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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hohe Dubrau“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hohe Dubrau“ vom 12. Februar 2002 (SächsABl. S. 348)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Hohe Dubrau“

Vom 12. Februar 2002

Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 723) geändert worden ist, und § 32 Abs. 1 Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Hohendubrau, Mücka und Quitzdorf am See im Niederschlesischen Oberlausitzkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Hohe Dubrau“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 363 ha.

(2) 1Das Naturschutzgebiet wird wie folgt abgegrenzt: Der Ortsverbindungsstraße Groß Radisch – Steinölsa folgend, beginnt die Grenze des Naturschutzgebietes am Waldrand, rund 100 m nördlich des letzten Hauses auf der westlichen Seite der Straße.
2Danach verläuft die Grenze in westlicher Richtung am Waldrand entlang bis zum Wirtschaftsweg und diesem 100 m folgend nach Nordwesten. 3Am Ende der südwestlich des Wirtschaftsweges befindlichen Wiese folgt die Grenze dem Waldrand 100 m nach Südwesten und anschließend rund 50 m nach Südsüdost. 4In gleicher Fluchtrichtung wird die Wiese auf einer Länge von 80 m bis zur Waldecke südlich des Verbindungsweges Groß Radisch – Ober Prauske gequert.
5Ab diesem Eckpunkt bildet der nördliche, östliche und südliche Waldrand des Silberberges die Grenze des Naturschutzgebietes. 6Danach ist die in südliche Richtung verlaufende, zirka 260 m lange Feld-Wald-Grenze gleichzeitig die Grenze des Schutzgebietes.
7Nun folgt die Grenze zirka 80 m der nördlichen Seite des Wirtschaftsweges, danach wieder der Feld-Wald-Grenze bis zum nach Norden verlaufenden Wirtschaftsweg. 8Ab diesem Punkt bildet die östliche Seite dieses Weges auf 1 270 m Länge bis zum Leichenweg an der Pilzeiche die Grenze. 9Ab der Pilzeiche folgt die Grenze auf 400 m dem Leichenweg und danach weitere 250 m dem Weg in nordöstliche Richtung bis zur Kreuzung mit dem Sandweg.
10Von der Wegekreuzung verläuft die Grenze zirka 240 m an der östlichen Seite des nach Norden führenden Weges bis zur Waldkante. 11Letztere bildet auf den folgenden 670 m Länge bis unmittelbar vor die Ortslage Steinölsa die Grenze. 12Zwischen der Waldecke am Leichenweg und der Ortsverbindungsstraße Steinölsa – Waldhof ist die Waldkante zur Wiese gleichzeitig Schutzgebietsgrenze. 13Auf den folgenden 100 m ist die westliche Straßenseite Naturschutzgebietsgrenze, danach die Grundstücksgrenzen des Waldhofes im Westen, Süden und Osten. 14Im Anschluss an die bebauten Grundstücke bildet die auf 520 m Länge nach Nordosten und auf 150 m Länge nach Südosten verlaufende Waldkante die Grenze. 15Von der Waldecke folgt die Grenze innerhalb des Waldes einem Wirtschaftsweg auf einer Länge von 350 m nach Südsüdwest, dann einer Schneise nach Südosten auf 180 m Länge und danach dem Kollmer Weg auf 330 m Länge. 16Vom Kreuzungspunkt mit dem nach Nordosten führenden Wirtschaftsweg wird letzterem auf 300 m Länge bis zur Waldkante gefolgt.
17Danach verläuft die Grenze an der Waldkante, schließt den Weinberg in das Naturschutzgebiet ein, kreuzt die Kreisstraße 400 m südwestlich des Ortsausganges von Kollm und trifft auf den Weg von Kollm nach Thräna, der auf zirka 880 m Länge die Grenze bildet. 18Dem nach Westen verlaufenden Wirtschaftsweg wird auf 180 m Länge bis zur Wald-Feld-Grenze gefolgt. 19Letzterer wird zirka 380 m nach Norden und zirka 260 m nach Westen gefolgt.
20Anschließend wird in Verlängerung der Fluchtlinie der Waldkante auf einer Länge von rund 90 m der Acker gequert. 21Vom Schnittpunkt mit dem Wirtschaftsweg an bildet dieser bis zur Kreisstraße die Grenze.
22Danach bildet der südliche Straßenrand der Kreisstraße 8457 auf 250 m Länge nach Osten die Grenze des Schutzgebietes.
23Ab der Kreisstraße 8457 ist die Grenze auf rund 2 200 m Länge identisch mit der Wald-Feld-Kante. 24An der südwestlichen Ecke der Kirschwiese nördlich Groß Radisch ist die Grenze zwischen Feld und Wiese auf zirka 140 m Länge in südsüdwestliche und auf ebenfalls zirka 140 m in westliche Richtung die Schutzgebietsgrenze. 25An diesem Punkt ist die Ortsverbindungsstraße Groß Radisch – Steinölsa, auf deren westlicher Seite die weitere Naturschutzgebietsgrenze verläuft, erreicht.
26Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung befindet sich 100 m südlich des Kreuzungspunktes der Wiesengrenze mit der Straße.

