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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Vollzitat: Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 17. August 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 151)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren,

das Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Soziales und Integration,

das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Minister für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie,

das Saarland,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Minister für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie,

der Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz und

der Freistaat Thüringen,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch die Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

§ 1
Grundlage und Zweck des Staatsvertrags

1Die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik ist gemäß § 3a des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2011 (BGBl. I S. 2228), an konkrete Voraussetzungen geknüpft. 2Hierzu gehört die Beteiligung einer Ethikkommission, die vor Durchführung der Maßnahme eine zustimmende Bewertung abgegeben haben muss. 3Die an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder errichten auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 der Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV) vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) gemeinsam eine Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik als unselbständige Einrichtung bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg.

§ 2
Zuständigkeit der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik

Die Ethikkommission ist zuständig für die Prüfung von Anträgen auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik nach § 5 Absatz 1 PIDV, soweit die Antragsberechtigte beabsichtigt, diese Maßnahme in einem Zentrum durchführen zu lassen, das seinen Sitz in einem der am Staatsvertrag beteiligten Länder hat und das von diesem nach § 3 Absatz 1 PIDV zugelassen worden ist.

§ 3
Zusammensetzung der Ethikkommission

Der Ethikkommission gehören gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 PIDV acht Mitglieder an:

1.
eine Humangenetikerin oder ein Humangenetiker,
2.
eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
3.
eine Pädiaterin oder ein Pädiater,
4.
eine ärztliche Psychotherapeutin oder ein ärztlicher Psychotherapeut,
5.
eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Fachrichtung Ethik,
6.
eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Fachrichtung Recht,
7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Organisation, die sich in einem der am Staatsvertrag beteiligten Länder maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten engagiert und
8.
eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Organisation, die sich in einem der am Staatsvertrag beteiligten Länder maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe der Menschen mit Behinderungen engagiert.

§ 4
Benennung und Berufung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter werden von den am Staatsvertrag beteiligten Ländern – nach Beteiligung der jeweils zuständigen Landesärztekammern – im Einvernehmen benannt und von der Landesärztekammer Baden-Württemberg berufen.

(2) Für jedes Mitglied der Ethikkommission sind zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.

(3) 1Die Mitglieder der Ethikkommission werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.

(4) Die in die Ethikkommission berufenen Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind namentlich in den jeweiligen amtlichen Verkündungsblättern der am Staatsvertrag beteiligten Länder bekannt zu machen.

§ 5
Berichtspflicht und Informationsaustausch

(1) 1Die Ethikkommission berichtet jährlich gegenüber dem Sozialministerium Baden-Württemberg über die Anzahl der mit Zustimmung versehenen und der abgelehnten Anträge in anonymisierter Form. 2Der Bericht soll auch Auskunft darüber geben, welche erblichen Krankheiten Gegenstand der Prüfung durch die Ethikkommission waren. 3Die am Staatsvertrag beteiligten Länder erhalten vom Sozialministerium Baden-Württemberg eine Ausfertigung des Berichts.

(2) Die am Staatsvertrag beteiligten Länder tauschen sich regelmäßig über die Entwicklung der Präimplantationsdiagnostik fachlich aus.

§ 6
Finanzierung der Ethikkommission

1Die Finanzierung der Tätigkeit der Ethikkommission erfolgt ausschließlich über Gebühren. 2Die Landesärztekammer Baden-Württemberg erlässt auf der Grundlage von § 7 Absatz 1 Nummer 6 die notwendigen gebührenrechtlichen Bestimmungen für eine kostendeckende Finanzierung.

§ 7
Satzungen der Landesärztekammer Baden-Württemberg und Genehmigung

(1) Die Landesärztekammer Baden-Württemberg erlässt für die Tätigkeit der Ethikkommission eine Satzung, in der insbesondere zu regeln ist

1.
die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
2.
das Verfahren zur Bestimmung der oder des Vorsitzenden,
3.
die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
4.
eine Verfahrensordnung,
5.
die Entschädigung der Mitglieder,
6.
die Kosten für die Antragsberechtigten einschließlich der im Rahmen der Prüfung anfallenden Auslagen.

(2) Die Satzung wird auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 des Heilberufe-Kammergesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. März 1995 (Gesetzblatt BW v. 17.05.1995 S. 314) durch die Aufsichtsbehörde genehmigt mit der Maßgabe, zuvor das Benehmen mit den anderen am Staatsvertrag beteiligten Ländern herzustellen.

§ 8
Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Ethikkommission

1Gegen ablehnende Entscheidungen der Ethikkommission über Anträge auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik steht der Antragsberechtigten der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. 2Ein Vorverfahren im Sinne von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

§ 9
Haftung

(1) Die Landesärztekammer Baden-Württemberg schließt bei einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Haftpflichtversicherung zur Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen für Personen- und Vermögensschäden wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit der Ethikkommission mit einer Versicherungssumme von mindestens 3 Millionen Euro pro Jahr ab.

(2) Für die die Versicherungssumme übersteigenden Schadenersatzforderungen haften die am Staatsvertrag beteiligten Länder gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zueinander haftet jedes Land entsprechend seinem Länderanteil des auf die beteiligten Länder umgerechneten Königsteiner Schlüssels in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 10
Beitritt weiterer Länder

(1) 1Weitere Länder können diesem Staatsvertrag im Einvernehmen mit den bereits am Staatsvertrag beteiligten Ländern beitreten. 2Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Land Baden-Württemberg und – soweit erforderlich – mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. 3Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Land Baden-Württemberg die übrigen am Staatsvertrag beteiligten Länder.

(2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrags am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und – soweit erforderlich – der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft in Kraft.

§ 11
Geltungsdauer und Kündigung

(1) Der Staatsvertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) 1Der Staatsvertrag ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung unter Angabe der maßgeblichen Gründe gegenüber allen am Staatsvertrag beteiligten Ländern kündbar. 2Die Kündigung eines am Staatsvertrag beteiligten Landes berührt den Fortbestand des Staatsvertrags nicht. 3Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch das Land Baden-Württemberg.

§ 12
Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der am Staatsvertrag beteiligten Länder beim Sozialministerium Baden-Württemberg hinterlegt sind. 1

Für das Land Baden-Württemberg
Die Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren
Katrin Altpeter

Stuttgart, den 17.08.2014

Für das Land Hessen
Der Minister für Soziales und Integration
Stefan Grüttner

Wiesbaden, den 23.07.2014

Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Alexander Schweitzer

Mainz, den 30.07.2014

Für das Saarland
Der Minister für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Andreas Storm

Saarbrücken, den 01.08.2014

Für den Freistaat Sachsen
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Dresden, den 01.07.2014

Für den Freistaat Thüringen
Die Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit
Heike Taubert

Erfurt, den 10.07.2014

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 3, S. 151
    Fsn-Nr.: 250-21V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Juli 2015