Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch und
5.
einer oder einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 aus den Justizvollzugsanstalten.

(2) 1Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 2Die für Ausbildungsangelegenheiten zuständige Referatsleiterin oder der für Ausbildungsangelegenheiten zuständige Referatsleiter der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vertritt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.

§ 16
Prüfende

(1) 1Zu Prüfenden können Bedienstete der Laufbahngruppe 2 und der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 bestellt werden. 2Hauptamtliche Lehrkräfte des Fachbereichs Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch sind in der Regel zu Prüfenden zu bestellen.

(2) Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertretenden sind ohne besondere Bestellung Prüfende.

(3) Die Prüfenden haben folgende Aufgaben:

1.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
Abnahme der mündlichen Prüfung und
3.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben.

§ 17
Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsbehörde und der Prüfungsorgane

(1) Die Prüfung wird von der Prüfungsbehörde vorbereitet und durchgeführt.

(2) 1Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Beschlüsse und trifft anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ihre oder seine Befugnisse nach Absatz 2 auf Bedienstete der Laufbahngruppe 2 übertragen.

§ 18
Weisungsunabhängigkeit

1Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfenden sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. 2Die Bediensteten nach § 17 Absatz 3 unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 19
Bestellung der Prüfungsorgane

(1) Soweit die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretenden nicht bereits kraft Amtes dem Ausschuss angehören, bestellt diese die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

(2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden.

(3) Die Wiederbestellung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses, deren Stellvertretenden und Prüfenden erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) 1Die Bestellung und die Wiederbestellung erfolgt jeweils für fünf Jahre. 2Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfenden kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bestellung vorzeitig aufheben.

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

§ 20
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Prüfungsteilnehmende, gegen die zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen wird, sind von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

(2) 1Von der Teilnahme an der Prüfung können Prüfungsteilnehmende ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, die

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören oder zu stören versuchen oder
2.
an einer Krankheit leiden, welche die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

2In Eilfällen können die oder der Aufsicht Führende in der schriftlichen Prüfung, die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung sowie die nach § 17 Absatz 3 benannten Bediensteten die sofortige Vollziehung des Ausschlusses anordnen.

§ 21
Prüfungsverhinderung

(1) Können einzelne Prüfungsteilnehmende nach der Zulassung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, oder sind sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, gemäß § 20 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:

1.
Wurde weniger als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten angefertigt, gilt die schriftliche Prüfung als nicht abgelegt.
2.
Wurden mindestens drei der schriftlichen Arbeiten angefertigt, ist anstelle der nicht angefertigten schriftlichen Arbeit innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, eine entsprechende Ersatzarbeit anzufertigen.
3.
Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden. 3Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) 1Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. 2Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe der Noten ausgeschlossen.

§ 22
Noten

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1.
„sehr gut“ (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
„gut“ (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3.
„befriedigend“ (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
„ausreichend“ (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
„mangelhaft“ (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
6.
„ungenügend“ (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Den erreichten Durchschnitts- und Gesamtnoten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

1.
1,00 bis 1,50 entspricht „sehr gut“,
2.
1,51 bis 2,50 entspricht „gut“,
3.
2,51 bis 3,50 entspricht „befriedigend“,
4.
3,51 bis 4,50 entspricht „ausreichend“,
5.
4,51 bis 5,50 entspricht „mangelhaft“ und
6.
5,51 bis 6,00 entspricht „ungenügend“.

(3) Durchschnitts- und Gesamtnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 23
Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Wird eine Prüfungsleistung nicht erbracht, ohne dass eine Prüfungsverhinderung vorliegt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.

§ 24
Mängel des Prüfungsverfahrens

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer oder eines Prüfungsteilnehmenden oder von Amts wegen anordnen, dass von einzelnen oder von allen Prüfungsteilnehmenden die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Liegt die Prüfung länger als ein Jahr zurück, darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht mehr von Amts wegen getroffen werden.

§ 25
Hilfsmittel

1Der Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die mündliche und schriftliche Prüfung zu. 2Die Prüfungsteilnehmenden haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen, soweit sie nicht von der Prüfungsbehörde gestellt werden.