(3) 1Innerhalb des in Absatz 2 beschriebenen Schutzgebietes ist eine Sonderschutzzone mit Naturwaldbereichen in einer Größe von etwa 80 ha ausgewiesen. 2Die Sonderschutzzone umfasst nach dem Stand der Flurkarten auf dem Gebiet

1.
der Gemeinde Mücka, Gemarkung Förstgen, Flur 3, die Flurstücke 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 301, 304, 305 (teilweise), 306, 307 (teilweise), 308, 309;
2.
der Gemeinde Quitzdorf am See,
 
a)
Gemarkung Kollm, die Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 35 (teilweise), 36, 37, 38 (teilweise);
 
b)
Gemarkung Sproitz, die Flurstücke 430 (teilweise), 448, 449, 450, 451, 452/1, 454, 455,457.

(4) 1Die Grenzen des Schutzgebietes sowie der Sonderschutzzone sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und in dreizehn Flurkarten im Maßstab 1 : 2 000 rot eingetragen. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten. 3Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3084 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(6) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) 1Schutzzweck ist die nachhaltige Bewahrung, pflegliche Nutzung und naturschutzgerechte Entwicklung eines wissenschaftlich, nutzungsgeschichtlich und standörtlich bedeutsamen Landschaftsausschnittes am Südrand des Oberlausitzer Heide- und Teichgebietes im Übergang zum Oberlausitzer Gefilde. 2Er verkörpert eine geologische Besonderheit des Gebietes, repräsentiert einen besonders vielfältigen und in weiten Teilen naturnahen Waldlebensraum und ist aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes von europäischer Bedeutung. 3Der nordwestliche Teil des Gebietes ist Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Schutzzweck ist insbesondere

1.
die Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes und seiner Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang unter Vermeidung direkter Stoffeinträge, Zerschneidungen sowie innerer und äußerer Störungseinflüsse;
2.
die Sicherung und Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind;
3.
die Erhaltung eines überregional bedeutsamen, quarzitischen Höhenzuges mit naturnah ausgeprägten Traubeneichen-Buchenwäldern und Winkelseggen-Erlen-Eschenwäldern entlang des Wolfsschluchtbaches sowie mit Vorkommen einzelner Felsen und Blockhalden;
4.
die Erhaltung und Entwicklung eines Waldkomplexes mit einer standort- und nutzungsgeschichtlich bedingten Vielfalt an Waldbiotopen mit kleinflächig eingeschlossenen Gewässern, Feucht- und Nasswiesen, Zwischenmooren, Trockenrasen sowie einer Streuobstwiese und einer angrenzenden Ackerfläche, um darin
 
a)
in einer Sonderschutzzone einen ungestörten Sukzessionsablauf des der natürlichen potentiellen Vegetation weitgehend entsprechenden Hainsimsen-Traubeneichenwaldes im Bereich der Gipfelklippen, des Traubeneichen-(Kiefern-)Buchenwaldes an den Ober- und Mittelhängen der Hohen und Kollmer Dubrau und des Eschen-Erlen-Bachwaldes wie auch des Erlen-Birken-Bruchwaldes in der Wolfsschlucht zu gewährleisten und ein Biomonitoring einzurichten und
 
