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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen vom 9. September 2003 (SächsGVBl. S. 645), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 98) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen
(SächsSozVwgDAPVO)

Vom 9. September 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Studium und die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung im Freistaat Sachsen und in der Sozialversicherung bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Soziales unterstehen. 2

§ 2
Ziel des Studiums

Ziel des Studiums an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung (FHSV) Meißen ist, die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung oder für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialversicherung zu erwerben.

§ 3
Rechtsstellung der Studenten

(1) Die Einstellungsbehörden (§ 5 Abs. 1 Satz 1) können die Studenten für die Dauer des Studiums unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst einstellen. Die Studenten führen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“ und bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts die Dienstbezeichnung „Verwaltungsinspektoranwärterin“ oder „Verwaltungsinspektoranwärter“. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst besteht nicht.

(2) Die Einstellung kann auch in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen (§ 22 Abs. 6 SächsBG ) 3 .

§ 4
(aufgehoben) 4

§ 5
Einstellungsbehörden

Einstellungsbehörden sind

1.
das Staatsministerium für Soziales und
2.
die Kreisfreien Städte, Landkreise und sonstige der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie Dienstherr von Beamten sein können.

Mit der Einstellung sind die Studenten zum Studium im Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung der FHSV Meißen zugelassen. 5

Abschnitt 2
Studienablauf

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 6
Dauer und Gliederung

(1) Der Studiengang dauert drei Jahre.

(2) Das Studium ist in sechs Semester gegliedert. Es umfasst vier Semester Fachstudien an der FHSV Meißen und zwei Semester berufspraktische Studienzeiten bei den Einstellungsbehörden oder in den von den Einstellungsbehörden bestimmten Ausbildungsstellen.

(3) Das Studium beginnt im September und gliedert sich wie folgt:

Gliederung Studium
Semester Studien Dauer
Erstes Semester: Fachstudien fünf Monate,
Zweites Semester: berufspraktische Studienzeiten sieben Monate,
Drittes Semester: Fachstudien mit Zwischenprüfung sieben Monate,
Viertes Semester: Fachstudien drei Monate,
Fünftes Semester: berufspraktische Studienzeiten sieben Monate,
Sechstes Semester: Fachstudien mit Laufbahnprüfung sechs Monate.

(4) Im sechsten Semester sind die Zeiten nach beendeter Laufbahnprüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für berufspraktische Studien vorgesehen.

(5) Innerhalb der berufspraktischen Studienzeiten kann ein dreimonatiges Wahlpraktikum außerhalb der Ausbildungsbehörde absolviert werden.

(6) Eine Beschränkung des Studiums auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen gemäß § 22 Abs. 5 SächsBG kann nicht erfolgen. 6

§ 7
Verlängerung und Unterbrechung

Studenten, die in einem Semester mehr als einen Monat aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, können einen Antrag auf Verlängerung des Studiums stellen, wenn ansonsten der Studienerfolg gefährdet wäre. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde des Studenten im Einvernehmen mit der FHSV Meißen. Unberührt bleibt der Ausgleich von Verzögerungen aufgrund von Betreuungs-, Pflege-, Wehr- und Zivildienstzeiten entsprechend den gesetzlichen Anrechnungsregelungen. 7

§ 8
Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub

Die lehrveranstaltungsfreien Zeiten während der Fachstudien werden durch die FHSV Meißen bestimmt. Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung festgesetzt worden sind, werden sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Der verbleibende Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt werden.

Unterabschnitt 2
Fachstudien

§ 9
Inhalte und Studienplan

(1) Die Fachstudien der Fachrichtungen Sozialverwaltung und Sozialversicherung umfassen mindestens 2 200 Lehrveranstaltungsstunden und gliedern sich in drei Fachgruppen:

1.
Fachgruppe Sozialrechtswissenschaften mit den Fachgebieten
 
a)
Recht der Sozialverwaltung,
 
b)
Recht der Sozialversicherung,
 
c)
Sozialverfahrensrecht;
2.
Fachgruppe Allgemeine Rechtswissenschaften mit den Fachgebieten
 
a)
Grundlagen des Rechts,
 
b)
Verwaltungsrecht,
 
c)
Privatrecht;
3.
Fachgruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit den Fachgebieten
 
a)
Wirtschafts-, Verwaltungs- und Finanzwissenschaften,
 
b)
Sozialwissenschaften.

