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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift Formblätter Oberschule Förderschule

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift Formblätter Oberschule Förderschule vom 16. April 2019 (MBl. SMK S. 78), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Formblätter für die Abschlussprüfungen der Schularten Oberschule und Förderschule im Freistaat Sachsen
(Verwaltungsvorschrift Formblätter Oberschule Förderschule –
VwVFormblOSFS)

Vom 16. April 2019

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft mit Ausnahme des besonderen Bildungsweges Produktives Lernen nach Abschnitt 10 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, und für alle Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft mit Ausnahme der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der Klassen der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie der Schüler in Klassen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die nicht den Hauptschulabschluss anstreben oder die nicht die Anforderungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses erfüllen, gemäß Abschnitt 7 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist.

II.
Regelungsgegenstand

Die Verwaltungsvorschrift bestimmt die Formblätter, die bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen und der Schulordnung Förderschulen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses sowie bei der Durchführung entsprechender Prüfungen für Schulfremde zu verwenden sind.

III.
Verwendung von Formblättern

Zur Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses sowie des Realschulabschlusses sind die als Anlagen 1a, 1b, 2a, 2b, 3, 4 und 5 beigefügten Formblätter zu verwenden:

Anlagenverzeichnis
Anlagennummer Anlagentitel
Anlage 1a „Abschlussprüfung an Oberschulen – Notenliste zum Realschulabschluss“, Format DIN A3
Anlage 1b „Abschlussprüfung an Oberschulen – Notenliste zum Hauptschulabschluss und qualifizierenden Hauptschulabschluss“, Format DIN A3
Anlage 2a „Abschlussprüfung an Förderschulen – Notenliste zum Realschulabschluss“, Format DIN A3
Anlage 2b „Abschlussprüfung an Förderschulen – Notenliste zum Hauptschulabschluss und qualifizierenden Hauptschulabschluss“, Format DIN A3
Anlage 3 „Protokoll über die schriftliche Prüfung (Hauptschulabschluss, qualifizierender Hauptschulabschluss, Realschulabschluss)“, Format DIN A4
Anlage 4 „Protokoll über den praktischen Teil der schrift­lichen Prüfung im Fach Englisch (Hauptschulabschluss, qualifizierender Hauptschulabschluss, Realschulabschluss)“, Format DIN A4
Anlage 5 „Protokoll über die mündlichen Prüfungen (Hauptschulabschluss, qualifizierender Hauptschulabschluss, Realschulabschluss)“, Format DIN A4

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Formblätter für die Abschlussprüfungen und die besondere Leistungsfeststellung der Schularten Mittelschule und allgemeinbildende Förderschule im Freistaat Sachsen (Verwaltungsvorschrift Formblätter Mittelschule Förderschule – VwVFormblMSFS) vom 20. Januar 2015 (MBl. SMK S. 7), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), außer Kraft.

Dresden, den 16. April 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlagen

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 2a

Anlage 2b

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2019 Nr. 5, S. 78
    Fsn-Nr.: 710-V19.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2019

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. August 2023