b)
auf der übrigen Fläche die naturnahen (Traubeneichen-)Buchenwaldgesellschaften zu erhalten sowie die naturnahen Eichen-Birken-Waldgesellschaften wie auch die überwiegend mit Laubholz unterbauten Kiefern- und Fichtenforste zur Stabilisierung des Ökosystems dieses Gebietes zu Waldgesellschaften der potentiellen natürlichen Vegetation, insbesondere zu Hainsimsen-Eichen-Buchenwald, Birken-Stieleichenwald, Winkelseggen-Erlen-Eschen-Bachwald und Walzenseggen-Erlen-Bruchwald zu entwickeln und
 
c)
unter Einbeziehung der Gewässer, der Wiesen, der Streuobstwiese und der Ackerfläche an Horbians Horken ein Beispiel struktur- und saumbiotopreicher Lebensräume zu gestalten;
5.
die Bewahrung beziehungsweise zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere der Hainsimsen-Buchenwälder und der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern;
6.
die Erhaltung und Pflege gebietstypischer Pflanzenarten in ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere die Pflanzenarten der nährstoffarmen, wärmeliebenden Traubeneichenwälder, der nährstoffarmen bodensauren Laubmischwälder, der eingeschlossenen Feuchtstandorte und Trockenrasen sowie der montanen Pflanzenarten an ihren Grenzstandorten;
7.
die Erhaltung gebietstypischer Tierarten in ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere der zahlreich vorkommenden geschützten, seltenen, gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Arten der Großschmetterlings-, Amphibien-, Reptilien- und Vogelfauna;
8.
die Bewahrung beziehungsweise Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Populationen aller Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere des Fischotters, sowie ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Migration, Durchzug und Überwinterung wichtigen Habitate;
9.
die Erhaltung der zu Tage tretenden Gipfelklippen als größte quarzitische Felsbildungen in der Oberlausitz;
10.
die Erhaltung und Entwicklung dieses Gebietes für die ökologischen Funktionen beim Biotopverbund.

§ 4
Verbote

(1) 1Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2(2) Insbesondere ist verboten,

1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
5.
Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
6.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
zu zelten, zu lagern, zu angeln, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
12.
Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, zu befahren oder auf diesen zu reiten;
13.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
14.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15.
Sportveranstaltungen durchzuführen oder
16.
Hunde unangeleint laufen zu lassen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) § 4 gilt nicht

1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung und naturnahe Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:
 
a)
in der Sonderschutzzone dürfen keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt werden; ausgenommen sind von der Naturschutzbehörde genehmigte Stammentnahmen von Kiefern für die Dauer von längstens drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung;
 
b)
das Fällen von Bäumen mit Horsten oder Höhlen, die Vornahme von Kahlhieben über 1 ha im Sinne von § 19 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder die Durchführung von Hiebsmaßnahmen, die in ihrer Wirkung einem Kahlhieb über 1 ha gleichkommen, sind verboten;
 
c)
Holzeinschlags- und Bestandespflegearbeiten sind ab der Jungbestandespflege im Zeitraum vom 1. August bis zum 28. Februar eines jeden Jahres durchzuführen;
 
d)
es dürfen nur Gehölze eingebracht werden, die zur potentiellen natürlichen Vegetation im Sinne des § 3 gehören;
 
e)
das Einbringen von Bioziden, Mineraldünger, Jauche, Gülle oder Kalk in den Wald ist verboten;
 
f)
das Einbringen von Bioziden, Mineraldünger, Jauche oder Gülle in Grünland ist verboten; Mähgut ist vom Grünland zu entfernen;
 
g)
die Bewirtschaftung der Ackerfläche erfolgt ohne Biozideinsatz;
 
h)
Weidetiere dürfen nicht außerhalb von Straßen und Wegen durch den Wald getrieben werden; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
4.
für Maßnahmen des Forstschutzes; im Falle prognostizierter oder eingetretener Insektenkalamitäten kann die Forstbehörde jedoch Schutzmaßnahmen nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde anordnen oder veranlassen;
5.
für die Erneuerung der Trinkwasserleitung zwischen Groß Radisch und Steinölsa-Waldhof, für den Neubau einer Trinkwasserleitung zwischen Groß Radisch und Kollm entlang der Kreisstraße K 8457 sowie für den Ausbau dieser Kreisstraße in der bisherigen Linienführung; sonstige naturschutzrechtliche Regelungen auf Grundlage des Sächsischen Naturschutzgesetzes bleiben unberührt;
6.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
7.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
8.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
9.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
10.
für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;
11.
für Maßnahmen zur Generhaltung und -verbreitung, die von der Naturschutzbehörde genehmigt werden;
12.
für die Durchführung des Kirschblüten- und Kirschenfestes der Gemeinde Hohendubrau in der bisherigen Art sowie
13.
für das Sammeln von Pilzen gemäß § 14 SächsWaldG außerhalb der Sonderschutzzone ab dem 15. Juli bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres;
14.
für Maßnahmen oder Handlungen im Auftrag der Naturschutzbehörden, die ausschließlich Überwachungs-, Schutz- und Pflegeaufgaben zur Gewährleistung des Schutzzweckes im Sinne des § 3 dienen.