Der Schwerpunkt der Ausbildung nach Satz 1 Nr. 1 liegt in der Fachrichtung Sozialverwaltung auf dem Recht der Sozialverwaltung und in der Fachrichtung Sozialversicherung auf dem Recht der Sozialversicherung.

(2) Die Lehrveranstaltungen sind als Vorlesungen, Seminare und Übungen durch Fachhochschullehrer der FHSV Meißen und Lehrbeauftragte zu halten. Im Rahmen der Seminare und der berufspraktischen Studienzeiten können Projekte zur Lösung von Problemstellungen der Praxis durchgeführt werden.

(3) Der Plan für die Fachstudien wird von der FHSV Meißen aufgestellt und vom Staatsministerium für Soziales genehmigt. 8

§ 10
Studienbegleitende Leistungsnachweise

Während der Fachstudien haben die Studenten nach Maßgabe der §§ 11 und 12 Leistungsnachweise in Form von mindestens sechs Klausuren und der Teilnahme an mindestens fünf Seminaren zu erbringen. 9

§ 11
Klausuren

(1) Studienbegleitend sind folgende Klausuren zu bearbeiten:

1.
im ersten Semester zwei mindestens vierstündige Klausuren aus der Fachgruppe Sozialrechtswissenschaften;
2.
im dritten Semester zwei mindestens vierstündige Klausuren aus der Fachgruppe Allgemeine Rechtswissenschaften, davon eine aus dem Fachgebiet Privatrecht;
3.
im vierten Semester eine mindestens zweistündige Klausur im Fach Verwaltungsinformatik;
4.
im sechsten Semester eine fünfstündige Klausur aus der Fachgruppe Allgemeine Rechtswissenschaften im Fachgebiet Grundlagen des Rechts oder Verwaltungsrecht.

(2) Für die Anfertigung der Klausuren gelten § 18 Abs. 4 und 5, § 22 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, 3 bis 5 und §§ 28 bis 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass alle Entscheidungen durch den Fachbereichsleiter oder seinen Stellvertreter getroffen werden. Die FHSV Meißen stellt die Klausuraufgaben und bestimmt, welche Hilfsmittel zugelassen werden. Die Klausuren werden durch einen Fachhochschullehrer oder einen Lehrbeauftragten mit einer Punktzahl nach § 24 Abs. 1 bewertet.

(3) Klausuren, die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden, können einmal wiederholt werden. Für die Bearbeitung dieser Wiederholungsklausuren ist den Studenten Freistellung zu gewähren. 10

§ 12
Seminare

(1) Die Studenten haben ab dem dritten Semester an vier Pflichtseminaren und einem Wahlpflichtseminar teilzunehmen. Davon sind vier Seminare erfolgreich abzuschließen. Die Studenten müssen zwischen verschiedenen Seminaren wählen können.

(2) Als Pflichtseminare sind zu belegen:

1.
zwei Seminare in der Fachgruppe Sozialrechtswissenschaften;
2.
ein Seminar in der Fachgruppe Allgemeine Rechtswissenschaften in den Fachgebieten Grundlagen des Rechts oder Verwaltungsrecht;
3.
ein Seminar in der Fachgruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

(3) Als Wahlpflichtseminar ist ein Seminar in der Fachgruppe Allgemeine Rechtswissenschaften oder Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zu belegen.

(4) Die Studenten fertigen eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit im Umfang von zehn bis 15 Seiten an und halten einen mündlichen Vortrag zum Thema der Arbeit. Bei Projekten kann an die Stelle der schriftlichen Arbeit die schriftliche Projektbeschreibung treten. Gemeinsame Arbeiten mehrerer Student sind zulässig.

