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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Moorwald am Pechfluss bei Medingen“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Moorwald am Pechfluss bei Medingen“ vom 17. Mai 2001 (SächsABl. S. 690)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Moorwald am Pechfluss bei Medingen“

Vom 17. Mai 2001

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) und § 32 Abs. 1 Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279), wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Moorwald am Pechfluss bei Medingen“ vom 15. Juli 1999 (SächsABl. S. 705) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
 
 
a)
die Jagd als Ansitz- oder Pirschjagd erfolgt;
 
 
b)

die Bejagung des Schalen- und Raubwildes durch Drückjagd vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig ist, außerhalb dieses Zeitraumes bedarf sie der Genehmigung der Naturschutzbehörde;

 
 
c)
die Jagd auf Federwild in den gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten moor- und nässebestimmten Biotopen verboten ist;
 
 
d)
der Jagdausübungsberechtigte die gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten moor- und nässebestimmten Biotope außerhalb der Wege nur zur Nachsuche und Aufnahme des erlegten Wildes betreten darf;
 
 
e)
die Anlage von Jagdeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf, die Anlage von Kirrungen, Wildfütterungen oder Salzleckstellen in den gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten moor- und nässebestimmten Biotopen jedoch verboten ist;“.
2.
§ 8 wird wie folgt geändert
 
a)
In § 8 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Nr. 1 Buchst. c“ durch die Angabe „§ 8 Nr. 1 Buchst. d“ ersetzt.
 
b)
In § 8 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 1 Buchst. d“ durch die Angabe „§ 5 Nr. 1 Buchst. e“ ersetzt.
 
c)
In § 8 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde“ gestrichen.
 
d)
In § 8 Abs. 5 Nr. 1 werden nach der Angabe „Buchst. a“ die Worte „und Buchst. b“ eingefügt.
 
e)
In § 8 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 1 Buchst. b“ durch die Angabe „§ 5 Nr. 1 Buchst. c“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. Mai 2001

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 25, S. 690
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juni 2001