§ 26
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) 1Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmende oder ein Prüfungsteilnehmender, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmender oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane, die Prüfungsbehörde oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die oder der Prüfungsteilnehmende nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) 1In besonders schweren Fällen ist die gesamte Prüfung mit der Prüfungsgesamtnote „ungenügend“ zu bewerten. 2Als besonders schwerer Fall ist es in der Regel anzusehen, wenn es eine Prüfungsteilnehmende oder ein Prüfungsteilnehmender unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder der mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Prüfungsorgane, die Prüfungsbehörde oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen.

(3) 1Ist in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote beendet, ist nachträglich die Prüfungsgesamtnote entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

(4) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung, die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung sowie die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragten Bediensteten der Prüfungsbehörde befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. 2Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind der oder dem Prüfungsteilnehmenden bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. 3Verhindert die oder der Prüfungsteilnehmende eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. 4In besonders schweren Fällen gilt Absatz 2.

(5) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem die Prüfungsbehörde oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat.

§ 27
Prüfungsakten

1Für jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden wird am Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eine Prüfungsakte geführt. 2Diese enthält insbesondere:

1.
Abdrucke der Zulassung zur schriftlichen Prüfung und der Ladung zur mündlichen Prüfung,
2.
die von der oder dem Prüfungsteilnehmenden gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung,
3.
die Niederschrift über die erzielten Noten in der mündlichen Prüfung,
4.
den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der Platzziffernbescheinigung,
5.
gegebenenfalls den Abdruck des Bescheids über das Nichtbestehen.

Abschnitt 3
Prüfungsverfahren

§ 28
Zulassung zur Prüfung

(1) 1Anwärterinnen und Anwärter, die in den ersten beiden Abschnitten der fachtheoretischen Ausbildung das Ausbildungsziel erreicht haben, stellt die Ausbildungsanstalt auf Anforderung der Prüfungsbehörde zur Prüfung vor. 2Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsbehörde.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn einer der Gründe des § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 vorliegt.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn:

1.
sich zeigt, dass die Anwärterin oder der Anwärter dauernd prüfungsunfähig ist oder
2.
sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen; eine Versagung oder ein Widerruf sind zu begründen.

§ 29
Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmenden zu den in § 8 Absatz 6 Nummern 1 bis 4 genannten Sachgebieten vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. 3Die Arbeitszeit beträgt in den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 jeweils einhundertzwanzig Minuten, in den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 jeweils zweihundertvierzig Minuten.

(2) 1Die Prüfungsteilnehmenden geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. 2Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen bei der Prüfungsbehörde zu verwahren. 3Prüfenden darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.

(3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 30
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) 1Jede schriftliche Arbeit wird von je zwei Prüfenden voneinander unabhängig mit einer Note nach § 22 Absatz 1 bewertet. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Prüfenden für die schriftliche Prüfung ein.

(2) 1Können sich die Prüfenden über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note im Rahmen der Benotungsvorschläge der beiden Prüfenden fest. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit der Festsetzung der Note eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden beauftragen.

§ 31
Ergebnis der schriftlichen Prüfung;
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) 1Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. 2Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 einfach und nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt. 3Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten geteilt durch sechs.

(2) 1Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ erreicht hat und in mindestens der Hälfte der Prüfungsarbeiten eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“ erreicht hat, wobei die Prüfungsarbeiten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt gezählt werden, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Noten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmenden spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

§ 32
Mündliche Prüfung

(1) Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, die aus den folgenden Prüfenden im Sinne von § 16 bestehen:

1.
einer oder einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2,
2.
einer oder einem Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und
3.
einer oder einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Prüfungskommissionen ein und bestimmt jeweils die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(4) 1Für jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden ist eine Gesamtprüfungsdauer von dreißig Minuten vorgesehen. 2Mehr als fünf Prüfungsteilnehmende dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte gemäß § 8 Absatz 6 Nummer 1 bis 5.

(6) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und die Aufrechterhaltung der Ordnung. 2Die Anwärterinnen und Anwärter des nachfolgenden Einstellungsjahrganges können bei der mündlichen Prüfung zuhören. 3Die oder der Vorsitzende kann sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit gestatten. 4Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmenden unter Ausschluss der Zuhörenden und der anderen Prüfungsteilnehmenden bekannt gegeben.