(5) Die Leistung wird mit einer Punktzahl nach § 24 Abs. 1 bewertet. Das Seminar ist erfolgreich bestanden, wenn der Student mindestens die Note „ausreichend“ erzielt. 11

Unterabschnitt 3
Berufspraktische Studienzeiten

§ 13
Inhalte

In den berufspraktischen Studienzeiten sollen die Studenten wesentliche Tätigkeitsbereiche der Ausbildungsstellen und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Praxis kennenlernen. Die in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse sollen vertieft und angewendet werden. Die Studenten sind zu selbständiger Tätigkeit zu befähigen. Der Plan für die berufspraktischen Studien wird von den Einstellungsbehörden aufgestellt und vom Staatsministerium für Soziales genehmigt. Die Inhalte der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten sind zwischen den Einstellungsbehörden und der FHSV Meißen abzustimmen. 12

§ 14
Ausbildungsleiter

(1) Die Einstellungsbehörde bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten der jeweiligen Ausbildungsstelle eine geeignete Person mit der Befähigung zum gehobenen oder höheren nichttechnischen Dienst als Ausbildungsleiter. Dieser betreut die Studenten und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten sicher.

(2) Der Ausbildungsleiter hat den Studenten nach Beendigung des zweiten und fünften Semesters ein Semesterzeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung, die Leistungen und das Verhalten in den Ausbildungsstationen zu erteilen und mit einer Punktzahl nach § 24 Abs. 1 zu bewerten. 13

Abschnitt 3
Zwischenprüfung

§ 15
Zeitpunkt, Zulassung und Durchführung

(1) Nach Abschluss des dritten Semesters findet die Zwischenprüfung statt. Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung und wird von der FHSV Meißen abgenommen.

(2) Der Leiter des Fachbereichs Sozialverwaltung und Sozialversicherung der FHSV Meißen bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses für zwei Jahre.

Dem Prüfungsausschuss gehören vier Mitglieder an:

1.
der Fachbereichsleiter als Vorsitzender;
2.
zwei Fachhochschullehrer aus der Fachgruppe Sozialrechtswissenschaften und
3.
ein weiterer Fachhochschullehrer des Fachbereichs Sozialverwaltung und Sozialversicherung der FHSV Meißen.

Der Fachbereichsleiter bestellt gleichzeitig für sich und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Diese müssen ebenfalls Fachhochschullehrer des Fachbereichs Sozialverwaltung und Sozialversicherung der FHSV Meißen sein. Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

(3) Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sozialverwaltung und Sozialversicherung der FHSV Meißen trifft alle für die Durchführung der Zwischenprüfung erforderlichen Entscheidungen. Er kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied übertragen. Dies gilt nicht für die Auswahl der Zwischenprüfungsklausuren, die Bestellung der Prüfungskommissionen, die Feststellung des Prüfungsergebnisses und die Entscheidung über Widersprüche gegen das Ergebnis der Zwischenprüfung. § 18 Abs. 4 und 5 und § 20 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sozialverwaltung und Sozialversicherung der FHSV Meißen richtet für die mündliche Prüfung jeweils eine Prüfungskommission für die Fachrichtung Sozialverwaltung und die Fachrichtung Sozialversicherung ein und bestellt die Mitglieder. Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorsitzende soll jeweils aus der Fachgruppe Sozialrechtswissenschaften stammen. Ein anderes Mitglied soll aus der Fachgruppe Allgemeine Rechtswissenschaften oder aus der Fachgruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften stammen.

(5) Die Studenten werden durch den Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sozialverwaltung und Sozialversicherung der FHSV Meißen zur Prüfung zugelassen und schriftlich geladen. Die Ladung muss den Studenten spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung zugegangen sein.

(6) Die Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgt, wenn

1.
jeweils mindestens eine von den Klausuren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wurden und
2.
das Semesterzeugnis des berufspraktischen Studiums im zweiten Semester gemäß § 14 Abs. 3 mindestens die Note „ausreichend“ aufweist.

