1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Dienstsiegel

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Dienstsiegel vom 16. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 82)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Dienstsiegel

Vom 16. Dezember 2014

I.

Die VwV Dienstsiegel vom 16. Februar 2001 (SächsABl. S. 351), die zuletzt durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), wird wie folgt geändert:

1.
Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:
„Zur Durchführung von § 6 der Wappenverordnung vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40) wird bestimmt:“.
2.
Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 5 Absatz 1“ wird durch die Angabe „§ 6 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
3.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe b wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
„Satz 2 gilt nicht für den maschinellen Aufdruck von Dienstsiegeln auf Schreiben der Finanzämter des Freistaates Sachsen.“
 
b)
In Buchstabe c wird nach dem Wort „Times“ das Wort „New“ eingefügt.
4.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
 
„a)
Die Bestimmungen des § 2 der Anlage 3 zu Nummer 31 der VwV Notarwesen vom 27. August 2013 (SächsJMBl. S. 77), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
 
b)
Die zweite Gliederungsbezeichnung „a)“ wird durch die Gliederungsbezeichnung „b)“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 3, S. 82
    Fsn-Nr.: 114

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Januar 2015