(7) Über den Verlauf und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 33
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung werden drei Noten nach § 22 Absatz 1 erteilt, und zwar

1.
eine Note für die Sachgebiete des § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2,
2.
eine Note für die Sachgebiete des § 8 Absatz 6 Nummer 3 und 4 und
3.
eine Note für das Sachgebiet nach § 8 Absatz 6 Nummer 5.

(2) 1Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfenden mit Stimmenmehrheit entschieden. 2Aus den Noten wird die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung nach § 22 Absatz 2 gebildet.

§ 34
Prüfungsgesamtnote

(1) 1Die Prüfungskommission stellt die Prüfungsgesamtnote fest. 2Diese errechnet sich aus der Ausbildungsnote nach § 10 Absatz 4 mit einem Anteil von 40 Prozent, der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von 40 Prozent und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von 20 Prozent und wird als Note nach § 22 Absatz 2 ausgewiesen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Noten und die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist.

(4) Prüfungsteilnehmende, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 35
Prüfungsniederschrift

In den Niederschriften über den Verlauf und die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind festzuhalten:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfungen,
2.
die Namen der Prüfungsteilnehmenden,
3.
die Namen der Erst- und Zweitprüfenden sowie der Prüfenden, die an der mündlichen Prüfung mitgewirkt haben,
4.
die Ausbildungsnote,
5.
die in der schriftlichen Prüfung erreichten Einzelnoten und die Gesamtnote,
6.
die in der mündlichen Prüfung erreichten Einzelnoten und die Durchschnittsnote,
7.
die Prüfungsgesamtnote,
8.
die Entscheidungen der Prüfungsorgane,
9.
Unregelmäßigkeiten in der schriftlichen und mündlichen Prüfung.

§ 36
Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote und die entsprechende Notenbezeichnung ersichtlich sind.

(2) Das Zeugnis erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 37
Festsetzung der Platznummern

(1) 1Für jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, ist entsprechend ihrer oder seiner Prüfungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen. 2Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält die oder der Prüfungsteilnehmende mit der besseren Gesamtnote der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer; bei gleicher Gesamtnote der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt; die oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmende erhält in diesem Fall die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Die oder der Prüfungsteilnehmende erhält eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) 1In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmende sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird mehreren Prüfungsteilnehmenden die gleiche Platznummer erteilt, ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 38
Wiederholung der Prüfung

(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. 2Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(2) Die Wiederholung ist frühestens im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich und setzt die Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus.

(3) Für den Fall, dass im Folgejahr keine ordentliche Prüfung stattfindet, kann der Prüfungsausschuss einen anderen Termin zur Wiederholung der Prüfung bestimmen.

(4) Zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

§ 39
Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) 1Wer die erstmalig nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt auf Antrag in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst ein. 2Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung bei der Ausbildungsanstalt zu stellen.

(2) Die Ausbildungsanstalt regelt den Ablauf des Ergänzungsvorbereitungsdienstes im Einvernehmen mit der Fachbereichsleitung und dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

(3) Im Ergänzungsvorbereitungsdienst werden keine Noten erteilt.

§ 40
Nachteilsausgleich

(1) 1Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmenden und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmenden (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 [BGBl. I S. 2541] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Behinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Behinderung kann auf Antrag der schwerbehinderten oder der diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmenden die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. 3Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmenden und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmenden können neben oder anstelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. 4In der mündlichen Prüfung können auf Antrag schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmenden angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmende, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmende sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt sind.

(3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Im Fall des Satzes 2 ist die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. 4Der Nachweis der Behinderung ist durch amtsärztliches Zeugnis zu führen. 5Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Behinderung belegen können, hervorgehen. 6Eine weitere ärztliche Begutachtung kann angeordnet werden.

Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41
Übergangsregelungen

(1) Die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die sich im Vorbereitungsdienst befinden und diesen vor dem 1. September 2023 angetreten haben, richtet sich nach der Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst vom 18. August 2014 (SächsGVBl. S. 494), die durch die Verordnung vom 6. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 481) geändert worden ist.

(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst bis zum 31. Januar 2024 angetreten haben, ist § 2 Absatz 2 nicht anzuwenden.

§ 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst vom 18. August 2014 (SächsGVBl. S. 494), die durch die Verordnung vom 6. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 481) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 5. September 2023

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 17, S. 779
    Fsn-Nr.: 305-9/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2023