(7) Werden Studenten nicht zur Zwischenprüfung zugelassen, gilt die Zwischenprüfung mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe dieser Entscheidung als endgültig nicht bestanden. 14

§ 16
Ablauf

(1) In der Zwischenprüfung sind fünf Klausuren mit folgenden Schwerpunkten zu bearbeiten:

Schwerpunkte Klausuren
lfd. Nr. Fachgruppe Anzahl
1. aus der Fachgruppe Sozialrechtswissenschaften zwei Klausuren;
2. aus der Fachgruppe Allgemeine Rechtswissenschaften zwei Klausuren;
3. aus der Fachgruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften eine Klausur.

Der Prüfungsausschuss stellt die Klausuraufgaben und bestimmt, welche Hilfsmittel zugelassen werden.

(2) Für das Prüfungsverfahren gelten § 22 Abs. 2 bis 5, § 25 Abs. 2 und §§ 28 bis 30 mit der Maßgabe, dass alle Entscheidungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Sozialverwaltung und Sozialversicherung der FHSV Meißen oder durch von ihm Beauftragte getroffen werden.

(3) Nach den Klausuren findet eine mündliche Prüfung vor den Prüfungskommissionen gemäß § 15 Abs. 4 statt. § 23 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der mündliche Vortrag fünf Minuten, die Dauer der drei Prüfungsgespräche insgesamt 30 Minuten je Student nicht überschreiten soll. 15

§ 17
Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfungsklausuren werden durch Fachhochschullehrer oder Lehrbeauftragte mit einer Punktzahl nach § 24 Abs. 1 bewertet. Der Vortrag und das Gespräch bei der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit jeweils mit einer Punktzahl nach § 24 Abs. 1 bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Die erreichten Punktzahlen der Klausuren und die beiden Punktzahlen der mündlichen Prüfung werden addiert. Das Gesamtergebnis wird durch sieben geteilt. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung und drei Klausuren jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet und die Endnote „ausreichend“ erreicht worden ist. Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Zwischenprüfung fest.

(3) Die Studenten erhalten vom Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sozialverwaltung und Sozialversicherung der FHSV Meißen ein Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung. Im Zeugnis werden die einzelnen Punkte der Klausuren, die beiden Punkte der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und die Endnote (Zwischenprüfungsnote) angegeben. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seinem Stellvertreter unterschrieben. Das Staatsministerium für Soziales und die Einstellungsbehörden erhalten einen Abdruck des Zeugnisses.

(4) Eine nicht bestandene Zwischenprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Studium verlängert sich dadurch nicht. Teile der Zwischenprüfung, die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden, werden nicht wiederholt. Die Studenten sind für die Dauer der Wiederholungsprüfung frei zu stellen. 16

Abschnitt 4
Laufbahnprüfung

§ 18
Zeitpunkt, Zulassung und Durchführung

(1) Das Studium wird mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Fachrichtung Sozialverwaltung oder Fachrichtung Sozialversicherung abgeschlossen. Soweit das Studium außerhalb des Vorbereitungsdienstes durchlaufen wurde, ist diese Prüfung Abschlussprüfung. Die Laufbahnprüfung ist eine Staatsprüfung. Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales. Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Prüfungskommissionen.

(2) Die Prüfungsausschüsse gemäß § 19 bestimmen den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung im Einvernehmen mit der FHSV Meißen. Der Zeitpunkt ist den Studenten durch das Prüfungsamt schriftlich mindestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Laufbahnprüfung bekannt zu geben. Die Studenten werden durch die Prüfungsausschüsse zur Prüfung zugelassen und schriftlich geladen. Die Ladung muss den Studenten spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung zugegangen sein.

(3) Die organisatorische Durchführung der Prüfung obliegt der FHSV Meißen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten gemäß § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Ausgleich der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung angemessene Prüfungserleichterungen, wie die Verlängerung der Klausurbearbeitungszeiten, gewähren.