(2) Die in § 4 und § 5 Abs. 1 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind,

1.
die Waldflächen in der Sonderschutzzone ihrer natürlichen Sukzession zu überlassen;
2.
die übrigen Waldflächen mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine naturnahe Artenkombination aller Altersphasen zu erreichen; dabei sind
 
a)
auf potentiellen Standorten die Entwicklung von Feuchtwäldern zu fördern und
 
b)
ein hoher Anteil an Bäumen mit besonderen Vorkommen von Epiphyten, Insekten, Pilzen, stehend abgestorbene Einzelbäume, gebrochene oder umgestürzte Totbäume wie auch Einzelwürfe im Wald zu belassen;
3.
die strukturreichen Waldaußen- und -innenränder sowie die Trockenrasensäume zu erhalten und an potentiellen Standorten mit standortgerechten heimischen Arten zu entwickeln;
4.
den Quellbereich des Wolfsschluchtbaches einschließlich seiner Umgebung zu renaturieren;
5.
die kleinflächig eingeschlossenen Feucht- und Nasswiesen extensiv zu pflegen;
6.
das mesophile Grünland durch eine extensive Nutzung zu mageren Feucht- oder Frischwiesen zu entwickeln;
7.
die Streuobstwiese einschließlich ihrer den Unterwuchs bildenden Wiesengesellschaften durch extensive Nutzung und Pflege zu erhalten und zu entwickeln;
8.
die kleinen aufgelassenen Teiche ihrer natürlichen Verlandung und Zwischenmoorentwicklung zu überlassen.

(2) 1Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt. 2Auf den § 15 Abs. 5, die §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 7
Befreiungen und Genehmigungen

(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.

(2) 1Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist diese zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. 3Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. 4Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, angelt, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, befährt oder auf diesen reitet;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Sportveranstaltungen durchführt oder
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt,

sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Jagdeinrichtungen anlegt;
2.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a in der Sonderschutzzone Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt, soweit es sich nicht um von der Naturschutzbehörde genehmigte Stammentnahmen handelt;
3.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Bäume mit Horsten oder Höhlen fällt , Kahlhiebe über 1 ha im Sinne des § 19 SächsWaldG vornimmt oder Hiebsmaßnahmen durchführt, die in ihrer Wirkung einem Kahlhieb über 1 ha gleichkommen;
4.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c Holzeinschlags- oder Bestandespflegearbeiten ab der Jungbestandespflege außerhalb des Zeitraumes vom 1. August bis zum 28. Februar eines jeden Jahres durchführt;
5.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d Gehölze einbringt, die nicht zur potentiellen natürlichen Vegetation im Sinne des § 3 gehören;
6.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e Biozide, Mineraldünger, Jauche, Gülle oder Kalk in den Wald einbringt;
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f Biozide, Mineraldünger, Jauche oder Gülle in Grünland einbringt oder Mähgut nicht vom Grünland entfernt;
8.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g bei der Bewirtschaftung der Ackerfläche Biozide einsetzt;
9.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h Weidetiere außerhalb von Straßen und Wegen durch den Wald treibt;
10.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 10 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt;
11.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 11 Maßnahmen zur Generhaltung und -verbreitung ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt oder
12.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 13 außerhalb der Sonderschutzzone in der Zeit vor dem 15. Juli und nach dem 20. Oktober eines jeden Jahres Pilze sammelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

§ 9
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Hohe Dubrau“ vom 30. April 1998 (SächsGVBl. S. 250) und die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Hohe Dubrau“ vom 2. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 206) außer Kraft.

Dresden, den 12. Februar 2002

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 10, S. 348
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. März 2002