(5) Absatz 4 gilt auch für Studenten mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens.

(6) Die Zulassung zur Laufbahnprüfung erfolgt, wenn

1.
das Semesterzeugnis der berufspraktischen Studienzeiten im fünften Semester gemäß § 14 Abs. 3 mindestens die Note „ausreichend“ aufweist;
2.
die Zwischenprüfung gemäß § 17 Abs. 2 bestanden;
3.
mindestens eine der Klausuren nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet und
4.
vier Seminare nach § 12 Abs. 2 und 3 erfolgreich bestanden wurden. 17

§ 19
Prüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Laufbahnprüfung bestellt die Prüfungsbehörde (§ 18 Abs. 1 Satz 4) die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Fachrichtungen Sozialverwaltung und Sozialversicherung. Die Bestellung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren; eine Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ist die Bestellung eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters abgelaufen, verlängert sich dessen Mitgliedschaft bis zur Bestellung eines Nachfolgers.

(2) Jeder Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus

1.
einem Vorsitzenden
2.
einem Fachhochschullehrer der FHSV Meißen
3.
einem Vertreter der Einstellungsbehörden sowie
4.
einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Fachhochschullehrer der FHSV Meißen oder der Einstellungsbehörden.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 18

§ 20
Aufgaben der Prüfungsausschüsse

(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle für die Durchführung der Laufbahnprüfung erforderlichen Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung kein anderes Prüfungsorgan bestimmt ist. Er kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Auswahl der Laufbahnprüfungsklausuren, die Bestellung der Erst- und Zweitkorrektoren und der Prüfungskommissionen sowie für die Entscheidung über Widersprüche (Absatz 6).

(2) Der Vorsitzende leitet die Laufbahnprüfung und sorgt für deren ordnungsgemäßen Ablauf. Unaufschiebbare Entscheidungen kann er allein treffen; der Prüfungsausschuss ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Prüfungsausschuss bestimmt Personen, welche die Aufgaben für die Laufbahnprüfungsklausuren erstellen (Aufgabensteller). Er bestellt Personen, die die Entwürfe der Prüfungsaufgaben bewerten (Gutachter) und wählt die Prüfungsaufgaben aus den vorliegenden Entwürfen aus. Aufgabensteller und Gutachter müssen die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder eine andere mindestens gleichwertige Hochschul- oder Laufbahnprüfung bestanden haben.

(4) Zur Bewertung der Laufbahnprüfungsklausuren bestellt der Prüfungsausschuss die erforderliche Anzahl von Erst- und Zweitkorrektoren.

(5) Zur Abnahme der mündlichen Laufbahnprüfung richtet der Prüfungsausschuss für jede Fachrichtung die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen ein. Jede Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und drei Prüfern, von denen einer Fachhochschullehrer oder Lehrbeauftragter sein muss. Der Vorsitzende ist Beamter des höheren nichttechnischen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter, die Prüfer müssen die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder eine andere mindestens gleichwertige Hochschul- oder Laufbahnprüfung bestanden haben.

(6) Über den Widerspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 21
Prüfungsamt

Die Prüfungsbehörde richtet ein Prüfungsamt ein. Das Prüfungsamt unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung. Insbesondere ist es verantwortlich für die Vorbereitung der Sitzungen, Beschlüsse und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie die Fertigung der Sitzungsprotokolle und der Prüfungsniederschrift gemäß § 27. Das Prüfungsamt kann die ihm obliegenden Aufgaben auf die FHSV Meißen übertragen.

§ 22
Ablauf der schriftlichen Laufbahnprüfung

(1) Die schriftliche Laufbahnprüfung besteht aus sechs Klausuren mit folgenden Schwerpunkten:

Schwerpunkte Klausuren
lfd. Nr. Fachgruppe Anzahl
1. aus der Fachgruppe Sozialrechtswissenschaften vier Klausuren;
2. aus der Fachgruppe Allgemeine Rechtswissenschaften zwei Klausuren.

Eine Klausur aus der Fachgruppe Allgemeine Rechtswissenschaften muss aus dem Fachgebiet Privatrecht stammen.

(2) Die Klausuren sollen nicht mehr als zwei selbständige, getrennt zu bewertende Aufgabenteile enthalten. Die Gewichtung der Aufgabenteile ist anzugeben. Die Prüfungsbehörde bestimmt, welche Hilfsmittel zugelassen werden. Der Prüfungsausschuss kann weitere Hilfsmittel zulassen.

(3) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsicht wird durch vom Prüfungsamt bestimmte Personen geführt.

(4) Die Studenten haben ihre Klausuren anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Laufbahnprüfung durch das Prüfungsamt oder von einem von ihm bestimmten Vertreter vergeben. Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern darf vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Laufbahnprüfung nicht bekannt gegeben werden.

(5) Pro Prüfungstag darf nur eine Klausur geschrieben werden. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur fünf Stunden. Die Studenten müssen ihre Klausuren spätestens nach Ablauf der Bearbeitungszeit der Aufsichtsperson abgeben. Dabei ist in der Prüfungsniederschrift bei jeder Kennziffer die Anzahl der abgegebenen Blätter anzugeben. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist in der Prüfungsniederschrift zudem festzustellen, welcher Student keine Klausur abgegeben hat. 19

§ 23
Ablauf der mündlichen Laufbahnprüfung

(1) Die mündliche Laufbahnprüfung schließt sich an die schriftliche Laufbahnprüfung an. Sie wird von den Prüfungskommissionen gemäß § 20 Abs. 5 abgenommen. Sie setzt sich zusammen aus einem mündlichen Vortrag aus der Fachgruppe Sozialrechtswissenschaften und einem Prüfungsgespräch in jeder Fachgruppe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2.

(2) Der mündliche Vortrag wird einzeln vor der Prüfungskommission gehalten und soll zehn Minuten, die Dauer der drei Prüfungsgespräche soll insgesamt 45 Minuten je Student nicht überschreiten. Die Prüfungsgespräche finden als Gruppenprüfung statt. Mehr als drei Studenten sollen nicht zusammen geprüft werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt, welche Hilfsmittel zugelassen werden. 20

§ 24
Prüfungsnoten und -punkte

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

Bewertung
Note Punkte = Leistung
sehr gut (14 und 15 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (11, 12, 13 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (8, 9, 10 Punkte) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (5, 6, 7 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (2, 3, 4 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (0 und 1 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Durchschnitts- und Endpunktzahl sind jeweils bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Noten sind dabei ohne Auf- oder Abrundung wie folgt abzugrenzen:

Dezimalstelle
Note von bis Punkte
sehr gut von 14,00 bis 15,00 Punkte,
gut von 11,00 bis 13,99 Punkte,
befriedigend von   8,00 bis 10,99 Punkte,
ausreichend von   5,00 bis   7,99 Punkte,
mangelhaft von   2,00 bis   4,99 Punkte und
ungenügend von   0 bis   1,99 Punkte.

§ 25
Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung

(1) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung setzt sich zusammen aus den Punktzahlen der Zwischenprüfung, der Seminare sowie der schriftlichen und der mündlichen Laufbahnprüfung.

(2) Die Laufbahnprüfungsklausuren werden von einem Erst- und einem Zweitkorrektor unabhängig voneinander mit einer Punktzahl nach § 24 Abs. 1 bewertet. Weichen die Bewertungen der beiden Korrektoren einer Klausur innerhalb einer Note voneinander ab, gilt die aus dem Durchschnitt der Punkte ermittelte Punktzahl. Bei abweichenden Noten haben sich die beiden Korrektoren zu einigen. Andernfalls setzt der Prüfungsausschussvorsitzende im Rahmen der Bewertung der beiden Korrektoren die Punktzahl fest. Er kann einen Drittkorrektor mit der Erarbeitung eines Bewertungsvorschlags beauftragen.

(3) Hat ein Student eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, erhält er für diese Klausur 0 Punkte.

(4) In der mündlichen Laufbahnprüfung werden die Leistungen im mündlichen Vortrag und in den drei einzelnen Prüfungsgesprächen jeweils mit einer Punktzahl nach § 24 Abs. 1 bewertet. Die jeweils erreichten Punktzahlen werden den Studenten nach Abschluss der Prüfung durch die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen mitgeteilt. 21

§ 26
Bildung der Gesamtprüfungsnote

(1) Im Anschluss an die mündliche Laufbahnprüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung fest. Die ermittelten Punktzahlen werden dabei wie folgt gewichtet:

Wichtung
lfd. Nr. Prüfungsleistung -fach
1. die besten vier Seminarscheine (Gesamtwertigkeit 20 Prozent) je 30fach;
2. fünf Zwischenprüfungsklausuren (Gesamtwertigkeit 15 Prozent) je 18fach;
3. beide Leistungen der mündlichen Zwischenprüfung (Gesamtwertigkeit 5 Prozent) je 15fach;
4. sechs Laufbahnprüfungsklausuren (Gesamtwertigkeit 45 Prozent) je 45fach;
5. das Ergebnis des mündlichen Vortrags sowie der besten zwei der weiteren Leistungen der mündlichen Laufbahnprüfung (Gesamtwertigkeit 15 Prozent) je 30fach.

Die Summe der so gewonnenen Punktzahlen wird durch 600 geteilt und ergibt die Endpunktzahl.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1.
die Endpunktzahl mindestens 5,00 Punkte beträgt und
2.
drei oder mehr Laufbahnprüfungsklausuren mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.

§ 27
Prüfungsniederschrift

(1) In der Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung sind festzuhalten:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfungen;
2.
die Namen der Erst- und Zweitkorrektoren sowie der Prüfer, die in den Prüfungskommissionen an der Bewertung der Prüfungsleistungen mitgewirkt haben;
3.
die in den Seminarscheinen erreichten Punktzahlen;
4.
die in den Zwischenprüfungsklausuren erreichten Punktzahlen;
5.
die in der mündlichen Zwischenprüfung erreichten Punktzahlen;
6.
die in der schriftlichen Laufbahnprüfung erreichten Punktzahlen;
7.
die in der mündlichen Laufbahnprüfung erreichten Punktzahlen;
8.
die Endpunktzahl und die Endnote;
9.
die Entscheidungen der Prüfungsorgane (§ 18 Abs. 1 Satz 4) sowie
10.
Unregelmäßigkeiten in der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Verantwortlichen des Prüfungsamtes zu unterzeichnen.

§ 28
Fernbleiben und Rücktritt

(1) Bleibt der Student einem Prüfungsteil fern oder tritt er von der Laufbahnprüfung zurück, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden und wird mit 0 Punkten bewertet.

(2) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein spätestens am Prüfungstag ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

(3) Erfolgt die Zustimmung zum Fernbleiben oder Rücktritt vor Beendigung der Laufbahnprüfung, werden die bereits abgeschlossenen Prüfungsteile angerechnet. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen.

(4) Hat sich ein Student in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden. 22

§ 29
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es ein Student, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Studenten oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet. In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Studenten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Aufsichtsperson kann vorläufige Anordnungen treffen.

(2) Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so ist das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder eine bestandene Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären; ein bereits erstelltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind. 23

§ 30
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Der Prüfungsausschuss kann Mängel im Prüfungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Studenten durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Studenten zu wiederholen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung nicht mehr zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist. Der Student kann sich in diesem Fall auf Mängel im Prüfungsverfahren nicht mehr berufen. 24

§ 31
Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden; in diesem Fall sind die schriftliche und die mündliche Laufbahnprüfung insgesamt zu wiederholen. Der Antrag auf Wiederholung der Laufbahnprüfung ist an die Prüfungsbehörde zu richten. Über eine Verlängerung des Studiums entscheidet auf Antrag die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde und dem Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung der FHSV Meißen.

§ 32
Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Die Studenten, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, erwerben mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen, nichttechnischen Dienstes in der Sozialverwaltung oder für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialversicherung.

(2) Soweit die Studenten das Studium außerhalb des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe dieser Verordnung abgeschlossen haben, gilt die bestandene Abschlussprüfung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 als Laufbahnprüfung. Eine zusätzliche Einführung in die Laufbahnaufgaben gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 SächsBG erfolgt nicht. 25

§ 33
Prüfungszeugnis

(1) Die Studenten erhalten vom Prüfungsausschuss ein Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung. Im Zeugnis werden die Endpunkte und die Endnote angegeben.

(2) Das Zeugnis weist die Einzelleistungen und die Gesamtprüfungsnote nach § 26 Abs. 1 aus.

(3) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

(4) Für jeden Studenten, der die Laufbahnprüfung bestanden hat, wird eine Platznummer festgesetzt. Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend den erzielten Endpunktzahlen. Erreichen mehrere Studenten die gleiche Endpunktzahl wird die entsprechende Platzziffer an alle Studenten vergeben. Die nachfolgenden Platzziffern bleiben entsprechend der Anzahl dieser Studenten frei. Der Student erhält eine Bescheinigung über die Platznummer als Anlage zum Prüfungszeugnis. In der Bescheinigung ist anzugeben, wie viele Studenten an der Laufbahnprüfung teilgenommen und die Laufbahnprüfung bestanden haben.

(5) Studenten, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten von der Prüfungsbehörde eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind. Die Bescheinigung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. 26

§ 34
Prüfungsakten

Die Prüfungsakten werden bei der Prüfungsbehörde geführt. Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

Abschnitt 5
Schlussregelungen

§ 35
Übergangsregelung

(1) Die Ausbildung und Prüfung einschließlich einer erforderlichen Wiederholungsprüfung der Studenten der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, die sich am 29. September 2005 in einem Beamtenverhältnis nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (APVOgD-LVA) vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 386) in Ausbildung befanden, richtet sich nach der vorgenannten Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der am 29. September 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für Prüfungsangelegenheiten das Sächsische Staatsministerium für Soziales zuständig ist.

(2) Die Ausbildung und Prüfung einschließlich einer erforderlichen Wiederholungsprüfung der Studenten der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, die am 29. September 2005 nicht in einem Beamtenverhältnis standen und nicht nach dieser Verordnung in der am 29. September 2005 geltenden Fassung ausgebildet wurden, richtet sich nach der für diese Studenten am 29. September 2005 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Maßgabe, dass es einer Berufung in den Vorbereitungsdienst nicht bedarf. Für diese Studenten ist die bestandene Abschlussprüfung der Laufbahnprüfung gleichwertig.

(3) Studenten, die vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2007 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland für die Regionen Sachsen-Anhalt und Thüringen in ein Ausbildungsverhältnis eingestellt wurden oder werden, werden an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein, Fachbereich Rentenversicherung, in Reinfeld nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (APOgDRV-LVA SH) vom 5. September 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 496), zuletzt geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) und Studenten, die ab dem 1. August 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland für die Regionen Sachsen-Anhalt und Thüringen in ein Ausbildungsverhältnis eingestellt wurden und werden, nach der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (LAPVORV-DRV Nord) vom 11. Juli 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 668), mit der Maßgabe ausgebildet und geprüft, dass es einer Berufung in den Vorbereitungsdienst nicht bedarf. Für diese Studenten ist die bestandene Abschlussprüfung der Laufbahnprüfung gleichwertig. 27

§ 36
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung (SächsSozVgDAPVO) vom 25. August 2000 (SächsGVBl. S. 419), geändert durch Artikel 44 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98), außer Kraft.

Dresden, den 9. September 2003

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 15, S. 645
    Fsn-Nr.: 245-x.16

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. August 2011